Rechtliche Frage im Stadtgebiet

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    • Rechtliche Frage im Stadtgebiet

      Hallo Community,

      ich bin total neu in dem Thema "Drohnen" und habe deswegen ein paar rechtliche Fragen. Konkret geht es darum mit einer kleinen Drohne <250g Luftaufnahmen von Grundstücken und Gebäuden zu machen. Diese befinden sich auf dem Land, aber eben auch in der Stadt. Soweit ich die momentane Rechtslage verstanden habe, darf ich ohne eingeholte Erlaubnis nicht über Wohngrundstücken fliegen. Heißt das, ich kann problemlos von öffentlichen Parks und Gehwegen starten und Fotos von den Wohngrundstücken machen?

      Beispiel: Ich möchte Fotos von einem unbebauten Eckgrundstück in der Stadt machen. Ich starte also von einem Gehweg und halte mich immer oberhalb der Straßenkreuzung und gehe nicht höher als 120m. Ich sehe hier keinen Rechtskonflikt, oder habe ich etwas übersehen?
    • Schnack schrieb:

      ...
      Heißt das, ich kann problemlos von öffentlichen Parks und Gehwegen starten und Fotos von den Wohngrundstücken machen?

      ...
      Hallo @Schnack und Willkommen im Forum. Das eine hat nicht unbedingt was mit dem anderen zu tun.

      Luftrecht: Lt. LuftVO §21b Abs (1) Ziffer 7 darfst Du nicht über Wohngrundstücke fliegen, es sei denn Du hast die Zustimmung des Eigentümers und der Nutzungsberechtigten. Heißt, Du darfst einen Meter neben dem Wohngrundstück fliegen, wenn dass kein anderes Wohngrundstück oder Gebiet mit anderen Restriktionen ist.

      Persönlichkeitsrecht: Nebenan fliegen zu dürfen, heißt noch lange nicht, Bilder von einem Wohngrundstück zu machen. Soweit das die Privatsphäre oder das recht am eigenen Bild bzw. Teile des Kunsturheberrechtsgesetzes verletzt, darfst Du solche Bilder nicht machen und schon gar nicht veröffentlichen. Übrigens hat das nichts mit der Drohne als solches zu tun sondern gilt für jegliche Art von Aufnahmen.

      In wie weit ein unbebautes Grundstück eine solches Persönlichkeitsrecht verletzt oder auch ein Wohngrundstück darstellt, hängt von der aktuelle Nutzung ab. Ist es wirklich nur eine Wiese in einem Wohngebiet gibt es meiner Ansicht nach keines von beiden Problemen.

      Aber Vorsicht, diese Aussage gilt nur für eine Drohne <500 gr die Aktuell bis Ende 2022 in A1 fliegt, oder für größere Drohnen mit eine EU-Fernpiloten-Zeugnis und einem Betrieb in A2 und mind. 50m zu unbeteiligten Personen. Ohne diese Zeugnis fliegen Drohnen >500 gr. in der Kategorie A3 und müssen mind. 150 m Abstand zu Wohn- wie auch Gewerbe, Industrie und Erholungsgebieten einhalten. Du must Deine Mini eigentlich nur registriert haben und die Registrierungsnummer (oder ersatzweise bis zum 1.4. diesen Jahres einen Aufkleber mit Deinen Kontaktdaten) an der Mini angebracht haben.
    • Gut, das ist natürlich nochmal ein ganz anderer Konflikt. In der Realität lassen sich solche Aufnahmen von Grundstücken und Gebäuden nur sehr selten machen ohne das der "Nachbar" auch mit drauf ist. Aber wann ist die Privatsphäre verletzt? Ich denke ein Bild auf dem Höchstens ein Balkon mit Wäscheständer steht ist noch keine Verletzung der Privatsphäre. Ich meine, dann würde es ja keine Fotografen mehr geben ;).

      Meine eigentlich Frage war eher ob die 10m breite Straße (wenn keine Bun­des­fern­stra­ße) im urbanen Raum eine legale Flugzone für die Mini ist. Ich konnte jedenfalls nichts finden was dagegen spricht.
    • Schnack schrieb:

