Drohne über befahrener Hauptstraße

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Drohne über befahrener Hauptstraße

      Entschuldigung falls die Frage schon mal gestellt wurde.
      Ich habe gerade gesucht und ganz schnell nichts dazu gefunden.

      Ich bin ca 50 m von einer Bundesstraße hier bei uns in Tirol gestartet und habe aus ca 100 m Höhe ein paar Fotos erstellt. Ein Kollege meinte daß das nicht legal ist.
      Es war kein Wohngebiet innerhalb 150 m und es waren auch keine Menschen in der Nähe. Lt. ÖAMTC App befand ich mich auch nicht in einer Flugverbotszone.

      Wie siet´s denn mit mehr oder wenig stark befahrenen Straßen aus?
      Kann mir da vielleicht jemand weiterhelfen?

      Ronald
    • In der EU-Verordnung, die Passage hab ich nicht zur Hand, aber den Auszug der Landesdirektion Sachsen.

      Definition „unbeteiligte Personen“ (letzter Absatz)
      Spoiler anzeigen

      Quelle:
      lds.sachsen.de/luftverkehr/?ID=16968&art_param=478


      7. Wer ist eine unbeteiligte Person?
      Unbeteiligte Personen sind Menschen, die nicht an dem konkreten UAS-Betriebseinsatz teilnehmen oder die Anweisungen und Sicherheitsvorkehrungen des UAS-Betreibers für den Einsatz nicht kennen. Eine Person gilt als beteiligt, wenn sie sich dazu entscheidet und einwilligt, Teil des UAS-Betriebseinsatzes zu sein, das Betriebsrisiko kennt und die Position der Drohne während des Flugs überprüfen kann. Um als an dem UAS-Betriebseinsatz beteiligt angesehen zu werden, muss die Person daher:
      • die Zustimmung für den konkreten UAS-Einsatz erteilen (z. B. die Zustimmung, von der Drohne überflogen zu werden),
      • vom Drohnenbetreiber/ Fernpiloten die Anweisungen und Sicherheitsvorkehrungen erhalten, die im Notfall anzuwenden sind,
      • nicht mit anderen Aktivitäten beschäftigt sein, so dass die Person die Position der Drohne nicht überprüfen kann, um im Falle eines Vorfalls Maßnahmen zu ergreifen, um nicht von der Drohne verletzt zu werden.


      Die Mitteilung auf einem Ticket/ Flyer, dass während eines Ereignisses eine Drohne eingesetzt wird, wird als nicht ausreichend angesehen, da der UAS-Betreiber eine individuelle ausdrückliche Zustimmung einholen und sicherstellen muss, dass die Personen das Risiko und die im Notfall einzuhaltenden Verfahren verstehen. Eine unbeteiligte Person ist nicht nur die Person, die direkt vom Drohnenflug beeinflusst wird, sondern kann auch eine Person sein, die sich in einem Bus, Auto usw. (passiv) befindet.
      DJI Air 3 Fly More Combo
    • Ich glaube nicht, dass das hier anders ist. Dass Menschen in Autos auch als Menschen gelten sagt einem doch der Menschenverstand. Wenn dir bei 100 kmh eine abstürzende Drohne auf die Windschutzscheibe knallt, kann es duraus sein, dass du den Wagen verreißt und einen Unfall baust. Nicht zu vergessen, die Drohne schlägt mit horizontal 100 kmh in die Scheibe ein!
    • Guenther J. schrieb:

      Der TE hat nach einer rechtlichen Antwort gefragt. Nach Gesetzen in A.
      Die Auswirkungen, wenn dein Auto zu schnell in meine Drohne fährt, tragen wenig dazu bei.
      Ich wollte damit zum Ausdruck bringen, dass es klar sein sollte, dass 150m eben nicht 100m sind. Es geht doch darum, was passiert, wenn was passiert. Ich habe hier in Ö auch keine Regelung gefunden, würde aber sagen, dass ich eine Straße überfliegen darf, wenn auf beiden Seiten der Horizontalabstand zum nächsten Fahrzeug >= 150m ist und zwar für die gesamte Überflugszeit, also bis zum Verlassen des Luftraumes über der Straße. Wir müssen wohl auf das Urteil nach dem ersten Unfall warten .....
      Und übrigens fährt mein Auto nicht zu schnell in deine Drohne, weil 100 sind erlaubt ^^
    • In der EU-VO steht:
      "18. „unbeteiligte Personen“ (uninvolved persons): Personen, die nicht am UAS-Betrieb beteiligt sind oder die die
      Anweisungen und Sicherheitsvorschriften des UAS-Betreibers nicht kennen; ".

