Nachtflugbeleuchtung - Mein erster Versuch

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • @skyscope
      Mit dem grünen Blinklicht allein, kannst aber nicht wie gefordert, Lage UND Richtung erkennen. Ich jedenfalls kann das nicht. Damit ist VLOS Flug bei Nacht gar nicht möglich oder nur ein paar m.
    • Ich frage mich grade, was passiert, wenn ein Heli die Drohne übersieht und ich nach rechts ausweichen muss, aber gar nicht weiß wo rechts ist und stattdessen direkt gegen den Heli steuere.
    • uas-office.de/?portfolio=vlos
      Ist sogar von mehreren Dingen abhängig.
      Und macht praktisch auch Sinn.
      Meine 21d Prüfung ist noch nicht so lange her. Und genau so habe ich es gelernt.
      • Größe des Luftfahrzeugs
      • Farbe und Form des Luftfahrzeugs
      • Geschwindigkeit des Luftfahrzeugs im Flugbetrieb
      • Persönliche Konstitution
      • Wetterbedingungen
      • Übung und Training
      • Blickwinkel und Ausrichtung des Luftfahrzeugs
      Auch die FAA sieht das so. Alles andere wäre auch Unsinn. Das strobon sehen ich 5km weit. Dann dürfte ich 5km weit fliegen.

      § 107.31 Visual line of sight aircraft operation.
      (a) With vision that is unaided by any device other than corrective lenses, the remote pilot in command, the visual observer (if one is used), and the person manipulating the flight control of the small unmanned aircraft system must be able to see the unmanned aircraft throughout the entire flight in order to:
      (1) Know the unmanned aircraft’s location;
      (2) Determine the unmanned aircraft’s attitude, altitude, and direction of flight;
      (3) Observe the airspace for other air traffic or hazards; and
      (4) Determine that the unmanned aircraft does not endanger the life or property of another.
      (b) Throughout the entire flight of the small unmanned aircraft, the ability described in paragraph (a) of this section must be exercised by either:
      (1) The remote pilot in command and the person manipulating the flight controls of the small unmanned aircraft system; or
      (2) A visual observer.

      Das LBA sieht das auch so und ist für mich maßgeblich.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Michael67 ()

    • Michael67 schrieb:

      Bringst Du immer, wenn Du merkst, daß Du falsch liegst und es nicht zugeben möchtest.
      Immer? Zeig mal ein Beispiel.

      ___

      Und wo liege ich denn falsch?
      • Ob du oder andere Kirmesbeleuchtung an Koptern verbauen, ist mir egal. Gefordert ist es nicht, konntest du auf Nachfrage daher auch nicht belegen, ausser im Versuch mit einer VO, die seit 6 Jahren keine Gültigkeit mehr hat.
      • Das Erfordernis der Erkennung von "Lage UND Richtung" bei VLOS konntest du auf Nachfrage ebenfalls nicht belegen. Wie auch, es ist weder in der EU-VO noch in der LuftVO (neu) gefordert und der entsprechende Passus in der bisherigen LuftVO hat wegen Anwendungsvorrang keine Gültigkeit mehr.
      Dann korrigiere mich mal - wenn es dir möglich ist, unter Bezug auf aktuelle substanzielle Quellen, sprich Verordnungstexte.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • @DroneFuchs
      Für dich gern
      Artikel 2
      7.
      "Betrieb in direkter Sicht“ (visual line of sight operation, VLOS): eine UAS-Betriebsart, bei der der Fernpilot in der Lage ist, einen ununterbrochenen und nicht unterstützten Sichtkontakt mit dem unbemannten Luftfahrzeug aufrechtzuerhalten, sodass er dessen Flugweg so steuern kann, dass Kollisionen mit anderen Luftfahrzeugen, Menschen und Hindernissen vermieden werden;

      Jetzt erzähl mir mal, wie man den Flugweg steuern und Kollisionen vermeiden kann, wenn man nur ein grünes Blinklicht in 2km Entfernung sieht?

