Gewerbliche Nutzung - Auflagen

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Gewerbliche Nutzung - Auflagen

      Hallo,

      leider finde ich über Google komplett gegensätzliche Angaben, daher hoffe ich hier auf Rat.

      Es geht um den gewerblichen Einsatz einer Drohne.
      Welche zusätzlichen Auflagen gibt es hier im Vergleich zur privaten Nutzung?
      Unterschiedliche Aussagen gibt es insbesondere bei der Frage ob eine Aufstiegsgenehmigung im gewerblichen Bereich benötigt wird sowie ob jedes Mal das Ordnungsamt informiert werden muss?
      Ich habe jedoch auch gelesen, dass nach der „neuen“ EU-Drohnenverordnung keine Unterscheidung zwischen privat und gewerblich mehr stattfindet.
      Jetzt ist die Verwirrung komplett.

      Als Beispiel können wir eine Drohne unter 250g nehmen, die im privaten Bereich sehr wenig Einschränkungen hat.
      Bis eine zertifizierte Drohne irgendwann erscheint, macht eine Drohne über 250g, für mich keinen Sinn, da ich auch in Wohngebieten mit weniger als 50m Abstand zu Menschen aufsteigen muss.


      Viele Grüße
    • Vor der deutschen Drohnenverordnung im April 2017 war es tatsächlich so, dass man für gewerbliche Flüge immer eine Aufstiegserlaubnis benötigt hatte. Die gab es als Einzelgenehmigung oder in einer Allgemeinverfügung auch für ein ganzes Bundesland für einen längeren Zeitraum. Hier war es dann auch immer so, dass man mit so einer Erlaubnis / Verfügung Auflagen bekommen hatte, wo man je nach Bundesland auch bei innerörtlichen Flügen immer die Polizei und/oder Ordnungsbehörden zu informieren hatte.

      Mit der Drohnenverordnung 2017 wurden die privaten und gewerblichen Flüge weitestgehend gleichgestellt, es sei denn, dafür wurden in der LuftVO Abschnitt 5a entsprechende Unterscheidungen gemacht. Vor allem hinsichtlich der Vorraussetzungen gab es noch Unterscheidungen. So war für Fluggeräte >2kg für Sport- und Freizeitpiloten ein einfacher Kenntnissnachweis eines Modellsportverbandes für ca. 25,- € ausreichend, ein gewerblicher Pilot musste sich dafür einen aufwendigeren Nachweis mit Prüfung für +250,- € erarbeiten. Auch hier benötigte man für über die Verbote der LuftVO hinausgehenden Anforderungen eine Erlaubnis oder Allgemeinverfügung. Vor allem letztere hat dann auch vor allem Piloten mit einem gewerblichen Hintergrund etwas mehr Freiheiten gegeben. Auch hierin gab es immer Auflagen und Anforderungen die u.a. auch besagte, dass man bei bestimmten Flügen, u.a. Innerorts, die Polizei und Ordnungsbehörden zu informieren hat.

      Mit der EU-Drohnenverordnung wurde nochmals etwas weniger Unterscheidungen zw. „privatem“ und gewerblichen Einsatz gemacht. So gibt es hinsichtlich Anforderung keine Unterscheidungen mehr ob Du ein EU-Kenntnisnachweis oder EU-Fernpilotenzeugnis benötigst. Diese Anforderung ergibt rein aus der Größe des Fluggerätes und dem Bereich wo Du es einsetzen möchtest. Diese sind wieder einmal etwas Restriktiver geworden. Willst Du darüber hinaus fliegen, z.B. Innerorts mit einer Drohne >900 gr. (für Bestandsdrohnen in der Übergangszeit >500 gr.) dann brauchst Du entweder eine höhere Qualifikation oder eben wieder eine Erlaubnis die jetzt Betriebsgenehmigung, einem LUC oder in einem Standardszenario abgebildet werden. Auch werden wieder Auflagen und Anforderung je nach Szenario, Bereich und auch Gefährdungsbeurteilung gestellt, die unter anderem auch die Information der Polizei und/oder Ordnungsbehörden vorraussetzt.

      Finden die Flüge innerhalb der „offenen Kategorie“ statt, werden m.W. aktuell keine Unterscheidungen zwischen Sport- / Freizeit- und gewerblichen Piloten gemacht. Aber in einer dicht besiedelten Wohngegend, wo man generell skeptisch gegen solche Flüge agiert, ist es generell kein Fehler, wenn man auch künftig die Polizei oder das Ordnungsamt über den geplanten Einsatz informiert. Kann einem während des Einsatzes Ungemach bzgl. einer Kontrolle und dem damit verbundenen Ärger, ersparen.
    • @quadle
      Vielen Dank für Deine sehr ausführlichen Hinweise.
      Ähnliches hatte ich ebenfalls gelesen, dass es keine große Unterschiede mehr zwischen privat und gewerblich gibt. Insbesondere was die Aufstiegsgenehmigung sowie die Mitteilung an die Ordnungsbehörden angeht. Auf manchen Webseiten steht es jedoch geschrieben, dass beides benötigt wird.

      Deine Ausführungen haben mich darin bestätigt, dass man mit einer <250g Drohne im städtischen Bereich nichts falsch macht, bzw. es am sinnvollsten erscheint. Sobald die ersten zertifizierten Drohnen auf dem Markt sind, kann man ggf. auch an eine Drohne >250g nachdenken, solange man in der offenen Kategorie fliegen kann.


      @Guenther J.
      Ebenfalls vielen Dank für Deinen Hinweis.
    • dnns schrieb:

      …, dass man mit einer <250g Drohne im städtischen Bereich nichts falsch macht, bzw. es am sinnvollsten erscheint. …
      Vorsicht: Es gibt Einschränkungen lt. LuftVO §21h die alle Drohnen betreffen unabhängig ob diese in der „offenen Unterkategorie“ A1, A2 oder A3 oder in der speziellen Kategorie fliegst. Für diese Einschränkungen kannst Du der zuständigen Landesluftfahrtbehörde eine Ausnahme erhalten. Meist aber nur mit entsprechender Erfordernis was sich meist nur mit gewerblichen Hintergrund begründen läßt.
    • Die Mini 3 Pro ist mittlerweile zu Hause eingetroffen, so dass es konkreter wird.

      Aufnahmen von Häusern in Wohngrundstücken bedürfen (vereinfacht gesagt) die Einwilligung des Eigentümers bzw. Nutzungsberechtigten.

      1.) Müssen Nachbargrundstücke, die bei Übersichtsaufnahmen unweigerlich zu erkennen sind, gepixelt werden?

      2.) Wie sieht es bei Übersichtsaufnahmen von Mehrfamilienhäusern aus? Punkt 1. ist hier ebenso relevant.
      Ferner reicht die Erlaubnis eines Eigentümers? Benötigt man die Erlaubnis der unzähligen Eigentümer, die de facto nicht greifbar sind oder muss man sich die Genehmigung der Hausverwaltung einholen?

      Da die Hausverwaltungen oft konkurrierende Unternehmen sind, dürfte eine Ablehnung, sofern man diese von den Hausverwaltungen benötigt, zu 99% sicher sein. Daher wäre mir eine Alternative sehr recht.



      Viele Grüße
    • Nachdem ich hier ein wenig gelesen habe, würde ich folgendes sagen (es gibt halt noch keine Urteile):
      ratgeber.immowelt.de/a/luftbil…os-fuer-ueberflieger.html

      Zu 1.: Nachbargrundstücke sollten, auch wenn keine Personen o.ä. zu erkennen sind, vorsichtshalber vor einer Veröffentlichung gepixelt werden.

      Grobe Übersichtsaufnahmen mit mehreren Grundstücken könnten, so lese ich es, unter Umständen auch ohne Verpixelung veröffentlicht werden.
      Vgl. frag-einen-anwalt.de/Luftbilda…ffentlichen--f289164.html


      Zu 2.: Je nach Umfang des MFH kann es unzumutbar sein, die Genehmigung eines jeden einzelnen Mieter einzuholen. Daher sollte vorher ein Aushang mit der Ankündigung der Aufnahmen erfolgen.