      ...
      Meine eigentlich Frage war eher ob die 10m breite Straße (wenn keine Bun­des­fern­stra­ße) im urbanen Raum eine legale Flugzone für die Mini ist. Ich konnte jedenfalls nichts finden was dagegen spricht.
      Es gibt nur ein generelles Überflugverbot bzw. Abstandsgebot von 100 m zu Bundesfernstraßen (alles was mit einem A oder B beginnt). Bei anderen Straßen gilt das nicht. Hier kommt nur das mögliche Abstandsgebot in A2 und A3 bzw. Überflugverbot/gebot zu unbeteiligten Personen (auch in fahrenden Fahrzeugen) in betracht.
    • Verstehe, praktisch gesehen schränkt das mein Vorhaben somit deutlich ein. Bei meinem Beispiel wäre es z.B. unmöglich zu verhindern das sich bewegende unbeteiligte Personen (Autos) sich unterhalb der Drohne befinden. Das würde dann aber einen Betrieb im urbanen Raum inklusive Parks prinzipiell unmöglich machen?! Ich denke z.B. hier in Berlin an das Tempelhofer Feld wo ich schon regelmäßig Drohnen gesehen habe. Ist das nun alles eigentlich verboten?
    • Auf dem Tempelhofer Feld gilt in großen Teilen der Verbotsbereich des Deutschen Reichstages. Und im südlichen Bereich des Feldes ist der Abstand zur Autobahn einzuhalten.

      Welche Kreuzung sollte denn ins Visier genommen werden?

      Viele Grüße
      Sven
    • loew schrieb:

      Auf dem Tempelhofer Feld gilt in großen Teilen der Verbotsbereich des Deutschen Reichstages
      "Droniq" zeigt mir nur den Bereich von 1.85 km um den Reichstag als Flugverbotszone an, hier zählt das Tempelhofer Feld nicht mehr dazu. Interessanter finde ich aber die Regel mit der Überfliegung von unbeteiligten Personen. Meiner Meinung nach lässt sich die im Städtischen Bereich nicht verhindern und kommt somit einem Verbot gleich. Gibt es hier noch mehr Infos?
    • Das hier gilt für Berlin (siehe Abschnitt „was ist generell verboten“):

      lbv.brandenburg.de/3348.htm

      Zitat:

      Flugbeschränkungsgebiete in Berlin und Brandenburg

      In Berlin bzw. Brandenburg gibt es mehrere Flugbeschränkungsgebiete (sog. ED-R, siehe Beispiele), in denen der Betrieb von Luftfahrzeugen - dazu zählen auch unbemannte Luftfahrtzeuge - untersagt/verboten ist.
      Beispiele:
      • ED-R 4 umfasst einen Kreis mit einem Radius von 2 NM (3,7 km) um das Helmholtz-Zentrum Berlin (Wannsee) für Materialien und Energie (HZB)
      • ED-R 146 umfasst einen Kreis mit einem Radius von 3 NM (5,556 km) um den Punkt 523107 N 132234 O (WGS 84).
      Bitte beachten Sie im Rahmen Ihrer Flugvorbereitung, dass insbesondere bei Staatsbesuchen mit besonderer Sicherheitslage kurzfristig weitere Flugbeschränkungsgebiete - z.B. ED-R Humboldt - eingerichtet werden können.


      Und in Berlin gibt es nahezu täglich irgendwelche zusätzlichen Einschränkungen.

      Beste Grüße
      Sven
    • Danke, das ist bestimmt ganz nett zum üben. Mit ging es aber eigentlich darum heraus zu finden ob sich eine Anschaffung für den Zweck weiter oben lohnt. Mein Gefühl sagt mir aber jetzt, dass es im städtischen Bereich einfach zu viele Auflagen/Verbotszonen gibt für den spontanen Einsatz. Ich wäre aber super dankbar wenn noch jemand etwas zu der Überfliegung von unbeteiligten Personen sagen könnte!
    • Schnack schrieb:

      ... noch jemand etwas zu der Überfliegung von unbeteiligten Personen sagen könnte!
      Das ganze ist ein Thema an dem man sich im Kreis drehen kann oder besser gesagt dreht. Davon abgesehen ist es in Deutschland noch nicht abschließend geklärt, ob die Mavic Mini / Mini 2 ein MTOM <250 gr. hat und bezogen auf den Artikel 20 der EU-VO in den Genuss kommt und lt UAS.OPEN.020 Nr. 5 b kommt und lt. Nr. 2 dieser Unterkategorie überhaupt über unbeteiligt Personen fliegen darf. Zur Definition des MTOM (höchstzulässige Startmasse) der Mavic Mini / Mini 2 gibt es unterschiedliche Ansichten, da vom Hersteller nicht angegeben bzw. vom Hersteller ein Zubehör am Markt ist wodurch das MTOM in jedem Fall darüber liegt. Eine Anfrage zu dem Thema beim LBA ist noch unbeantwortet.

