Luftverkehrsordnung (LuftVO) ab 2021

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Auf zur nächsten Runde der Interpretationen. Hier ein Entwurf des BMVI zur Überführung der EU-Verordnungen in die nationalen Gesetze LuftVG und LuftVO einschließlich der Betrachtung der nationalen Belange vor allem hinsichtlich der geografischen Zonen für nationale Einschränkungen.

      bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/G…df?__blob=publicationFile

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    • Diese Entwürfe sind allein deshalb immer interessant, weil sie die Erwägungsgründe und Begründungen zu jeder einzelnen Vornahme beinhalten, die letztlich auch von der Rechtssprechung berücksichtigt werden.

      Es gibt doch noch einiges Neues darin zu finden, auch ein paar unerwartete Ausnahmen von Verbotsbeständen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • skyscope schrieb:

      unerwartete Ausnahmen von Verbotsbeständen.
      was meinst Du damit?
      --------------------------------------------------------
      Ich bin erst mal schon froh, das wir die Registrierung und A1/A3-KN schon gemacht haben, bzgl. der Gebühren :D
      Könnt mir aber gut vorstellen, dass für den 2.Schrit, also die e-ID ausstellen, was vermutlich ja noch einige Zeit dauern kann (wird?), also das bis dahin dann dafür plötzlich doch noch eine Rechnung fällig wird. :|

      Ansonsten, wenn das alles so kommt und jedes Land wieder genauso ein Paragraphen-Dickicht ausstellen kann, dann wird es m.E. noch viel beschissener als vorher und diese ganze EU-VO, bzw. deren Grundtenor der Einheitlichkeit, ist weniger wert, als das Papier worauf sie geschrieben steht!

      Übrigens wäre es echt klasse, wenn es auch in D jemanden, wie Redit fü A, geben würde, der sich so intensiv mit dem Thema auseinandersetzt, die rechtlichen und fachlichen Kenntnisse hat, und den Mut sowie die Muße, sich mit den zuständigen Behörden "anzulegen" und auseinanderzusetzen. ^^ :)

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von Jens Wildner ()

    • quadle schrieb:

      Auf zur nächsten Runde der Interpretationen.
      Danke fürs Bereitstellen!
      Viel Lesestoff.
      Wahrscheinlich sind wir dann alle noch verwirrter.

      Beim ersten Lesen zum Thema Nachtflug:
      Bei Flugmodellen im Rahmen des Verbandes benötigt man eine Erlaubnis.

      Zum Nachtflug in der Open Kat. wird gar nichts gesagt.

      Da aber der §21a nun ganz andere Dinge regelt, fällt dort der Nachtflug raus, die Nicht Erwähnung könnte nun auch wieder gedeutet werden, das es erlaubt ist.

      Entscheidend könnte dieser Satz Sein
      "Bisher galteine Erlaubnispflicht generell für den Betrieb von Geräten ab einer Startmasse von mehrals 5 Kilogramm, in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzungvon Flugplätzen, bei Nacht im Sinne des Artikels 2 Nummer 97 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 sowie für unbemannte Fluggeräte mit Verbrennungsmotor beieinem Betrieb in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten (sie-- 40 - Bearbeitungsstand: 15.12.2020 12:47 Uhrhe § 21a Absatz 1 LuftVO in der derzeit geltenden Fassung)."

      Bisher wäre genau der punkt!

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Michael67 ()

    • Michael67 schrieb:

      ...
      Viel Lesestoff.
      ...
      Ja das ist es, zweifelsohne! Vieles befasst sich mit den bereits bekannten Punkten aus der DVO (EU) 2019/947. Interessant dabei der Artikel 2 mit den „Änderungen der Luftverkehrs-Ordnung“. Der Abschnitt 5a der LuftVO, der das Thema „Betrieb von unbemannten Fluggeräten“ behandelt, wird komplett neu gefasst.

