Rechtlich vorgeschriebene Angaben

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    • Rechtlich vorgeschriebene Angaben

      Hallo zusammen,

      ich habe einen Fim erstellt der Urheberrechtliche Inhalte hat. Der Film darf auch nur in meinem beruflichen Umfeld gezeigt werden.

      Gibt es rechtlich vorgeschriebene Angaben, die ich dazu machen muß. Wo finde ich passende Formulierungen?
    • Hallo Tiefflieger,
      vielleicht kannst Du Deine Frage etwas präzisieren: Hast Du den Film (ohne Verwendung fremder Beiträge) selbst erstellt? Dann bist Du alleiniger Urheber. Dein Film genießt dann automatisch einen gewissen Schutz nach dem UrhG, ohne dass Du etwas machen musst. Wenn Du als Arbeitnehmer den Film erstellt hast, liegen bestimmte Verbreitungsrechte bei Deinem Arbeitnehmer. Als Urheber kannst Du über Art und Umfang der Verbreitung/Veröffentlichung bestimmen.
    • @FlyerBarfly: Zu erst einmal hast Du mit Sicherheit den Urheber der verwendeten Aufnahmen um Zustimmung angefragt. Somit besteht eine Vereinbarung zwischen Euch beiden. Diese Vereinbarung regelt dann auch, was Du zum besagten Material erfüllen musst, also ob bzw. wie und wo Du den Urheber zu bennen hast bzw. in welchem Rahmen seine Aufnahmen gezeigt werden dürfen.

      P.S.: Es gibt keine Regelung, die Dir durch irgendeine Nennung an irgendwelcher Stelle die Zustimmung des Urhebers ersetzt.

      P.S.S.: Eine Vorführung im beruflichen Umfeld ist letztendlich genau so zu bewerten wie eine öffentliche Vorführung. Es ändert sich maximal die Zuschauerzahl.
    • "Zu erst einmal hast Du mit Sicherheit den Urheber der verwendeten Aufnahmen um Zustimmung angefragt"

      @quadle Nein - das habe ich nicht - der Film ist nur für den Internen Bereich meiner Arbeit gedacht, die Vorführung ist nicht kommerziell.

      Wie oder wo müßte ich denn eine solche Zustimmung einholen ?

      @patent_uck Ja, ich habe den Film als Arbeitnehmer erstellt.

      Teile des Filmmaterials sind aus öffentlich zugänglichen Medienplattformen (i.d.R. YouTube) entnommen.
      Einige Musiktitel von meiner privaten CD-Sammlung.
    • FlyerBarfly schrieb:

      der Film ist nur für den Internen Bereich meiner Arbeit gedacht, die Vorführung ist nicht kommerziell.
      Doch, genau dann ist sie kommerziell. Die Unterscheidung ist nicht Zahlen die Zuschauer Eintritt sondern dient die Vorführung -auch mittelbar- dem Erwerb.

      Und da wird es rechtlich... sagen wir mal umfangreich. Du hast Teile aus YT und aus Deinen CD's entnommen, irgendwelche Privatnutzerprivilegien greifen hier nicht mehr.
    • FlyerBarfly schrieb:

      ...

      Wie oder wo müßte ich denn eine solche Zustimmung einholen ?

      ...
      Du hast das Video von eine WebSite, von einem YouTube-Kanal oder von einem anderen Medium (CD, BlueRay, DVD, etc.) da steht immer der Besitzer oder der Rechteinhaber dabei. Einfach mal mit dem Kontakt aufnehmen.
    • Der Film dient keinerlei Monetären Erwerbs.
      Mein Betrieb ist ein Non-Profit-Unternehmen, genauer gesagt eine gemeinnützige Einrichtung.

      Der Film dient lediglich der Dokumentation meiner Arbeit unter den gegenwärtigen Bedingungen - auch dient er nicht der Öffentlichkeitsarbeit und wird auch nur innerhalb des Betriebes von den Mitarbeitern angesehen und aufgeführt.

      Meine Frage war eher, ob ich das im Vor-/Abspann erwähnen muß.
    • FlyerBarfly schrieb:

      ...

      Der Film dient lediglich der Dokumentation meiner Arbeit unter den gegenwärtigen Bedingungen - auch dient er nicht der Öffentlichkeitsarbeit und wird auch nur innerhalb des Betriebes von den Mitarbeitern angesehen und aufgeführt.

