Strafanzeige

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  • jet-lister schrieb:

    (1) Der UAS-Betrieb muss in einem Gebiet durchgeführt werden, in dem der Fernpilot nach vernünftigem Ermessen
    davon ausgehen kann, dass innerhalb des Bereichs, in dem das unbemannte Luftfahrzeug während des gesamten
    UAS-Betriebs geflogen wird, keine unbeteiligte Person gefährdet wird.
    Das entscheidende Stichwort ist "vernünftiges Ermessen". Ermessen bedeutet immer, dass es Spielräume für eine Entscheidung gibt. das Handeln ist eben nicht streng festgelegt. Leider in der Praxis etwas schwammig, aber nicht für für den TE, sondern auch für die Ermittlungsbehörden. Sie müssen nämlich sattelfest darlegen, dass die Ermessensgrenze durch den TE überschritten wurde.
    Soweit hier alle Details bekannt sind, dürfte die Behörde es damit nicht so leicht haben.

    Fliegen über "Mais und Raps" wird nur dann jemanden gefährden, wenn sich derjenige im Feld aufhält. (Wobei man das bei hoch stehendem Mais tatsächlich nicht immer erkennen kann, ob da gerade der Bauer durchläuft.)
    Auf einem "asphaltierten Feldweg" können zwar Personen sein, z.B. Spaziergänger, aber das würde dem TE sicher aufgefallen sein. Wenn die Drohne dann aber weit genug entfernt war, wurden diese nicht gefährdet.

    Dann hat der TE seine Drohne ja rechtzeitig gelandet, bevor die Polizei bei ihm eintraf. Wenn sie am Boden war, hat sie die Polizisten auch nicht gefährdet. Eine Substanz für einen Bußgeldbescheid oder gar eine Anzeige kann ich alles in allem nicht erkennen.

    Es sei denn, es würde sich ein Zeuge melden, der sich gefährdet gefühlt hat (und womöglich erst die Polizei auf den Plan gerufen hat???), dann sähe die Sache tatsächlich ganz anders aus.
  • LoboMini2 schrieb:

    Das entscheidende Stichwort ist "vernünftiges Ermessen". Ermessen bedeutet immer, dass es Spielräume für eine Entscheidung gibt. das Handeln ist eben nicht streng festgelegt.
    Es gibt kein Ermessen. und es gibt keinen Spielraum, das ist lediglich über die hier mangelhafte Übersetzung eingeflossen. Siehe hier: EU-Regeln für den Betrieb von Drohnen [Sammelthread]. Rechtlich maßgeblich ist aber das englische Original.

    Das LBA hat mir dieses auf Nachfrage zwischen Juni und Juli mehrfach schriftlich bestätigt. Warum das Schulungsportal diesbezüglich immer noch nicht überarbeitet ist, ist natürlich unverständlich - das darf man den langsam arbeitenden Behördenmühlen bzw. dem Dienstleister zuschreiben,, bei dem das LBA das Portal eingekauft hat. Ist aber alles auch juristisch letztlich unerheblich.

    Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

  • Traurige Geschichte. Sieht für mich nach Willkür zum Zwecke der Einschüchterung aus. Er kann nicht bestraft werden. Blöd ist nur der ganze Ärger. Und genau deswegen habe ich vorsorglich die A2-Prüfung abgelegt und stelle gezeigtes Schild rechts und links am Wege ab.Dazu noch eine gelbe Weste anziehen!
  • Es gibt im Strafrecht, Zivilrecht und bei allen richterlichen Entscheidungen, sowie auch Steuerrecht immer einen Ermessungsspielraum.
    Zum Beispiel regelt kein Gesetz bei Privatfliegern die Menge des Reservetreibstoffes, welches verpflichtend mitgenommen werden muss. Es liegt im Ermessungsspielraum des jeweiligen Piloten. Die Aussagen (Threat 44) von Skyscope sind einfach nur intelligent.
  • Die Strafandrohung von 500 EUR ist wirklich willkürlich und einschüchternd zu sehen.
    Wenn ich mir anschaue, wieviel ich zu schnell fahren müsste um eine geldstrafe von 500 EUR zu bekommen, da müsste ich mit einer Drohne schon vorsätzlich und extrem agieren um dann das gtleiche Gefährdungspotential zu erreichen.
    Nehmen wir an, es gäbe eine Beschwerde eines Passanten, dann sollte hier eine Geldstrafe im Bereich von 50 EUR wenn denn angemessen sein. Ich gehe jetzt einfach mal davon aus, die Angaben des TE stimmen würde das für mich aber im Umkehrschluss bedeuten, dass eine A3 Drohne wie Air 2S nicht mehr attraktiv wäre da ich diese 150m gegenüber unbeteiligten Passanten einfach nicht sicherstellen könnte ohne den Spass an der Drohne zu verlieren. Das wäre dann nämlich nur noch wenig vom Einsatz von abgesperrten Geländen entfernt
  • So siehts wohl aus. Der Hobby Markt außerhalb der 249g mini Drohnen ist ziemlich beschränkt ausführbar, wenn man alles richtig machen möchte. Aber Willkür der Gesetzgebung spielt hier natürlich groß rein. Im Naturschutz Gebiet nicht starten dürfen aber mit dicken privat Flugzeugen in 30m über die Berggipfel des Naturschutzgebiets fliegen and soooo on..
  • skyscope schrieb:

    Rechtlich maßgeblich ist aber das englische Original.
    Die Formulierung "reasonably expected" ist ihrerseits aber auch keine so stark einschränkende, hier dazu eine Übersetzungs-Übersicht: linguee.com/english-german/tra…+reasonably+expected.html

    Sehr einschränkend wären Formulierungen z.B. mit "strictly". Insofern geht die Auslegung der EASA "you need to ensure that no uninvolved people are present within the range of the operation." sprachlich über den Gesetzestext hinaus.
    Das ist, wie die alltäglichen Streitereien vor Gerichten reichlich beweisen, leider kein "Streit um des Kaisers Bart", sondern im Zweifel harte Auslegungs- und Interpretationssache. Anwälte verdienen mit so etwas bekanntlich einen nicht geringen Teil ihres Einkommens.

    Für den TE wird das nicht tröstlich sein, aber faktisch ist jede Gerichtsentscheidung eine Einzelfallentscheidung (vor Gericht sehe ich da nichts kommen, aber inhaltlich und sachlich gilt das ganze ja auch vergleichbar bei Bußeldentscheidungen/Bußgeldbescheiden wo der Vorwurf und die Ordnungswidrigkeit klar dargelegt und begründet werden muss). Und auch da muss und wird immer der Einzelfall betrachtet werden und bei unklarer Sachlage muss entsprechend abgewogen und abgeklärt werden. Wir leben dankenswerterweise in einem Rechtsstaat!
    Wenn überhaupt etwas nachkommt, wird es sicher einen Anhörungsbogen dazu geben, vielleicht sogar noch vor einem Bußgeld.
    Wie gesagt, wenn etwas nachkommt. Auch die Behörden sind nicht geneigt, bei absehbarer Aussichtslosigkeit ihre Zeit zu verschwenden.
  • LoboMini2 schrieb:

    Die Formulierung "reasonably expected" ist ihrerseits aber auch keine so stark einschränkende
    Wie gesagt, es ist kein "Ermessen" involviert, das ist der Punkt.
    Der Rest ist Auslegungssache (der Behörden resp. bei WIderspruch des Richters, nicht der eigenen)

    LoboMini2 schrieb:

    Insofern geht die Auslegung der EASA "you need to ensure that no uninvolved people are present within the range of the operation." sprachlich über den Gesetzestext hinaus.

    Die EASA legt nicht bloß Gesetzestexte aus, sie gestaltet sie.

    Siehe zum Mandat der EASA, welches in den vergangenen Jahren immer weiter erweitert wurde und zukünftig noch erweitert werden wird, hier:
    eur-lex.europa.eu/legal-conten…18R1139&from=DE#d1e40-1-1

    Und auch wenn AMC und GM formal keine rechtliche Bindung haben, wird auf sie auch in deutschen Urteilen regelmäßig abgestellt, und zwar auf das englische Original.
  • Naja. Er wurde wohl nach dem Flughandy gefragt.

    Bisher ist das mein normales Alltagshandy mit allen möglichen Apps und Messengern.

    Wenn ich das einem Polizisten aushändigen müsste, oder noch schlimmer, wenn er es mitmehmen wollte, wäre das nicht so toll.