      Allen voran der künftige §21h über „Geografische Beschränkungen“, hier werden sich die meisten Verbote des bisherigen §21b wiederfinden. Teils sogar ganz neuen Definitionen und Grenzen , wie z.B. das Thema über und um Flugplätzen lt. künftigen §21h Abs. 2 Ziffer 1. Da gilt dann nicht mehr einfach nur 1,5 km zu Flugplatzabgrenzung (zumindest nicht dann, wenn es sich um einen Flugplatz mit Landebahnen handelt), es wird komplex und mit Sicherheit wieder viele Fragen aufwerfen.

      Auch das Thema Wohngrundstücke wird deutlich komplexer. Auf der einen Seite gilt generell eine solche Geo-Beschränkung lt. §21h Abs (2) Ziffer 7 über Wohngrundstücken, anderseits werden in Abs. 4 Ziffer 3 mehrere Ausnahmen definiert.

      Darüber hinaus dürfte die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung lt. Artikel 4. Aus Abschnitt 1 Bustabe b) Ziffer 34, gehen z.B. mit 25 € die künftigen Kosten für einen EU-Kompetenzausweis hervor, also schnell noch das kostenfreie Angebot des LBA nutzen. Interessant jedoch, dass man gem. Ziffer 35 diese Bescheinigung auch verlängern kann. Weiterhin interessant das das Umschreiben einer bisherigen Bescheinigung lt. LuftVO §21b Abs (4) Satz 3 Nr. 2 (bisheriger Kenntnisnachweis nach §21d) in einen EU-Kompetenznachweis (der bisher Kostenlos ist) mit 50 € zu buche schlagen soll. Ein probates Mittel um dem Passus auf der FAQ-Seite des LBA „das ein umschreiben des Kenntnisnachweis nicht empfohlen wird“ Nachdruck zu verleihen. Weiter findet man unter Ziffer 38 dieser Kostenverordnung mit 80 € die Gebühren für das „Ausstellen einer Bescheinigung über die Anerkennung einer Befähigung als Fernpilot aus einem Drittland“, also die Kosten die beim LBA für das Ausstellen des EU-Fernpiloten-Zeignis entstehen, wenn man z.B. die Prüfung ist Österreich bei Austro Control ablegt. Legt man die Prüfung in Deutschland ab, werden entsprechend Ziffer 37 aber auch noch 30 € fällig. Von daher empfiehlt es sich, auch hier die Prüfung kurzfristig zu machen bevor dieses Papier umgesetzt wird, in der Hoffnung das diese Gebühren analog zum EU-Kompetenznachweis bis dahin ebenfalls Gebührenfrei bleiben.

      Das war es mal, was mir beim ersten, schnellen Überfliegen aufgefallen ist. Jetzt muss ich mal 59 Seiten in aller Ruhe durchgehen. Und auch immer beachten, dass ist ein Referentenentwurf, da wird sich noch das eine oder andere dran ändern. Gibt aber eine Tendenz wohin das alles gehen wird.

      Michael67 schrieb:


      "Bisher galteine Erlaubnispflicht generell für den Betrieb von Geräten ab einer Startmasse von mehrals 5 Kilogramm, in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzungvon Flugplätzen, bei Nacht im Sinne des Artikels 2 Nummer 97 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 sowie für unbemannte Fluggeräte mit Verbrennungsmotor beieinem Betrieb in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten (sie-- 40 - Bearbeitungsstand: 15.12.2020 12:47 Uhrhe § 21a Absatz 1 LuftVO in der derzeit geltenden Fassung)."

      Bisher wäre genau der punkt!
      Das ist eine Stellungnahme im Besonderen Teil B. in Bezug auf den künftigen §21b auf Seite 39 und bezieht sich auf den bisherigen §21a und dessen bisheriger Erlaubnispflichtigen Punkte. Ob daraus direkt ein Wegfall der Erlaubnispflicht bei Nacht herausgezogen werden kann, bezweifel ich, da dieser Punkt doch zu allgemein gehalten ist und sich beim künftigen §21b um die zuständigen Behörden für die Betriebskategorie „speziell“ handelt. Vielmehr ist dahingehend Aufschlussreich, dass ich bisher zu den Ausführungen im Gesetzestext nicht zu Einschränkungen für Flüge bei Nacht finden konnte. Auch wird die Erlaubnispflicht m.E. durch dieses Dokument nicht neue geregelt, sondern fällt in den Bereich der EU-VO.
    • quadle schrieb:

