Die neuen AEs sind draußen !!!

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Die neuen AEs sind draußen !!!

      Die neuen AEs sind draußen. Ihr könnt jetzt für 200 EUR eine Ausnahme beantragen. Die gilt für 1 Bundesland, wollt Ihr in einem weiteren Land fliegen, kostet dort die Anerkennung jeweils 50 EUR. Nur in teilnehmenden Ländern. Bayern ist beispielsweise nicht dabei! Die alten AEs sind wurden TEILWEISE von einigen Ländern auch rückwirkend widerrufen.

      Das Formular ist einfach aufgebaut. Ausfüllen, die zus. LLB auswählen, dann wird die Mail im Kopf angezeigt, unterschreiben und hinschicken.

      Eine Fernpilotenzeugnis ist ZWINGEND oder gleichwertig der Kenntnisnachweis, 21d Schein und Selbsterklärung.

      Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen - Geo-Zonen (LuftVO) (bremen.de)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Michael67 ()

    • Steht alles in der AE.
      Für Bestandsdrohnen bis Ende 2022, insgesamt aber 2 Jahre, d.h. man muss dann, wenn man die Ausnahmen nutzen will, ab 1.1.2023 eine klassifizierte Drohne beseitzen.

      Ich habe meine für Hessen auf den Weg gebracht. Im Rahmen der Anerkennung, nehme ich dann andere BL dazu.

      Bremen hat seine bisherige widerrufen!!! Die gilt nicht mehr!!!

      Hessen hingegen nicht, wenn man dort eine hat, kann man die wohl weiter nutzen.
    • Michael67 schrieb:

      Steht alles in der AE
      Danke - ich wollte nicht erst die Kohle in den Wind hängen... Ne Du, für 18 Monate wäre mir das zu dünn. Aber muss jeder selber.

      Michael67 schrieb:

      Bremen hat seine bisherige widerrufen!!! Die gilt nicht mehr!!!
      Da würde ich noch mal den Verwaltungsrechtler meines Vertrauens fragen, ob die das so einfach entschädigungslos können...

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von MajorGriffon () aus folgendem Grund: falsch zitiert

    • Bayern sagt dazu, die Regeln der neuen LuftVO reichen aus. Mist.

      Sehr geehrter Herr
      von einer gültigen Registrierung als Nutzer der mit Allgemeinverfügung der bayerischen Luftämter erteilten Allgemeinerlaubnis zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten kann im Rahmen des Art. 21 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 noch bis zum 01.01.2022 Gebrauch gemacht werden. Insofern ersetzt bis zu diesem Zeitpunkt diese Registrierung dann übergangsweise in dem Umfang des nach vor dem 31.12.2021 nach nationalem Recht zugelassenen Betriebs die Genehmigung für die „spezielle“ UAS-Kategorie. Dies gestattet während der Übergangsfrist beispielsweise
      ·den Abwurf von Gegenständen (z. B. Trichogramma-Kugeln) ohne Betriebsgenehmigung nach Art. 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 (allerdings nur wenn die Registrierung mit einer Verbotsausnahmezulassung nach § 13 Abs. 2 Luftverkehrs-Ordnung [LuftVO] verbunden ist) und
      ·den Betrieb von UAS über 2 kg/4 kg oder ohne Inhaber eines Fernpiloten-Zeugnisses A 2 zu sein, ohne den Sicherheitsabstand nach Punkt UAS.OPEN.040 Nr. 2 des Teils A des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 einhalten zu müssen.
      Nicht mehr anwendbar auch für registrierte Nutzer ist dagegen der Teil der Allgemeinverfügung der die Erlaubnis zum Betrieb auf und in der Umgebung von Flugplätzen betrifft und der gesamte Teil der die allgemeinen Verbotsausnahmen (also den Abschnitt IV der Allgemeinverfügungen in der letztgültigen Fassung). Hier hat sich das nationale Recht durch das Anpassungsgesetz geändert. Die Verbote des § 21b LuftVO alter Fassung existieren nicht mehr, die von diesen Verboten zugelassenen Ausnahmen sind daher automatisch unwirksam geworden.
      Stattdessen wurden mit dem § 21h LuftVO neuer Fassung geografische UAS-Gebiete festgelegt und die Betriebsbedingungen für UAS dort definiert. Da der Verordnungsgeber hier bereits eine Kombination aus den ehemaligen Verboten und den ehemaligen allgemeinen Verbotsausnahmen der Landesluftfahrtbehörden vorgenommen hat, die sich erkennbar an den hierfür bislang festgelegen Gemeinsamen Grundsätzen NfL 1-1163-17 orientiert, sehen die bayerischen Luftämter derzeit keinen Anlass, allgemeine Modifizierungen der Betriebsbedingungen durch Allgemeinerlaubnis zuzulassen. Die bayerischen Luftämter sind der Auffassung, dass hier die Grundsatzentscheidung des Verordnungsgebers zu respektieren ist und die Luftfahrtbehörden gehindert sind, die Betriebsbedingungen in allen betroffenen geografischen UAS-Gebieten allgemein und ohne Prüfung der Begründetheit zu modifizieren. Sofern im Einzelfall die Betriebsbedingungen nicht eingehalten werden kann, kann in begründeten Fällen für diese Einzelfälle eine entsprechende Genehmigung nach § 21i LuftVO erteilt werden. Allgemeine Genehmigungen ohne Prüfung des Einzelfalls wird es dagegen in Bayern zumindest vorerst nicht geben.
      Mit freundlichen Grüßen
    • _Markus_ schrieb:

      … aber diese Extra(weiß)würste in allen Lebensbereichen …
      Nun ja, ist es eine „Extrawurst“ sich an ein Gesetz zu orientieren und entgegen aller anderen, die eigentlich einen Sonderweg (Extrawurst) gehen, zu positionieren? Die Begründung die das Luftamt hier abgibt empfinde ich (auch wenn nicht wie gewünscht) schlüssig.

      Anders herum könnte man auch denken, man macht erst einmal große Einschränkungen (Geo-Zonen) um dann mit der Möglichkeit einer ohne weiterer Betrachtung, Hauptsache gebührenpflichtigen Ausnahme, die Landeskasse etwas aufzufüllen.
    • Ich habe heute mit LLB Bremen telefoniert.
      Der Abschnittsleiter von dort hat mir gesagt, das meine "alte" AE, die ich letztes Jahr geholt habe, noch bis Ende diesen Jahres weiter Ihre Gültigkeit hat, zu den darin genannten Bedingungen. Lediglich die Änderung bzgl. Abstand zum Flughafen, müsse ich berücksichtigen. Flugplätze bleibt gleich.
      Auch in der Stadt darf ich mit meiner Mavic Pro noch zu den bisherigen Bedingungen starten - wie gesagt, bis Ende des Jahres.
      Erst ab nächstes Jahr brauche ich zwingend die neue AE.
      A2 - habe ich ja schon - ist dafür unbedingt erforderlich!
      Und erst dann und damit muss ich zwingend in der Stadt, mit der Mavic Pro, auf die 50m zu Menschen achten.
      Aber auf Menschen achte ich eh immer! :)
      Übrigens hat er mich auch noch auf einen Fehler in der M2F-Karte hingewiesen, den ich schon an Flynex gemeldet habe.
      Und zwar ist die Piste 23 eine ausschließlich reine Startbahn Richtung SW!
      D.h., der in M2F markierte Bereich Richtung NO (u.a. über östliche Vorstadt) ist daher falsch und ungültig. :)
    • Jens, könntest du das bitte nochmal erläutern. Die andere Start- und Landebahn zeigt Richtung NW. Die fällt genauso unter die Regelung des §21h. So sehe ich das jedenfalls.
      By the way: ich hab da mal eine ganz dusselige Frage. Wo steht eigentlich, dass man in der „offenen“ Kategorie nicht in Flugplatznähe fliegen darf? Dieses Verbot finde ich nicht oder hab‘s übersehen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Guenther J. ()

    • skyscope schrieb:

      So viele Hobbyisten werden von der Allgemeinerlaubnis sowieso keinen Gebrauch machen, da deren Nutzung letztlich gute 500 € kostet (Fernpilotenzeugnis plus Gebühren). Ganz sicher kein Grund für die inflationäre Verwendung von Satzzeichen.
      in NRW hab ich 500,- € nur für die AE bezahlt, zusätzlich zum Fernpilotenzeugnis
    • Es wird interessant. Nordbayern und Oberbayern sind sich nicht einig.

      In Oberbayern bleibt alles bis Ende das Jahres.

      Sehr geehrter Herr ,

      wenn Sie sich letztes Jahr registriert haben, können Sie von der Allgemeinverfügung bis 31.12.2021 Gebrauch nehmen. Im Anschluss gelten die neuen LuftVO Regelungen.


      Mit freundlichen Grüßen
    • Michael67 schrieb:

      In Oberbayern bleibt alles bis Ende das Jahres.


      Sehr geehrter Herr ,

      wenn Sie sich letztes Jahr registriert haben, können Sie von der Allgemeinverfügung bis 31.12.2021 Gebrauch nehmen. Im Anschluss gelten die neuen LuftVO Regelungen.
      Ist ja nicht mehr lange hin. Mal schauen was dann kommt. Bayern kocht schon immer sein eigenes Süppchen....
      DJI Mini 2, DJI Air2s...???
    • Guenther J. schrieb:

      Die andere Start- und Landebahn zeigt Richtung NW.
      Ich weiß nicht welche andere Du meinst!? Piste 23 ist die kleine Startbahn, die nach SW zeigt und das ist eben, wie gesagt nur eine Startbahn in diese Richtung und keine Landebahn! D.h. die 5km Verlängerung und 1km Abstand zu dieser Line, gilt nur Richtun SW.
      Bei M2F ist, von dieser kleinen Piste 23, aber auch eine 5km Verlängerung und 1km Abstand in Richtung NW als Verbotszone markiert und das ist eben falsch, da dort kein Flugzeug lang fliegt.
      Die große Piste - Start-/Landebahn zeigt nach W und O.
      Ich hoffe jetzt ist es verständlich. :)