Luftverkehrsordnung (LuftVO) ab 2021

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Ich würde denjenigen bitten näher zu kommen, damit ich ihn zumindest schon mal außerhalb eines etwaigen Risikos sehe.
      Dann lande ich den Copter und beschreibe ihm genau was ich tue. Dadurch konzentriere ich mich selbst und ihn auf das Geschehen. Das zeigt der Person wie viel Konzrntration mich das kostet und gibt ihm nen Einblick und hoffentlich das Verständnis dafür, dass es auch um seine Sicherheit geht.

      Ein unbekannter Landeplatz irgendwo grad mal so ist viel zu unsicher. Die area um. Ich herum in direkter Nähe kann ich klar einsehen und entsprechend herannahende Personen klar und deutlich instruieren.
    • Ich hatte noch nicht so viele Situationen mit Unbeteiligten, aber entweder ich lande dann direkt oder ich lasse den Kopter auf Distanz.

      Es ist allerdings auch abhängig davon wie viel Prozent der Akku hat, im ungünstigen Fall dass in Kürze gelandet werden muss finde ich die bevorzugte Variante (b) von @quadle super.

      Man könnte dem ganzen natürlich auch mit sowas in „deutscher Variante“ vorbeugen. :D

      DJI Air 3 Fly More Combo
    • @skyscope

      Abstand zu WKA.
      Mich beschäftigt dies und Dein Beitrag #150 schon eine ganze Zeit, ich habe mir dazu auch das bekannte Video der U-ROB GmbH "" schon ein paar mal angesehen.

      Woran aber kann ich erkennen, dass die WKA in deren unmittelbarer Nähe (ca. 20m) ich starten möchte, zur dezentralen oder zentralen Energieversorgung dient? Und ich deshalb den Abstand von 100m nicht einhalten muss?

      Danke und Gruß
    • Willy Astor schrieb:

      Woran aber kann ich erkennen, dass die WKA in deren unmittelbarer Nähe (ca. 20m) ich starten möchte, zur dezentralen oder zentralen Energieversorgung dient?
      Anlagen der zentralen Energieerzeugung speisen in das Hoch- und Höchstspannungsnetz/Deutsche Übertragungsnetz ein.

      Dezentrale Energieerzeugung findet über "eine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage" statt (§3 Abs 11 EnWG). Es gibt darüber hinaus kein klar definiertes schwarz/weiß, Energieerzeugung kann zentraler und dezentraler stattfinden.

      Aber Du kannst davon ausgehen, dass alle Windenergieanlagen, die Du abseits großer Windparks siehst, dezentrale Anlangen sind. Gleiches gilt für PV-Anlagen (Solar), auch hier sind nur große PV-Flächenanlagen als zentrale Anlagen anzusehen.
    • skyscope schrieb:


      Anlagen der zentralen Energieerzeugung speisen in das Hoch- und Höchstspannungsnetz/Deutsche Übertragungsnetz ein.

      Während man relativ eindeutig zu beurteilen ist, dass dezentrale Erzeugungsanlagen nicht direkt in ein Übertragungsnetz einspeisen kann man im Umkehrschluss nicht sagen, dass Anlagen der zentralen Energieerzeugung „immer“ in das Übertragungsnetz einspeisen. Auch ist es nicht korrekt, das ein Hochspannungsnetz zum Übertragungsnetz zählt.

      Im Süden Deutschlands kann man sagen, Nieder-, Mittel- und Hochspannungsnetze ( 1-110-kV) gehören zum Verteilnetz, Höchstspannungsnetze (220- und 380-kV, wenn Südlink kommt auch deutlich darüber) zählen zum Übertagungs-Transport-)-Netz.

      Ist das von Relevanz? Zum Teil ja, aber i.a.R. nicht, da ohne dedizierte Kenntnisse, ein Hoch-- von einem Höchstspannungsnetz nicht zu unterscheiden ist. Auch die Beschriftungen an den jeweiligen Masten geben nicht direkt etwas dazu her, oft laufen Hoch- und Höchstspannungsstromkreise parallel entlang einer Leitungsanlage. Unterscheidungsmerkmal ist einerseits die Ausprägung der Isolatoren, eindeutiger wird es beim Betreiber der Leitungsanlage, da in Deutschland ein ÜNB (Übertragungsnetzbetreiber) nicht gleich ein VNB (Verteilnetzbetreiber) (und umgekehrt) sein darf.

