LoboMini2 schrieb:
Auf Privatwegen im freien Gelände, also außerhalb geschlossener Ortschaften und Siedlungen, gibt es kein generelles Betretungsverbot. [FF]
Privatwege können auch nicht zwingend der Allgemeinheit zugänglich gemacht sein, und zudem auf privatem Grund verlaufen. Außerdem kann durch ein Schild sehr wohl das Recht auf öffentliche Nutzung einschränkt werden.
Ich habe auch keine Lust, da jetzt hier groß einzusteigen, meist eh nicht zielführend, man recherchiere bei Bedarf einfach nach Wegerecht und nach eventueller - aber nicht zwingend verbriefter - Grunddienstbarkeit. Das Thema ist ebenso komplex wie individuell je nach Konstellation, und findet sich daher mannigfaltig in der Rechtssprechung. Davon ab gibt es zum Thema Betretungsrecht der freien Landschaft auch schon einiges Substantielles in diversen Threads...