Ausnahmeregelung A2 - gewerblicher Betrieb

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • flexi2002 schrieb:

      Im Text der Verfügung steht nichts über einen Modus der 3m/ Sek leisten muss.
      Ich lese:

      "Bestehende Langsamflugmodi sind zwar nicht im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 klassifiziert, sind in ihrer Betriebsart jedoch ähnlich, sodass mit einer Beschränkung auf 3 m/s ein ausreichendes Sicherheitsniveau bis zur Einführung von C-klassifizierten UAS im europäischen Markt besteht."


      flexi2002 schrieb:

      Der Betreiber muss nur sicher stellen das 3m/sek nicht überschritten werden.
      Und das auch in den Umständen, in denen der Fernpilot gar keine Kontrolle über die Drohne mehr hat, wie bspw bei einem Kompassfehler, Flyaway, ...
    • Bei RTH ist die Geschwindigkeit fix vorgegeben, bspw. 12 m/s mit der M2P (wenngleich man mit den Sticks darauf Einfluss nehmen könnte, spielt aber bei Failsafe keine Rolle).

      Das bleibt aber sowohl vom deutschen als auch vom EU-Verordnungsgeber unberücksichtigt, weil man zurecht wohl davon ausgeht, dass RTH nur mit funktionierenden sonstigen Systemen (GPS, Kompass, usw.) bei Failsafe überhaupt genutzt wird, und dann dabei ja noch andere sicherheitsfördernde Verfahren laufen (Aufstieg auf RTH-Höhe, mit geeigneten Drohnen Hinderniserkennung, usw).

      ___

      Letztlich geht auch hier wieder um Risikominimierung, nicht um den sicheren Ausschluss jedes erdenklichen Falls. Dabei aber allein auf die Eigenverantwortung und Vernunft der Fernpiloten abzustellen, ist wie immer nicht zielführend, da nicht auszuschließen ist, dass manche vorwiegend nur Risiko für sich selbst berücksichtigen ("Radarpistole").

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    • Im Schadensfall (oder auch nur im Falle einer Kontrolle), wird der Nachweis der Geschwindigkeitsbeschränkung ohne entsprechend qualifizierten Modus quasi nicht glaubhaft zu erbringen sein. Wenn sich dann noch ein besorgter Augenzeuge findet, der aussagt man sei mit Affenzahn in Nähe von unbeteiligten geflogen, könnte es eng werden.
    • Na wenn du das BMDV Pamphlet genau liest, passt es
      - "Wenn das UAS in einem gesonderten Langsamflugmodus betrieben wird" also bspw. im Tripod Mode, der schon mal auf 5m/s begrenzt
      - "und der Betreiber sicherstellt, dass eine Höchstgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten wird" z.B. manuell noch langsamer geflogen wird.
      Die bei einem Unfall untersuchende BFU wird die Flightlogs auswerten und das dann mit den Zeugenaussagen abgleichen.
    • Dann sollte der Stick aber zu keiner Zeit einen Tick zu weit nach vorne gedrückt sein, könnte manuell aber durchaus mal passieren.
      Und bis zu Auswertung der logs bist Du die Drohne im ungünstigsten Fall erstmal los.
      Macht jeder, wie er denkt.

      Die Sicherstellung der max. Geschwindigkeit ist mit RTH eigentlich schon passé, wie oben beschrieben.
    • Ja, ein bisschen Feingefühl schadet nicht, wenn man die Sonderregelung in Anspruch nimmt.
      Aber in solchen Bereichen bewegt man die Sticks ja nicht bis zum Anschlag beim Steuern, sondern sowieso mit Bedacht.
      RTH kannst auf Schwebeflug einstellen und so bei Failsafe vermeiden, dass sich die Drohne mit der höheren RTH Geschwindigkeit bewegt.
      Die Unschärfen solcher Sonderlocken können auch Möglichkeiten für den Piloten sein.
    • Die Frage ist hat inwiefern die Logs einer Prüfung der BFU standhalten.

      Im Cockpit haben wir einen CVR (Cockpit Voice Recorder) der, je nach Modell 30 min bis 2H speichert wobei der kontinuierlich aufnimmt sobald (meiste Typen) ein ELEC ESS BUS an ist, oder after first engine start.

      Die CVRs haben einen eingebauten G-Sensor damit im Falle eines Absturz nichts überschrieben wird durch weitere Aufnahme.
      Alle Data recorder (black Box, CVR usw.) sind auch speziell entwickelt, zertifiziert etc.

      Kein 100%ig passendes Beispiel aber ich denke es ist klar was ich meine.


      Am Ende gilt der Erlass sowieso nur für uns gewerblich Fliegenden und da sollte man genug Erfahrung haben mit den Behörden um zu wissen wie das aktuell läuft.
      Ich weiß aktuell gar nicht ob nach CE Spec (wenns die überhaupt schon gibt bzw. es Einsicht gibt) die failsafe RTH Geschwindigkeit einstellbar sein muss.
      Hat das einer mal gefunden?
      Cheers Henrik
    • RC-Role schrieb:

      30K schrieb:

      Die Frage ist hat inwiefern die Logs einer Prüfung der BFU standhalten.
      Lies dir die Berichte der BFU mal durch. Die lesen alles aus, was zur Klärung des Unfalls beitragen kann.Die geben auch Änderungsempfehlungen ab, wenn Vorschriften (wie z.B. diese Sonderrregelung des BMDV) missverständlich und damit evtl. unfallmitverursachend waren.