      Als dezentrale Erzeugung wird bezeichnet, wenn die Energie „Last- und Verbrauchsnah“ erzeugt wird. Heißt soviel, es wird dort „nur“ soviel erzeugt, was (im Regelfall) auch im selben Verteilnetzbereich verbraucht wird. Wird mehr Erzeugt und muss zur Verteilung auch mal in eine höhere Spannungsebene des Übertragungsnetzes transformiert werden, ist bereits keine dezentrale Energieerzeugung mehr. Also gerade Anlagen (Windparks) im Osten und Norden oder gerade Off-Shore zählen mit Sicherheit nicht zu einer dezentralen Energieerzeugung.

      skyscope schrieb:

      … Aber Du kannst davon ausgehen, dass alle Windenergieanlagen, die Du abseits großer Windparks siehst, dezentrale Anlangen sind. Gleiches gilt für PV-Anlagen (Solar), auch hier sind nur große PV-Flächenanlagen als zentrale Anlagen anzusehen.
      Als Quintessenz kann ich mich dem vorbehaltlos anschließen. Bei PV-Anlagen gehe ich da sogar noch einen Schritt weiter, wenn diese nicht gerade mehrere Hektar groß ist, wird diese kaum als zentrale Erzeugungsanlage herhalten können auch wenn die Summe aller PV-Anlagen an sonnenreichen Sonn- und Feiertagen in derselben Region nicht verbraucht und somit dem Übertragungsnetz zur Verfügung gestellt wird. Daher muss man bei einer solchen Betrachtung immer den Regelbetrieb bzw. einen durchschnittlichen Betrieb heran ziehen.
    • Man geht nicht von Energieingenieuren bei UAS-Betreibern aus, ebensoweinig wie Energieingenieure in den Empfehlungen an und Anhörungen vor dem Verkehrsausschuss anzutreffen waren, der diese Änderung in letzter Minute vornahm.

      Letztlich geht es wie immer bei der Auslegungen (auch juristisch) um die Intention einzelner der Verordnungsnormen, also darum, was denn überhaupt objektiv damit bezweckt werden soll. Hier ging es speziell darum, dass nicht für die Befliegung bspw. jedes Solarpanels ein luftrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich sein sollte. Dennoch sollten natürlich bspw. Kraftwerke und Umspannungsanlagen als geografische Gebiete deklariert werden. Das ist mit Anlehnung an das § 3 EnWG meiner Ansicht nach gut gelungen.

      Inwieweit dann letztlich nun welche Anlagen konkret der zentralen oder dezentralen Energieversorgung oder -verteilung zuzurechnen sind, muss dann letztlich im Sinne der Verordnung jeder für sich selbst beurteilen. Dabei sollte man besser restriktiv vorgehen - fällt die eigene Beurteilung bei einer größeren Anlage schwer, sollte man vorab die Erlaubnis des Betreibers einholen, und das betrifft in meiner persönlichen Auslegung auch größere freistehende PV-Anlageflächen.
    • Ich bin mittlerweile auch etwas verwirrt. Laut der Droniq App darf ich 100m entfernt von Stränden innerhalb der Betriebszeiten nicht fliegen. Abgesehen davon daß die zugehörige Behörde bei den Öffnungszeiten auf Google verweist und Google dazu keine Antwort kennt und ich mich Frage ob eine Küstenlinie mit etwas Sand ohne Eintrittsgeld überhaupt eine Betriebszeit haben kann... So Frage ich mich woher Droniq die 100 Meter hat. Im Paragraph 21h Abs.3 Punkt 8 kann ich keine Entfernung erlesen.

      Weiss da jemand mehr?
    • Hellhamster schrieb:

      … Laut der Droniq App darf ich 100m entfernt von Stränden innerhalb der Betriebszeiten nicht fliegen. …
      Betriebszeiten? Ich kenne jetzt keinen Bereich in der LuftVO, der auf irgendeine Betriebszeit verweist.

      Es gibt meines Erachtens zwei Punkte die bei einem Strand zu beachten sind.

      1.) Generell gilt der Abstand zu einer Bundeswasserstraße. Das umfasst neben allen für die Binnenschifffahrt freigegebenen Flüsse auch die Seewasserstraßen die mit der „Fläche zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres“ beschrieben wird. Hierzu musst Du einen Abstand von mindestens 100m bzw. die 1:1-Regel (Höhe = Abstand jedoch mind. 10 m) einhalten musst. (LuftVO §21h Ziffer 5 Buchstabe c). Da gibt es jetzt auch absolut keine Betriebszeiten, die bei dieser Einschränkung Beachtung findet. Sie ist generell gültig.

      2.) Dieser Punkt bezieht sich auf die Unterkategorie in der Du fliegst und die ist abhängig vom eingesetzten Fluggerät und Deiner Qualifikation. Hast Du eine aktuelle (Bestands-)-Drohne die mehr als 500 gr maximales Abfluggewicht hat und bist Du nicht im Besitz eines EU-Fernpilotenzeugnisses, fliegst Du in der Unterkategorie A3. Das heißt Du musst zu Wohn-, Industrie-, Gewerbe- und Erholungsgebieten einen Mindestabstand von 100 m einzuhalten. Ein Strand zählt hierbei eindeutig zu letzterem. In wie weit ein Strand einer Betriebszeit unterliegt weis ich nicht. Hieße ja soweit, dass Außerhalb der Betriebszeit der Strand nicht als Erholungsgebiet genutzt werden dürfte. Auch ist es schwierig einfach, davon auszugehen, dass wenn aktuell niemand da ist zu sagen, jetzt ist keine Betriebszeit.

