LSG Sachsen - Erfahrungen / Wissen?

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    • Ich kenne mich leider auch nicht so genau damit aus, frage mich aber, wie du darauf kommst (bzw. wo das steht), dass man über LSG, FFHs und VSG nicht fliegen darf? Ich weiß das nur von Nationalparks (z.B. Sächsische Schweiz) und Naturschutzgebieten.

      OK, dass man über einem VSG nicht fliegen sollte, leuchtet mir ein, aber wo steht das genau?
    • Im Herbst bin ich auch für ein paar Tage in dieser schönen Gegend, da stellen sich mir gerade die gleichen Fragen.
      Ich habe mir mal die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz angesehen, da steht:

      Bestimmungen für den Nationalpark, Verbote schrieb:

      ...
      (2) Insbesondere ist es vorbehaltlich des Ergebnisses einer nach § 7 erforderlichen Prüfung verboten,
      ...
      12. mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen oder mit motorgetriebenen zivilen Luftfahrzeugen
      niedriger als 600 m über Grund zu fliegen, Flugmodelle zu betreiben sowie im Freien Beleuchtungen
      und Anstrahlungen über das zur Verkehrssicherung unabdingbare Maß hinaus vorzunehmen,
      ...
      und:

      Bestimmungen für das Landschaftsschutzgebiet, Verbote schrieb:

      ...
      (2) Insbesondere ist es vorbehaltlich des Ergebnisses einer nach § 11 erforderlichen Prüfung verboten:
      ...
      7. Motorgeländesport oder Motorrennsport durchzuführen sowie mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu
      landen,
      ...
      Da im Gegensatz zum NSG beim LSG "nur" von Luftfahrzeugen und nicht auch von Flugmodellen die Rede ist, würde ich mal tippen, dass es dort nicht verboten ist.
      Immerhin sind die Zitate ja aus der gleichen Verordnung, da sollte man doch davon ausgehen können, dass in beiden Paragraphen das selbe Wording benutzt wird.
      Flugmodelle sind zwar auch Luftfahrzeuge (oder?), doch die Verordnung ist von 2003 bzw. 2007. Sollte es doch verboten sein, warum wurden sie dann bei LSG nicht auch genannt.
      Oder ist nur Start und Landung verboten, Fliegen aber nicht?

      Leider ergeben sich bei mir nach dem Lesen von Gesetzen und Verordnungen immer Fragen als Antworten.
    • Es ist wieder so eine Formulierungssache. Ist es denn ein Fahrzeug? Fahrzeug heißt für mich Transportmittel. Das ist es in dem Fall nicht. In der sächsischen Schweiz sind die aber sehr strikt wie ich aus verschieden Quellen gehört habe.

      Habe letztens mal bei uns in der Gemeinde angefragt. Weil LSG eigentlich Gemeinde Sache Bzw Kreissache ist. Die meinten dass es nicht drin steht und somit erlaubt ist. Natürlich alles mit nem gewissen Maß, aber das sollte ja klar sein.

      Habe jetzt dennoch für meine Region auch eine schriftliche Zusage. Habe aber auch Bilder von der Gemeinde zur Verfügung gestellt ;)
    • Ich werde mich südlich/links der Elbe rumtreiben, so in dem Dreieck Struppen, Schöna, Bilatal.
      Wenn ich die Karte hier aufrufe, ist dort ja die komplette Fläche LSG mit einigen eingebetteten NSG, FFH und VSG. In den eingebetteten Gebieten soll der Vogel natürlich am Boden bleiben.
      Da bleibt zwar nicht mehr sooo viel LSG übrig, aber ein paar schöne Urlausfotos sollten schon möglich sein.