      Weiter findet man unter Ziffer 38 dieser Kostenverordnung mit 80 € die Gebühren für das „Ausstellen einer Bescheinigung über die Anerkennung einer Befähigung als Fernpilot aus einem Drittland“, also die Kosten die beim LBA für das Ausstellen des EU-Fernpiloten-Zeignis entstehen, wenn man z.B. die Prüfung ist Österreich bei Austro Control ablegt.
      Warum sollte eine Anerkennung bescheinigt werden? Das EU-Fernpiloten-Zeugnis aus A gilt doch auch in D, oder?
    • Ja, ohne Vorbehalt.
      @quadle, das kostet nichts, ein Drittland ist eines, das nicht der EU zugehörig ist.

      ____

      Was die Erlaubnispflicht für Nachtflüge im Rahmen des §21f angeht, habe ich den Eindruck, dass die Intention schon ist, sie für alle zu normieren, nicht nur bei einem Betrieb im Verbandsrahmen. Nur hat man das nirgendwo anders in dem Konstrukt unterbringen können. In §21h geht es nicht, der regelt Verbotsbestände, und die auch nur geografisch basiert.
      Begründen könnte man die allgemeine Erlaubnispflicht für einen Betrieb bei Nacht aber ja auch relativ problemlos über Artikel 56 Absatz 8 der EU-VO 2018/1139.

      Es kann aber auch sein, dass die Erlaubnispflicht tatsächlich extra nur auf den Verbandsrahmen beschränkt ist, weil man dabei klassische Flugmodelle im Hinterkopf hat.

      Schauen und hoffen wir mal, ob und dass es so bleibt, wie es ist.

      Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • skyscope schrieb:

      weil man dabei klassische Flugmodelle im Hinterkopf hat.
      Genau, denn da ist im Papier auch die Rede von besonderer Gefährdung, da manche Flugmodelle ja schon sehr schwergewichtig sind. Wobei sich da eigentlich nur auf die Begründung des neuen "21e-Scheins" bezieht, den man dann wieder im Rahmen des Verbandes ablegen kann.
      Ich fürchte, dass die BL diese Nachtfluggeschichte alle unterschiedlich auslegen werden.
      BW, Niedersachen und Bremen erlauben den Nachtflug, wohingegen ich aus Hessen schon deutlich die tel. Aussage bekommen habe, dass man in Hessen den Nachtflug weiterhin erlaubnispflichtig sieht.


      quadle schrieb:

      Ob daraus direkt ein Wegfall der Erlaubnispflicht bei Nacht herausgezogen werden kann, bezweifel ich,
      Ich denke nach wie vor, dass der VLOS Betrieb als solches den Nachtflug mit einschließt, es ja in der EU DVO nicht geregelt ist, zu welcher Tageszeit man fliegen darf, sehr wohl aber immer in Sichtweite. Aber da bin ich gespannt, denn jedes Land legt es anders aus.


      quadle schrieb:

      Kostenverordnung mit 80 € die Gebühren für das „Ausstellen einer Bescheinigung über die Anerkennung einer Befähigung als Fernpilot aus einem Drittland
      Das widerspricht ja eigentlich dem Gedanken der Vereinheitlichung. Gerade die Tatsache, das die Inhalt des Scheins in jedem Mitgliedsstaat gleich geregelt sind, sollte ja ausreichen, dass man einfach reisen kann, ohne etwas umschreiben zu müssen.

      Das würde ja bedeuten, wenn ich morgen nach Spanien fliege, dass mein teuer erkaufter A2 Fernpilotennachweis erst umgeschrieben werden muss oder genauso bei einem Spanier, der nach DE reist. Also muss man VOR der Reise wieder einen immensen Aufwand, zeitlich als auch teuer, in Kauf nehmen.
      Und wenn beispielsweise dann Spanien sagt, sie nehmen nicht 80, sondern 800 EUR, dann bringt das ganze uns wieder gar nichts.

