Ermittlungsverfahren aufgrund von YouTube-Video

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    • Guenther J. schrieb:

      Über einer Wasserstraße zu fliegen, ist erstmal nirgends verboten.

      Flugverbotszonen/No-Fly-Zones
      "..........über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, soweit nicht die zuständige Stelle dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat;"


      so ist mein (veralteter?) Kenntnisstand.
    • Guenther J. schrieb:

      ........ Es gibt Wasserstraßen, die eben keine Bundeswasserstraßen sind.
      Ich suche mir jegliche Lücke heraus, die auch in der neuen Verordnung enthalten sind.
      Ahh, verstehe. Die besagte Bundeswasserstraße friert alle 10 Jahre zu, dann ist es keine Wasserstraße, sondern eine Schlittschuhbahn. Somit gilt nicht das Alleinstellungsmerkmal "Wasserstraße" - das Gesetz kann also nicht greifen und ich bekomme noch Geld zurück und 2 Quietschenten oben drauf. :D :thumbsup:
    • Nein, das verstehst du wohl etwas falsch. Das Merkmal um das es geht ist "Bundes-".
      Ich würde das allerdings auch nicht als Suchen nach einer (Gesetzes)Lücke bezeichnen.
      Genau so wie das Flugverbot nur für Bundesstraßen gilt, und nicht für alle Straßen, gilt es auch nur für Bundeswasserstraßen, und nicht für alle Wasserstraßen.
      Dass man über (Nicht-Bundes)-Wasserstraßen fliegen darf ist so wenig eine Gesetzeslücke wie dass man durch Nicht-Einbahnstraßen in beiden Richtungen fahren darf.
    • gsezz schrieb:

      .....Genau so wie das Flugverbot nur für Bundesstraßen gilt, und nicht für alle Straßen, gilt es auch nur für Bundeswasserstraßen, und nicht für alle Wasserstraßen.
      ....
      Da ich über eine Bundeswasserstraße geflogen bin, lag ich also richtig mit meiner Feststellung, gegen ein Gesetz verstoßen zu haben. Amazon und Co werden sicher das Gesetz für ihre Zwecke umbiegen, Kanäle bieten sich für Paketdrohnen ja geradezu an als hindernisfreie Rennstrecke.
    • Troglodyd schrieb:

      Da ich über eine Bundeswasserstraße geflogen bin, lag ich also richtig mit meiner Feststellung, gegen ein Gesetz verstoßen zu haben. Amazon und Co werden sicher das Gesetz für ihre Zwecke umbiegen, Kanäle bieten sich für Paketdrohnen ja geradezu an als hindernisfreie Rennstrecke.
      In deinem Beitrag #39 hast du keineswegs von Bundeswasserstraßen geschrieben. Bevor man Tatsachen verdreht, sollte man diese kennen.
      Die Verbote gelten für die Betriebskategorie „open“, Paketdrohnen fliegen in einer anderen.
      Auch hier bietet sich an, durch geeignete Lektüre seine Wissenslücken einigermaßen zu verringern.

      @tbaetge
      Ist das so wichtig? Man muss dir mehrere Dinge beweisen
      Dass du geflogen bist.
      Zeitpunkt und Ort.
      Um die Originalaufnahmen zu beschlagnahmen bedarf es wohl einer richterlichen Entscheidung und so weiter.
      Das stellt keine Rechtsberatung dar und schon gar nicht einen Freibrief.
      Ich jedenfalls wünsche mir, dass viele derjenigen, die bewusst verantwortungslos fliegen, erwischt werden.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Guenther J. ()

    • Hallo zusammen,
      eindeutige Aussage meines Anwalts und meiner Agenturen:

      Es ist genau so wie beim Autofahren. Wirst du geblitzt wird der Halter angeschrieben aber nur der Fahrer kann bestraft werden.

      Gleiches gilt bei der Drohne. Kann Dir nicht nachgewiesen werden, daß DU persönlich geflogen bist, kann es keine Strafe geben, es sei denn du bestiftetest Dein Video eindeutig.
      Also konkret: fliegst Du und wirst dabei direkt erwischt z.B. mit der Fernbedienung in der Hand bist Du dran. Alles andere kann erfolgreich bestritten werden. !

      Weiters Beispiel: Du hast eine Drohen und mehrere Personen können darauf (unbemerkt) zugreifen, etwa in einer Familie, Vater und die Söhne / Töchter .... wer soll bestraft werden ? der Halter ?, so etwas gibt es hier nicht.
    • Klar, Möglichkeiten gibt es sicher auch hier.
      Nur könnte es dann möglicherweise ein Bussgeld eben wegen UAS.OPEN.050 Ziffer 3, oder wegen Versäumnis von UAS.OPEN.050 Ziffer 4 geben. Ist ein solches Bußgeld erlassen und will man sich dagegen wehren, muss man den Fernpiloten zwangsläufig benennen.

      Abgesehen davon, dass wenn Ermittlungen zum Fernpiloten im Sande verlaufen, einem wie eben beim KFZ auch hier dann das Führen eines Flugbuches droht, was in diesem Fall wie bei Ausnahmegenehmigungen eben nicht an das betreffende (Luft-) Fahrzeug gebunden sein dürfte, sondern an den Betreiber, und damit für alle (auch zukünftigen) Drohnen.

      Kurzum, wenn man meint, den Behörden auf die Zehen treten zu können, sollte man auf jeden Fall sicherstellen, dass man sich da keinem Bumerang einfängt, der noch schmerzhafter sein könnte, wie ein relativ kleines Bußgeld. ;)

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Klar kann es u.U. einen Bumerang geben.... meine Devise: am besten keinen Ärger einhandeln, aber auch nicht den Kopf einziehen.

      "Nur könnte es dann möglicherweise ein Bussgeld eben wegen UAS.OPEN.050 Ziffer 3, oder wegen Versäumnis von UAS.OPEN.050 Ziffer 4 geben. Ist ein solches Bußgeld erlassen und will man sich dagegen wehren, muss man den Fernpiloten zwangsläufig benennen."

      und wenn man den Pilot tatsächlich nicht kennt, kann ja sein, wenn mehrere Personen zugriff haben...... ? Ein Fahrtenbuch inkl der Bebnennung des tatsächlichen Piloten sieht das Gesetz m.E, "(noch) nicht vor.

      aber egal, am Besten überlegt fliegen, und im Zweifel Genehmigungen holen .... überraschender Weise ist das oft leichter als man denkt. Ein freundlicher Brief hat schon oft geholfen wie ich aus eigener Erfahrung bestätigen kann.