Vor dem Inkrafttreten der neuen LuftVO gab es für den Flug im kontrollierten Luftraum außerhalb des 1,5 km Bereichs eines Flughafens die Möglichkeit ohne Freigabe auf bis zu 50 m Höhe aufzusteigen. Grundlage war die "Allgemeinverfügung zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen in Kontrollzonen von Flugplätzen nach § 27d Abs. 1 LuftVG an den internationalen Verkehrsflughäfen mit DFS-Flugplatzkontrolle" vom 19.10.2020. Gilt diese Allgemeinverfügung noch? Ich habe darüber nichts gefunden und fürchte, dass sie obsolet ist. Laut Droniq und Map2Fly ist das so. Ich wohne in der Hamburger Zone.
Gruß Karsten
Gruß Karsten