      Nachdem man den Schein in A ohnehin nur in Wien machen kann, bleibt es bei mir entweder mit A1/A3/21d/Selbsterklärung, dann habe ich 2 Jahre Ruhe in DE und im Ausland würde der "echte" A2 dann doch nicht unbürokratisch anerkannt, oder ich fliege hier gleich nach den DMFV Regeln, was aber wiederum nicht möglich sein wird, da ich jetzt gewerblich unterwegs bin.

      Es macht dann vermutlich sind, mit dem A2 Schein zu warten, wenn man ihn nicht braucht, denn die Preise werden sicher fallen.
    • Michael67 schrieb:

      Ich fürchte, dass die BL diese Nachtfluggeschichte alle unterschiedlich auslegen werden.
      BW, Niedersachen und Bremen erlauben den Nachtflug, wohingegen ich aus Hessen schon deutlich die tel. Aussage bekommen habe, dass man in Hessen den Nachtflug weiterhin erlaubnispflichtig sieht.
      Ohne Erlaubnispflicht brauche ich auch keine LFB irgendeines Bundeslandes fragen.
      Und für mißbräuchliche Auslegungen hat die liebe Justitia das Widerspruchsverfahren erfunden. ;)
    • skyscope schrieb:

      Ja, ohne Vorbehalt.
      @quadle, das kostet nichts, ein Drittland ist eines, das nicht der EU zugehörig ist.
      O.K.: Gerade in DVO (EU) 2019/945 Artikel 41, Abs. (3) gelesen, dass es nicht um eine Behörde innerhalb der Union handelt, sondern um den Betrieb innerhalb der Union. Da habe ich wohl etwas zu schnell überflogen.

      Michael67 schrieb:

      ...
      Ich denke nach wie vor, dass der VLOS Betrieb als solches den Nachtflug mit einschließt, es ja in der EU DVO nicht geregelt ist,...
      Dem möchte ich im Moment auch nicht widersprechen. Was ich letztendlich auch mit ...

      quadle schrieb:

      ... Vielmehr ist dahingehend Aufschlussreich, dass ich bisher zu den Ausführungen im Gesetzestext nicht zu Einschränkungen für Flüge bei Nacht finden konnte. Auch wird die Erlaubnispflicht m.E. durch dieses Dokument nicht neue geregelt, sondern fällt in den Bereich der EU-VO. ...
      ... zum Ausdruck bringen wollte.
    • Im Moment bin ich jetzt doch etwas Frustriert!

      Die neuen Einschränkungen rund um Flughäfen lt. Entwurf für die künftige LuftVO §21h Abs (2) Ziffer 1 ...

      Entwurf künftige LuftVO §21h Abs (2) Ziffer 1 schrieb:

      1. über Flugplätzen sowie

        a) im Falle von Flugplätzen ohne Start- und Landebahn der Luftraum in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Flugplatzbegrenzung,

        b) im Falle von Flugplätzen mit Landebahnen der Luftraum in einer seitlichen Entfernung von weniger als 500 Metern von der Flugplatzbegrenzung oder in einer seitlichen Entfernung von weniger als 500 Metern aller in beide An- und Abflugrichtungen um jeweils 5 Kilometer verlängerten Bahnmittellinien,

      ... machen jetzt doch etwas mehr Einschränkungen als beim ersten Lesen vermutet. In meinem Fall sogar recht Heavy. Bei mir ist in unmittelbarer Nachbarschaft (ca. 2,5-3 km) ein relativ aktiver Sportflugplatz. Dies Flugplatz hat 3 Landebahnen, eine ca. 520 m kombinierte gras/asphaltierte Landebahn in Richtung 07/25 und zwei nebeneinanderliegende, rd. 640 m lange Grasbahnen in Richtung 13/31. Ich habe jetzt mal die neuen Geo-Zonen über diesen Flugplatz gelegt.


      google.com/maps/d/viewer?mid=1…wjFQ6tR8m_k4U&usp=sharing

      Nach Osten noch ein Krankenhaus mit Helilandeplatz, nach Süden direkt angrenzend ein großes Vogelschutzgebiet und dann noch eingezäumt zwischen Bundesstraße und Autobahn war so oder so nur noch wenige Möglichkeit, von Attraktivität so oder so kaum noch eine Spur. Die neu formulierte Regel macht mir jetzt noch den letzten, einigermaßen angenehmen Spot, dicht. Dann geht ohne längere Autofahrt gar nicht mehr.
    • @quadle, da kann was nicht stimmen. Wenn die Begrenzung vorher 1,5km rund um das Flughafengelände waren, können die 500m Bereiche abseits der Mittellinie der Landebahnen nicht daran nahezu angrenzen.

