Drohnenverordnung vs. Klasse A1.C0 (Ursprung Mini 2/MTOM)

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    • Drohnenverordnung vs. Klasse A1.C0 (Ursprung Mini 2/MTOM)

      Hallo allerseits!

      Ich habe da mal ne Frage zur Klassifizierung in A1.C0:

      In Zusammenhang mit den Diskussionen um die DJI Mini 2 und MTOM hinsichtlich der Drohnenverordnung Artikel 20/23 ging es ja darum, dass das Startgewicht nicht gleich MTOM bedeutet oder anders rum.
      MTOM beinhaltet ja das Wort "maximal", also hat das ja nix mit dem Gewicht zum Startzeitpunkt zu tun. DJI gibt jedoch für die Mini 2 auch kein MTOM an (nur Startgewicht, nicht maximale Startgewicht), also ist dies für mich hier eine Grauzone.
      Ich will hier zu diesem Thema nun keine erneute Diskussion anfangen/auslösen.

      Jedoch habe ich mich auf Grund dessen durch die Verordnungen / Gesetzestexte gewühlt und bin hier für mich auf eine Unstimmigkeit gestoßen:

      In der "DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/945", Anhang Teil 1, "Anforderungen an ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem der Klasse C0" geht es um Folgendes:


      "Ein UAS der Klasse C0 muss folgenden Kriterien genügen:
      1. Es hat eine MTOM, einschließlich Nutzlast, von weniger als 250 g.
      2. Es hat eine Höchstgeschwindigkeit im Horizontalflug von 19 m/s.
      3. Seine maximal erreichbare Höhe liegt bei 120 m über dem Startpunkt.
      ..."

      Hier geht es ja um technische Vorrausetzungen/Gegebenheiten, nicht um das was der Pilot macht.
      Es geht um Punkt 3:
      Demnach können doch sehr viele kleinen Drohnen imho nicht in C0 betrieben werden, selbst wenn diese ein MTOM von 10g hätten. Denn oftmals kann ja eine Höhe jeseits der 120m erreicht werden oder sehe ich das falsch?
      Gibt es Drohnen, mit welchen es nicht möglich ist, höher als 120m zu fliegen egal was der Pilot macht, so dass die max. erreichbare Höhe wirklich unter 120m liegt??
      Denn ein System zur Begrenzung der Höhe wird erst unter C1 beschrieben/erwähnt.


      So, jetzt ihr ;).

      Und danke im Voraus!!

      Gruß, ToX
    • In C0 wird nichts betrieben, die Betriebskategorien sind A1-A3 in der genehmigungsfreien offenen Kategorie.
      C0-C4 klassifizieren ausschließlich zukünftige Drohnen und beschreiben deren erforderliche Eigenschaften. Alle bisherigen und aktuell zu kaufenden Drohnen sind keiner C-Klasse zugeordnet, sie gelten als Bestandskopter. Für sie ist Artikel 20 und übergangsweise Artikel 22 der VO 947/2019 relevant. VO 945/2019 ist für sie völlig irrelevant.

      Wurde aber logischerweise alles schon behandelt, ebenso MTOM für Bestandskopter.
    • Mit "betreiben" meinte ich in Sinne von klassifiziert/kategorisiert. Das Wort "betreiben" wird jedoch auf anderen Drohnen-Seiten auch in diesem Zusammenhang verwendet, deshalb hatte ich es so übernommen.
      Ja, die eigentliche/effektive Klassifizierung/Kategorisierung (in dem Fall C0-C4) ist zukünftigen Drohen vorbehalten. Vielleicht hier einen unglücklichen Vergleich zur Mini 2 und MTOM gezogen, wenngleich hier meine Frage den Ursprung hat. Deshalb weg von der Mini 2 + MTOM

      Jedoch bin ich irritiert. In Artikel 20 und 22 der Durchführungsverordnung 2019/947, welche lt. Deiner Aussage für die Bestandsdrohnen gelten, wird auf die u.a. Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 verwiesen (Teil 1 bis 5 des Anhangs). Hier werden die C-Klassfizierungen spezifiziert. Dadurch ist doch auch die DV 2019/945 für Bestandsdrohnen relevant. Auch werden Bestandsdrohen dadurch mit den zukünfitgen C-Klassfizierungen direkt in Kontakt gebracht?!



      Zur ursprünglichen Frage, welche sich rein auf C0 bezieht, nicht auf irgendeine aktuelle Drohne:
      Wie soll bei einer zukünfigten Drohne rein der Hersteller festlegen können, dass diese max. 120m Höhe erreicht über dem Startpunkt (relevant für C0)?? Es darf ja kein System sein, bei dem der Pilot die max. Höhe festlegt. Das wird erst in C1 beschrieben/erlaubt.
      Auch rein bei der Formulierung "max. erreichbare 120m Höhe über dem Startpunkt" könnte man hier schon wieder sagen, dies gilt wirklich nur für den Startpunkt. Fliegt man von dem Startpunkt weg, darf sie mehr Höhe erreichen oder wie?
    • ToX schrieb:

      ...
      Jedoch bin ich irritiert. In Artikel 20 und 22 der Durchführungsverordnung 2019/947, welche lt. Deiner Aussage für die Bestandsdrohnen gelten, wird auf die u.a. Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 verwiesen (Teil 1 bis 5 des Anhangs). ...
      Hast Du das auch richtig gelesen? Hier steht eindeutig.

      DVO (EU) 2019/947 - Artikel 22 schrieb:

      ... wird der Einsatz von UAS in der „offenen“ Kategorie, die den Anforderungen von Teil 1 bis 5 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission ( 7 ) nicht genügen, ...
      Und damit sind dann die „Bestandsdrohnen“ oder auch neue Drohnen die nicht der Delegierten-Verordnung (EU) 2019/945 entsprechen, also nicht in eine der Klassen C0-C4 Klassifiziert wurden, gemeint. Sinngemäß dasselbe steht in Artikel 20.

      Von daher kann eine „Bestandsdrohne“ auch nicht einen der C-Klassen zugeordnet werden, auch wenn die signifikanten Eckdaten darauf schließen lassen. Daher der Artikel 20 und für die Übergangsfrist bis Ende kommenden Jahres, der Artikel 22, wie „Bestandsdrohnen“ im Rahmen der neuen EU-VO und ihren Unterkategorien A1-A3 der „offenen“ Kategorie betrieben werden dürfen.

      ToX schrieb:

      ... Zur ursprünglichen Frage, welche sich rein auf C0 bezieht, nicht auf irgendeine aktuelle Drohne:
      Wie soll bei einer zukünfigten Drohne rein der Hersteller festlegen können, dass diese max. 120m Höhe erreicht über dem Startpunkt (relevant für C0)?? ...
      Wer sagt, dass die Drohne das nicht können darf? Letztendlich ist der Fernpilot dafür alleine verantwortlich. Mit dem C-Label wird nur darauf hingewiesen, dass die Drohne den rechtlichen Rahmenbedingungen der Dellegierten-Verordnung (EU) 2019/945 aus technischer Sicht genügt.

      Die von Dir angesprochenen 120 m beziehen sich nicht auf die Drohne sondern auf die Betriebskategorie. Übrigens auf alle Unterkategorien A1-A3 in der „offenen“ Kategorie, also nicht nur auf A1 wo Drohnen der Klasse C0 + C1 betrieben werden dürfen. Technisch ist auch nur die relative Höhe über Grund möglich. Du selbst musst aber immer 120 m Abstand zum nächstgelegenen Punkt an der Erdoberfläche halten. Fliegst Du als über einen Felsvorsprung hinaus, und entfernst Dich mehr als 120 m von diesem ist Deine Höhe über Startpunkt relativ uninteressant. Anders herum fliegst du einen ansteigenden Hang entlang, darfst Du auch höher als die relative Höhe über Startpunkt, da der Abstand zur Erdoberfläche immer noch nicht überschritten ist.

      Hinzu kommt, dass Drohnen die in der „offenen“ Kategorie (Klasse C0-C4) betrieben werden dürfen, auch in der „soeziellen“ Kategorie zum Einsatz kommen dürfen wo die 120 m dann nicht mehr gelten.

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    • "Über dem Startpunkt" ist eine Referenz für die Höhenangabe, und hat nichts mit der horizontalen Position der Drohne zu tun. Genau so wie Höhen auch mit "über dem Meeresspiegel" angegeben werden, auch wenn du nicht über den Meer fliegst.

      Die maximal erreichbare Höhe mit Referenz zum Startpunkt festzulegen ist für den Hersteller kein Problem. Der Pilot darf auch selbst eine maximale Flughöhe einstellen, solange sie kleiner als 120m ist. Er darf nur nicht die Möglichkeit haben höher wie 120m zu fliegen.
    • quadle schrieb:

      Hast Du das auch richtig gelesen? Hier steht eindeutig.

      DVO (EU) 2019/947 - Artikel 22 schrieb:

      ... wird der Einsatz von UAS in der „offenen“ Kategorie, die den Anforderungen von Teil 1 bis 5 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission ( 7 ) nicht genügen, ...
      Und damit sind dann die „Bestandsdrohnen“ oder auch neue Drohnen die nicht der Delegierten-Verordnung (EU) 2019/945 entsprechen, also nicht in eine der Klassen C0-C4 Klassifiziert wurden, gemeint. Sinngemäß dasselbe steht in Artikel 20.
      Von daher kann eine „Bestandsdrohne“ auch nicht einen der C-Klassen zugeordnet werden, auch wenn die signifikanten Eckdaten darauf schließen lassen. Daher der Artikel 20 und für die Übergangsfrist bis Ende kommenden Jahres, der Artikel 22, wie „Bestandsdrohnen“ im Rahmen der neuen EU-VO und ihren Unterkategorien A1-A3 der „offenen“ Kategorie betrieben werden dürfen.
      Ach Mist, ich hab die VO unglücklich zitiert, sorry. Ich habe das "nicht genügen" gelesen. Wenn hier nur dies stehen würde "die der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 nicht genügen" dann wäre mir alles klar und würde auch sagen, dass die DV 2019/945 nichts mit den Bestandsdrohnen zu tun hat.

      Ich bin durch "Unterkategorie A1 nach Teil A des Anhangs" VO 2019/247, welcher in Art 20 Punkt a) aufgeführt ist ins Straucheln gekommen.
      Hier steht:

      UAS.OPEN.020 UAS-Betrieb in Unterkategorie A1 schrieb:

      4. Der UAS-Betrieb muss von einem Fernpiloten durchgeführt werden,

      4.b der im Falle eines unbemannten Luftfahrzeugs der Klasse C1 nach Teil 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945....


      5. Der UAS-Betrieb muss mit einem unbemannten Luftfahrzeug durchgeführt werden,
      5.c das als ein UAS der Klasse C0 gekennzeichnet ist...
      5.d das als ein UAS der Klasse C1 gekennzeichnet ist...
      Hier wurde nun die C-Klassen C0/C1 erwähnt. Aber verstehe ich dies dann richtig, dass diese Formulierungen für aktuelle Bestandsdrohnen nicht zutreffend sind, da ja die C-Klasse für zukünftige Drohnen gelten???
      Für mich ist das widersprüchlich bzw. man dreht sich hier im Kreis, denn wenn es lt. Art. 20 VO 2019/947 der DV 2019/945 nicht genügt, kann es kein UAS der Klasse C0/C1 lt. DV 2019/945 sein, richtig?


      Zu der Höhe:

      quadle schrieb:

      Wer sagt, dass die Drohne das nicht können darf? Letztendlich ist der Fernpilot dafür alleine verantwortlich. Mit dem C-Label wird nur darauf hingewiesen, dass die Drohne den rechtlichen Rahmenbedingungen der Dellegierten-Verordnung (EU) 2019/945 aus technischer Sicht genügt.
      Wenn die Drohne das C0-Label trägt, dann wird doch vom Hersteller bescheinigt, dass diese u.A. eine max. Höhe von 120m über dem Startpunkt erreicht.
      Der Fernpilot ist doch dann raus aus der Geschichte und nicht für die max. erreichbare Höhe verantwortlich.
      Nach C0 kann der Fernpilot hier auch nichts einstellen sondern der Hersteller hat dies ab Werk begrenzt, oder sehe ich das falsch? Analog sehe ich das so: Wenn ein Auto mit 45 km/h Höchstgeschwindigkeit gekennzeichnet ist und es arbeitet einwandfrei, dann brauch ich mir als Fahrer doch keine Sorgen machen, dass ich in einen 50km/h Zone plötzlich schneller als 50km/h fahre.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von ToX ()

    • ToX schrieb:

      Der Fernpilot ist doch dann raus aus der Geschichte und nicht für die max. erreichbare Höhe verantwortlich.
      Der Pilot ist nie raus, und immer verantwortlich.

      Die Höhe wird für C0-Drohnen technisch ab Startpunkt begrenzt. Die rechtlich zulässige Maximalhöhe richtet sich aber (vereinfacht) nach Höhe vom Boden (= AGL - Above Ground Level) bzw. Entfernung zum nächsten Punkt auf der Erdoberfläche. Keine Drohne ist aber in der Lage, Höhe AGL zu messen, sondern nur die Höhe relativ zum Startpunkt.

      Beispiel:
      Du startest Deine Drohne von einem erhöhten Punkt aus (hohes Gebäude usw.) oder von einem Berg und fliegst 120m hoch und dann Richtung Tal. Dann bist Du trotz eventueller technischer Beschränkung von 120m über Startpunkt aber höher als 120m AGL.

      Die technische Beschränkung auf 120m über Startpunkt ist bei C0-Drohnen einfach nur deshalb vorgesehen, um das Schlimmste zu verhindern - weil man in weiser Voraussicht schon einkalkuliert hat, dass sich Leute, die sich solche Mini Drohnen kaufen, nicht zwingend mit den sonstigen rechtlichen Erfordernissen detailliert auseinander setzen, zumal es für C0 kein Erfordernis für den Nachweis irgendeiner Kompetenz und damit erfolgter Auseinandersetzung mit dem Thema gibt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • skyscope schrieb:

      Der Pilot ist nie raus, und immer verantwortlich.
      Ok, dem stimme ich zu. Jedoch würde ich den Hersteller im Fall der Fälle ebenfalls mit verantworlich machen.


      skyscope schrieb:

      Beispiel:
      Du startest Deine Drohne von einem erhöhten Punkt aus (hohes Gebäude usw.) oder von einem Berg und fliegst 120m hoch und dann Richtung Tal. Dann bist Du trotz eventueller technischer Beschränkung höher als 120m AGL.
      In diesem Sinne finde ich die Angabe der max. erreichbaren Höhe über dem Startpunkt erstmal sinnlos. Sinnvoll dagegen fände ich es aktuell, wenn das UAS dagegen selbst die 120 nicht überschreitet und selbst sinkt wenn man von einem Berg ins Tal fliegt. Gibts so eine Funktion eigentlich bei de aktuellen Drohnen.


      skyscope schrieb:

      Die technische Beschränkung auf 120m über Startpunkt ist bei C0-Drohnen einfach nur deshalb vorgesehen, um das Schlimmste zu verhindern - weil man man in weiser Voraussicht schon einkalkuliert hat, dass sich Leute, die sich solche Mini Drohnen kaufen, nicht zwingend mit den sonstigen rechtlichen Erfordernissen detailliert auseinander setzen.
      Das stimmt natürlich auch wieder. Aber um das Schlimmste zu verhindern find ich dann 120m schon echt hoch gewählt.
    • ToX schrieb:

      Jedoch würde ich den Hersteller im Fall der Fälle ebenfalls mit verantworlich machen.
      Na denn, Versuch macht kluch. :)

      ToX schrieb:

      In diesem Sinne finde ich die Angabe der max. erreichbaren Höhe über dem Startpunkt erstmal sinnlos.. Sinnvoll dagegen fände ich es aktuell, wenn das UAS dagegen selbst die 120 nicht überschreitet
      Fände ich auch sinnvoll. Müsste man nur eine Drohne finden, die Radar verbaut hat (Spoiler: Gibt es natürlich nicht).
    • In diesem Sinne finde ich die Angabe der max. erreichbaren Höhe über dem Startpunkt erstmal sinnlos. Sinnvoll dagegen fände ich es aktuell, wenn das UAS dagegen selbst die 120 nicht überschreitet und selbst sinkt wenn man von einem Berg ins Tal fliegt. Gibts so eine Funktion eigentlich bei de aktuellen Drohnen.
      Das ist technisch nur mit sehr viel teurerer Sensorik möglich als sie in Drohnen verbaut wird. Genau deshalb ist der Hersteller auch nur dazu verpflichtet die Höhe gegenüber den Startpunkt zu beschränken, weil ihm für die tatsächliche Flughöhe über dem Gelände die Möglichkeiten fehlen. Dafür die erlaubte Flughöhe nicht zu überschreiten bist alleine du verantwortlich. Das bedeutet dass du, wenn du in hügeligem Gelände fliegst, auch mal in eine Karte schauen, und deinen Flug planen musst.
    • ToX schrieb:

      skyscope schrieb:

      Der Pilot ist nie raus, und immer verantwortlich.
      Ok, dem stimme ich zu. Jedoch würde ich den Hersteller im Fall der Fälle ebenfalls mit verantworlich machen.
      Bei den (kleinen) C0 Drohnen kannst schon bei unter 100m dran sein, denn diesen 120m Spitzfindigkeiten übergeordnet ist Fliegen in Sichtweite. Wen willst dann mitverantwortlich machen? Deinen Augenarzt oder Optiker?
    • gsezz schrieb:

      ...
      Das ist technisch nur mit sehr viel teurerer Sensorik möglich ...
      Ist das auf eine solche Entfernung überhaupt technisch möglich? Selbst bei manntragenden Luftfahrzeugen nimmt man die Höhe über N.N. an, die sich wiederum auf eine relative Höhe zur Startbahn bezieht wo die Ausgangshöhe über N.N. referenziert wurde.
    • Für Drohnen bis um die 120m wäre das noch relativ simpel mit optischen Sensoren möglich. Das schaffen sogar noch handelsübliche Laser-Entfernungsmesser. Aber da man ja nicht nur in einer Linie messen muss, sondern die volle Halbkugel unter der Drohne, würde das auf einen 3D Lidar Scanner hinaus laufen. Ich denke rein von Gewicht und Größer her dürfte so ein System für alles unterhalb einer Inspire gar nicht drin sein. Der Preis würde eine Inspire sicher bei weitem übersteigen.

      Für manntragende Flugzeuge, in viel größerer Höhe, ist das nochmal schwieriger. Auch für die gäbe es Möglichkeiten, aber da wird der Zweck die Mittel nicht rechtfertigen. Ich denke, außer für Start und Landung dürfte die genaue Höhe über Grund (oder anders gesagt: die Grundhöhe unterm Flugzeug) recht unwichtig sein.