Luftverkehrsordnung (LuftVO) ab 2021

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • MTM schrieb:

      Bis zu welcher Höhe über Grund ist ein Naturschutzgebiet definiert? Irgendwann muss es ja aufhören, sonst dürften die Flugzeuge ja auch nicht mehr über dem Alpenraum fliegen.. :)
      Das Verbot über Naturschutzgebieten zu fliegen besteht gemäß bisheriger und kommender LuftVO nur für Unbemannte Fluggeräte.

      Neu ist aber, dass es mit der kommender LuftVO demnächst Ausnahmen für einen Betrieb über Naturschutzgebiete gemäß § 21h Absatz 4 Nummer 4 geben wird, allerdings nur wenn "der Betrieb nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung erfolgt", also nicht für den Hobby-Betrieb.

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    • @F!o , nein, Du benötigst gar keine Genehmigung, wenn Du wie gesagt nicht zum Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung fliegst.

      Darüber hinaus muss aber "die Luftraumnutzung ... zur Erfüllung des Zwecks für den Betrieb unumgänglich erforderlich" sein. Man sollte sich also schon genau überlegen, warum man denn zwingend für seinen Zweck abseits des Sports und der Freizeitgestaltung über das Naturschutzgebiet fliegen mußte.
      Außerdem ist dann selbstverständlich eine reguläre Luftfahrthaftpflichtversicherung erforderlich, die einen gewerblichen Einsatz nicht ausschließt. Damit sollte auch klar sein, dass eine Versicherung über eine PHV ebenfalls nicht ausreicht. Und sicher schadet es hinsichtlich der Glaubwürdigkeit auch nicht, wenn man einen "gewerblichen" Einsatz über eine freiberufliche oder gewerbliche Anmeldung legitimiert hat und auch nachweisen kann.

      ___

      @B69 , genau das ist bereits die Lockerung für eine Nutzung auch für den kommenden U-Space. :) In der LuftVO (neu) steht daher auch "in einer Höhe von mehr als 120 Metern", mal schauen, ob das auch so in der Bundesratsvorlage verbleibt. Es wird ja auch ansonsten im Referentenentwurf noch viel mit Platzhaltern gearbeitet, und wie wir wissen, gibt es für uns ja je nach Umstand keine fixe Beschränkung von 120m AGL.

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    • @skyscope ich hatte eher folgendes im Sinn, ich zitiere mal aus Uwe Schneider, "Drohnen - legal und professionell" (ISBN 978-3-8328-0376-6), S. 32:

      "... Für den Freizeitpiloten werden sich durch den U-Space womöglich auch neue Freiheiten ergeben. Denn wenn alle Drohnen im Luftraum registriert sind, können theoretisch ...-beschränkungen entfallen. Auch der Überflug bestimmter Gebiete, die aktuell pauschal den Aufstieg und Überflug verbieten, müssen dann von den lokalen Behörden überdacht werden, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Ein Beispiel: wieso darf ein privates bemanntes Luftfahrzeug mit Verbrennungsmotor in geringer Höhe über ein Gebiet fliegen, das als Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist, der Betrieb eine deutlich leiseren Drohne in gleicher Höhe ist aber verboten? ..."

      Da der Autor an mehreren Stellen im Buch den Luftfahrtkoordinator der Bundesregierung eingebunden hat bin ich optimistisch bzw. hoffe ich das o.g. Fragestellungen dort auch präsent sind ... man weiß es aber nicht ... und wie oben schon geschrieben: alles noch ungelegte Eier, kann sich noch zig mal ändern ;)

      PS: ich bin mit dem Autor weder verwandt noch verschwägert und will auch keine Werbung machen ... ging mir nur um den oben zitierten Gedanken
      "we brake for nobody" ... me? sarcastic? never!
    • B69 schrieb:

      "Auch der Überflug bestimmter Gebiete, die aktuell pauschal den Aufstieg und Überflug verbieten, müssen dann von den lokalen Behörden überdacht werden, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren.
      Ein Beispiel: wieso darf ein privates bemanntes Luftfahrzeug mit Verbrennungsmotor in geringer Höhe über ein Gebiet fliegen, das als Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist, der Betrieb eine deutlich leiseren Drohne in gleicher Höhe ist aber verboten? ..."