      Ich habe das heute Morgen für DUS auch mal gemacht, und das eröffnet mir doch deutlich mehr Flugbereiche, die neuen 1,5km Zonen um jedes Heli-Pad mal unberücksichtigt gelassen. Bei uns verlaufen die beiden Start-/Landebahnen allerdings auch parallel.
    • skyscope schrieb:

      @quadle, da kann was nicht stimmen. Wenn die Begrenzung vorher 1,5km rund um das Flughafengelände waren, können die 500m Bereiche abseits der Mittellinie der Landebahnen nicht daran nahezu angrenzen.
      ...
      Das Bildet jetzt ausschließlich die künftige Regel ab. Der Bereich um die Flugplatzabgrenzung ist nicht der bisherige 1,5 km Abstand sonder der ebenfalls künftige 500 m Abstand zur Flugplatzabgrenzung. Der 1,5 km Bereich habe ich jetzt noch nicht abgebildet.
    • Hast Du dabei auch beide Startbahnen berücksichtigt oder nur zwischen beiden die Mitte genommen? Muss das Morgen mal für unseren Flughafen Stuttgart machen, dessen CTR ja auch noch in mein näheres Umfeld reicht. Denke in der seitlichen Ausdehnung wird es dann schon neuen Spielraum geben, aber die 5000 m Verlägerung der Startbahnmitte mit einer seitlichen Ausdehnung von jeweils 500 m sind schon Heavy.
    • Nein, natürlich die Startbahnen einzeln, in Google Earth Pro mit dem Lineal abgemessen und dann Polygone angelegt.

      In der Verlängerung der Startbahnen bin ich sowieso nie aufgestiegen.
      Viel einschneidender finde ich aber, dass wie gesagt um jedes Helipad nun auch 1,5km pauschal Abstand zu halten sein wird. Das wird gerade in den Städten ein echtes Hindernis werden, und mich voraussichtlich in die Spezielle Kategorie treiben, wenn man nicht auch für die Offene Kategorie eine diesbezügliche Ausnahme genehmigt bekommen wird.

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    • skyscope schrieb:

      dass um jedes Helipad nun auch 1,5km pauschal Abstand zu halten sein wird
      Das war doch, zumindest hier in HH, schon vorher so!?
      Also ändert sich hier dbzgl. m.E. nichts. ABER durch die Startbahn"verlängerung" gehen viele Möglichkeiten im Stadtgebiet verloren.
      Aber Mal ganz abgesehen davon - sind denn diese Länge (5km) und Breite (1KM ü. MItte) irgendwo in der EU-VO definiert? Oder kann das wieder jeder Staat selbst definieren?
    • Jens Wildner schrieb:

      —-
      Aber Mal ganz abgesehen davon - sind denn diese Länge (5km) und Breite (1KM ü. MItte) irgendwo in der EU-VO definiert? Oder kann das wieder jeder Staat selbst definieren?
      Diese nationalen, geografischen Begrenzungen sind durch die DVO (EU) 2019/947 Artikel 15 Abs. (1) gedeckt. Von daher ja, hier kann jeder Staat sein eigenes Süppchen kochen und wir uns bei EU-Auslandsreisen doch wieder über deren geografischen Begrenzungen informieren. Es soll dafür jedoch ein EU-weites Register geben.
    • Jens Wildner schrieb:

      Das war doch, zumindest hier in HH, schon vorher so!?
      Hamburg, keine Ahnung. Generell jedenfalls nicht: Zählen Helipads von Krankenhäusern als Flughäfen?
      So bin ich auch die letzten Jahre immer wieder verfahren.

      Aber ich warte diesbezüglich jetzt erst mal die finale Fassung der LuftVO ab, und sortiere es dann für mich wieder aus.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von skyscope ()