Luftverkehrsordnung (LuftVO) ab 2021

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    • Es ist soweit. Wie bereits in meinem Beitrag #33 geschrieben, wurde am 3. Februar wurde ein „Entwurf des Gesetzes zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge“ durch die Kommission genehmigt. Als nächstes stehen die Beschlüsse im Bundestag und Bundesrat an.

      Heute Nachmittag wurde der Gesetzentwurf als Bundesratsvorlage online gestellt.

      bundesrat.de/SharedDocs/drucks…_blob=publicationFile&v=1

      Wie in meinem Beitrag #33 zu entnehmen gabe es doch rege Kritik von Seiten der einzelnen Verbände und anderen Organisationen. Viel Einfluss hat das jedoch nicht bekommen. Dennoch hat es ein paar Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf vom 15.12.2020 gegeben. Das meiste davon ist organisatorischer Natur. So wurde jetzt auch wieder die Öffnung der Verbote zu Industrieanlagen, Behörden, JAVs, Anlagen zur Energieerzeugung und -versorgung, Bundesfern-, -wasserstraßen und Bahnanlagen, usw. durch Zustimmung des Betreibers oder der zuständigen Behörde, wieder eingeräumt.

      Größte und wohl übelste Änderung ist im künftigen Abstand zu Flugplätzen zu finden. War die Änderung des Abstands im Referentenentwurf mit 500 m zur Abgrenzung und einer Verlängerung der Start- und Landebahn um 5 km in jede Richtung und dazu einen seitlichen Abstand ebenfalls von 500 m schon recht hart (hierzu auch mein Beitrag #11) so wurden die 500 m Werte im Gesetzentwurf auf 1.000 m erhöht, was die Sperrfläche annähernd vervierfacht. :thumbdown: :cursing: Üble Sache.

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    • heisserhammer schrieb:

      ... wir lassen uns alles gefallen <X
      Interessant dazu auch mal die Stellungnahmen der verschiedenen Organisationen (allen viran der Flugsicherheit) sowie die daraus resultierende Begründung im Anhang zum Gesetzestext auch zu lesen. Nur soviel, dass so mancher unbedarfte Drohnen-Pilot, durch unbedachtes Fliegen, sehr wohl zu weiteren Restriktionen beiträgt. Ein ganz herzliches Danke an all die Drohnidioten.
    • quadle schrieb:

      Nur soviel, dass so mancher unbedarfte Drohnen-Pilot, durch unbedachtes Fliegen, sehr wohl zu weiteren Restriktionen beiträgt.
      Och, wer hätte das für möglich gehalten.... Eigentlich kann man diesen Satz nicht fett genug schrei(b)en.....
      Sollte man eigentlich als Aufkleber auf jede Verkaufsverpackung packen....

      quadle schrieb:

      Ein ganz herzliches Danke an all die Drohnidioten.
      Jo. :thumbup:
      Hinter jeder Ecke lauern ein paar Richtungen...
    • Was mir beim ersten Überflug ;) der Drucksache aufgefallen ist:

      1)
      Es findet sich darin nun (endlich) auch eine Begriffsdefinition zu Wohngrundstücken:

      "Daher werden in diesem Zusammenhang als Wohngrundstück alle zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke verstanden. Das vom Bauplanungsrecht zum Teil auch als Wohngrundstück erfasste unbebaute Grundstück in einem Wohngebiet erscheint dagegen mit Blick auf den Schutzzweck als nicht entsprechend schutzwürdig und wird daher vom Betriebsverbot nicht erfasst."

      Im Gegensatz zu früher reicht es also, wenn auch nur ein kleiner Teil einer Mischbebauung bewohnt ist, um aus dem Grundstück luftrechtlich ein Wohngrundstück zu machen. Ebenfalls dürfte wohl nun auch bspw. ein Campingplatz-Gelände dazuzurechnen sein.

      2)
      Es bleibt bei der bereits im Referentenentwurf eröffneten Möglichkeit, für beispielsweise gewerbliche Zwecke ein Naturschutzgebiet (unter Auflagen) in 120m Höhe überfliegen zu können. Das gilt jedoch nicht für Zwecke der Freizeit und des Sports, also nicht für Hobby-Piloten

      4)
      Es gibt ein neues Verbot des Betriebs über Freibädern, Badestränden und ähnlichen Einrichtungen während der Betriebs- oder Badezeiten.

      3)
      Der Aufbau der zukünftigen GEO-Zonen-Datenbank wird nicht fallbezogen und an örtlichen realen Gegebenheiten vorgenommen, sondern sich ebenfalls nur auf bereits digital vorliegendem Kartenmaterial stützen (also wie bei Droniq, Map2Fly, usw.):

      "Da die hohe Zahl an geografischen Gebieten nicht im Einzelnen, sondern automatisch aus vorhandenen Quellen identifiziert wird, wird der Aufwand vornehmlich in der Entwicklungsphase entstehen."

