Übergangsbestimmungen Artikel 22 EU Gesetz

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    • Übergangsbestimmungen Artikel 22 EU Gesetz

      Eine Frage zur Übergangsbestimmung Artikel 22 des EU Gesetztes:
      1. b) unbemannte Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 2 kg, die von einem Fernpiloten, dessen Kompetenzniveau dem in Punkt UAS.OPEN.030(2) von Teil A des Anhangs mindestens gleichwertig ist, unter Einhaltung eines horizontalen Mindestabstands von 50 m zu Menschen betrieben werden;


      Was heisst das in der Praxis bzw. wie handhabt man/ihr das ab 2021?
      Ist es legal in Gebieten wie Parkanlagen, Wohngebieten, in der Nähe von Straßen etc. zu fliegen wenn gerade niemand im Bereich von 50m anwesend ist oder sind solche Gebiete von vornherein zu meiden weil jeder Zeit eine Person in den 50m Bereich eindringen könnte?
      Wie z.B. Radfahrer, Autfahrer etc.
    • markdrone schrieb:

      ... oder sind solche Gebiete von vornherein zu meiden weil jeder Zeit eine Person in den 50m Bereich eindringen könnte?

      Wie z.B. Radfahrer, Autofahrer etc.
      Das mit dem "jederzeit eindringen" halte ich auch für schwierig, egal ob bei 50m Abstand oder 150m.
      Radfahrer sind so schnell und unbemerkt in der Nähe des Kopters, besonders beim Landen, das es fast unmöglich ist so eine Annäherung zu verhindern. Kein Kopterpilot wird in der Praxis zum Landen den Feldweg verlassen und 150m auf ein Feld latschen, um den evtl. nötigen Abstand einzuhalten. Von Strassen bleibe ich bewusst weiter weg.
      DJI P1, TBS Disco, SkyHero Anakin, F550, Quadeigenbau, Tarot800, 2 Nano Quads, Parrot Disco, FIMI 8 SE
    • Madgordon schrieb:

      Nein, zu Freizeiteinrichtungen udg. ist ein Mindestabstand von 50-150 m (jenachdem ob A2 oder A3 gilt).
      Danke, gilt das für zertifizierte Drohnen (C1, falls sie irgendwann mal erhältlich sind) auch dass man in Freizeiteinrichtungen, Parks etc. nicht fliegen darf?
      Denn bei C1 heisst es auch:
      • Es dürfen Flüge durchgeführt werden, wo nicht zu erwarten ist, dass unbeteiligte Personen überflogen werden.


      Also kann man mit C1 Drohnen im städtischen Gebiet auch nicht fliegen?
      "Nicht zu erwarten..." finde ich relativ schlecht definiert.
    • markdrone schrieb:

      Also kann man mit C1 Drohnen im städtischen Gebiet auch nicht fliegen?

      "Nicht zu erwarten..." finde ich relativ schlecht definiert.
      Nein, das ist perfekt formuliert, so wie §1 der STVO. Da ist der Ermessensspielraum unendlich, leider nicht für uns. Besser kann es der Gesetzgeber nicht machen. So ein Gummi Wischiwaschi findet man heutzutage immer häufiger.

      Warum steht da nicht drin, Personen dürfen nicht überflogen werden, Punkt. Da brauchts dann keine Durchführungsverordnung, 6 Erwachsene, 3 Kinder und 3 Tiere dürfen überflogen werden, ist noch eine Katze dabei, dann nicht mehr. Wenn ich solche Definitionen lese, sage ich immer: Oh Herr, schmeiß Hirn vom Himmel oder ein Klavier, Hauptsache du triffst. Da unsere Spielzeuge ab 01.01.2020 NUR auf Sicht geflogen werden dürfen, kann einem so ein Fehler nicht unterlaufen, dass man Menschen überfliegt, jedenfalls nicht im gefährlichen Abstand. Dann brauchts auch keine Spitzfindigkeiten, wenn :D Radfahrende/Joggende :D unter meinem Kopter durchfahren/laufen, dann ist das kein Überfliegen. Es wäre alles so einfach, wenn man wieder auf eine Normalität zurückfände und nicht jeden Mist bis zum Erbrechen beleuchtet.

      Gruß

      Nik
      Angst und Geld hatte ich noch nie.
    • nik11 schrieb:

      Dann brauchts auch keine Spitzfindigkeiten, wenn :D Radfahrende/Joggende :D unter meinem Kopter durchfahren/laufen, dann ist das kein Überfliegen.
      Naja, der Logik nach könnte man auch am Stephansplatz senkrecht hochfliegen weil die Passanten ja durchlaufen und ich niemanden überfliege :D

      Worum es mir letztlich geht:
      Ich benötige eine Drohne mit der ich beruflich auch in der Stadt fliegen und Aufnahmen erstellen darf. An Hotspots mit extremen Passantenaufkommen muss ich nicht fliegen.
      Mit einer Mini 2 sollte das jetzt und in Zukunft rechtlich kein Problem sein.
      Da ich aber gerne eine Drohne mit besserer Kamera hätte, stellt sich die Frage ob es A) eine Bestandsdrohne gibt mit der das Fliegen in der Stadt legal ist und B: ob das mit einer C1 Drohne in Zukunft legal möglich sein wird.
      Wenn sich A und B mit nein beantworten lassen kann nich eigentlich gleich losziehen und einen Mini 2 kaufen.

      Ich will einfach nicht dass im unwahrscheinlichen Fall eines Absturzes Diskussionen mit der Versicherungen losgehen.