Fliegen auf Privatgrundstück ab 2021

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    • K. Lorenz schrieb:

      ... Der Luftraum über deinem Grundstück gehört dir nicht. ...
      Das ist so nicht richtig! In der Konsequenz führt das zwar zum selben Ergebnis aber was zu einem Grundstück gehört regelt in Deutschland das bürgerliche Gesetzbuch im §905.

      BGB §905 schrieb:

      Begrenzung des Eigentums

      Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.
      Nach dem ersten Satz gehört also sowohl der (Erd-) Raum unter (bis zum Mittelpunkt der Erde), sowie der (Luft-) Raum über Deinem Grundstück (bis in unendlicher Höhe) zu Deinem Eigentum. Jetzt kommt aber der 2. Satz, der soviel besagt, dass Du für die Nutzung unter- sowie oberhalb Deines Grundstücks (soweit es Deine Nutzung nicht einschränkt) nicht verbieten kannst.

      Heißt soviel, der Luftraum über Deinem Grundstück gehört Dir, Du kannst die Nutzung dieses/Deines Luftraums jedoch nicht einschränken. Das geht sogar noch weiter, die Nutzung des Luftraums (und zwar ab Höhe 0) liegt in der Hoheit des jeweiligen Staates und wird in Deutschland durch das LuftVG geregelt. Also nicht nur nicht einschränken, nein noch nicht einmal nach eigenem Ermessen nutzen, kann ich meinen privaten Luftraum oberhalb meines Grundstückes.
    • quadle schrieb:

      Also nicht nur nicht einschränken, nein noch nicht einmal nach eigenem Ermessen nutzen, kann ich meinen privaten Luftraum oberhalb meines Grundstückes.
      NIcht ganz. Sofern du ein nachvollziehbares Interesse am Ausschluß der "Einwirkung" hast, kannst du das sehr wohl einschränken - das würde bspw auf den oben erwähnten tieffahrenden Ballonfahrer mit dem Supertele zutreffen. Was du aber nicht verbieten kannst, ist z.B. das Überfliegen deines Grundstücks durch Verkehrsflugzeuge (weder im Steigflug noch in Reiseflughöhe). Und wenn du im Ruhrgebiet über einem Kohleflöz in 3km Tiefe wohnst, kannst (bzw konntest) du den Abbau ebenfalls nicht verbieten.

      Nach eigenem Ermessen nutzen darfst du "deinen" Luftraum natürlich auch nur, soweit die Nutzung nicht durch andere Vorschriften eingeschränkt ist - sobald du dauerhaft keine Verbindung zum Boden mehr hast, kommt da leider sehr schnell das LuftVG ins Spiel....
      Hinter jeder Ecke lauern ein paar Richtungen...

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Louis08 ()

    • Louis08 schrieb:

      ...den oben erwähnten tieffahrenden Ballonfahrer mit dem Supertele zutreffen.
      Was sowieso Quatsch ist - auch für Ballonfahrer gilt nicht nur das Luftrecht, welches die Erstellung von Bildaufnahmen auch nicht behandelt.
      Dass das Erstellen von Bildern nichts mit Luftrecht zu tun hat, wurde 1000x in diesem Forum besprochen, wird aber voraussichtlich wohl nie ankommen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von skyscope ()