      Ist ja per se ja gar nicht möglich, diese Frage stellt sich daher gar nicht.
      Das motorisierte bemannte Flugzeug fliegt in einer Mindesthöhe von 150 bzw. 300m über dem höchsten Hindernis innerhalb eines Umkreises von 150 bzw. 600m (§ 37 LuftVO bzw. SERA.5005 Satz f), da kommen wir mit keiner Drohne in der Offenen und auch Speziellen Kategorie hin.

      Wo soll es da also einen Handlungsbedarf insbesondere für lokale Behörden geben? M.E. ein sehr wundersames Beispiel des Autors.

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    • F!o schrieb:

      ... hab ich das richtig verstanden dass all das über was wir gerade sprechen noch nicht fix ist? Also in Arbeit?
      Ja, und bis dahin gilt die aktuelle LuftVO (soweit diese der EU-VO nicht widerspricht) weiter! Dazu gehört auch LuftVO §21b Abs. (1) Ziffer 6 mit dem Verbot über Naturschutzgebiete, Nationalparks, etc. zu fliegen.
    • skyscope schrieb:

      ein sehr wundersames Beispiel des Autors.
      naja, wir können nur interpretieren was er gemeint haben könnte aber so ganz unsympathisch ist mir der Ansatz nicht ... wenn wir mal das Delta von 120m zu 150m als "Unschärfe" temporär bei Seite lassen wäre doch folgendes diskussionswürdig: ein zukünftiger U-Space ab z.B. Ausbaustufe 2 (oder 3 ?) könnte einen genehmigten Drohnenflug im NSG zulassen wenn z.B. außerhalb gestartet wird, eine sensible Bereiche vermeidende Flugplanung vorliegt und während des gesamten Überflugs Mindesthöhe x nicht unterschritten wird. Nur mal so als Idee ... :)

      Zumindest was die Lautstärke betrifft hat der Auto m.E. schon Recht denn eine M2P in 100m Höhe wird unten vermutlich leiser sein wie ein manntragender Verbrenner in 150m.
      "we brake for nobody" ... me? sarcastic? never!
    • Wenn einer insbesondere in einem Buch zur rechtlichen Thematiken "gleiche Höhe" schreibt, nehme ich an, dass auch "gleiche Höhe" gemeint ist, und der Leser nicht mit eigenen Unschärfen interpretieren muss. Und ist das Beseitigen von Unschärfen nicht gerade der Anlass, solche Bücher überhaupt zu kaufen? ;)

      Egal, ist ja eh am Thema vorbei hier...
    • ne, so was kauft man nicht, so was liegt unter dem Christbaum oder wie sprach's Forrest: ""Das Leben ist wie eine Schachtel Pralinen, man weiß nie was man kriegt."... dennoch ist des Autors These, das ein NSG nicht mehr kategorisch ein Sperrgebiet (von BOS und sonstigen Ausnahmen mal abgesehen) für uns bleiben muss, eine reizvolle und die LuftVO21 könnte dazu die Basis legen ;)

      hätte/könnte/Pustekuchen, eh klar ... auch und hatte ich schon erwähnt das das alles noch ungelegte Eier sind :saint:
      "we brake for nobody" ... me? sarcastic? never!
    • Gesetzentwurf durch Regierungskabinett beschlossen

      Gestern wurde ein weiterer Schritt zur Umsetzung der neuen EU-Regelwerke in nationales Recht gegangen. lt. einem Bericht auf der Seite des BMVI wurde der Gesetzentwurf zur Nutzung von Drohnen im Kabinett beschlossen. Diese Entwurf baut auf dem Eingangs verlinkten Referentenentwurf vom 15.12.2020 auf. Leider ist der aktuelle Gesetzentwurf noch nicht im öffentlich zugänglich. Welche Bereiche letztendlich noch eine Änderung seit dem Entwurf erfahren haben, ist noch nicht bekannt. Nur soviel, die lt. Entwurf LuftVO (E) §21h Abs. (2) Ziffer 1. b) genannten 500 Meter um eine Flugplatzeingrenzung mit Landebahn sowie deren um 5 km verlängerten Bahnmittellinie wird wohl auf 1 km ausgeweitet ;( .

      Anbei noch diverse Links mit Stellungnahmen zu diesem Referentenentwurf der Modellverbände, weitere Vertreter der Luftverkehrsteilnehmer und der Lufverkehrssicherheit.



