Drohne über Sondernutzungseigentum

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    • Drohne über Sondernutzungseigentum

      Hallo miteinander,

      ich lebe in einer Eigentumswohnung im EG, mit 120 m² Garten. Letzterer ist aber Sondernutzungseigentum, mit alleiniger Nutzungsrecht (so etwas gibt es nur in Deutschland).
      Der Wohnblock hat sechs Stockwerke, die natürlich gleich an den Garten anschließen.

      Wenn man eine kleine <249g Drohne mit Kamera (DJI Mini 2) hat:
      Vorausgesetzt, man fliegt nicht provokativ und nur weiter weg vom Haus, über dem eigenen Garten und der Straße: darf man dass ohne weiteres?
      Brauche ich eine Genehmigung der Hausverwaltung oder gar der anderen Eigentümer (hier 65 an der Zahl)?

      Vielen Dank.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Cessna ()

    • Du hast normalerweise keinen eigenen Garten. Das Grundstück und auch das Gebäude gehören der Eigentümergemeinschaft. Die Hausverwaltung kann solche Genehmigung nicht entscheiden, höchstens die Eigentümergemeinschaft auf der Versammlung. Ein Eigentümer braucht dann auch die Zustimmung des Nutzungsberechtigten (Mieter). Und dann wohl auch einstimmig. Und vermutlich auch für jeden einzelnen Flug.
      Wenn ich persönlich mit nein abgestimmt hatte und über unserem Grundstück würde eine Drohne niedriger als 100m fliegen, informiere ich sofort die Polizei.
      Rein hypothetisch.
    • Danke für deine Meinung/Einschätzung. Ganz sicher würde keiner mit Ja stimmen (neben ein paar Enthaltungen).
      Der Neid ist hier jetzt schon einfach zu groß (fremder Müll fliegt runter, aber etwas anderes ja nicht so leicht hoch) :D

      Rechtlich habe ich hierzu ein Urteil oder Beispiel gefunden. Aber ich denke auch, dass es so ist. Ändern werde ich nichts daran.
    • Ich würde es anders herum machen. Also den Eigentümer des Grundstücks / Hauses schriftlich fragen, ob seinerseits Einwände bestehen und dass Du die Mieter bei seiner Zustimmung selbst kontaktierst.
      Wenn er keine Einwände hat, würde ich eine Art Infoblatt ausdrucken in der Art: Ich würde gern am Wochenende, den... oder dem darauffolgenden Wochenende, bei guten Wetterbedingungen gerne zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr ein paar Aufnahmen vom Grundstück mit meiner Drohne machen. Ich garantiere Ihnen, <Privatsphäreklausel> .... Sollten Sie Einwände haben, lassen Sie mich dies bitte wissen... Ihr Nachbar.... und dies in die einzelnen Briefkästen einwerfen oder am Aushang für Mieter anbringen.

      Also im Grunde genommen den Schuh umdrehen - wenn sich keiner auf Deine Briefkastenaktion meldet, hast Du die stillschweigende Zustimmung.
      Ist zwar dann nicht so spontan, aber immerhin.
    • Opa Andre schrieb:

      Ich würde es anders herum machen. Also den Eigentümer des Grundstücks / Hauses schriftlich fragen, ob seinerseits Einwände bestehen und dass Du die Mieter bei seiner Zustimmung selbst kontaktierst.
      Aber wen müsste ich da kontaktieren? Ich bleibe über meinen eigenen Garten*, aber das Gebäude selbst gehört ja weiterhin 65 Parteien. Also alle anschreiben?
      Der Altersschnitt ist hier ca. 60 Jahre ... was der Rentner nicht kennt, will er nicht und legt gleich Beschwerde ein. Was dann?