      Sollte es in Anlehnung an der österreichischen Auffassung gehen, dann fällt sie unter den Artikel 20. Dann darf man über unbeteiligte Personen fliegen. Das soll aber wie erwähnt nicht vorsätzlich erfolgen und wenn man feststellt, dass man über einer unbeteiligten Person fliegt, soll man sich dann auf Nummer Sicher begeben und den Bereich darüber verlassen. Wie bereits erwähnt, sollte das dann auch selbstverständlich sein.
    • Schnack schrieb:

      Beispiel: Ich möchte Fotos von einem unbebauten Eckgrundstück in der Stadt machen. Ich starte also von einem Gehweg und halte mich immer oberhalb der Straßenkreuzung und gehe nicht höher als 120m. Ich sehe hier keinen Rechtskonflikt, oder habe ich etwas übersehen?
      Um genau auf dein Beispiel einzugehen: Ich gehe in ein Haus vis a vis des Grundstückes in den zweitern oder dritten Stock, läute an einer der straßenseitigen Wohnungen und bite den Besitzer, ob ich ein Foto aus dem Fenster machen darf.
      Ist zwar nicht so spannend, wie Fliegen, aber effizienter!
    • quadle schrieb:

      Das soll aber wie erwähnt nicht vorsätzlich erfolgen und wenn man feststellt, dass man über einer unbeteiligten Person fliegt, soll man sich dann auf Nummer Sicher begeben und den Bereich darüber verlassen.
      Und genau hier ist meiner Meinung nach der Knackpunkt. Wenn ich mich oberhalb einer Straße, Gehweg oder Park im innerstädtischen Bereich befinde, handle ich vorsätzlich. Da heißt für mich, dass selbst eine Mini praktisch nicht legal zu fliegen ist.
    • cmoss schrieb:

      Um genau auf dein Beispiel einzugehen: Ich gehe in ein Haus vis a vis des Grundstückes in den zweitern oder dritten Stock, läute an einer der straßenseitigen Wohnungen und bite den Besitzer, ob ich ein Foto aus dem Fenster machen darf.
      Ist zwar nicht so spannend, wie Fliegen, aber effizienter!
      Wahrscheinlich hast du Recht! Es gibt aber auch Situationen wo es keine Bebauung gibt oder das Gebäude nicht zugänglich ist. Außerdem könnte man aus der Luft viel mehr Winkel aufnehmen und im Nachhinein entscheiden.
    • Schnack schrieb:

      Wenn ich mich oberhalb einer Straße, Gehweg oder Park im innerstädtischen Bereich befinde, handle ich vorsätzlich. Da heißt für mich, dass selbst eine Mini praktisch nicht legal zu fliegen ist.
      Wieso ist eine Mini nicht legal zu fliegen? Stell den Vogel auf den Fußweg, sicher den Startplatz ab und auf geht‘s. Kein Problem. Und wenn dann genau unter der Mini eine Schulklasse stehen bleibt, dann fliegst du halt ein Stück weiter weg. Wo ist das Problem.
    • Hallo miteinander,

      jetzt würde ich mich hier gerne einmal mit einer Zusatzfrage einklinken.

      Ich habe eine Air 2 und die Scheine A1, A2, A3. Jetzt habe ich meinem Arbeitgeber, einer Versicherung, angeboten Fotos von Schäden, beispielsweise am Dach zu inspizieren. Dies unentgeltlich und mit entsprechendem Versicherungsschutz des Arbeitgebers.

      Ich dürfte daher nach A2 auf dem Grundstück des Kunden, mit dessen Zustimmung, abheben und sein Dach fotografieren/filmen.
      Natürlich unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte, den Nachbarn, der beim Sonnenbaden im Garten liegt, nicht filmen. Was aber nun, wenn das Nachbardach auch mit auf den Bildern ist?

      Theoretisch nicht problematisch, da die Bilder nur intern verwendet und nicht veröffentlich werden. Jetzt kommt der Nachbar aber auf die Idee hier gegen die Bilder vorzugehen, weil er mitbekommen hat, dass dort fotografiert wurde. Müsste ich hier Sorge haben? Es bezieht sich ja nicht nur auf Fotos, die von der Straße her gemacht wurden sondern auch auf der Rückseite, die straßenseitig nicht einsehbar ist.

      Das Stichwort der Panoramafreiheit gilt, wenn ich es richtig verstanden habe, für Luftaufnahmen nicht. Letztlich ließe es sich nicht vermeiden, dass das Nachbardach ebenfalls mit abgelichtet würde.

      Ich möchte in jedem Fall auf der sicheren Seite sein. Weder dass man mich persönlich noch meinen Arbeitgeber angreifen kann.

      Danke vorab für eure Einschätzungen.
    • GuidoM schrieb:

      Das Stichwort der Panoramafreiheit gilt, wenn ich es richtig verstanden habe, für Luftaufnahmen nicht. Letztlich ließe es sich nicht vermeiden, dass das Nachbardach ebenfalls mit abgelichtet würde.
      IANAL, aber wenn ich LG Frankfurt, Urteil v. 25.11.2020, Az. 2-06 O 136/20 richtig verstehe, fallen Drohnenaufnahmen inzwischen unter die Panoramafreiheit, da der Luftraum durch die weite Verbreitung und Verfügbarkeit praktisch für jeden zugänglich ist.

      Privatsphäre etc. stehen dabei natürlich weiterhin auf einem anderen Blatt.