      Vielmehr würde ich sagen, wenn es ein Abschnitt ist, wo gelegentlich (wenn auch selten) ein Badebetrieb erfolgt und auch damit zu rechnen ist, handelt es sich um ein Erholungsgebiet wo in A3 ein Abstand eingehalten werden muss. Ist es ein Küstenabschnitt wo i.a.R. nicht mit Badebetrieb gerechnet werden muss, eben nicht mehr. Dort kommt dann nur noch Punkt 1 in Betracht.

      Natürlich auch, wenn Du z.B. mit der DJI Mavic Mini / Mini 2 / Air (1) /Spark / Parot Anafi oder sonst etwas unter 500 gr. fliegst, dann fliegst Du in der Unterkategorie A1. Hier gilt nur noch der Abstand zu Bundeswasserstraßen einzuhalten und eben nicht direkt über Menschen fliegen.

      Achtung: Diese Aussage gilt für Bestandsdrohnen nur bis 31.12.2022, danach sinkt die höchstzulässige Startmasse auf 250 gr., darüber fliegst Du in jedem Fall in der Unterkategorie A3.

      Der Vollständigkeit halber: Hast Du eine Bestandsdrohne über 500 gr. max. Abfluggewicht und besitzt Du das EU-Fernpilotenzeugnis, dann fliegst Du in der Unterkategorie A2. Hier musst Du ebenfalls nicht den Abstand von 100 m zu Wohn-, Industrie-, Gewerbe- und Erholungsgebieten einhalten. Es gilt jedoch für Bestandsdrohnen einen Mindestabstand von 50 m zu unbeteiligten Personen was das Ganze auch nicht unbedingt einfacher macht. Das gilt ebenfalls nur bis zum 31.12.2022. Danach fliegst Du auch mit EU-Fernpilotenzeugnis in der Unterkategorie A3.
    • @Guenther J.: Das wäre dann die dritte Einschränkung. Danke dafür. Diese gilt natürlich auch generell in allen und somit auch in der offenen Unterkategorie A1 und auch für die Mini 2.

      Der von mir zitierte Punkt 2 über den Abstand von Erholungsgebieten gilt für die Unterkategorie A3 und stammt aus der EU-VO und hat somit Anwendungsvorrang zur nationalen LuftVO.
    • Bleibt noch die Frage, was ist ein Badestrand? Ist das nur einer, der als solcher durch Schilder gekennzeichnet ist? Schilder habe ich an Nord-, Ostsee oder Elbe noch nie gesehen. Gut, wenn ich sehe, dass dort einige Menschen baden oder sich sonnen, würde ich das als Badestrand ansehen, jedenfalls für den Moment.
      Was sind Betriebszeiten? Doch nur, wenn dort Hinweise darauf zu sehen sind? Was ist dann, wenn solche nicht vorhanden sind? Ist das denn gleichzusetzen mit außerhalb Betriebszeiten?
      Gut, dass uns die neue LuftVO soviel Möglichkeiten der individuellen Interpretation lässt.
    • Naja, das mit den Betriebszeiten ist m.E. erst einmal für Freibäder, Spaßbäder oder Strandbäder gemünzt für die die Regelung ebenfalls gilt. Außerhalb einer Betriebszeit ist dort ein Badebetrieb eben nicht mehr erlaubt. Das ist aber bei einem Badestrand, wo es keine ausgegebenen Betriebszeiten gibt, nicht der Fall. Da darf dann auch zu unüblichen Zeiten gebadet und sich aufgehalten werden. Das kann dann auch recht schnell und ohne jegliche Ankündigung erfolgen auch wenn im Moment der Strand unbenutzt erscheint.
    • Mein Problem ist die Angabe in der Droniq App. Ich wohne halt am Wattenmeer. Das ich dort nicht fliegen kann ist klar, macht auch nichts. Man darf zwar dort Kitesurfen und mit Menschenhorden auf Wattwurmjagd gehen, aber halt nicht mit 242 Gramm drüber fliegen, sei es drum.

      Das größere Problem waren bisher die Bundeswasserstraßen und Bahngleise die 90% aller interessanten Motive unmöglich per Drohne zu filmen machten. Nun haben wir die neue LuftVO und die 30 bis 50 Meter Höhe die jetzt möglich sind sind eine tolle Sache.

      Aber jetzt tauchen in der App Strände auf die vorher nie eine Rolle gespielt haben. Strände die nur aus Steinen und Schotter bestehen weil sie Küstenbefestigung und Abgrenzung zum Watt sind. Dort kann man nicht baden, wer zur Ebbe nicht wieder an Land ist läuft Gefahr zu ertrinken, Sand gibt es dort schon Mal gar nicht.
      Eine Buhne aus Stein mit Teerpfad gilt ebenso laut Droniq als Strand, und 100m Abstand soll ich da auch noch halten.

      Das alles verwirrt mich halt. Vorher war es wegen der Bundeswasserstraßen verboten, jetzt wegen angeblicher Strände.

      Apropos Bundeswasserstraßen, Droniq zählt sogar 4 Meter breite Flüsse mit 2,5 Meter hohen Brücken zu den Bundeswasserstraßen, das kann doch so alles nicht stimmen?