Zusätzliche Beleuchtung (Positionsleuchten) für die Mavic Mini ?

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Zusätzliche Beleuchtung (Positionsleuchten) für die Mavic Mini ?

      Hallo,
      kann jemand eine zusätzliche Beleuchtung (Positionsleuchten) für die Mavic Mini empfehlen ?
      Habe da mal etwas gesehen in rot und blau zum klemmen an den Rotorarmen.
      Wäre doch evtl. auch tagsüber interessant wenn man die Drohne besser sehen könnte,
      da man ja nur noch auf Sicht fliegen darf !?
      Kann man eigentlich, wenn die Beleuchtung auf einer Seite rot und auf der anderen Seite blau ist
      bzw. blinkt, dies noch in großer Entfernung unterscheiden ?
    • Nicht das was man gerne hätte oder gefällt ist das was man an eine Drohne „hinpappen“ darf. Immerhin handelt es sich um ein Luftfahrzeug das gewissen Regeln entsprechen muss. Die Drohnen wurden in der Form CE-Konform zertifiziert wie sie ausgeliefert wurden. Jegliche Veränderung kann zum Erlöschen dieser CE-Zulassung führen, es sei denn, die zu ändernde Maßnahme ist auch irgendwo im Gesetz / einer Verordnung beschrieben

      Welche Lichter zu führen sind regelt DVO (EU) 2012/923 im Anhang Kapitel 2 unter SERA 3215. Das gilt in aller Regel für Flüge bei Nacht. In wie weit solche dort genannten Kollisionslichter auch bei Tag an Drohnen geführt werden müssen/dürfen. M.W. beschränkt sich das ausschließlich auf die bemannte Luftfahrt, da sonst unsere Drohnen mit Sicherheit nicht eine CE-Zulassung erhalten hätten.

      Die DVO (EU) 2019/947 bringt lt. UAS.OPEN.060 Punkt Ziffer 2 Buchstabe g) für Drohnen noch ein grünes Blinklicht, welches bei Flügen in der Nacht geführt erden muss, mit ins Spiel. Diese Anforderung gilt jedoch erst ab 1. Juli 2022 erforderlich, darf jedoch auch bereits ab sofort geführt werden.

      Zu den Erfordernissen für Flüge bei Nacht, gibt es hier im Forum bereits diverse Ausführungen. U.v.a. auch hier


      Bitte einfach auch mal die Forensuche oben Rechts bemühen.
    • Hallo,
      Vielen Dank für die ausführliche Antwort,
      ich hatte es auch schon mit der Forensuche versucht, bin aber nicht auf diese Ergebnisse gekommen,
      hatte wohl die falschen Stichworte eingegeben bzw. ich kenne mich mit der Forensuche noch nicht so gut
      aus (bin Anfänger und 64 Jahre alt), ich werde mir demnächst mehr Mühe geben bevor ich eine Frage
      im Forum stelle .
    • quadle schrieb:

      Welche Lichter zu führen sind regelt DVO (EU) 2012/923 im Anhang Kapitel 2 unter SERA 3215. Das gilt in aller Regel für Flüge bei Nacht.
      Nur meine persönliche Einschätzung nebenbei, aber ich bezweifle sehr, dass bei der Montage zusätzlicher Lichter immer noch SERA 3215 zur Anwendung kommen soll, selbst wenn das manche LFB immer noch für Nachtflug fordern. Aber viele schreiben ja auch irrtümlicherweise noch, Nachtflug wäre per se genehmigungspflichtig.

      In der Begründung zum Führen eines ausschließlich grünen Blinklichts gemäß EU-VO geht es ja eben genau darum, dass UAS von anderen, manntragenden Luftfahrzeugen unterschieden werden können. Und das wäre bei der Führung von Lichtern gem. SERA 3215 ja eben genau nicht mehr der Fall, im Gegenteil.
      Ich würde mich daher ausschließlich auf ein grünes Blinklicht beschränken.
    • skyscope schrieb:

      Nur meine persönliche Einschätzung nebenbei, aber ich bezweifle sehr, dass bei der Montage zusätzlicher Lichter immer noch SERA 3215 zur Anwendung kommen soll, selbst wenn das manche LFB immer noch für Nachtflug fordern. ...
      Da bin ich bei Dir, bei den Begründungen werden jedoch m.A.n. bei SERA 3215 und UAS.OPEN.060 zwei unterschiedliche Aspekte angeführt. Während die Positionsleuchten lt. SERA 3215 mit den unterschiedlichen Farben für eine Ausrichtung für den anderen Flugverkehr nach oben abstrahlen soll, soll das grüne Blinklicht lt. UAS.OPEN.060 vom Boden aus das UAS von der bemannten Luftfahrt unterscheiden und somit eher nach unten abstrahlen.

