Fliegen in Deutschland - Rheinland-Pfalz

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    • Fliegen in Deutschland - Rheinland-Pfalz

      Guten Tag,

      ich habe eine Frage.

      Vor Kurzem war ich auf dem Gelände einer Universität (Rheindand-Pfalz) spazieren gegangen.

      Ich wollte ein paar Fotos von meiner Drohne machen.

      Plötzlich kam ein Sicherheitsmitarbeiter und verlangte, den Flug der Drohne zu stoppen.

      Laut ihm wird das Gelände der Universität einem Privatgrundstück gleichgesetzt (obwohl diese Universität staatlich ist) und aus diesem Grund ist es verboten, dort eine Drohne zu starten (unabhängig davon, ob die Fotos gemacht werden oder nicht).

      Ich stimmte zu und stoppte den Flug. Aber jetzt habe ich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderungen des Sicherheitsmitarbeiters.

      Im Detail sieht die Situation so aus.

      1. Auf dem Gelände der Universität gibt es kein einziges Schild mit der Angabe, dass Start von Drohnen hiet verboten wäre.

      2. Meine Drohne steigt auf maximal 10 Meter. Das niedrigste Gebäude auf dem Gelände der Universität ist viel höher – das heißt, die Drohne kann nichts fotografieren, was vom Boden aus nicht sichtbar wäre.

      3. Das am nähesten liegende Gebäude befand sich 40 Meter vom Startpunkt entfernt ( in Googlemaps überprüft), d.h. die Drohne hat nicht in die Fenster "geschaut" und nichts / niemanden ausspioniert.

      4. Das Territorium war komplett leer (wegen der Corona war die Universität geschlossen und außerdem war es Sonntag), Kamera hat keine einzige Person erfasst.

      In der

      Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
      § 21h

      werden die Flugverbotszonen erläutert - Flughäfen, militärische Anlagen usw.

      Das Gelände einer Universität wird da nicht erwähnt und es geht um eine ganz normale Universität, wo es nichts Militärisches und nichts aus der LuftVO§ 21h gibt.

      Sind die Anforderungen des Sicherheitsmitarbeiters unter Berücksichtigung des oben genannten Gesetzes rechtmäßig?

      Gibt es andere Gesetze, die das Fliegen einer Drohne über Universitätsgelände verbieten?

      Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.
    • 1. Aber wo steht das im Gesetz? In LuftVO§ 21h steht klar, dass man eine Genehmigung im Falle der Militäranalagen, der Industrieanlagen,......, und der Wohngrundstücke braucht. Aber Uni-Gelände ist doch kein Wohngrundstück oder?

      2. Braucht man konsequenterweise auch die Genehmigung, um die Drohne in einem Park zu starten? Denn ein Park ist auch Eigentum einer Gemeinde?
    • Nur weil etwas öffentlich zu sein scheint gibt es dort immer noch das Hausrecht und das bedeutet, dass Du hier die Genehmigung für die Drohne benötigst. Das Argument mit dem fehlenden Verbotsschild halte ich für sehr gefährlich, denn nur weil etwas nicht offen verboten ist, ist es nicht automatisch erlaubt. Kritisch ist auch aus Ausnahmesituationen (Corona/Semesterferien etc.) automatische Ausnahmen abzuleiten. Im Zweifelsfall kann eine freundliche Anfrage eine einmalige Erlaubnis bringen. Ich denke Du hast auch Glück gehabt dass es der Sicherheitsdienst es mit der Bitte um Beendigung bewenden ließ und kein Fass aufgemacht hat
    • 1. zu:

      s4aryudi schrieb:

      es geht um eine ganz normale Universität, wo es nichts Militärisches und nichts aus der LuftVO§ 21h gibt.
      und

      s4aryudi schrieb:

      wo steht das im Gesetz? In LuftVO§ 21h steht klar, dass man eine Genehmigung im Falle der Militäranalagen, der Industrieanlagen,......, und der Wohngrundstücke braucht. Aber Uni-Gelände ist doch kein Wohngrundstück oder?
      nur weil ein Punkt nicht in der LuftVO erwähnt/geregelt/verboten ist heißt das NICHT dass alle anderen geltenden Gesetze keine Anwendung finden



      2. zu

      s4aryudi schrieb:

      wo steht das im Gesetz?
      wir sind ja hier keine anwaltliche Rechtsberatung (denn wir wollen nicht in Konflikt mit dem RDG geraten) aber das Recht auf Eigentum artikuliert schon mal §14 GG. Der Eigentümer hat damit das Hausrecht und kann bestimmen wer sein Grundstück betreten darf - Zuwiderhandlung wäre dann gem. § 123 Abs. 1 StGB sanktionsfähig.



      3. zu

      s4aryudi schrieb:

      Braucht man konsequenterweise auch die Genehmigung, um die Drohne in einem Park zu starten?
      kann man pauschal nicht beantworten - kommt u.a. darauf an wo der Park liegt uvm.



      4. ganz allgemein:
      ganz in Deinem Sinne empfehle ich, dass Du dich mit der Thematik inhaltlich beschäftigst, z.B.
      - via lba-openuav.de/einstieg/ den aktuell noch kostenlosen Schein A1/A3 machen samt der unter "Lernen" vorab zur Verfügung gestellten Informationsmaterialien (die u.a. genau die o.g. Fragestellungen bearbeiten)
      - und/oder Dich hier oder hier einliest
      - und/oder die tools und Infos hier vor dem Fliegen nutzt
      - usw.
      "we brake for nobody" ... me? sarcastic? never!

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von B69 ()

    • s4aryudi schrieb:

      Braucht man konsequenterweise auch die Genehmigung, um die Drohne in einem Park zu starten? Denn ein Park ist auch Eigentum einer Gemeinde?
      Nicht immer ist ein Park Eigentum einer Gemeinde. Ich wollte z. Bsp. in Gotha Aufnahmen vom Schloß Friedenstein und der Orangerie machen. Dazu gehört auch eine ziemlich große Parkanlage, welche zum Schloss gehört. Das ganze Areal gehört der Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten. Die Stiftung lehnt auf ihren Objekten generell Drohnenflüge (egal ob Start/Landung oder Überflüge) ab. Und selbst bei Fotos braucht man zur Veröffentlichung (z. Bsp. Youtube) eine extra Genehmigung. Hatte dazu extra schriftlichen und telefonischen Kontakt bzgl. Genehmigung und möglicher Kosten. Selbst bei anderen Objekten (Schloss-Ruinen) wo die Ruine zu ihrem Eigentum gehört, das Umland aber nicht, wird ein Überflug von der Stiftung kategorisch abgewiesen und verfolgt.