Fliegen im KONTROLLIERTEN LUFTRAUM

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Fliegen im KONTROLLIERTEN LUFTRAUM

      Vor dem Inkrafttreten der neuen LuftVO gab es für den Flug im kontrollierten Luftraum außerhalb des 1,5 km Bereichs eines Flughafens die Möglichkeit ohne Freigabe auf bis zu 50 m Höhe aufzusteigen. Grundlage war die "Allgemeinverfügung zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen in Kontrollzonen von Flugplätzen nach § 27d Abs. 1 LuftVG an den internationalen Verkehrsflughäfen mit DFS-Flugplatzkontrolle" vom 19.10.2020. Gilt diese Allgemeinverfügung noch? Ich habe darüber nichts gefunden und fürchte, dass sie obsolet ist. Laut Droniq und Map2Fly ist das so. Ich wohne in der Hamburger Zone. ?(

      Gruß Karsten
    • Das ist immer noch so. Siehe hier
      Achte bitte auf die geänderte NFZ:

      über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1 000 Metern von der Begrenzung von Flughäfen sowie innerhalb einer seitlichen Entfernung von weniger als 1 000 Metern aller in beide An- und Abflugrichtungen um jeweils 5 Kilometer verlängerten Bahnmittellinien von Flughäfen, wenn der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie stattfindet,

      Nochmal Achtung: die Flugverkehrsfreigabe der DFS gilt erst ab 1,5 km von der Flughafenbegrenzung. Möchtest du zwischen dem einen km laut §21h LuftVO und den 1,5 km der Kontrollfreigabe fliegen, musst du beim Tower eine Freigabe beantragen.
      bnl-tower-hamburg@dfs.de
      Ist problemlos, kann aber bis zu drei Tage dauern.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Guenther J. ()