Was sind Kriterien dafür, Aufstiegsgenehmigungen zu bekommen

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    • Was sind Kriterien dafür, Aufstiegsgenehmigungen zu bekommen

      Hallo zusammen,

      ich wollte mal fragen, was so die Bedingungen sind, dass man eine Aufstiegsgenehmigung bekommt. Angenommen, ich möchte über einer Großstadt Luftaufnahmen machen. Was sind da die Kriterien, nach denen die Behörden entscheiden, ob sie eine Aufstiegsgenehmigung geben oder nicht?

      Gruß
    • Gesetz der Fall, man würde über den Main in Frankfurt(Main) fliegen.

      Laut Flynex wäre man dabei z.B. in einer Kontrollzone, über einer Bundeswasserstraße, neben einer Bahnstrecke und in einer Ortslage.

      Um in einer Kontrollzone zu fliegen bräuchte man eine Genehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörde und eine Flugverkehrskontrollfreigabe der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle (z. B. DFS Deutsche Flugsicherung);

      um über Bundeswasserstraßen zu fliegen bräuchte man eine Zustimmung der zuständigen Stelle für den Betrieb;

      um an einer Bahnstrecke zu fliegen bräuchte man ebenfalls eine Zustimmung der zuständigen Stelle für den Betrieb;

      und um innerhalb geschlossener Ortschaften, in öffentlichen Bereichen und bei öffentlichen Veranstaltungen zu fliegen ist der Betrieb der zuständigen Ordnungsbehörde und/oder Polizeidienststelle vorab schriftlich anzuzeigen.


      Erteilen die Behörden jedem eine Genehmigung, der da anfragt oder gibt es da jetzt besondere Kriterien neben den üblichen, die für einen legalen Drohnenflug erfordert sind (Versicherung, Drohnenführerschein etc.)?
    • Kontrollzone: Die Deutsche Flugsicherung hat eine Allgemeinverfügung erlassen, nachdem du außerhalb eines 1,5km Radius um den Flughafen 50m hoch fliegen darfst.
      Bundeswasserstraßen: Hier ist die zuständige Stelle das jeweilige Wasserstraßen und Schifffahrtsamt zuständig. Warte noch ein paar Wochen auf die neue LuftVO, dann sieht es anders aus.
      Bahnanlagen: hier ist die zuständige Stelle die DB Netz AG. Toi, toi, toi.
    • Vielleicht einmal hier schauen. Dort findet man diverse PDF´s (ganz nach unten scrollen)

      ua. dieses : "Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung von Erlaubnissen und die Zulassung von Ausnahmen zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten
      gemäß § 21a und § 21b Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)"

      Das Antragsformular findet man auch dort.
    • Als ich anfangs nur die Droniq App nutze wurde ich stutzig weil bei mir in der Nähe ein schönes Fleckchen ist und es auch in der
      App als "erlaubt" angegeben wurde ABER ich wusste das da ein Schild mit einem Vogel drauf war. Bevor ich das Kartenmaterial der
      LUBW Landesanstalt für Umwelt BaWü entdeckt hatte habe ich einfach mal in der unteren Naturschutz Behörde angerufen.
      Ist bei uns im Landratsamt. Daher weiss ich dann das die Droniq App für solche Gebiete bei mir in der Gegend eher weniger
      verlässliche Auskünfte liefert.
      Lange Rede....war ein sehr nettes Gespräch mit dem Herrn dort aber auch wenn er es nicht so ganz ausdrücklich sagte hat man
      als Privater "just4fun" Flieger Chancen die im homöopatischen Bereich sind. Quasi keine. In der Brutzeit oder ähnlichem ohnehin
      nicht.
      So schade das für mein Hobby auch ist muss ich sagen kann ich es verstehen. Die Gebiete wurden ja mit einem Grund so gekennzeichnet.
      Natur > Hobby.
      Wenn die Behörde nun einmal diese Türe auf macht...wie wollen die dem Hannes verkaufen das der Klaus durfte aber er nicht ? Irgendwann
      stehen dann 10 Piloten da. Sicher nicht immer und überall aber bei bestimmten POI's könnte ich mir das schon gut vorstellen.
      Ich habe für mcih beschlossen -> weiter suchen.
    • MajorGriffon schrieb:

      ... bei gewerblichen Flügen kann eine Sondernutzung angenommen werden.
      So ist es, und das macht im Prinzip auch jede Großstadt so, entweder direkt für gewerbliche Drohnenaufnahmen oder über den Umweg der allgemeinen Drehgenehmigung. Grünflächen und Parkanlagen dienen eben ausschließlich Zwecken der Erholung, der Freizeitgestaltung und des Sports. Klingeling. ;)

      Privatrechtlich spricht dem Aufstieg zu Zwecken der Freizeitgestaltung und des Sports also dann grundsätzlich nichts entgegen, so lange man andere in ihrer Nutzung zum Zwecken - insbesondere der Erholung - nicht einschränkt.
      Das ließe sich allerdings allein durch die Lärm-Emission immer begründen, abgesehen von der Kamera in der Luft (Datenschutz, Privatsphäre). Auch sollte man mal einen Blick in die Grünflächen- oder Parkverordnung seiner Stadt werfen, in der der Betrieb von Flugmodellen allgemein oder für einzelne Flächen ebenfalls verboten sein kann. Eine Gebühr kann aber von Hobby-Piloten nicht erhoben werden.

      Dieser Beitrag wurde bereits 7 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Guenther J. schrieb:

      Kontrollzone: Die Deutsche Flugsicherung hat eine Allgemeinverfügung erlassen, nachdem du außerhalb eines 1,5km Radius um den Flughafen 50m hoch fliegen darfst.

