Mehrere Personen nutzen die Drohne - Muss sich jeder bei der LBA anmelden?

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Mehrere Personen nutzen die Drohne - Muss sich jeder bei der LBA anmelden?

      Nabend zusammen,

      wir werden bald die Drohne DJI Mini 2 haben und haben bzgl. der Anmeldung und Nutzung eine Frage:

      Musst jeder Drohnennutzer bei der LBA registrieren oder genügt es, wenn nur einer dort registriert ist? Hintergrund ist, dass wohl ich als auch meine Frau die Drohne benutzen wollen.

      Danke und beste Grüße
      Koschi
    • Ausschließlich der Besitzer der Drohne muss sich beim LBA als Betreiber registrieren. Ist wie beim Auto, nur der Besitzer meldet sich beim zuständigen LRA als Halter an. Das dafür übergebene Kennzeichen wird am Fahrzeug angebracht. Bei unserer Drohne ist es die Betreiber-ID (eID) die an unserem UAS angebracht werden muss.

      Wichtig dabei ist, der Betreiber hat auch eine Verantwortung, die steht im Anhang der DVO (EU) 2019/947 unter UAS.OPEN.050


      UAS.OPEN.050 schrieb:

      UAS.OPEN.050 Verantwortung des UAS-Betreibers

      Der UAS-Betreiber muss alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:

      1. Er muss Betriebsverfahren ausarbeiten, die an die Art des Betriebs und das damit verbundene Risiko angepasst sind.

      2. Er muss dafür sorgen, dass bei jedem Betrieb der Funkfrequenzbereich effizient genutzt wird, und fördert dessen effiziente Nutzung, um schädliche Störungen zu vermeiden.

      3. Er muss für jeden Flug einen Fernpiloten benennen.

      4. Er muss gewährleisten, dass die Fernpiloten sowie alle sonstigen Personen, die Aufgaben zur Unterstützung des Betriebs wahrnehmen, mit den vom Hersteller des UAS erstellten Anweisungen vertraut sind und

      a) über ausreichenden Sachverstand in der Unterkategorie des beabsichtigten UAS-Betriebs nach den Punkten UAS.OPEN.020, UAS.OPEN.030 bzw. UAS.OPEN.040 verfügen, um ihre Aufgaben wahrzunehmen, oder, sofern es sich um anderes Personal als die Fernpiloten handelt, einen vom Betreiber ausgearbeiteten Lehrgang zur Ausbildung am Arbeitsplatz abgeschlossen haben,

      b) mit den Verfahren des UAS-Betreibers völlig vertraut sind,

      c) die für den beabsichtigten UAS-Betrieb relevanten Informationen erhalten, die von dem Mitgliedstaat nach Artikel 15 für die geografischen Gebiete veröffentlicht wurden, in denen der Betrieb durchgeführt werden soll.

      5. Je nach Sachlage und abhängig vom vorgesehenen Betriebsort muss er die im Geo-Sensibilisierungssystem enthaltenen Informationen aktualisieren.

      6. Er muss im Falle eines Betriebs mit einem unbemannten Luftfahrzeug einer der in den Teilen 1 bis 5 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 festgelegten Klassen gewährleisten, dass

      a) dem UAS die entsprechende EU-Konformitätserklärung mit den Angaben der jeweiligen Klasse beiliegt, und

      b) das entsprechende Klassen-Identifizierungskennzeichen auf dem unbemannten Luftfahrzeug angebracht ist.

      7. Er muss dafür sorgen, dass bei einem UAS-Betrieb in der Unterkategorie A2 oder A3 alle beteiligten Personen, die sich in dem Betriebsgebiet aufhalten, über die Risiken informiert wurden und der Teilnahme ausdrücklich zugestimmt haben.
      Gerade der 1. Punkt besagt, sollte Fernpilot nicht gleich der Betreiber sein, müssen klare Regeln zwischen Betreiber und Fernpilot um den Gebrauch und Betrieb des UAS definiert und in aller Regel in einem sog. Betriebs- oder Betreiber-Handbuch festgehalten werden.

      Klar muss auch sein, dass jeder in Frage kommende Fernpilot das für den Einsatz erforderliche Kompetenzniveau (Drohnenführeschein) innehaben muss.
    • Dieselfan schrieb:

      Jeder Nutzer muss eine Fernpiloten-ID besitzen, sich registrieren.
      Ist das so?
      Ich weiß gar nicht mehr, wie das abgelaufen ist. Wurde die Fernpiloten-ID schon bei der bloßen Registrierung erstellt, oder kam die nicht erst nach dem Ablegen der Prüfung?
      Reicht es bei der Mini (2) nicht aus, wenn darauf die e-ID des Besitzers ist und ich als Pilot meinen Versicherungsnachweis mitführe?

      Für mich stellt sich die Frage zwar nicht, da ich beide ID's habe, aber irgendwie stehe ich gerade auf dem Schlauch ?(
    • @Koschi, wenn es Deine Drohne ist, registrierst ausschließlich Du Dich beim LBA als Betreiber, und bringst die Betreiber-ID auf die Drohne an. Solange Du die Betreiber-ID vom LBA noch nicht zugestellt bekommen hast, musst Du stattdessen Deinen Namen und Deine Adresse auf die Drohne anbringen.

      Weder Du noch Deine Frau brauchen mit der Mini 2 (da/wenn unter 250g) aus rechtlichen Gründen einen Kompetenznachweis / Kenntnisnachweis / "kleinen Drohnenführerschein". Es ist aber grundsätzlich zu empfehlen, ihn zu machen, oder zumindest das Online-Training mal zu absolvieren.

      _____

      quadle schrieb:

      Ausschließlich der Besitzer der Drohne muss sich beim LBA als Betreiber registrieren. Ist wie beim Auto, nur der Besitzer meldet sich beim zuständigen LRA als Halter an.
      Zustimmung, wenn auch nicht ganz. Die Analogie mit dem KFZ passt, so schreibt auch das LBA:

      "Die UAS-Betreiberregistrierung ist vergleichbar mit der Zulassung zum Verkehr eines Kfz. Sie geben Ihre Kontakt- und Versicherungsdaten an und Sie erhalten nach erfolgreicher Registrierung und Verifizierung Ihrer Daten eine Registrierungsnummer (e-ID). Abweichend zum Kfz erhalten Sie nur eine Nummer über welche Sie zu identifizieren sind, egal wie viele Drohnen Sie betreiben.
      Als Betreiber werden Sie, wie der Halter eines Kfz, zuerst angesprochen, wenn es Sachverhalte (z.B. Ordnungswidrigkeiten) im Zusammenhang mit Ihrer Drohne zu klären gibt, insbesondere wenn der Fernpilot, der die Drohne fliegt oder flog, nicht zu ermitteln ist."

      Allerdings ist der Besitzer nicht zwingend der Betreiber/Halter. Es ist ein wenig unübersichtlich mit den Begriffen, aber hier mal als Beispiel zur Abgrenzung:

      Grundsätzlich ist der Betreiber in Deutschland gleichzusetzen mit dem Halter (gem. §§ 33–43 LuftVG).
      Das muss aber nicht der Besitzer, nicht einmal zwingend der Eigentümer sein, sondern ist derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Drohne hat.

      Der Unterschied wird vielleicht deutlich, wenn man mal Langzeit-Mietung, Finanzierung oder Leasing annimmt. Dann ist bspw. die Bank der Eigentümer, man selbst ist Betreiber/Halter - denn man hat die tatsächliche Verfügungsgewalt ("Was darf wer wann mit der Drohne anstellen").

      Davon abgrenzen läßt sich dann noch der Besitzer, der sich die Drohne vielleicht ein paar Tage vom Betreiber ausleiht. Der Besitzer hat dann die tatsächliche Sachherrschaft, woraus sich aber keine luftrechtlichen Pflichten ableiten. Fliegt jemand die Drohne, ist er der Fernpilot.

      Alle diese Begriffe lassen sich in einer Person vereinen, was bei privat gekauften Drohnen ja i.d.R. der Fall ist, aber eben auch wie beschrieben auf 4 Personen aufteilen, eben je nach Konstellation.

      Beispiel:
      Vermieter V least oder finanziert bei der Bank B ein großes UAS
      Filmproduktion F mietet bei V das UAS für 3 Tage
      Kameramann P fliegt für die Filmproduktion das UAS

      Dann ist:
      B = Eigentümer
      V = Betreiber/Halter
      F = Besitzer
      P = Fernpilot

      Beispiel 2:
      Einfacher und Thread-bezogen - @Koschi hat eine Mini 2 gekauft, gibt sie seiner Frau, die fliegt damit alleine rum. Dann ist Koschi sowohl Eigentümer und Betreiber/Halter, seine Frau Besitzerin und Fernpilotin.

      Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Naja, da steht irgendwie Kauderwelsch:

      drohnen.de schrieb:

      ...
      es ist eine Registrierung des Piloten (des Betreibers – also des Betreibers der Drohne – nicht der Drohne selbst) beim Luftfahrtbundesamt (LBA) erforderlich. Der Betreiber des unbemannten Luftfahrtsystems (UAS Betreiber) erhält dort eine elektronische Registriernummer (e-ID), die er sichtbar auf der Drohne anbringen muß

      ...
      Ich meine es muss sich nur der Betreiber registrieren und die e-ID anbringen nicht der Pilot, außer es ist zufällig ein und dieselbe Person.

      Edit: Wozu braucht der Pilot einer Mini die Fernpiloten-ID und wie soll er sie belegen, wenn er keine Prüfung gemacht hat und somit das Dokument nicht vorweisen kann?
    • Jockel_61 schrieb:

      Ich meine es muss sich nur der Betreiber registrieren und die e-ID anbringen nicht der Pilot, außer es ist zufällig ein und dieselbe Person.
      So ist es. Wie gesagt, für die Mini 2 braucht man aus rechtlichen Gründen keinen Kompetenznachweis / Kenntnisnachweis / "kleinen Drohnenführerschein", und somit auch keine Fernpiloten-ID - solange man unter 250g Startgewicht bleibt.
    • skyscope schrieb:

      ...
      Zustimmung, wenn auch nicht ganz. ...
      O.K., soweit hast Du Recht. Das Thema Besitzer, Eigentümer und Halter ist nicht zwingend eine und dieselbe natürliche bzw. juristische Person. Bei dem vorwiegenden Anwenderkreis hier im Forum wird aber Besitzer = Betreiber zutreffen. Der Rest, auf den das nicht zutrifft, steht i.a.R. so in dem Thema, welches vor allem juristische Konsequenzen hat, dass er über seine Verhältnisse bescheid weis oder zumindest wissen sollte.

      Ist wie bei Immobilien. Wenn eine vermietete Wohnung verkauft wird. Ist selbst direkt nach der Zahlung, der Verkäufer noch Eigentümer und der Mieter Besitzer. Der Käufer hat so lange bis die Immobilie (was auch mal bis zu 9 Monate dauern kann) noch Aufgelassen wurde und er als Eigentümer im Grundbuch drin steht, keinerlei Rechte. Er kann bis dahin sogar noch nicht den Mieter fristgerecht auf Eigenbedarf kündigen. Erst wenn er selbst offiziell Eigentümer ist.

      skyscope schrieb:

      ... keine Fernpiloten-ID - solange man unter 250g Startgewicht bleibt.
      Bis Ende 2022 sogar wenn man unter 500 gr. Startgewicht bleibt.
    • quadle schrieb:

      Bei dem vorwiegenden Anwenderkreis hier im Forum wird aber Besitzer = Betreiber zutreffen.
      Nicht unbedingt, siehe Beispiel 2 oben.
      Und das kommt ja vielleicht öfter mal vor, dass jemand seine Drohne verleiht. Fritz verleiht die Drohne an Hans, der geht damit fliegen und läßt auch seine Freundin Lisa mal an den Controller. Die crasht die Drohne in ein Auto. Dann hat Hans, der sich die Drohne von Fritz geliehen hat, und somit Besitzer ist, damit gar nichts zu tun - Betreiber ist immer noch Fritz.

      Natürlich grenzt das an dem rektalen Ablegen von Korinthen, sorgt aber für Schärfe bei den Begriffen und damit auch vielleicht für Verständnis, denn es kam ja schon ab und an mal die Frage auf, ob die Betreiber-ID an der Drohne nicht ausgetauscht werden muss, wenn man sie sich ausleiht.
    • @Jockel_61
      Mir geistert da immer noch das leidige Thema "MTOM" im Hirn rum. Das ploppt bei mir wie ein Fettauge in der Suppe auf, wenn es um die Mini 2 geht. Bin mir da aktuell nicht klar, ob es nun rechtlich eindeutig geklärt ist, die Mini 2 ist als unter 250 gr. zu betrachten oder eben nicht.
      Daher mein Ansatz (Holzweg?) Fernpiloten-ID notwendig.
      Sollte ich für Verwirrung gesorgt haben, ist mir das doch gut gelungen, oder?
      Sorry!