      Habe jetzt eine Adresse Referat Naturschutz in Pirna gefunden, die sollten doch eigentlich zuständig sein, oder ist es vorteilhafter direkt bei den Gemeinden mein Anliegen vorzutragen? Die kennen die Gegebenheiten vor Ort vielleicht etwas besser.
    • @Jockel_61
      Auf die Luftpumpen in Pirna kannste Pfeifen. 6/6 Emails unbeantwortet. 4/4 Anrufe: „Oh dazu müssten Sie uns eine Email schreiben, das kann ich jetzt so nicht genau beantworten.“

      Flieg einfach in den LSG ohne die anderen Gebiete zu befliegen. Maximal wird ein Förster sagen „mach mal bitte nicht“, und dann lässt man es halt. Vllt haste Glück oder du hast die Bilder schon vor dem Förster im Kasten.
    • Foooxhound schrieb:

      Auf die Luftpumpen in Pirna kannste Pfeifen
      Das klingt ja fast so, als wären die auch im Berliner öffentl. Dienst tätig :(
      Einzige Ausnahme meine Sachbearbeiterin vom Finanzamt, die kannste zu fast jeder Zeit anrufen :thumbup:

      Vielleicht werde ich es wirklich so machen, wie Du sagst. Die Karten vom BA für Naturschutz sind ja recht gut zur Orientierung.
      Da ich nach Möglichkeit eh immer Plätze suche, wo ich alleine bin, könnte das sicher der einfachste Weg sein.
    • Ich hab hier zum Glück einen guten Draht zum Bauern und Förster mittlerweile. Da kann ich auch entspannt mit meinem FPV copter durch die Gegend düsen und man freut sich sogar drüber und über die schönen Aufnahmen.

      Aber manchmal wird es halt dort auch langweilig.

      Das wird schon! Halte dich einfach wirklich von den kritischen Gebirgen fern und fliege erstmal im LSG und bleib entspannt. Wenn jemand was will, kann man ja meist ganz normal reden und dann sehen wie es ist.
    • Ich habe mal versucht, die genannten BNatSchG-Paragraphen aus §21h Abs. Pkt.6,
      hier aufzuschlüsseln, also auch die genannten Unterparagraphen mal rausgesucht, um selbst mal etwas besser durchzublicken. ;) :)
      Ist m.E. echt schwierige Kost.
      Ich hoffe trotzdem, diese Aufschlüsselung ist in ihrer Struktur verständlich und ein wenig hilfreich. :/
      Vllt. erschließt sich ja daraus, für den einen oder anderen, die eine oder andere Antwort. :)
      Natürlich erhebe ich mit dieser Zusammenstellung keinen Anspruch auf Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit und alle Inhalte sind ohne Gewähr.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Jens Wildner ()

    • Foooxhound schrieb:

      Es ist wieder so eine Formulierungssache. Ist es denn ein Fahrzeug? Fahrzeug heißt für mich Transportmittel.
      Nachdem ich nun auch im LuftVG geschaut habe, hat sich die frage erübrigt. Dort steht gleich in §1:

      LuftVG schrieb:

      (1) ...
      (2) Luftfahrzeuge sind
      ...
      9. Flugmodelle
      ...
      Damit hat sich die Frage wohl erübrigt, es darf also nicht im LSG gestartet und gelandet werden. Somit wird's wohl schwer dort zu fliegen :(
    • Jockel_61 schrieb:

      Damit hat sich die Frage wohl erübrigt, es darf also nicht im LSG gestartet und gelandet werden. Somit wird's wohl schwer dort zu fliegen :(
      Wieso das? Flugverbote werden individuell festgelegt. Zuständig ist die untere Naturschutzbehörde.
      Zumindest in Map2Fly wird dir auch der Name des LSG angezeigt. Google mal danach, dann findest du auch Einzelheiten, eventuell auch über das Fliegen mit Flugmodellen. Also nicht die Flinte gleich ins Korn werfen.
    • Das habe ich ja gemacht, in den Bestimmungen für das LSG steht:

      Bestimmungen LSG schrieb:

      ...
      (2) Insbesondere ist es vorbehaltlich des Ergebnisses einer nach § 11 erforderlichen Prüfung verboten:
      ...
      7. Motorgeländesport oder Motorrennsport durchzuführen sowie mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu
      landen,
      ...
      Hört sich ja erstmal gut an, aber dann stellte ich mir die Frage, was verstehen die unter Luftfahrzeuge.
      Im LuftVG werden die dann so wie in #11 definiert.