      Aber da steht nichts von unbeteiligeten Personen in Fahrzeugen!

      M.E. geht es dabei eben auch nur um direkte Gefährdung von unbeteiligten Personen und eben nicht um indirekte.

      Deshalb frage ich mich, ob Sachsen sich einfach über die Definition der EU hinwegsetzen, bzw. diese einfach erweitern kann/darf !?
      Zumal ein Überfliegen von Bundesstr. m.W. nur in großer Höhe >100m, ohne Verweilen, erlaubt ist, was einen Sturz auf ein fahrendes Auto sehr sehr unwahrscheinlich macht.
      Und in einem stehenden Auto ist eine Person geschützt.
      Außerdem würde die Sachsen-Regel ja dann auch die 1:1 Regel (§21h Abs. 3 Pkt 5. c) ausschließen und dort wiederum steht nämlich nichts von unbefahrenen Bundesstraßen, die dafür ja Vorraussetzung wären. ?(
      Das ist aber alles nur bzgl. D.
      Natürlich musste der TE daher immer noch in der Ö-VO nachschauen. ;) :)

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Jens Wildner ()

    • In Österreich gibt es derzeit noch keine nationale Regelung welcher Mindestabstand zu stark befahrenen Straßen eingehalten werden muss. Die Austro Control vertritt sicher den Standpunkt, dass alle Personen in Autos als unbeteiligte Personen gelten und daher die vorgeschriebenen Mindestabstände der EU-Verordnung zu beachten sind. Leider hat der TE nicht verraten mit welcher Drohne er fliegt. Wäre es eine Mini, dann hätte er keine Probleme mit dieser Straße. Muss er jedoch nach A3 fliegen, wird ihm die Austro Control erklären, dass er 150 Meter Abstand zur stark befahrenen Straße einhalten muss. Es wurde uns zwar im Vorjahr vom zuständigen Ministerium versprochen, dass wir Anfang des Jahres mit einer Novelle der Luftverkehrsregeln rechnen dürfen, aber wie es derzeit aussieht, müssen wir möglicherweise noch bis zum Anfang des nächsten Jahres warten bis zur Novellierung dieser Verordnung.
    • Danke für die zahlreichen Reaktionen.
      Meine Drohne ist eine DJi Air 2s, also über 250 g schwer.

      Ich habe da ein 360 Grad Foto aus ca 100 m Höhe gemacht und aus den 100 m siehts auf den Fotos schon so aus wie wenn ich direkt über der Straße fliege.
      Ich werde mich mal, wie von Redti geschrieben, an die 150 m Regel halten.

      Vielen Dank nochmal an alle hier und schöne Grüße aus Tirol!

      Ronald
    • Ronsei schrieb:


      Meine Drohne ist eine DJi Air 2s, …
      Mit der Air 2 S fliegst Du mit EU-Fernpilotenzeugnis („großer Schein“) bis 31.12.2022 in der Unterkategorie A2 mit der Besonderheit zu unbeteiligten Personen mindesten 50 m Abstand einzuhalten.

      Danach oder auch mit dem EU-Kenntnisnachweis („kleiner Schein“) fliegst Du in der Unterkategorie A3 und musst die von @Redti genannten und von AustroControl ausgegebenen 150 m zu unbeteiligten Personen einhalten.

      Sollte die Air 2S irgendwann einmal Nachklassifiziert werden, dann besteht die Chance diese in der Klasse C1 zu klassifizieren, dann darf man in der Unterkategorie A1 sogar bis nahe heran an unbeteiligte Personen.

      Das sind jetzt die Regelungen, die lt. EU-Verordnungen auch für Österreich gelten, Nationale Geo-Gebiete sind wohl bisher nicht für Österreich definiert worden. In Deutschland ist das bereits der Fall und es gilt für Bundesfernstraßen, wozu Bundesstraßen und Autobahnen zählen, unabhängig der Betriebskategorie Abstände von mind. 100 m eingehalten werden.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von quadle ()

    • quadle schrieb:

      Das sind jetzt die Regelungen, die lt. EU-Verordnungen auch für Österreich gelten, Nationale Geo-Gebiete sind wohl bisher nicht für Österreich definiert worden. In Deutschland ist das bereits der Fall und es gilt für Bundesfernstraßen, wozu Bundesstraßen und Autobahnen zählen, unabhängig der Betriebskategorie Abstände von mind. 100 m eingehalten werden.
      Was ist mit §21h Abs. 3 Pkt 5. c ?