Der Abstand zur Bergwand darf nicht weiter als 120m sein.
D.h. in dem Fall ist die Bergwand, auch wenn sie senkrecht ist, der Bezugspunkt für die "Höhe", die in dem Fall der waagerechte Abstand zur Wand wäre.
Zitat DfV-EU 2019/947 - Artikel 4
"e) Während des Flugs wird das unbemannte Luftfahrzeug entsprechend Teil A des Anhangs in einem Abstand von
120 m vom nächstgelegenen Punkt auf der Erdoberfläche gehalten, sofern es nicht ein Hindernis überfliegt."
D.h. in dem Fall ist die Bergwand, auch wenn sie senkrecht ist, der Bezugspunkt für die "Höhe", die in dem Fall der waagerechte Abstand zur Wand wäre.
Zitat DfV-EU 2019/947 - Artikel 4
"e) Während des Flugs wird das unbemannte Luftfahrzeug entsprechend Teil A des Anhangs in einem Abstand von
120 m vom nächstgelegenen Punkt auf der Erdoberfläche gehalten, sofern es nicht ein Hindernis überfliegt."