      Da dieses bereits von der Droniq wohl aufgrund der nicht sonderlich guten Qualität der vorhandenen Daten nicht wirklich gut und einheitlich umgesetzt werden kann (Beispiel Flugplätze vs. PIS), kann man erwarten, dass auch vom Gesetzgeber dann GEO-Zonen ausgewiesen werden, die luftrechtlich eigentlich keine Verbotszonen darstellen.

      Das wird noch interessant, allerdings wohl frühestens erst nächstes Jahr.

      ___

      Louis08 schrieb:

      Sollte man eigentlich als Aufkleber auf jede Verkaufsverpackung packen....
      Drohnidioten lesen eh nichts. Und wenn sie mal was aufschnappen, verstehen sie es nicht. :)

      Dieser Beitrag wurde bereits 7 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Ob ED-R, RMZ, TMZ oder CTR (Luftraum-D) eines Flughafens, das alles wird zählt zum Fliegen im „kontrollierten“ Luftraum.

      Dazu gehören immer 2 Dinge:

      1. Eine Genehmigung durch die Landesluftfahrtbehörde in Höhen über 50 m über Grund sowie innerhalb eines Abstandes von 1,5 km zu einer Flugplatzabgrenzung (die Abgrenzung zum Flughafen wird sich mit neuer LuftVO ab vermutl. 2./3. Quartal 2021) ändern.

      2. Benötigst man für das Fliegen im kontrollierten Luftraum eine Flugverkehrskontrollfreigabe durch die zuständige Luftaufsicht, dass ist i.a.R. der Tower. Für viele der großen deutschen Flughäfen gibt es durch eine (von insgesamt drei) NfL (Nachricht für Luftfahrer) eine pauschale Luftverkehrskontrollfreigabe bis 50 m im CTR des jeweiligen Flughafens (aber außerhalb der 1,5 km Abgrenzung). Das gilt aber nicht für jeden Flughafen und auf keinen Fall für militärische Flughäfen. Welche der Flugplätze in einer solchen NfL einbezogen ist, muss man für jeden Flugplatz einzeln abklären.

      Hier gibt es mehr zu dem Thema: drohnen-forum.de/index.php/Thr…?postID=365913#post365913

      Eine solche pauschale Flugverkehrskontrollfreigabe für einen kontrollierten Luftraum RMZ oder TMZ gibt es meines Wissens nicht. Solch eine RMZ / TMZ ist auch von der Höhe definiert und muss nicht zwingend immer ab Grund gelten. Lt. LuftVO ist aber auch hier das Fliegen bis 50 m über Grund Genehmigungsfrei. Wie gesagt, dass ist unabhängig einer erforderlichen Flugvekehrskontrollfreigabe.

      Übrigens, Frankfurt-Egelsbach (EDFR) hat keinen eigenen CTR sondern liegt im CTR von Frankfurt-Main (EDDF). Heißt Fliegen im Umkreis von 1,5 km um Frankfurt-Egelsbach benötigt Freigabe von Luftaufsicht für EDFR (weiß nicht wie das geregelt ist, kann sein dass das von EDDF mit geregelt wird) außerhalb und noch im CTR ist in jedem Fall EDDF zuständig, da gibt es dann aber die Flugverkehrskontrollfreigabe lt. NfL 1-2077-20 bis 50 m.

      Eine Flugverkehrskontrollfreigabe in einem CTR eines Flugplatzes der durch die DFS kontrolliert wird, kann übrigens auch Online über bnl.dfs.de/airspaceservice/bnl…airdrone_edit.jsp?lang=de gestellt werden.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von quadle ()

    • Dazu kommt, dass einige Zonen permanent ausgewiesen sind, andere nur temporär. DFS bietet online eine Übersicht an.
      secais.dfs.de/pilotservice/service/aup/aup_edit_map.jsp
      Oben rechts in der Karte ICAO auswählen.
      Nebenbei sei bemerkt, dass das Fliegen in Flugbeschränkungsgebieten ED-R eine Straftat darstellt. Die Strafen werden wohl um einiges „saftiger“ ausfallen, als Bußgelder.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Guenther J. ()

    • Guenther J. schrieb:

      Oben rechts in der Karte ICAO auswählen.
      Nebenbei sei bemerkt, dass das Fliegen in Flugbeschränkungsgebieten ED-R eine Straftat darstellt. Die Strafen werden wohl um einiges „saftiger“ ausfallen, als Bußgelder.
      Interessanter Link, aber eher was für richtige Verkehrspiloten. ;) Immerhin ist zu entnehmen, dass EDFE Fra-Egelsbach in RMZ/TMZ auch noch die ATZ inkludiert hat. Der CTR von EDDF ist recht nah, tangiert mich aber nicht wirklich. RMZ/TMZ ich kann dort nicht entnehmen.