      Jedoch sehe ich eine Positionsbeleuchtung für den andere Luftverkehr als kritisch an, denn wenn die für eine anders Luftfahrzeug erkennbar wird, ist es so oder so zu nah dran, damit der Abstand zwischen den Lichtern noch erkannt werden kann. Zudem müssten die Lichter derart Hell sein, dass auch noch aus sicherer Entfernung unser UAS erkannt wird, dass eine Aufnahme mit angeschalteten Lichtern bei Nacht so oder so uninteressant wird.

      Habe jetzt meine grünen Blinklichter erhalten. Werde das die nächste Zeit mal testen. Denke sobald sich keine klare Sicht mehr ergibt, wird das Blinklicht die Aufnahme bereits beeinflussen.
    • Das man keine Leuchte annähernd zu SERA 3215 anbringen darf, ist NICHT richtig!

      Die sind in Kontrollzonen der DFS sogar VORGESCHRIEBEN!

      dfs.de/dfs_homepage/de/Drohnen…0in%20Flughafenn%C3%A4he/
      "
      • Nachts darf der Flugbetrieb nur durchgeführt werden, wenn das Fluggerät mit Beleuchtung nach SERA-DVO 923/2012 Punkt 3215 (von Luftfahrzeugen zu führende Lichter) ausgerüstet ist."
      Auch das Luftfahrtbundesamt hat mir per Mail geschrieben:


      Das grüne Blinklicht ist aktuell völlig sinnfrei, da ab 1.7.2022 vermutlich in klassifizierten Drohnen enthalten. Interessanterweise hat die Mini 2 hinten schon ein recht stark leuchtendes grünes Blinklicht. Ggf kommt doch eine Nachklassifizierung und das Licht entspricht dem, was künftig Standard sein wird? Vielleicht.


      quadle schrieb:

      M.W. beschränkt sich das ausschließlich auf die bemannte Luftfahrt, da sonst unsere Drohnen mit Sicherheit nicht eine CE-Zulassung erhalten hätten.
      Wie oben, wenn es für unbemannte Geräte lt. DFS in Kontrollzonen Pflicht ist, gilt es also auch für Drohnen. Ob es Sinn macht, sei dahingestellt (Rot grün zu unterscheiden, ist arg schwer, bei so kurz zusammenstehenden Lichtern).


      skyscope schrieb:

      Aber viele schreiben ja auch irrtümlicherweise noch, Nachtflug wäre per se genehmigungspflichtig.
      Das hat ja denke ich das LBA eindeutig geschrieben, leider fehlt diese Info noch in den FAQ. Aber diese Antwort bekommt man auf Anfrage. Hessen hat sich auch quer gestellt, aber hat es mittlerweile auch kapiert.

      Ich gehe aber davon aus, dass die Nachtflüge spätestens im Herbst wieder verboten werden.

      Österreich erlaubt sie erst gar nicht, dort bleiben Nachtflüge weiterhin verboten.

      Sobald die ersten Auffälligkeiten bei Nacht in der Presse kursieren, war es das.

      Ich habe das bei mir jetzt so realisiert bei der Mavic 2 Pro und auch Mini 2:

      An den Landekufen habe ich links ein rotes und rechts ein grünes Licht befestigt, hinten ein weißes. Damit kann ich die Lage und Richtung eindeutig erkennen. Wenn die Drohne auf mich zufliegt, kann ich sogar in 300m Entfernung seitlich links und rechts auf Sicht steuern, bei der Mini 2 Bordbeleuchtung maximal bei 50m.

      Das untere Antikollisionslicht nach SERA 3215 macht m.E. keinen Sinn, da wie gesagt aus bemannter Luftfahrt auf die unbemannte übertragen wurde (P.S. War auch so Prüfungsinhalt für meinen 21d. Es war klar gesagt worden, dass ich bei Nacht SERA 3215 verpflichtend brauche, also zumindest bis Ende 2020 war das so).
      Unten macht nur Sinn, wenn ich so hoch fliege, dass unter mir ein anderes Luftfahrzeug durchfliegen würden, drüber aber schon, denn ein Flytron kann man 5km weit erkennen und erfüllt auch die FAA und CAA Vorgaben.

