jet-lister schrieb:
(1) Der UAS-Betrieb muss in einem Gebiet durchgeführt werden, in dem der Fernpilot nach vernünftigem Ermessen
davon ausgehen kann, dass innerhalb des Bereichs, in dem das unbemannte Luftfahrzeug während des gesamten
UAS-Betriebs geflogen wird, keine unbeteiligte Person gefährdet wird.
Soweit hier alle Details bekannt sind, dürfte die Behörde es damit nicht so leicht haben.
Fliegen über "Mais und Raps" wird nur dann jemanden gefährden, wenn sich derjenige im Feld aufhält. (Wobei man das bei hoch stehendem Mais tatsächlich nicht immer erkennen kann, ob da gerade der Bauer durchläuft.)
Auf einem "asphaltierten Feldweg" können zwar Personen sein, z.B. Spaziergänger, aber das würde dem TE sicher aufgefallen sein. Wenn die Drohne dann aber weit genug entfernt war, wurden diese nicht gefährdet.
Dann hat der TE seine Drohne ja rechtzeitig gelandet, bevor die Polizei bei ihm eintraf. Wenn sie am Boden war, hat sie die Polizisten auch nicht gefährdet. Eine Substanz für einen Bußgeldbescheid oder gar eine Anzeige kann ich alles in allem nicht erkennen.
Es sei denn, es würde sich ein Zeuge melden, der sich gefährdet gefühlt hat (und womöglich erst die Polizei auf den Plan gerufen hat???), dann sähe die Sache tatsächlich ganz anders aus.