      Die Möglichkeit, dass darin genannte Interessen noch Berücksichtigung gefunden haben, scheint mir anhand der Geschwindigkeit wie das (deutlich verspätet angesetzte) Gesetzt jetzt durch die einzelnen Instanzen "gepeitscht" wird, eher als gering zu erachten.

      Nächste Schritte sind die Zustimmung durch den Bundestag und anschließend durch den Bundesrat.
    • Ja, nichts geht mehr, und man darf gespannt sein, ob und was sich ansonsten geändert hat.

      Ich hoffe nur, dass es bei der Definition von Flugplätzen geblieben ist (Differenzierung von Hubschrauberlandeplatz und Hubschrauberlandestelle), und nicht auch um jede Landestelle die 1,5km Abstand einzuhalten sind, wie in manchen Stellungnahmen gefordert. Siehe dazu auch hier: Droniq App, wurde da ja inzwischen positiv korrigiert.


      quadle schrieb:

      Nur soviel, die... 500 Meter um eine Flugplatzeingrenzung mit Landebahn sowie deren um 5 km verlängerten Bahnmittellinie wird wohl auf 1 km ausgeweitet .
      Da kann man ja fast schon glücklich drüber sein, wurde in den Stellungnahmen doch teils eine Distanz von 5km in alle Richtungen gefordert.

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    • Fakt ist in jedem Fall, dass das BMVI mit der Ausweisung von GEO-Gebieten die bisherigen Verbote lt. LuftVO §21b nicht gelockert sondern vielmehr weiter eingeschränkt hat. Der Grundgedanke einer EU-weiten Verordnung und der gleichen Herangehensweise in allen Mitgliedsstaaten, wird damit ad absurdum geführt. Bis auf ein einheitliches Registrierungsverfahren und ein grenzübergreifenden Kompetenznachweis ist letztendlich nichts übrig geblieben.

      Wenn man nur den künftigen §21h der die GEO-Gebiete beschreibt sowie den §21i der mögliche Ausnahmen dazu hergibt, ansieht, weis dass man sich wieder mit allen GEO-definierten Gebieten eines jeden Mitgliedstaats auseinandersetzen muss, um dort Regelkonform fliegen zu dürfen. Wenn dann noch wie in Deutschland das alles derart Unübersichtlich (bereits durch die Trennung der Ausschlüsse und deren Öffnungen in einzelne Paragraphen) gestaltet wird, freue ich mich jetzt schon auf die vielen Diskussionen, Interpretationen, Sichtweisen und Unverständnisse welche sich daraus ergeben.
    • Ich warte erst mal die Drucksache bzw. die finale Kabinettvorlage ab, bevor ich mir ein Urteil bilde. Vielleicht ist diese ja mal irgendwo verfügbar.
      Aber sollte es dabei bleiben, kann man sich vorstellen, dass dagegen geklagt und das alles noch aussortiert werden wird. Sicher nicht von Drohnen-Hobbyisten, aber eventuell von Seiten der größeren kommerziellen Betreiber.

      Davon abgesehen wird diese Verordnung auch nur eine geringe Halbwertszeit haben, wegen U-Space bzw. dem relativ zeitnah kommenden UTM (Unmanned Traffic Management), auch dazu befinden sich EU-Verordnungen in recht finaler Abstimmung, die hier ja noch gar keine Berücksichtigung finden.

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    • Ich könnte mir vorstellen, die werden die Zonen auch so pauschal festlegen, ähnlich wie jetzt, aber nicht, weil es Sinn macht, sondern weil es einfacher ist und man so darüber nicht nachdenken, oder ggf. gar etwas Ahnung von Drohnen haben müsste. :D Ich denke fast, dass es eher verschlimmbessert wird. ^^
      Na - warten wir mal ab! :)
    • GDurch das aktuelle Bundeswasserstraßen-Verbot darf man ja nirgendwo am Meer/Strand fliegen.

      Ascended schrieb:

      Könnte dieses General-Verbot durch die Geozonen vielleicht entschärft werden?
      Geo-Zonen können sowohl Freigaben, Einschränkungen wie auch generelle Verbote beinhalten. Lt. den eingangs erwähnten Referentenentwurf scheint es so zu sein, dass alle Verbote der aktuellen LuftVO §21b, welche bisher nocht nicht durch die EU-Verordnung geregelt wurden, sich im künftigen §21h als Geo-Zone wiederfindet und zum Teil, wie z.B. bei den Abständen zu Flugplätzen, noch verschärft.