      So sieht es auch das LBA und wurde bestätigt.
      Die Mail hatte ich ja schon im EU Recht Thread angehängt.
      Eine offizielle "Auffassung" einer Behörde und die Möglichkeit, eine Kollision zu vermeiden, reichen mir aus als Begründung für meine "Kirmes Beleuchtung"
    • Dann mach das doch über PM. :D
      Ansonsten kommentiere ich das nämlich dennoch, nicht im Besonderen aber auch für dich. :)

      Michael67 schrieb:

      Jetzt erzähl mir mal, wie man den Flugweg steuern und Kollisionen vermeiden kann, wenn man nur ein grünes Blinklicht in 2km Entfernung sieht?
      a) Keiner wird gezwungen, 2km wegzufliegen. Logischerweise sollte man das auch gepflegt unterlassen.
      b) Willst du erzählen, du könntest in 25cm Abstand montierte Lichter in 2km Entfernung noch voneinander unterscheiden und daran die Lage erkennen?
      c) Jede Drohne hat Positionslichter verbaut, anhand derer sich insbesondere Nachts die Lage erkennen läßt. Nein, nicht mehr in 2km. Ist auch unerheblich, siehe a) und b)


      Michael67 schrieb:

      So sieht es auch das LBA und wurde bestätigt.
      Die Mail hatte ich ja schon im EU Recht Thread angehängt.
      "sollte" ist immer noch Konjunktiv II (= Ratschlag, Empfehlung, ungleich Verpflichtung).
      Und eine solche Beleuchtung hat jede Drohne standardmäßig verbaut, siehe c) , hier ist keine Rede von SERA 3215 Beleuchtung, oder einem gefrickeltes Eigen-Derivat davon.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Michael67 schrieb:

      ...

      So sieht es auch das LBA und wurde bestätigt.
      ...
      Sicher sind die sich aber auch nicht!!! Es ist jetzt ausschließlich deren persönliche Auffassung. Würde es so im Gesetzestext stehen, würden sie sich nicht so vage ausdrücken.

      Man macht mit dieser Beleuchtung mit Sicherheit nichts falsch, aber, lt. dem Gesetzestext ist es nun mal nicht gefordert. Auch die von Haus aus angebrachten Lichter unserer gängigen Drohnen würden den ersten Anforderungen (und auch der Auffassung in Deiner Mail) genügen. Das die dann nicht so weit sichtbar ist, steht auf einer ganz anderen Seite. Will ich nur mal in der Nacht ums eigene Haus fliegen, würden diese in jedem Fall ausreichen. Und ab dem 1.7.2022 wird dann eben auch das grüne Blinklicht (ohne weitere Angaben derer Ausführung und Anbringung) für Nachtflüge verpflichtend.
    • Michael67 schrieb:

      Ich habe jetzt bei meiner Mavic 2 Pro eine Nachtflugbeleuchtung installiert und bin damit geflogen, allerdings keine 3,5 km, sondern innerhalb Sichtweite, die sich dadurch deutlich erhöht hat.
      Cool Sache und ein interessantes Video. Dann bin ich jetzt ja nicht mehr auf die bürgerliche Dämmerung angewiesen :thumbup:
      Ich lass schon mal Neatvideo warmlaufen :D
    • b) Willst du erzählen, du könntest in 25cm Abstand montierte Lichter in 2km Entfernung noch voneinander unterscheiden und daran die Lage erkennen?
      Auf 2km sicher nicht mit diesen kleinen LEDs, da speilt ja die Optik nicht mit. Aber der Abstand der Leuchten spielt keine Rolle. Der Trick bei richtigen Positionsleuchten ist ja dass du immer nur eine Farbe siehst. Du erkennst den Kurs eines Schiffs am Horizont, selbst wenn Rot und Grün in einer Leuchte am Bug vereint sind.

      Unabhängig davon was gefordert ist würde ich VLOS im Dunkeln auch nur mit richtigen Positionsleuchten fliegen wollen. Ich finde das ist sogar tagsüber eine Überlegung wert, denn damit kann man die Ausrichtung noch auf deutlich höhere Entfernung erkennen als mit der bei Drohnen üblichen vorne/hinten geteilten Beleuchtung.

      Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von gsezz ()

    • @gsezz
      Vor allem strahlen die Leuchten ja zur Seite ab. So kann man links und rechts bei beispielsweise realistischen 300m sehr gut unterscheiden. Mit der Bordbeleuchtung kann ich das nicht. Bei der Mini 2 ist dann aufgrund der schwachen Beleuchtung im Vergleich zur Mavic 2 Pro, die Sichtweite ohne zusätzliche Lichter extrem gering. Und das gilt auch bei Tag.
    • Vielleicht ist die VLOS nur eine Frage der Definition: Erkennbarkeit des Objektes und seiner Fluglage ohne technische Hilfsmittel - ich würde das an sich so sehen, dass sich das Objekt im genehmigten Zustand befinden muss.

      Ein Aufmotzen mit irgendwelchen Leuchten verändert den Zustand - ich darf ja an mein Auto auch nicht irgendwelche Leuchten anbauen.

      Oder dürfte ich z.B. an den F550 auch einen roten und einen grünen Tennisball hängen, damit ich seine Fluglage noch in 500m erkennen kann?
    • cmoss schrieb:

      ... - ich würde das an sich so sehen, dass sich das Objekt im genehmigten Zustand befinden muss. ...
      Das ist meines Erachtens ein nicht zu vernachlässigender Gesichtspunkt. In dieser Art angebrachte Lichter entsprechen in jedem Fall nicht mehr dem Zustand, unter welchen die Drohne ihr CE-Label erhalten hat. Zudem verdecken die zusätzlich angebrachten Lichter die bei der Zertifizierung zugelassenen Lichter, welche Bauseits an der Drohne angebracht wurden. Dadurch werden auch die technischen Eigenschaften nicht nur ergänzt sondern vielmehr verändert. Eine Koexistenz beider Lichterführungen ist mit Sicherheit ebenfalls nicht angebracht. An meinem PKW ist es mir ebenfalls untersagt, eine zusätzliche Beleuchtung im öffentlichen Verkehrsraum anzubringen. Jegliche Veränderung bedarf einer ABE.

      Wie das mit dem grünen Blinklicht lt. UAS.OPEN.060 aussieht müsste man abstimmen, ob das zusätzlich angebracht werden darf (steht ja zumindest in einer Verordnung) oder ob das nur Zulässig ist, wenn an einer Drohne diese bereits Werksseitig angebracht wurde und dadurch das CE-Label erreicht wurde. Dann wäre aber ein Flug bei Nacht auch nur mit solchen Drohnen möglich.
    • quadle schrieb:

      Das ist meines Erachtens ein nicht zu vernachlässigender Gesichtspunkt.
      Da hätte ich jetzt gerne auf
      kopterforum.de/topic/79423-dro…o-eu-nr-9232012-sera3215/
      verlinkt. Ist leider nicht erreichbar.

      Würde man das so sehen, dann wäre mit keiner Drohne mehr ein Flug in der Kontrollzone möglich, denn da ist die Beleuchtung nach SERA 3215 ja vorgeschrieben.
      M.W. gibt es auch keinen Hersteller im mittleren Preissegment, der eine SERA Beleuchtung ab Werk verbaut, ich schätze, es gibt sogar gar keinen.

      Das gilt dann natürlich erst recht auch für das grüne Blinklicht, da es nicht vorgeschrieben ist.

      Natürlich kann man am Auto auch zus. Lichter anbringen wie beispielsweise Nebelscheinwerfer, DIE haben dann aber eine ABE.

      Aber auch wird man bei Drohnen nicht fündig. Es gibt schlichtweg keine Zusatzbeleuchtung mit ABE.

      Autos mit Drohnen zu vergleichen ist aber auch nicht zielführend.

      Von daher wäre einzig und allein zielführend eine Quelle, aus der ein Verbot hervorgeht, zus. Beleuchtungen anzubringen, oder zus. Landekufen oder Propellerschutz oder oder oder. Die bräuchten dann alle eine ABE.

      Das gilt auch für Skins, denn ich darf auch nicht jede Lackierung beim Auto verwenden ;)

      Daher schätze ich, werden wir hier im Thread nicht zu einer verbindlichen Klärung kommen. Diese obliegt dann den Gerichten.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Michael67 ()