      *[Sondernutzungseigentum, mit alleiniger Nutzungsrecht]
    • Es ist illusorisch, anzunehmen, 65 Zustimmungen zu erhalten. Selbst wenn man Luftbilder anbietet.
      Das einzige, was dir wohl bleibt, ist die Straße. Dann hast du schon mal die Front und jeweils schräg von der Seite, in diversen Höhen. Sollten nebenan Einzelhäuser stehen, könntest du die Besitzer fragen.
      Wenn nicht, könntest du in einem mehrstöckigen Wohnhaus nebenan einen der Mieter fragen, ob du von seinem Balkon aus dein Haus filmen dürftest.
      Das hab ich in Hamburg auch schon gemacht. Klappte gut. Tagsüber, wenn die Männer zur Arbeit sind.

      @RC-Role
      Es handelt sich bei einer Eigentumswohnanlage nicht um Sondereigentum, sondern Sondernutzungsrecht.
    • Cessna schrieb:

      Letzterer ist aber Sondernutzungseigentum, mit alleiniger Nutzungsrecht (so etwas gibt es nur in Deutschland).
      Bei "alleinigem Nutzungsrecht" dürfen die anderen den Garten doch nicht nutzen, sind also auch keine Nutzungsberechtigten im Sinne der LuftVO. Oder dürfen alle in der Wohnanlage in deinen Garten?

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von RC-Role ()

    • Ob und wer in den Garten darf oder ob es Sondereigentum ist oder nicht, ist doch egal. Die LuftVO spricht von Wohngrundstücken, also ganzen Grundstücken und nicht nur einem Teil davon. Der Eigentümer des Grundstücks ist eine WEG und die wird nach außen regelmäßig durch die Verwaltung vertreten (s. a. § 27 WEG). Insofern wäre nach meinem Verständnis die Verwaltung für die Genehmigung zuständig.
    • Das Grundstück mit allen Gebäuden gehört der Eigentümergemeinschaft. Die ist auch im Grundbuch eingetragen. Dann gibt es eine sogenannte Teilungserklärung, dort sind die Sondernutzungsrechte an Teilen des Eigentums je Eigentümer eingetragen. Meistens handelt es sich um Wohnungen, Garagen/Stellplätze je nach Miteigentumsanteil. Es ist durchaus möglich, dass ein Teil des Grundstücks (Garten) nur für einen der Eigentümer via Sondernutzungsrecht eingetragen ist.
      Die Verwaltung ist nur dafür zuständig, was die Eigentümer beschließen oder in seinem Vertrag steht. Die können natürlich einstimmig für einen Flug stimmen, das hilft aber nicht viel bei dauerhaft vermieteten Wohnungen. Dabei müssen die Mieter in ihrer Eigenschaft als Nutzungsberechtigter zustimmen.
    • Opa Andre schrieb:

      wenn sich keiner auf Deine Briefkastenaktion meldet, hast Du die stillschweigende Zustimmung.
      § 21h LuftVO erfordert die "ausdrückliche" Zustimmung.


      tbaetge schrieb:

      Insofern wäre nach meinem Verständnis die Verwaltung für die Genehmigung zuständig.
      Nein, die Verwaltung verwaltet, aber sie nutzt nicht. Zustimmen müssen die Nutzungberechtigten, also selbstnutzende Eigentümer oder Mieter.

      Guenther J. schrieb:

      Der Garten gehört zum Wohngrundstück.
      Fertig.
      So ist es.

      ____

      @Cessna , das Luftrecht dürfte beim Aufstieg direkt vor einem 6-stöckigen Wohnblock Dein kleinstes Problem sein, der Bumerang kommt da eher über Privatrecht und gegebenenfalls auch Strafrecht. Wenn Du mit Deiner Kameradrohne in kurzer Distanz vor fremden Fenstern fliegst, ist viel massiverer Ärger vorprogrammiert, als ein vergleichsweise kleines Bussgeld wegen eines luftrechtlich nicht genehmigten Überflugs.
    • RC-Role schrieb:

      Als nicht Nutzungsberechtigte, müssen diese Eigentümer so nach LuftVO auch nicht gefragt werden.
      Die LuftVO unterscheidet doch nicht zwischen Garten und Gebäuden. Auch wenn nur über dem Garten geflogen werden soll, bedarf es für mein Verständnis dennoch die Zustimmung der Bewohner dieses Wohngrundstücks.

