Luftverkehrsordnung (LuftVO) ab 2021

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Die neue NfL für Kontrollzonen der DFS ist Online:
      wissenschaft-haefen.bremen.de/…hp/13/NfL-2021-1-2248.pdf
      Wichtig sind 2.2.1 und 2.2.2.
      Eine Beleuchtung nach SERA 3215 bleibt bei Nacht nach wie vor dort vorgeschrieben.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Michael67 ()

    • 2.2.1 Bodensicht 5km macht eigentlich wenig Sinn, wenn ich sowieso nur in Sichtweite fliegen darf. Meiner Meinung nach würde 1-2 km völlig ausreichen, um annähernde bemannte Luftfahrzeuge zu erkennen.
      Es ergibt sich auch noch die Frage, wie sieht es mit den Flugplätzen aus, die von Austro Control gesichert sind? Gibt es dort auch eine Allgemeinverfügung?

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Guenther J. ()

    • Guenther J. schrieb:

      2.2.1 Bodensicht 5km macht eigentlich wenig Sinn, wenn ich sowieso nur in Sichtweite fliegen darf. …
      Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun! Auch wenn Du nur 50 m von Dir weg fliegst, darfst Du bei einer Bodensicht von weniger als 5 km eben nicht starten. Genauso die Hauptwolkenuntergrenze von 1500 ft obwohl ich nur 120 m (ca. 400 ft) hoch fliegen darf (offene Kategorie) oder möchte.

      Michael67 schrieb:


      Wichtig sind 2.2.1 und 2.2.2.
      Eine Beleuchtung nach SERA 3215 bleibt bei Nacht nach wie vor dort vorgeschrieben.
      Danke erst mal für den Hinweis, jedoch ist der Hinweis zu SERA 3215 nur in 2.2.2 für UAS enthalten, nicht in 2.2.1. für Flugmodelle. Die sind dann aber auch weitestgehend vom Betrieb im kontrollierten Luftraum (mind. 1,5 km von Flugplatzabgrenzung, max. 50 m hoch in kontrolliertem Luftraum) ausgeschlossen.

      Man sollte dran denken, auch wenn es eine Luftverkehrskontrollfreigabe lt. einer Allgemeinverfügung bis 50 m im kontrollierten Luftraum gibt, findet der Betrieb in einem solchen kontrollierten Luftraum statt. Als UAS nach 2.2.2 ist nach dieser NfL SERA 3215 erforderlich, auch wenn ich z.B. im Luftraum CTR unter 50 m bleibe und einen Abstand von mind. 1,5 km zur Flughafenabgrenzung einhalte. Warum hier nicht gleich die Abstände nach „neuer“ LuftVO angewendet werden, bleibt wohl dem DFS vorbehalten.
    • quadle schrieb:

      Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun! Auch wenn Du nur 50 m von Dir weg fliegst, darfst Du bei einer Bodensicht von weniger als 5 km eben nicht starten. Genauso die Hauptwolkenuntergrenze von 1500 ft obwohl ich nur 120 m (ca. 400 ft) hoch fliegen darf (offene Kategorie) oder möchte.
      Was ich darf und was ich nicht darf ist unter anderem in der LuftVO festgelegt. Ich habe nur meine Meinung geäußert, mit der ich nicht alleine stehe. Vielmehr hat sie Jan-Eric Pütze, Geschäftsführer Droniq, in einem Webinar geäußert, worauf der Vertreter der Landesluftfahrtbehörde dem zögernd zugestimmt hat.
    • Zur Info:

      Das Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge wurde heute im Bundesgesetzblatt verkündet: bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?s….pdf%27%5D__1623914985324

      Damit sind die Änderungen der LuftVO und des LuftVG sowie zur Kostenverordnung ab Morgen (18.06.2021) in Kraft.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Na gut das ich mich schnell noch für den A2 angemeldet habe. Spart auch wieder Geld. Auch wenn ich ihn eigentlich nicht bräuchte.

      Gelten die Gebühren denn auch ab morgen? Dann wäre ab morgen der EU Kenntnisnachweis nicht mehr kostenlos.
    • Ist es sicher, dass die neue LuftVO heute in Kraft tritt? Bis jetzt ist sie „nur“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
      Im vom Bundestag beschriebenen Weg zur Gesetzgebung steht unten:
      Damit ist das Gesetz verkündet. Ist kein besonderes Datum des Inkrafttretens im Gesetz genannt, gilt es automatisch ab dem 14. Tag nach der Ausgabe des Bundesgesetzblattes.
      Das Gesetz selbst scheint noch nicht veröffentlicht zu sein.
      In dem von skyscope verlinkten Bundesgesetzblatt ist nur etwas über das neue LuftVG zu sehen. Das scheint aber auch noch nicht veröffentlicht zu sein. Jedenfalls ist im jetzigen das letzte Änderungsdatum von 2020.
    • Also ich bin sicher das es ab heute gilt, wie @skyscope geschrieben hat, da ich schon eine Info von jemanden habe (über mein Video), dass die Landesluftfahrtbehörde NRW auf die Nachfrage nach Genehmigung in der CTR Köln geantwortet hat, dass sie seit heute nicht mehr zuständig sind und man bei der Flugsicherung nachfragen muss und auch keine AE nötig sei, um die 1:1 Regel zu nutzen.

      "Sollten Sie also keine Bundesfernstraßen und Bahnanlagen überfliegen müssen, die Mindestflughöhe von 100m einhalten und die 1:1 Regelung beachten, benötigen Sie von mir keine Erlaubnis"

      Also, es wird schon aktiv angewandt.
    • Ich darf ja ab 100m nach der neuen LuftVO unter bestimmten Voraussetzungen über Wohngrundstücke fliegen. Mit einer Bestandsdrohne über 500g muss ich aber mit dem Fernpilotenzeugnis 50m Abstand zu Unbeteiligten halten. In der EU DVO steht "horizontaler" Abstand.

      Bedeutet das also, ich darf dann eigentlich doch nicht drüber fliegen, denn das EU Recht überschreibt ja dann auch hier die LuftVO, weil ich dann bei 100m Überflug die 50m nicht einhalten kann, falls sich dort Unbeteiligte unter mir befinden?
    • Kennedy01 schrieb:

      Die geschaffene Möglichkeit über Wohngrundstücke zu fliegen entbindet Dich nicht von der Mindestabstandsregelung zu Unbeteiligten, das müsstest Du in der speziellen Kategorie realisieren.
      Da könnt Ihr Euch noch so viel Gedanken zu machen. Letztendlich wird es vielleicht einmal dazu Gerichtsentscheidungen geben die aber bei uns auch nicht als Referenz herangezogen werden können.
      Also was sollen die ganzen Diskussionen wo dann jeder seine eigene Meinung kund tut die aber eh nur eine Meinung von vielen ist

      Probleme gibt es sicherlich, wenn es zu Unfällen mit der Drohne kommt und da erkennbar Vorschriften nicht beachtet wurde - welche auch immer.
      Gruß aus der Nordheide
      GThomas
      - Meine Flugmodelle/Drohnen werden ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken geflogen -