Privathaftpflicht ausreichend?

ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

  • AirCat schrieb:

    Na, das ist doch schon mal was...
    huk24.de/haftpflichtversicherung/ratgeber-haftpflicht/drohne

    Die private Haftpflichtversicherung der HUK24 erstreckt sich auf solche Drohnen, die versicherungspflichtig sind und bis zu 250 Gramm Startmasse haben. Ihnen als Besitzer entstehen dafür keine zusätzlichen Kosten. Mit dem Tarif Classic PLUS sichern Sie auch Modelle mit einer Startmasse von bis zu 5 Kilogramm ab. Möchten Sie Ihre Drohne nachträglich über Ihre Haftpflichtversicherung versichern lassen? Dann nehmen Sie die Änderung unkompliziert online im Servicebereich „Meine HUK24“ vor.
    Das hatte ich auch gelesen, und das war wohl auch der Grund für meine ursprüngliche Annahme der Inkludierung. Am Ende ist das aber eher wie ein Wahlversprechen vor der Wahl und die Versicherungsbedingungen die Wahrheit nach der Wahl. :o)

    Die Versicherungsbedingungen PHP2020 sind im Punkt 1.5.19 Luftfahrzeuge identisch zu PHP2019. Die Versicherung ist sogar günstiger geworden, ich hatte nur die Selbstbeteiligung vergessen.

    Man könnte den Passus C natürlich auch so verstehen. Sofern man Eigentümer, Halter oder Führer ist gilt Punkt A, also bis 250g. Zusätzlich gilt in Punkt C der Schutz für Schäden, die man verursacht aber eben nicht Eigentümer, Halter oder Führer ist. Also quasi in dem Fall, dass die Drohne zwar versichert sein muss aber der Eigentümer, Halter oder Führer gar nicht schuldig ist. Fragwürdig ist aber trotzdem warum einmal von Flugmodellen und dann von versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen die Rede ist.
  • Warum soviel Heckmeck? Das ist doch ganz einfach. Wie oben schon beschrieben benötigst du auf alle Fälle laut §106 LuftVZO eine Versicherungsbestätigung. Es ist völlig egal, ob in der Versicherungspolice auch Schäden von Drohnen aufgeführt sind. Bei einer Kontrolle interessiert das niemanden. Frag deine Versicherung nach dieser Bestätigung, wenn du sie bekommst, ist alles im Lot. Wenn nicht, weißt du, was du von dieser Versicherung halten kannst.
  • peterlustig schrieb:

    Fragwürdig ist aber trotzdem warum einmal von Flugmodellen und dann von versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen die Rede ist.
    Privat Haftpflicht (PH) PLUS

    Hier der Wortlaut aus meinem Vertrag bei der HUK Coburg v. 09.2020:
    Zitat:
    Inbegriffen ist auch die gesetzliche Haftpflicht als Halter versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge im Rahmen von A 1.5.19 PHV 2019 (bis250g) und 1.8.3. PHV 2019 (bis 5 KG).
    Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der Versicherungssummen.
    Zitat Ende

    Habe ich soeben mal nachgelesen
  • Schmiedel schrieb:

    peterlustig schrieb:

    Fragwürdig ist aber trotzdem warum einmal von Flugmodellen und dann von versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen die Rede ist.
    Privat Haftpflicht (PH) PLUS
    Hier der Wortlaut aus meinem Vertrag bei der HUK Coburg v. 09.2020:
    Zitat:
    Inbegriffen ist auch die gesetzliche Haftpflicht als Halter versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge im Rahmen von A 1.5.19 PHV 2019 (bis250g) und 1.8.3. PHV 2019 (bis 5 KG).
    Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der Versicherungssummen.
    Zitat Ende

    Habe ich soeben mal nachgelesen
    Den Versicherungsschein habe ich nun auch gefunden. Der Wortlaut ist identisch. Diese Formulierung hätte ich mir auch als Antwort und Erinnerung auf meine Anfrage von der Versicherung gewünscht. Da kam aber nur der Verweis auf die Versicherungsbedingungen zurück, die ja der Grund für meine Nachfrage waren.

    Inbegriffen ist auch die gesetzliche Haftpflicht als Halter versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge im Rahmen vonA 1.5.19 PHV 2019 (bis 250 g) . Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der Versicherungssummen.