      ...
      Das ändert nichts an der Tatsache! Du führst einem (zwar begrenzten) Personenkreis Aufnahmen eines anderen vor, der letztendlich die Urhebrrechte dafür besitzt. Ohne Zustimmung darfst Du das nicht :!: :!: :!:

      Machst Du es dennoch und setzt Dich über dessen Urheberrechte hinweg, dann brauchst Du es auch nicht im Vor- oder Abspann benennen. Denn dadurch wird es dann nicht rechtskonformer. Willst Du es auf rechtlich saubere Füße stellen, dann tritt mit dem Rechteinhaber der Aufnahmen in Verbindung.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von quadle ()

    • Abseits des Zitatrechts, an das enge Voraussetzungen geknüpft sind, bedarf jegliche öffentliche Vorführung fremden Filmmaterials der ausdrücklichen Zustimmung des Urhebers.
      Ihn nur zu benennen, entbindet nicht von der Verpflichtung, die Zustimmung einzuholen. Insofern gibt es keine "rechtlich vorgeschrieben Angaben". Der Urheber bestimmt, ob eine Namensnennung erfolgen soll, oder ob darauf verzichtet werden kann.

      Was eine "öffentliche Vorführung" ist, definiert § 15 Abs. 3 UrhG, "persönliche Beziehung" meint Familie und engeren Freundeskreis.
    • Nur mal so als Beispiel, das gleiche gilt sogar wenn du das in einer etwas größeren WhatsApp-Gruppe mehreren Personen zugänglich machst.

      Wie es @skyscope schon genannt hat, sowie es Familie oder den engeren Freundeskreis verlässt, wird es schwierig...

      Rechtlich gesehen bleibt bei sowas sehr wenig Spielraum, daher am besten eigenes Material besorgen oder die Rechte am Material das du verwenden möchtest.

      Es möchten wahrscheinlich die wenigsten, dass sie unwissentlich irgendwo in irgendwelchen Medien auftauchen, von daher ist das auch richtig so, dient ja dem Schutz der Personen und den geschaffenen „Werken“.
      DJI Air 3 Fly More Combo
    • In diversen Sendungen (heute Show, extra3, selbst in der Tagesschau) werden ab und an Ausschnitte aus YT Videos gezeigt. Oftmals ziemlich neue Clips. Eingeblendet wird dann meist:
      Quelle: Youtube/<Name des Kanals>
      Haben die Sender alle Urheber gefragt, oder unterliegen Sendeanstalten anderen Regularien?
    • ok
      Die rechtlichen Angaben v Skyscope sind eindeutig. Mein Vorgesetzter ist der Meinung die Vorführung geschieht ausschließlich in einer häuslichen Gemeinschaft, in der wir tätig sind - das scheint dann wohl auch öffentlich zu sein.

      Das mit den rechteinhabern ist wahnsinnig aufwändig. Es sind zahlreiche, oftmals nur wenige sekunden dauernde comic oder andere mini-ausschnitte eingearbeitet. Aber das Gesetz ist da ja eindeutig - die müssen dann ja wohl alle ihr einverstädnis geben. Wenn da nun nur einer dabei ist, der das nicht möchte kann ich den Film vergessen oder alles rausschneiden.

      Danke für eure Meinung und Beiträge !

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von FlyerBarfly ()

    • FlyerBarfly schrieb:

      Mein Vorgesetzter ist der Meinung die Vorführung geschieht ausschließlich in einer häuslichen Gemeinschaft, in der wir tätig sind
      Dann spiel den Ball doch in sein Feld: Soll er den Film wiedergeben, bzw. sich für die Wiedergabe verantwortlich zeigen, wenn er der Ansicht ist, das sei in diesem Fall problemlos möglich.

      Du kannst ja letztlich an fremden Filmwerken auch ohne Zustimmung des Urhebers schneiden, solange Du selbst sie nicht öffentlich wiedergibst. Was Du allerdings nicht machen darfst, auch wenn Du selbst für die Wiedergabe nicht verantwortlich bist, ist sie zu verfremden oder anderweitig umzugestalten (§ 23 UrhG).

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von skyscope ()