      Aber ich sehe das wie skyscope, mit Kamera vor Fenstern zu fliegen ist das viel größere Problem als die Nutzungsrechte des Gartens.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von gsezz ()

    • Jedes Wohngrundstück ist eine geografische Zone, deren Überflug zunächst mal verboten ist, völlig unabhängig von Eigentumsverhältnissen, Nutzungberechtigten, oder irgendeiner Abwägung von Rechten. Ob ein Bewohner den zugehörigen Garten - auch allein - nutzen kann oder Zutritt zum Garten hat oder nicht, spielt keine Rolle.

      Das ist doch hier der Punkt. Und alles Weitere regelt völlig eindeutig § 21h Satz 3 Ziff. 7 LuftVO.
    • Na die in ihren Rechten betroffenen Nutzungsberechtigten, steht doch in § 21h LuftVO.

      Das aber nur am Bildrecht oder Persönlichkeitsrecht festzumachen (Fenster), ist zu kurz gedacht - Lärmimmission als Beispiel. Wenn man es aber auf die Spitze treiben möchte, dürfte vermutlich kaum ein Bewohner in seinen Rechten betroffen sein, der sich bspw. aktuell nicht auf dem Wohngrundstück aufhält. Ausser man hat Einblick in dessen höchstpersönlichen Lebensbereich (durch die Fenster in die Wohnung etc), oder ein solcher erfolgter Einblick scheint im Nachhinein wahrscheinlich.

      Was die Erlaubnis für den Aufstieg über den Garten durch einen auch allein Nutzungsberechtigten des Gartens angeht: Verboten ist wie gesagt der Überflug über das Wohngrundstück, zu dem der Garten hier wie allgemein üblich sachlich und rechtlich zugehörig ist. Das hebelt auch vereinbarte Sondernutzungsrechte an Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum nicht aus. (Nebenbei, "Sondernutzungseigentum" des Eingangsbeitrags gibt es nicht).

      Kurzum, man wird da als Fernpilot Korinthen kacken bzw. nach Schlupflöchern suchen können, wie man will - ein ungefragter Mieter/Eigentümer wird sich immer wehren können, und mit aller Wahrscheinlichkeit wird jeder Richter in seiner Auslegung dem folgen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Danke noch mal euch allen!

      Ich möchte noch mal kurz das Thema aufgreifen:
      Wie sieht es aus, wenn ich in meinem Garten mit Sondernutzungsrecht mit meiner Drohne* nur in 1 bis 1,5m Höhe fliege?

      Der Garten ist komplett mit blickdichten Holzzäunen zu den anderen Gärten abgegrenzt (ca. 2m Höhe). Zur Straße sind blickdichte Büsche und Bäume (2-4m Höhe).
      Mit den Nachbarn im EG verstehe ich mich sehr gut, mit der Besitzerin direkt über mir (im 1. Stock) auch. Hier würde ich sicher keine Probleme bekommen bzw. gleich eine mündliche zusage, dass ich fliegen darf.
      Aber ist es allgemein verboten? Erlaubt ist es ja nicht, wegen der Kamera*. Die Kamera könnte dann aber eh nur meinen eigenen Garten filmen.

      Mir geht es darum, mit der Drohne etwas Erfahrung zu sammeln und Freunden mein Spielzeug zeigen.
      Wenn ich unter meiner Markise fliege, könnte mir ja niemand etwas nachweisen!? (aber da wären eben nur 9m², statt 120m²)

      * Mittlerweile soll bald meine erste echte Drohne "DJI Mini 3 Pro" kommen und ich habe einen "EU-Kompetenznachweis A1/A3".