    Bleibt noch die Frage: Ist diese Police eine eine Versicherungsbestätigung gemäß §106 LuftVZO?
  • Bin sowieso über den DMFV versichert und habe meine private Haftpflicht bei der HUK nicht wegen der Fliegerei abgeschlossen.
    Ist halt mit drin und kann nicht rausgenommen werden.
    Gleichwohl ist für mich eine Frage offen geblieben, deren Antwort oder Hinweis ich hier nicht lesen konnte:

    Thema:
    Gefährdungshaftung.
    Nach meinem Wissensstand ist die Gefährdungshaftung als Bestandteil der Modellflughaftpflichtversicherung zwingend vorgeschrieben.
    Ich lasse mich da gerne korrigieren.
    typisches Beispiel:
    Oma auf dem Fahrrad ist so begeistert von deiner Drohne, dass sie in den Himmel schaut.
    Sie radelt gegen den Bordstein, was ihr sonst nicht passiert wäre, fällt und verletzt sich.

    Für solche Fälle kann dann die mitversicherte Gefährdungshaftung in Anspruch genommen werden.

    Beim DMFV ist die mit drin, bei der HUK weiß ich es nicht und werde es auch nicht erfragen, weil ich es nicht in Anspruch nehmen werde.
  • Nachtrag:
    Ich meine Gefährdungshaftung gem. §33 LuftVO

    Das habe ich dazu gefunden:

    Gefährdungshaftung: allgemeine Definition
    Als Gefährdungshaftung wird nach deutschem Recht die Haftung für Schäden bezeichnet, die eintreten, ohne dass die haftpflichtige Person sie verschuldet hat.

    Damit definiert das Gesetz eine Ausnahme von der sonst grundsätzlich verschuldensabhängigen Haftung in Deutschland.
    Für folgende Personengruppen wird Gefährdungshaftung angesetzt:
    • Halter von Fahrzeugen im Straßenverkehr, von Luftfahrzeugen und Tieren
    Zitat Ende

    Quelle:
    Gefährdungshaftung: Allgemein, bei Produktfehlern und Kfz (verivox.de)

    Einige meiner Modellflugkollegen sagten mir, dass ihre private Haftpflichtversicherung die Gefährdungshaftung nicht abdeckt.

    Meine Empfehlung wäre, bei der "Privaten" explizit nachzufragen.

    Es mag bessere Beispiele geben als meine Oma mit dem Fahrrad,
    vielleicht fällt jemandem was treffenderes ein :/

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  • Schmiedel schrieb:

    Nachtrag:
    Ich meine Gefährdungshaftung gem. §33 LuftVO
    In dem von Aircat genannten Link sind 3 Beispiele aufgeführt, wovon ich 2 + 3 zur Gefährdungshaftung zählen würde.
    1. Der Drohnenpilot verliert kurzzeitig die Kontrolle über die Steuerung. In der Zwischenzeit fliegt die Drohne auf ein Wohnhaus zu und zerbricht dort das Glas einer Balkontür. Der Schaden ist vom Piloten bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen.

    2. Eine Drohne stürzt unkontrolliert ab und erschreckt einen Passanten, der daraufhin stürzt und sich einen Bruch zuzieht. Die Kosten für medizinische Versorgung, eventuellen Verdienstausfall und ggf. Schmerzensgeld müssen erstattet werden.

    3. Eine Drohne geht über einer starkbefahrenen Straße nieder und verursacht einen Verkehrsunfall, bei dem ein Auto einem anderen auffährt. Während die Schäden an den Fahrzeugen womöglich noch überschaubar sein mögen, können aufgrund von entstandenen Personenschäden Kosten in Millionenhöhe auflaufen.
  • skyscope schrieb:

    Beitrag 2:
    Danke für den Hinweis, hab ich nochmal nachgelesen aber der Threat ist auch schon 2 Jahre alt aber es scheint sich nicht viel geändert zu haben.
    Es würde sich anbieten, dass ein Moderator die beiden Themen zusammenführt.
    Denke dadurch geht die Übersicht nicht verloren und man muss nicht dauernd auf den anderen Threat hinweisen.

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Schmiedel ()

  • @Schmiedel, es hat sich in den letzten 10+ Jahren nichts geändert.

    @peterlustig, Die Kontrolle kann der Pilot auch wegen eines technischen Problems verlieren, somit betrifft auch 1. die Gefährdungshaftung.
    Halterhaftpflichtversicherungen regulieren per definitionem immer nach Gefährdungshaftung. Sie treten auch verschuldensunabhängig ein, während eine Privathaftpflicht nur bei Verschulden (= schuldhaftem Verhalten des Steuerers) eintritt.
    Daher wird in § 43 LuftVG auch gefordert, dass eine adäquate Haftpflichtversicherung sich den Bestimmungen für Pflichtversicherungen nach dem VVG zu unterwerfen hat, was Privathaftpflichtversicherungen nicht machen. Warum, siehe hier.

