Luftaufnahmen leeres Sportplatz-Stadion

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Luftaufnahmen leeres Sportplatz-Stadion

      Kann mir ein Platzwart, von einem (leeren) Sportplatz-Stadion, in einem Hamburger Bezirk, das Überfliegen und Fotografieren von dem Stadion verbieten, wenn ich von einer öffentlichen Straße starten würde, nur weil in deren Platzordnung steht: "Funkferngesteuerte Fahrzeuge und Flugobjekte wie Drohnensind ohne vorherige Zustimmung des Bezirksamtes grundsätzlich verboten" ? Er ist dieser Meinung!
      M.W. kann er mir doch nur verbieten, auf dem Grundstück zu starten!
      Ich will mich mal mit dem zutändigen Bezirksamt in Verbindung setzen. Heute war es dafür leider kurz nach Feierabend. :(
      Kann ein Bezirksamt sich über die Hamburger Drohnenverordnung stellen, in der das fliegen bei/über ein, wie gesagt leeres (!), Stadion m.W. ja nicht verboten ist?

      Der Platzwart brachte noch seine Wohnung ins Spiel, aber deswegen kann doch nicht das ganze Stadion ein Wohngrundstück sein? Das wäre ja sehr weit hergeholt!
      Er war der Meinung, das ich dafür beim Amt bezahlen müsse, wenn ich Aufnahmen machen will.

      Weiß es evtl. wer genau?
    • Jens Wildner schrieb:

      Er ist dieser Meinung!
      Und damit hat er recht.
      Er hat als Vertreter oder Bevollmächtigter signalisiert, dass er nicht möchte, dass sein Grundstück (dessen Rechte er vertritt) überflogen und fotografiert wird.
      Gerne wird Fliegen (Luftrecht) und Fotografieren (BDSG + KUG) durcheinander gewürfelt.
      Nach § 22 Kunsturhebergesetz/ BDSG benötigt man zwar keine Erlaubnis zum fotografieren aber wenn eine eindeutige Willenserklärung, wie in diesem Falle, dagegensteht, ist diese zu akzeptieren.
      Das hat der Platzwart ja wohl eindeutig erklärt.
      Das Nichtbeachten ist eine unerlaubte Handlung gem. §823 BGB und kann Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.
      Möglicherweise spielen andere Gründe eine Rolle:
      Fotos vom Stadion werden für Kohle als Postkarte angeboten und daran verdient man ein wenig.
      Dieses Recht möchte man ungerne abgeben.

      Jens Wildner schrieb:

      Der Platzwart brachte noch seine Wohnung ins Spiel
      Das ist dummes Zeug.
      Die Stadt Hamburg hat dazu eine klare Aussage getroffen:



      Also lieber Jens, schlechte Karten
      "ich mache das trotzdem" könnte mit Kosten verbunden sein und die Bilder werden eingezogen :D

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von Schmiedel ()

    • Schmiedel schrieb:

      dass er nicht möchte, dass sein Grundstück
      Aber das Grundstück (Stadion) gehört ja eben der Stadt, also Hamburg und die wiederum hat ja eine Allgemeinfreigabe, in der Stadion nicht ausgeschlossen ist.
      Ich werde mich umhören und berichten, aber lese auch gern Eure Aspekte/Meinungen/Wissen. :)

      Schmiedel schrieb:

      Dieses Recht möchte man ungerne abgeben.
      Das ist m.E. eher nicht richtig. Aus jedem Ballon oder Huschrauber, etc. pp. kann man ggf. von diesem "Stadion" Bilder machen und diese dann auch verkaufen! Ich kann mir nicht vorstellen, dass es für ein Sportplatz-"Stadion" einen Urheberschutz gibt - m.E. sehr unwahrscheinlich!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Jens Wildner ()

    • Da hast du sicherlich recht.
      Die Gerichte streiten sich zur Zeit noch ob das alte KUG von 1907 weiter zu beachten ist oder ob das neue BDSG, wo die euräpäische DSGVO eingeflossen ist, vorrangig ist.
      Egal und wie auch immer, der Platzwart hat eine eindeutige Aussage getroffen und ich denke, die ist zu beachten

      Es werden "Sachen" abgebildet und keine Personen und das ist eine andere Rechtslage das sehe ich genau so.
      Ich wollte es vereinfacht darstellen
      Aber wenn ich Einspruch dagegen einlege, das "mein Stadion" (meine Sache) abgelichtet wird, dann muss das doch auch beachtet werden oder?
      Wie gesagt:
      Eindeutige Aussage des Platzwartes

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Schmiedel ()

    • Es gibt grundsätzlich kein Recht am Bild der eigenen Sache. Ein Foto des Platzes vom Weg aus gemacht darf gemacht und auch verkauft werden. Es gibt ein recht aktuelles Urteil des Landgericht Frankfurt, nach dem die Panoramafreiheit auch bei Drohnenaufnahmen gilt. Ein anderes Beispiel: Der Bauer darf mir verbieten, auf seinen Acker zu gehen. Wenn ich aber von öffentlichem Grund den Acker überfliege, kann der die Fotos und auch den Verkauf der Fotos nicht verhindern.
    • ralfgosch schrieb:

      Es gibt grundsätzlich kein Recht am Bild der eigenen Sache
      Ja gut und richtig.
      Recht hin, Recht her
      Wenn jemand sagt, ich möchte das nicht!
      Was hindert mich, es zu akzeptieren?
      Lösen wir uns mal von rechtlichen Argumenten und fragen uns?
      Was soll das?
      Persönliche Befriedigung?: Ich hab Recht oder was?
      Kann man eine Meinung, eine Aussage, ob falsch oder richtig, (Platzwart) nicht einfach akzeptieren? ohne sie einzuklagen?
      ....und seiner Wege ziehen

      Die Erde dreht sich weiter, ich glaube rechts rum.
      Falls das nicht stimmt werde ich das einklagen :D

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Schmiedel ()

    • Ja, sehe ich grundsätzlich auch so. Ev. lässt er sich ja noch überzeugen. Oder ich gehe aufs Dorf und fotografiere den Sportplatz. Ich hatte tatsächlich mal einen Streit, nachdem ich ein Foto zum Verkauf gestellt hatte. Da musste ich dann freundlich bestimmt klar machen, dass es kein Recht am Bild seines Eigentums gibt.
    • ralfgosch schrieb:

      Es gibt ein recht aktuelles Urteil des Landgericht Frankfurt, nach dem die Panoramafreiheit auch bei Drohnenaufnahmen gilt.
      Nicht zu verallgemeinern. -> Panoramafreiheit jetzt auch für Drohnen lt neuem Urteil

      ralfgosch schrieb:

      Der Bauer darf mir verbieten, auf seinen Acker zu gehen.

      Ebenfalls nicht zu verallgemeinern. -> Fliegen auf Feldern und Wiesen (in der freien Landschaft) ff.