      Mich irritiert nur, dass in den Bestimmungen zum Nationalpark Flugmodelle neben Luftfahrzeugen extra genannt werden.
      Beide Bestimmungen stehen ja in der gleichen Verordnung, da hätte ich ein einheitliches Wording erwartet. Die Zitate daraus stehen auch in Post #3.
      Deutsche Sprache, schwere Sprache...
    • Ich hatte die gleiche Frage erst vor kurzem für einen bestimmten Bereich in der Rhön (Thüringen), wo es unterschiedliche Schutzgebiete gibt (lt. Map2Fly), wo ich Verwandte besucht habe und dort Aufnahmen machen wollte. Um sicher zu sein, hab ich der Naturschutzbehörde nachgefragt wegen Genehmigung im August 2021 und dabei (neben 3 Ortschaften, welche den Rahmen meines Flugbereiches darstellen sollten) die in Map2Fly beschriebenen Zonen mit ausgewiesen.
      ...
      Bei Prüfung des Luftraumes im Rahmen meiner Planung sind im angegebenen Bereich spezielle Landschaftsschutzgebiete:
      • Landschaftsschutzgebiet: Thüringische Röhn – th_060
      • Biosphärenreservate: Rhön – br_508
      • Vogelschutzgebiet: Thüringische Rhön – DE5326401
      Ich würde daher gerne wissen, ob es für diese Gebiete Ihrerseits als Naturschutzbehörde spezielle Einschränkungen für den Flugbetrieb oder gar Flugverbote gibt, oder ob der Betrieb Ihrerseits nach landesrechtlichen Vorschriften erlaubt ist.
      ...

      Daraufhin bekam ich folgende Rückmeldung inklusive angehängtem Kartenmaterial (PDF Datei) mit Verbotszonen. Die Verbotszonen waren aber auch in Map2Fly schon direkt als NSG ausgewiesen und waren nicht in meinem geplanten Flugraum.


      Von daher würde ich es in Sachsen ebenfalls so machen, wenn ich dort mal wieder hinkomme. Mit dem Mail auf dem Smartphone kann man dann möglichen Förstern o.ä. direkt die Genehmigung vorzeigen und Diskussionen vorbeugen.
    • Ich bin grad bei meiner Suche drauf gestoßen, dass hier noch Andere mit dem Problem beschäftigt sind.

      Ich habe mal an den Nationalpark geschrieben und eine interessante Antwort bekommen:

      Im Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz ist das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen aller Art nach § 10 Abs. 2 Ziffer 7 VO-NLPR untersagt. Das eigentliche Überfliegen mit Drohnen ist dagegen nicht verboten - Sie könnten also in den Ortsinnenbereichen (sind nicht Bestandteil des LSG) starten und landen.

      Das sieht soweit also gut aus und ich habe das schon an Droniq weitergeleitet, damit dort die LSG-Fläche neu definiert wird.
      Auch habe ich nochmal eine Anfrage an den Nationalpark gestellt, welche Höhenbeschränkung es für das Überfliegen evtl. gibt... evtl. ähnlich wie bei Wasserstraßeneine 100m Untergrenze?
      Mal schauen ...

      Jedenfalls wurde mir da auch gesagt, dass es in den nächsten Jahren eine neue Regelung geben wird, aber die jetzige "alte" Leitung will das Thema nicht mehr anpacken.
      Wir können hier also hoffen, dass hier mehr Klarheit entsteht, denn die jetzige Regelung ist von 2003 und Drohnen in dem Sinne gabs damals noch nicht. Daher auch die Verwirrung und die eigenartigen Formulierungen, die so für uns keinen Sinn ergeben.

      ...