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Drohni72 ()

  • Nobier schrieb:

    Da kann ich nur zustimmen aber die Frage nach einem evtl. reinem Flughandy verstehe ich nicht. Dieses Handy würde ja weder etwas verhindern oder verbessern zumal die Daten auch in der Air gespeichert werden.
    Ich habe zb. auch ein Separates Handy. Habe das alte Handy (Lautsprecher kaputt) von meiner Frau zu meinem Flughandy gemacht.Dieses ist immer Einsatzbereit in der Tasche von meiner Mini. Wie Drohni72 schon erwähnt hat, sollte man das Handy (wieso auch immer, denn Bilder, Videos werden auf der SD Karte in der Drohne gespeichert) abgeben müssen, wäre das in diesem Fall nicht so schlimm.
    "Gruß Marcel"

    Wenn du dich mit dem Teufel einlässt, verändert sich nicht der Teufel, der Teufel verändert Dich
  • Nicht so schwarzmalen.

    Man muss und sollte sein Smartphone nie freiwillig übergeben (Sicherstellung), denn dann darf und wird alles, was darauf im Zusammenhang mit dem Vorwurf zu finden ist, verwendet, bspw. einschließlich Konversationen in Drohnen-Foren, YouTube, usw. Siehe dazu auch Beitrag #8.

    Eine Pflicht zur Herausgabe besteht nur bei Beschlagnahme nach richterlichem Beschluss, oder bei von den Beamten ausdrücklich angeordneter Gefahr in Verzug , die dann aber auch von ihnen dokumentiert und begründet werden muss. Solche Voraussetzungen sind in solchen Bagatellfällen kaum gegeben, denn es muss ein Anfangsverdacht für eine Straftat vorliegen (nicht nur für eine Ordnungswidrigkeit).
  • skyscope schrieb:

    Solche Voraussetzungen sind in solchen Bagatellfällen kaum gegeben, denn es muss ein Anfangsverdacht für eine Straftat vorliegen (nicht nur für eine Ordnungswidrigkeit).
    Sind aber auf dem Smartphone / Computer neue Beweise für eine andere Straftat zu finden, werden diese "gerne weiter recherchiert....
    Spreche da aus Erfahrung! Da hackt kein Richter dem anderen die Augen aus. Ich bin damals durch mehrere Instanzen wegen ungerechtfertigter Durchsuchung bis vor das OLG gezogen. Keine Chance!! (War natürlich kein Drohnenverstoß) :D
  • Gegen den Staat juristisch zu gewinnen ist so gut wie aussichtslos. Und wenn ein Richter dann doch mal zugunsten des Untertans entscheidet, riskiert er selbst Opfer einer politisch weisungsgebundenen Staatsanwaltschaft zu werden, siehe der aktuelle Fall des Amtsrichters in Weimar, der ein "falsches" Maskenurteil gefällt hat...
    Soviel auch zur angeblichen "Gewaltenteilung" in diesem unseren Lande...

    Gruß Gerd

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von GerdSt ()

  • Jedenfalls sinkt die Wahrscheinlichkeit, erfolgreich ein Beweismittelverwertungsverbot für den Beifang zu erlangen, wenn das Handy sichergestellt statt beschlagnahmt wurde.

    Bei einer rechtswidrigen Beschlagnahme müssen schon Straftaten von erheblicher Bedeutung zu finden sein um das verwerten zu dürfen.

    Insofern ist der Rat von Skyscope richtig und wichtig!
  • Was bin ich froh, dass mit der DJI Mini3 Pro die Möglichkeit "Ordnungswidrigkeiten" zu begehen stark reduziert wird. Und damit die Diskussionen, wenn ein Spaziergänger mal wieder meint die Ordnungskräfte ausrücken lassen zu müssen. Neben den zu erfüllenden Mindestbedingungen für den Betrieb (Kennzeichnung mit der e-ID, Versicherung) sollte auf jeden Fall alles notwendige in vorher vorbereiteter schriftlicher Form dokumentiert werden, dass man das dann direkt ohne große Diskussion den Hinzugerufenen auf zwei bis vier DIN-A4-Seiten übergeben kann. Diese sind immer dankbar und ein gutes Stück freundlicher, wenn man den Damen und Herren durch vollständige Dokumentation ein gutes Stück Arbeit abgenommen hat.