    Das kann alles gut gehen, weil die PHVs Kleinigkeiten aus Kulanz ohne großes Tam Tam zahlen. Wenn es aber mal Hart auf Hart geht (Nachhaltiger Personenschaden, hohe medizinischer und ggfls. dauerhafter Aufwand, dauerhafte Arbeitsunfähigkeit = hohe Kosten) kann die Sache anders aussehen.

    Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

  • Denke, das Thema ist rund und wir können wieder fliegen gehen ;)
    Eine kuriose Bestimmung aus einer privaten Haftpflichtversicherung, incl. Drohnenversicherung wollte ich noch zum besten geben:
    Es ging um die Frage, ob ich als Halter der Drohne einen Freund fliegen lassen darf.
    --natürlich, wenn die Eignung (Kenntnisnachweis / Drohnenführerschein) gegeben ist --
    In den Versicherungsbedingungen stand, dass dies gedeckt sei aber der Halter beim Flug dabei bleiben müsse ?(
    Stand da tatsächlich geschrieben.
    Außerdem war nur diese einzige Drohne versichert (die man benennen musste) und weitere Fluggeräte müsse man anmelden, gegen Aufpreis.

    Ich stelle mir gerade vor, meine Frau benutzt mein Auto und ich müsste immer daneben sitzen. 8o
  • Eine kuriose Bestimmung

    [...]
    Aber der Halter beim Flug dabei bleiben müsse
    Was ist daran so kurios? Eine PHV ist und bleibt nun mal eine PHV. Man stelle sich mal vor du leihst einem Bekannten einen Fußball, und er schießt damit ohne dein Beisein einem Dritten eine Fensterscheibe ein. - Was hat das mit dir zu tun, wieso solltest du dafür haften, und wieso sollte deine PHV dafür zahlen? Das ist doch völlig absurd. Hier ist der Fußball eben eine Drohne. Die Versicherungsgesellschaft steckt ein paar Bedingungen ab die die Inklusion der Drohne möglich machen, aber im Rahmen einer normalen PHV halten sollen. So dass eben nur das abgesichert ist was unter deiner Aufsicht passiert.
    Wer eine richtige Drohnenversicherung will, der muss sich halt eine nehmen, und nicht mit einer PHV herum kaspern. Eine spezielle Drohnenversicherung kann man dann auch eher mit einer KFZ-Versicherung vergleichen.
  • gsezz schrieb:

    nicht mit einer PHV herum kaspern.

    Lese doch dieses Thema bitte mal von vorne.
    Ich bin ja ganz bei dir und das war die Eingangsfrage auf Seite 1:
    Genügt eine private Haftpflicht?
    Daran kaspern wir :D hier rum

    gsezz schrieb:

    Eine spezielle Drohnenversicherung kann man dann auch eher mit einer KFZ-Versicherung vergleichen.
    Genau das haben wir hier festgestellt:
    Sowohl die Kfz- als auch die Modellflughaftpflicht sind beide sogenannte Halter-haftpflichtversicherungen und man kann sie nicht nur vergleichen sondern sogar gleichsetzen.
    Der einzige Unterschied ist, dass in dem einen Fall ein Landfahrzeug und im anderen Fall ein Luftfahrzeug versichert ist

    Kann es sein, dass du dieses Thema nicht so ganz gelesen hast? 8) ;)

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Schmiedel ()

  • Schmiedel schrieb:


    Kann es sein, dass du dieses Thema nicht so ganz gelesen hast? 8) ;)
    Vorsicht! Die Thematik Versicherung und im speziellen rund um die Integration in einer PHV ist so alt, wie das Fliegen mit Drohnen selbst und wurde hier im Forum nicht nur gefühlt, bereits 1000 mal bis zum Excess durchgekaut und letztendlich meist emotional durchexerziert. Hier mal nur eine ganz kleine Auswahl mit einer ganz kurzen Foren-Suche zum Thema PHV.

    drohnen-forum.de/index.php/Thr…rauch-von-Luftfahrzeugen/

    drohnen-forum.de/index.php/Thr…-Haftpflichtversicherung/

    oder sogar unter (fast) demselben Topic

    drohnen-forum.de/index.php/Thr…versicherung-ausreichend/

    Von daher sind den meisten von uns langjährigen Foristen noch Fakten geläufig die nicht im Detail hier bereits wieder durchgekaut wurden. Leider ein leidiges Thema in Foren, dass teilweise neue Beiträge im Wochenrythmus zu ein und demselben Thema eröffnet werden und ein Hinweis auf die Foren-Suche und etwas eigenem Engagement meist echauffiert entgegnet wird. Von daher haben eben die etablierten Mitglieder kaum noch Lust abermals dasselbe zu schreiben auch wenn man erkennt, dass die Diskussion wieder einmal einen schrägen Verlauf nimmt.