      Das grüne Licht hatte ich zuerst, hat mich aber mehr verwirrt.

      Hier mal auch ein Link zu einem der besten Drohnenexperten, Michael Radeck, der auch eine Schule betreibt und den A2 anbietet:
      multikopterschule.de/Nachtflugbeleuchtung/
      Er sieht das genauso.
      Nur würde ich nicht, wie in seinem Shop, die rote und blaue LED an die Seiten klemmen, sondern an die Kufen, so dass sie um 45° geneigt abstrahlen. Das ist bei dem Flytron dann beinahe sogar konform zu SERA 3215.

      Die Kamera wird davon nicht beeinträchtigt, hier mal ein Beispielbild der Mavic 2 Pro.

      Über Sinnhaftigkeit sollte man aber auch nachdenken:
      Mit der M2P oder Air 2 braucht man für Nachtaufnahmen eine vernünftige Kulisse, also entsprechende Lichtquellen. Die gibt es meist nur in Städten, wo man kaum ohne den A2 und da nur mit 50m Abstand zu Unbeteiligten fliegen darf.
      Und die Mini 2 darf zwar in der Stadt fliegen, hat aber keine für Nachtfotos wirklich geeignete Kamera.
      So bleiben mir mit A2 bei der M2P nur die schön beleuchteten Burgen.
      Also doch eher begrenzt in der Anwendung.

      Aber wir gesagt, es gibt keine Beleuchtungsvorschrift, man dürfte theoretisch mit der Bordbeleuchtung fliegen, nur die VLOS ist damit massiv eingeschränkt und wenn man eben weiter weg fliegen möchte als ein paar Meter, braucht es eine Beleuchtung, die sowohl Richtung, als auch Position erkennbar macht.



      Ich habe auch gerade die Vermessenheit in Angriff genommen ;-), ein Video dazu zu machen, in dem ich Tests bei Nacht und Tag durchführe, wo man sehr gut erkennen kann, wie nützlich diese Beleuchtung ist.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Michael67 ()

    • Michael67 schrieb:


      Ich habe das bei mir jetzt so realisiert bei der Mavic 2 Pro und auch Mini 2:

      An den Landekufen habe ich links ein rotes und rechts ein grünes Licht befestigt, hinten ein weißes. Damit kann ich die Lage und Richtung eindeutig erkennen. Wenn die Drohne auf mich zufliegt, kann ich sogar in 300m Entfernung seitlich links und rechts auf Sicht steuern, bei der Mini 2 Bordbeleuchtung maximal bei 50m.
      Du könntest ja noch oben ein oranges Blinklicht montieren ....
      Meine Frage aber: wo schließt du bei der Mavic Pro die Beleuchtung an? Parallel zur grünen LED? Oder direkt an VCC mit Schalter?
    • cmoss schrieb:

      Du könntest ja noch oben ein oranges Blinklicht montieren ....
      Orange würde ich nicht machen, wenn dann weiß, aber orange würde def. andere Luftverkehrsteilnehmer verwirren.

      cmoss schrieb:

      wo schließt du bei der Mavic Pro die Beleuchtung an? Parallel zur grünen LED? Oder direkt an VCC mit Schalter?
      Die sind unabhängig von der Bordbeleuchtung, besitzen also einen eigenen Akku. Also jede Leuchte hat einen eigenen Akku.

      Wenn es lt. LBA schon keine Vorschrift dazu gibt, versuche ich es bestmöglich zu machen und das ist eben annähernd nach SERA 3215.

    • Das ist ja alles ganz nett mit den Experten und den ganzen Bezügen zur DVO 923/2012.

      Ich behaupte allerdings, dass die Anforderungen für einen Betrieb in der Offenen Kategorie durch die DVO 947/2019 vollumfänglich beschrieben werden, und die DVO 923/2012 diesbezüglich keine Rolle mehr spielt. Und ich betreibe noch nicht mal eine Kopterschule. :) (Artikel 7 mal lesen...)

      Wie sich das mit der Gültigkeit alter Allgemeinverfügungen verhält, will ich nicht beurteilen, ich nutze keine...

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • skyscope schrieb:

      und die DVO 923/2012 diesbezüglich keine Rolle mehr spielt.
      Aber wie Du siehst, macht jedes Land auch so was es will. Österreich verbietet den Nachtflug, Spanien hält am 2500 EUR teuren Spezialschein für gewerbliche Flüge fest etc. etc.
      Und wenn die DFS SERA 3215 in den Kontrollzonen vorschreibt, das LBA mir die Wahl des Lichts offen lässt, mag das im Widerspruch zu Art 7 liegen, aber ich ich habe eine rechtliche Absicherung, da ich mich daran halte, was das LBA von mir fordert.
      Wie es den Art. 7 auslegt, ob richtig oder falsch, ist mir dabei erst mal egal.
      Wenn es Widersprüche gibt, stehe ich am Ende vor einem deutschen Gericht und wenn das LBA oder die DFS etwas falsch auslegen, ist das nicht mein Problem.
      Dann müssen sich diese Behörden vor der EU verantworten, sofern Sie Regelungen entgegen geltendem EU Recht erlassen.

      Wenn ich mit einer solchen Beleuchtung die Sichtweite erhöhe und so weiter fliegen kann, die Art der Beleuchtung nicht vorgeschrieben ist, sehe ich darin auch kein Problem.
    • Michael67 schrieb:



      ...
      Wie oben, wenn es für unbemannte Geräte lt. DFS in Kontrollzonen Pflicht ist, gilt es also auch für Drohnen. Ob es Sinn macht, sei dahingestellt (Rot grün zu unterscheiden, ist arg schwer, bei so kurz zusammenstehenden Lichtern).
      ...
      Du beziehst Dich ja auch einen kleinen Teil meines Zitats welches sich auf die Kollisionslichter lt. SERA.3215 bezieht. Die sind wie Du sicherlich weißt lt. DVO (EU) 2012/923 auch bei Tag zu führen. Wie sehen denn Deine sog. Experten die Du immer so anführst, dass unsere Drohnen auch ohne diese Kollisionslichter überhaupt ein CE-Zeichen führen dürfen, wenn denn SERA.3215 auch für unsere Drohne uneingeschränkt erforderlich ist?
    • quadle schrieb:

      welches sich auf die Kollisionslichter lt. SERA.3215 bezieht
      Sorry, übersehen, habe gedacht, Du beziehst Dich auf die Positionslichter. Hatte ich nicht genau gelesen. Sorry. Aber Du meinst ja die Kollisionslichter.

      Und ich hatte ja geschrieben, dass es die DFS vorschreibt in den Kontrollzonen, den Link hast Du sicher übersehen oder würdest Du ohne SERA 3215 einfach so in einer Kontrollzone fliegen, auch wenn es die DFS fordert?

      Außerhalb der Kontrollzone ist es lt. DVO 947/2019 tatsächlich egal, welche Lichter ich habe. Ich habe da keine farbliche Vorschrift gefunden.


      quadle schrieb:

      Experten die Du immer so anführst
      Du hast Dir wahrscheinlich auch nicht den Link angeschaut. Der Michael Radeck ist bei dem Thema einer der angesehensten Pioniere und ist nicht irgendein "Drohnenexperte". Er hat selbst bereits auch als einer der ersten die Fragen für den A2 entwickelt und die Zulassung als Prüfzentrum bekommen, gleiches damals beim 21d.
    • ich nehm alles zurück, der Michael Radeck hat MEIN Tabelle geklaut vom 21.12 aus meinem Video und modifiziert, aber man sieht klar wo es her kommt.
      multikopterschule.de/EU-Drohnenfuehrerschein-Anforderungen/
      Das eine Kopterschule es nötig hat, Material von einem Amateur zu klauen....
    • Michael67 schrieb:

      ... den Link hast Du sicher übersehen oder würdest Du ohne SERA 3215 einfach so in einer Kontrollzone fliegen, ....
      Der Flug im kontrollierten Luftraum bedarf so oder so immer der Luftverkehrskontrollfreigabe. Und da muss man eben die Anforderungen die da gefordert werden, auch einhalten. Bei pauschalisierten Freigaben wie z.B. durch die Allgemeinverfügung des DFS sind dann aber auch die Vorraussetzungen die darin beschrieben sind einzuhalten und die fordern (zumindest aktuell noch) nunmal die Lichterführung lt. SERA.3215 . Da gibt es dann auch nicht viel zu debattieren. Diese Allgemeinverfügung ist bereits recht Aktuelle so dass man davon ausgehen kann, dass die auch die Anforderungen lt. der neuen EU-VO bereits berücksichtigt.
    • Michael67 schrieb:

      Wie es den Art. 7 auslegt, ob richtig oder falsch, ist mir dabei erst mal egal.
      Wenn es Widersprüche gibt, stehe ich am Ende vor einem deutschen Gericht und wenn das LBA oder die DFS etwas falsch auslegen, ist das nicht mein Problem.

      @Michael67, es kann dir nur geraten werden, nicht alles immer so verstehen zu wollen, wie es dir paßt. In dem Schreiben des LBA steht "nach hiesiger Auffassung". Nicht rechtsverbindlich.
      Weiter steht da "Altgeräte können noch bis 2022 genutzt werden". Bekanntlich ja auch darüber hinaus.
      Und ein "sollte" ist kein "soll" oder "muss", sondern Konjunktiv II.

      Letztlich muss aber jeder selbst wissen, an wen er sich anlehnt. Ein bischen Objektivität ist dabei allerdings im eigenen Interesse empfehlenswert.

      Erfahrungsgemäß fahre ich jedenfalls am besten damit, wenn ich mich dabei ausschließlich auf Verordnungen und NfLs beschränke. Denn nur die sind rechtlich verbindlich, im Gegensatz zu Texten auf irgendwelchen Websites, von irgendwelchen Experten, oder in Emails, die noch als Auffassung explizit gekennzeichnet sind.



      quadle schrieb:

      Bei pauschalisierten Freigaben wie z.B. durch die Allgemeinverfügung des DFS sind dann aber auch die Vorraussetzungen die darin beschrieben sind einzuhalten und die fordern (zumindest aktuell noch) nunmal die Lichterführung lt. SERA.3215 .
      Aber nur für unbemannte Luftfahrtsysteme, nicht für Flugmodelle. Nur damit es auch für andere auffällt, in groß:

      Flugmodelle und somit privat betriebene Drohnen haben gemäß der Allgemeinverfügung keine Freigabe für Nachtflug in Kontrollzonen.

      Die Allgemeinverfügung bezieht sich auf die noch aktuelle LuftVO und geht somit von einem grundsätzlich genehmigungspflichtigen Nachtflugbetrieb aus, also Vorsicht.

      Und dass hier noch zwischen unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodellen abgegrenzt wird, verdeutlicht auch, dass VO 947/2019 hier eben doch noch keine Berücksichtigung findet.

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • skyscope schrieb:

      ...
      Erfahrungsgemäß fahre ich jedenfalls am besten damit, wenn ich mich dabei ausschließlich auf Verordnungen und NfLs beschränke. ...
      So halte ich es i.a.R. auch. Ich habe ebenfalls direkten Kontakt zu diversen Stellen beim LLB, LBA bis hin in die „Projektgruppe Unbemannte Luftfahrt“ beim BMVI. Kurios wie sich so manche Aussage der speziell für den UAS-Betrieb zuständigen Sachbearbeiter beim LLB bzw. LBA widersprechen und gar entgegen manchem Gesetzestext ausgeführt sind. Von daher werde ich grundsätzlich alle Aussagen (egal von wem und von welcher Web-Seite) auch mit dem Gesetzestext und/oder dessen begleitenden Erläuterungen abgleichen. Letztendlich helfen einem solche Ausführungen meist überhaupt nichts und man ist für sein Handeln selbst verantwortlich.
    • B69 schrieb:

      @quadle: welches Modell?, ....
      Sorry, ist mir durch die Lappen gegangen.

      Ich habe die hier direkt bei Flytron bestellt. Haben den für Flugbetrieb typischen Strobo-Flash und sind superhell. Gibt es wahlweise in 5 Farben + 2 IR-Wellenlängen. Wiegt ca. 4 gr. und funktioniert völlig Autark angeblich bis zu 5 Stunden. Grün ist ja lt. A1/A3-Kurs am weitesten Sichtbar und daher wohl künftig (ab Juli 3022) für den Betrieb bei Nacht erforderlich.