      (Hervorhebung von mir.)

      Kann es sein, dass du "innerhalb" meintest? Denn außerhalb dieses Radius' ist das Fliegen ja ohnehin nicht verboten.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von B69 ()

    • Sehfahrer schrieb:

      Kann es sein, dass du "innerhalb" meintest? Denn außerhalb dieses Radius' ist das Fliegen ja ohnehin nicht verboten.
      Einmal nein, einmal jein.
      §21 LuftVO
      (1) Vor der Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle ist bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für
      2.Aufstiege von Flugmodellen und ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb.


      Und davon befreit dich die Allgemeinverfügung der DFS.
    • @Sehfahrer, nein, das ist schon korrekt.

      Der Aufstieg und Flug in Kontrollzonen/CTR, die jeder Flughafen (nicht zwingend Flugplatz) um sich herum hat und die völlig unterschiedlich ausgestaltet sein können, bedarf gem. §21 LuftVO grundsätzlich einer Flugverkehrskontrollfreigabe.
      Die ist pauschal bis 50m über Grund seitens der DFS ausschließlich für die von ihr betreuten Flughäfen erteilt. Sie gilt aber bspw. nicht für Militärflughäfen.
    • Jetzt bin ich verwirrt (noch mehr als vorher). Ich wusste, dass um Flughäfen herum innerhalb von 1,5 km das Fliegen verboten ist, woraus zu schließen wäre, dass es außerhalb davon (zumindest aufgrund dieser Vorschrift) erlaubt ist.

      Wenn es jetzt außerhalb dieses Radius' ausdrücklich für bis zu 50 m Höhe erlaubt ist, würde das ja bedeuten, dass es vorher dort verboten war (sonst wäre die Erlaubnis ja nicht notwendig gewesen).

      Irgendwo fehlt mir da noch ein Teil des Puzzles.

      Ergänzung: Da z.B. der Flughafen Kassel-Calden in der Liste nicht erwähnt wird, ist daraus für Calden nichts abzulesen. Darf man nun oder darf man nicht (außerhalb der Kontrollzone)?
    • Sehfahrer schrieb:

      Jetzt bin ich verwirrt (noch mehr als vorher). …
      @Sehfahrer: Nach aktueller Rechtslage, besteht um jeden Flugplatz und Helilandeplatz mit einem Mindestabstand von 1,5 km zu dessen Abgrenzung ein allgemeines Flugverbot. Dieses kannst Du ausschließlich mit einer Genehmigung durch die Landesluftfahrtbehörde und zusätzlich mit einer Luftverkehrskontrollfreigabe durch die zuständige Luftaufsicht (i.a.R. ist das der Tower) fliegen. Als „Just4Fun“-Pilot hast Du bei ersterem kaum eine Chance.

      Jetzt gibt es darüber hinaus auch noch weitere kontrollierte Lufträume. Der für uns relevanteste ist der Luftraum D-CTR der sich vor allem rund um Flughäfen auch über die Grenzen der 1,5km-Abgrenzung hinaus bewegt. Es gibt aber ebenfalls für uns Relevant sogenannte EDRs, die ebenfalls einen als „restriktiver Bereich“ einen kontrollierten Luftraum darstellen. Hierfür sagt die LuftVO dass Du ohne Genehmigung bis 50 m Aufsteigen darfst. Du benötigst aber immer noch eine Luftverkehrskontrollfreigabe für die Luftraum. Für die meisten davon gibt es eine NfL (Nachricht für Luftfahrer) worin in einer Allgemeinverfügung durch die luftaufsichtführende Stelle eine pauschale Luftverkehrskontrollfreigabe bis 50 m Höhe erhältst. Ansonsten (vor allem bei militärischen Flughäfen) muss eine dedizierte Freigabe eingeholt werden. Ob das für Deinen Flughafen gilt, musst Du jeweils selbst recherchieren.

      Hier mal mehr dazu:
      drohnen-forum.de/index.php/Thr…?postID=385199#post385199
      drohnen-forum.de/index.php/Thr…?postID=336383#post336383
      drohnen-forum.de/index.php/Thr…?postID=365913#post365913(weis jetzt jedoch nicht, ob die noch alle aktuell sind).

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von quadle ()

    • Machen wir es doch einfach, und berücksichtigen direkt die erwartungsgemäß ab spätestens Juli herrschende kommende LuftVO:

      Ein Betrieb in Kontrollzonen ist bis maximal 50 Meter Höhe nicht grundsätzlich verboten (§ 21h Absatz 2 Nummer 8 LuftVO). Das bedeutet nur, dass keine Genehmigung der Landesluftfahrtbehörde erforderlich ist. Es ist dafür aber dennoch weiterhin eine Flugverkehrskontrollfreigabe gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 5 einzuholen. Diese Flugverkehrskontrollfreigabe bis 50m Höhe ist aktuell für Flughafen-Kontrollzonen (CTR) für alle hier aufgeführten Flughäfen pauschal erteilt.

      Ein Flug über 50 Meter Höhe ist in Kontrollzonen jedoch verboten, und würde neben einer weiteren, separat dafür einzuholenen Flugverkehrskontrollfreigabe auch eine ausdrückliche Genehmigung der Landesluftfahrtbehörde erfordern.
    • Das wird noch lustiger. Hier in Bayern braucht man für Heli Landeplätze an Krankenhäusern nicht mal ne AE. In Bayern zählen die nicht mit, lediglich die 100m sind einzuhalten zum Krankenhaus. In andern Bundesländern sind es auch 1.5km zu Heli Landeplätzen am Krankenhaus.
      So zunächst von der droniq kommuniziert und vom Luftamt bestätigen lassen. Die App zeigt das leider nicht an.