      Das es einige Piloten nicht so genau nehmen liegt vermutlich daran, dass das Thema Drohnenverordnung evtl. noch bekannt ist, aber dann höhrt es auf. Erst neulich musste mal wieder der Verkehr für EDDF unterbrochen werden, weil irgendwo unerlaubt eine Drohne rumflog.
      Als Frischling bin ich auf die ganze Thematik nur durch die Droniq-App aufmerksam geworden.
    • quadle schrieb:

      Ob ED-R, RMZ, TMZ oder CTR (Luftraum-D) eines Flughafens, das alles wird zählt zum Fliegen im „kontrollierten“ Luftraum.
      Danke für die umfangreichen Informationen. Ohne die Droniq-App hätte ich nix davon erfahren. Das geht vermutlich sehr vielen so. Ich werde mich mal weiter durch die Informationen wühlen. Und ggf. fahre ich mal in Egelsbach vorbei und frag mal genau nach. Brauchbare Infos auf deren Homepage gibt gar keine.
    • Auch wenn es nicht direkt die LuftVO betrifft, so hänge ich das Thema hier mal mit an.

      Im Dorniq-Webinar vom 25.02.20211 wurde u.a. von einer deutschen Fassung der "Betriebsbeschreibung (ConOps) sowie der Risikoanalyse ("Specific Operational Risk Assistent" - SORA) nach neuer EU-Verordnung gesprochen. Dieses Dokument wurde Federführend von Christoph Geserer von der Landesluftfahrtbehörde Baden-Württemberg in Zusammenhang mit weiteren Landesluftfahrtbehörden erarbeitet.

      Gliederungsvorlage Betriebsbeschreibung und SORA für UAS in der speziellen Kategorie (docx, 928 KB)

      Wenn auch keine verbindliche Fassung der betreffenden EU-Verordnungen einschließlich der AMC/GM so zeigt das Dokument die Punkte sowie das Verfahren zur Erlangung einer Betriebsgenehmigung aber auch dient auch als Herangehensweise bei eine Risikoanalyse für ein LUC (Light-UAS-Certificat) oder für eine Beschreibung in einem Betriebshandbuch für gesonderte Fälle.

      Das Dokument zeigt dabei auf Seite 5 den Aufbau des Risikoanalyseprozesses.In grüner, kursiver Schrift finden sich die Erläuterungen zu den geforderten Ausführungen, in Blauer Schrift die Erklärungen zum Verfahren der SORA-Grundprinzipien.

      An Chris Geserer an dieser Stelle jedenfalls besten Dank für die tolle Ausarbeitung und die verständliche Aufbereitung der Risikoanalyse für unbemannte Luftfahrzeuge. :thumbsup:
    • Ja, wird wie 2017 sein:

      Eventuelle Änderungsempfehlungen der Ausschüsse am Entwurf werden in der Sitzung schon mit vorgelegt werden, über die wird wieder zustimmend abgestimmt, dann geht das Ganze wieder zurück zur Bundesregierung, die die Änderungen einarbeitet.

      Beim letzten Mal hat es von der BR-Sitzung bis zum Inkrafttreten aber trotz der Änderungen auch nur knapp 4 Wochen gedauert. Interessant wird sein, ob und welche Empfehlungen der Ausschüsse denn am 26.03. vorgelegt werden. Nachtigall ick hör dir trapsen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Tolle Ausarbeitung?
      Wie lange dauert es bis der beantragende Fernpilot allein die Infos für die Betriebsbeschreibung zusammengetragen hat
      Hier mal 2 Beispiele von zig abgefragten Details:
      "Wartungsphilosophie des UAS"
      "VLOS – Betrieb innerhalb der Sichtweite nach dem Prinzip sehen und vermeiden
      - Der Antragssteller muss ein Konfliktschema erstellen, um die Methoden zu beschreiben mit denen er andere Luftfahrzeugteilnehmer erkennt und diesen ausweicht"

      Und dann muss ein zuständiger Sachbearbeiter das ganze noch beurteilen?

      Bisher waren das max. 2 Seiten. Da wartest ja locker ein halbes Jahr auf deine Genehmigung.
    • RC-Role schrieb:

      Tolle Ausarbeitung?
      ...
      Ja, das ist es Zweifelsohne. Die Ausarbeitung selbst schmälert die Anforderung die sich aus der EU-VO ergibt nicht, sie macht sie aber für verständlicher. Wenn es Dir lieber ist, kannst Du die Ausarbeitung gern links liegen lassen und Dich selbst durch die EU-VO einschließlich zugehörige AMC/GM. Ich glaube nicht, dass es dadurch weniger Umfangreich wird, nur Du musst Dich dann durch den englischen Text selbst durchkämpfen was m.E. beim Genehmigungsverfahren mehrere Durchläufe nach sich zieht.

      Daher bleibe ich bei meiner Aussage.

      quadle schrieb:

      ...
      An Chris Geserer an dieser Stelle jedenfalls besten Dank für die tolle Ausarbeitung und die verständliche Aufbereitung der Risikoanalyse für unbemannte Luftfahrzeuge. :thumbsup: