Agrarflächen überfliegen, betreten, ...

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    • Danke für den Link.
      Eine Ergänzung hab ich noch:
      Da es auch s.g. Wintergetreide gibt, welches bereits im September/Oktober wieder ausgesäht wird sollte man auch dann die Felder nicht betreten!
      Also besser nicht am Kalender orientieren...
      Wirklich betreten darf man fremde Felder eigentlich nur wenn es Stoppelfelder sind... man also deutlich erkennen kann das da nur noch die Reste der abgemähten Fruchthalme stehen! ;)
    • Mini2Micha schrieb:

      Wirklich betreten darf man fremde Felder eigentlich nur wenn es Stoppelfelder sind
      Vorsicht, das gilt nicht in jedem Bundesland.
      In Schleswig-Holstein z.B. ist das Betreten von jeglichen landwirtschaftlichen Flächen komplett untersagt. Man darf hier nur auf Wegen bleiben.
      2015 wurde versucht, dies zu ändern, wurde jedoch von der Politik abgelehnt.

      § 30 LNatSchG schrieb:

      (1) In der freien Landschaft darf jeder neben den für die Öffentlichkeit gewidmeten Straßen, Wegen und sonstigen Flächen nur Privatwege (private
      Straßen und Wege aller Art) sowie Wegeränder zum Zwecke der Erholung
      unentgeltlich betreten und sich dort vorübergehend aufhalten. [...]
      Überfliegen ist davon natürlich nicht betroffen, kann aber zum Problem werden, wenn man irgendwo auf einem Acker abstürzt oder landen muss.
    • Hier in SH betrete ich schon mal die kurzen Zuwegungen zu einem Acker, unsere Landwirte haben damit kein Problem, selten quere ich auch Wiesen auf den entsprechenden Fahrspuren. Man weiß das doch eigentlich, was einen Landwirt ärgert und sein Eigentum schädigt.
      Wer sich in den Raps schlägt, den Weizen platt tritt, Mais für die BBQ Party abrupft oder noch schlimmer, seinen Köter auf die große Wiese scheissen läßt, muss sich nicht wundern verjagt zu werden. Ich habe es in 5 Jahrzehnten nicht geschafft, hier im nördlichen HH oder südlichen SH auch nur einen Landwirt leicht zu verärgern.
      ..
      Mini 3 Pro, Macbook Air M2
    • Ich bin etwas überrascht, denn einen wichtigen Aspekt habe ich hier nicht gelesen:
      So gut wie alle landwirtschaftlichen Flächen, wie auch die meisten Wälder sind Teil eines Jagdreviers. Das kann man grundsätzlich annehmen, weil das im Bundesjagdrecht mit dem Reviersystem vorgeschrieben ist. Es ist unerheblich ob eine bestimmte Fläche allein (Eigenjagdbezirk) oder Teil eines zusammengesetzten Jagdreviers darstellt. Alle diese Flächen werden bejagt.
      Es kann also auch vorkommen, dass Drohnen gerade in der Nähe eines Ansitzes oder inmitten einer Treibjagd nicht auf Zustimmung stößt und der Drohnenpilot gebeten wird, das Feld zu räumen.
      Weiteres Konfliktpotential kann sich dadurch ergeben, dass das Beunruhigen von Wild (auch durch Film und Foto), wie auch die Behinderung der Jagdausübung strafbar ist. Das ist im Bundesjagdrecht, wie auch in den einzelnen Landesjagdgesetzen geregelt.
      Das soll nun kein mahnender Zeigefinder von mir sein, wer aber vermeidlich freie Flächen betritt und für sein Hobby nutzt, berührt meistens auch anderes Recht, wo dieser vielleicht nicht dran denkt.
    • Mini2Micha schrieb:

      Ich lebe in Rheinland Pfalz ;) da gilt das mit den Stoppelfeldern...
      Auch das mit den Stoppelfeldern ist nicht mehr so einfach. Immer mehr Landwirte gehen zu einer Direktsaat über, um Wasser zu sparen oder Aufwand zu mindern.
      Das bedeutet die neue Saat wird mit Schlitzsämaschienen in die Stoppelfelder eingebracht.
      Dann ist quasi nicht mehr zu erkennen, ob schon etwas wächst oder nicht.
    • TimDJI schrieb:

      Das für Drohnenpiloten auch oder gerade das BJagdG gilt und somit eigentlich gar nichts erlaubt ist ohne Zustimmung, habe ich letztens schon gelesen (Webseite bzw PDF) und mich gewundert, dass das so wenig bekannt ist.
      Ja also nicht umsonst sagt man auch "in Deutschland ist alles verboten was nicht ausdrücklich erlaubt ist". Also dann passt es doch. Somit ist auch hier alles in sich schlüssig.

      Wie siehts aus mit Fliegen auf offener hoher See ? Weiß da jemand bescheid ? (Womöglich gefährden wir hier unwissentlich die Besatzungen von U-Booten in 200m Tiefe (unbeteiligte Dritte)

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von skyspy ()

    • skyspy schrieb:

      Ja also nicht umsonst sagt man in Deutschland ist alles verboten was nicht ausdrücklich erlaubt ist. Also dann passt es doch. Somit ist auch hier alles in sich schlüssig.
      Ich pflege mit gesundem Menschenverstand einen leichten zivilen Ungehorsam, auch auf fremden Ackern und ja, ich würde auch der Sonne abgewandt das Bergplateau aufnehmen und auf den RC guckend, VLOS mal ein paar Sekunden ausser Acht lassen und mir von hinten über den Rücken fliegen 8o :saint:

      btw: habe das PDF gefunden
      landtag.ltsh.de/infothek/wahl1…/5100/umdruck-18-5196.pdf
      Wo das diskutiert und zitiert wurde, habe ich bereits vergessen.
      ..
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    • Genauso wie der Jäger einem Helikopter oder einer Cessna nicht verbieten darf zu fliegen, darf er es auch nicht mit Drohnen.
      Wer allerdings jetzt Kreise um den Hut des Jägers fliegt, den Ansitz als Racingtor missbraucht oder versucht, dem Reh durch die Beine zu fliegen, der ist dann halt selbst Schuld, wenn er sich auf Diskussionen mit Jagdpächtern einstellen muss.
      Einfaches, vorheriges Ansprechen und gegenseite Rücksichtsnahme hilft hier oft weiter, wenn man schon bei der Jagd rumfliegen möchte.

      Man kann natürlich auch immer jedes kleinste Gesetz raussuchen, welches irgendwie relevant sein könnte und nach der Legalität des Fliegens fragen. Das sieht in der Praxis aber meist sehr unproblematisch aus.
    • skyspy schrieb:

      Ja also nicht umsonst sagt man auch "in Deutschland ist alles verboten was nicht ausdrücklich erlaubt ist".
      Um diesem Allgemeinplatz entgegenzutreten: Gerade der § 21h LuftVO wurde positiv gedreht geschrieben! Grundsätzlich ist für uns die Benutzung des Luftraums frei, solange es nicht beschränkt wird. (Der Boden mit dem Starten / Landen / Betreten bleibt natürlich außen vor.)

      Unterstützend hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich festgestellt, dass die Regelungskompezenz des Bundes für den Luftraum selbst durch eine Naturschutzbehörde nicht eingeschränkt werden darf.
    • Ich würde in das Feld- und Forstschutzgesetz schauen. Die relevanten Paragraphen in dem von Hessen sehen so aus (siehe unten).

      Für mich ist damit klar, dass ich am Feldrand immer eine Drone steigen lassen kann. Ich sollte im Zweifel das Feld einfach nicht betreten.

      Wenn das Feld einen Weg hat der zum Feldgrundstück gehört ist das Betreten wohl erlaubt, solange keine Einfriedung oder ein Verbotsschild ein Verbot bewirkt oder ausdrücklich erklärt.

      Ansonsten sollten die Feldwege meiner Gemeinde für Start und Landung i.O. sein. In der Wegesatzung steht drin: Grundsätzlich für Bauern und Jagd bestimmt. Spazieren, Radfahren und Reiten erlaubt. Ein paar Dinge sind explizit verboten (z.B. befahren mit motorisierten Gefährten zum Spaß ... wer Einachser kennt weiß bescheid XD).

      Drohnenflug unter Berücksichtigung der LuftVO, eh klar, würde ich als OK annehmen. Wenn ich trotzdem Sorge hätte könnte man ja die Drohne aus der Hand über dem Feld starten & Landen.

      Auch das Plazieren eines Landepads auf dem Feldrand dürfte kein Problem sein solange man die Frucht schont.

      Natürlich sollte man, wenn der Bauer einen anspricht nicht einfach auf irgendwetwas beharren sondern erstmal ins Gespräch kommen. Denke mal, da werden sich dann idR. alle Bedenken in Luft auflösen. Trotzdem sehe ich unter keinen Umständen das Erfordernis Proaktiv um eine Erlaubnis zu Fragen wenn kein ausdrückliches Verbot an dem Ort ausgeschildert ist.

      Hessen schrieb:

      § 10 Unbefugter Aufenthalt im Feld und im Forst

      Ordnungswidrig handelt, wer entgegen einem ausdrücklich erklärten Verbot des Berechtigten ein Grundstück widerrechtlich betritt, oder wer sich unbefugt auf einem Grundstück befindet und sich auf eine entsprechende Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt.

      § 11 Unbefugtes Betreten von Grundstücken


      Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt


      1. über einen Acker geht, dessen Bestellung vorbereitet oder in Angriff genommen ist,
      2. eine Schonung oder einen Pflanzgarten betritt,
      3. die zur Sperrung von Wegen oder Eingängen dienenden Vorrichtungen öffnet und offen stehen läßt oder
      4. Einfriedungen übersteigt.