      Welchen genau mit einem UAS?
      Selbst in den Publikationen des BAF ist kein Bericht mit hinterlegt worden.
      Cheers Henrik
    • Sehe ich das richtig?
      Dss Fernpilotenzeugnis A2 braucht es dazu nicht? Oder wird das vorausgesetzt?
      Ich versteh das so, wenn eine Drohne in A2 fliegen darf, dann gilt diese Ausnahme.
      Habe ich kein Fernpilotenzeugnis, darf ich mit der Mavic 2 Pro nicht in A2 fliegen, damit ist der Erlass auch für mich nicht relevant in diesem Fall und muss in A3 bleiben?
    • FPZ A2 ist erforderlich!
      Da steht:

      Jens Wildner schrieb:

      unter Einhaltung eines
      horizontalen Mindestabstands von 50 Metern zu unbeteiligten Menschen betrieben werden, wenn das Kompetenzniveau des Fernpiloten
      mindestens gleichwertig zu dem in UAS.OPEN.030 Nummer 2 von
      Teil A des Anhangs der zuvor genannten Verordnung ist. Eine Berücksichtigung eventuell vorhandener Langsamflugmodi zur Reduzierung
      des Mindestabstandes erfolgt nicht.
      und dann

      Jens Wildner schrieb:

      Abweichend von der Regelung des Artikels 22 Buchstabe b) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gilt für den dort genannten Betrieb
      von Unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS),
      D.h. die Reglung bezieht sich m.E. nur auf die Abstände und nicht auf das Kompetenzniveau. Das muss eben weiterhin A2 sein!
      Und die Regelung gilt, wenn ich das richtig verstanden habe, nur für gewerbliche Flüge.
    • Den Unterschied von "gewerblich" und "nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken" bekommen wir trotz jahrelanger Debatte wohl in diesem Leben nicht mehr hin in diesem Fachforum.

      Ich versuche es noch mal:
      Die o.g. Ausnahme gilt nur für einen Betrieb, der nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken stattfindet. Beispiele:
      • Fragt mich ein Nachbar, ob ich eine Luftaufnahme von seinem Haus machen kann, ist kein Zweck des Sports oder der Freizeit gegeben, es ist aber auch nicht gewerblich.
      • Mache ich eine Luftaufnahme von meinem Verein für bspw. die Homepage, ist kein Zweck des Sports oder der Freizeit gegeben, es ist aber auch nicht gewerblich.
      Freizeitzwecke sind solche Aktivitäten, bei denen man sich in der Freizeit freiwillig und unentgeltlich engagiert, darunter fallen jedoch keine Tätigkeiten, die im konkreten Einzelfall für die Person nicht mehr zur freien eigenen Disposition steht. Kurz: Mache ich letztlich eine Bildaufnahme für andere, liegt kein Freizeitzweck mehr vor - auch wenn ich es nicht gewerblich mache oder gar kein Geld dafür sehe.
      ____

      Man kann also auch als Nicht-Gewerbetreibender von der o.g. Ausnahme Gebrauch machen. Dann benötigt man natürlich lediglich eine ordentliche Luftfahrthaftpflichtversicherung, denn über die Privathaftpflicht sind - wenn überhaupt - nur Zwecke des Sports oder der Freizeit versichert.

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    • skyscope schrieb:

      Den Unterschied von "gewerblich" und "nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken" bekommen wir trotz jahrelanger Debatte wohl in diesem Leben nicht mehr hin in diesem Fachforum.
      und das BMVI schafft es auch nicht, vielleicht solltest Du die auch gleich aufklären, denn

      "Betreff: Erlass des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zum gewerblichen Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen in der offenen Kategorie, "

      Dennoch schreiben sie dann im Erlass selber

      "die nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken eingesetzt werden, folgende Abstandsregelung"
    • Also wenn ich für jemanden etwas zum Gefallen, aus Freundschaft, oder wie auch immer rein privat mache, also ohne geschäftlichen/beruflichen/arbeitsrechtlichen Hintergrund, dann passiert das für mich in meiner ungebundenen, frei zur Verfügung stehenden Zeit, über die ich i.d.R. selbst bestimmen kann - kurz genannt Freizeit.
      Mache ich etwas mit/aus Verpflichtung, oder zum Erwerb, oder weil ich davon (vom Erlös) abhängig bin, gemeinhin Arbeit genannt, dann steht mir diese Zeit nicht frei zur Verfügung, weil ich das machen muss! Das ist dann eben keine Freizeit!
      Und deshalb, damit nun nicht wieder jeder Hans Wurst in der Stadt rumfliegt, haben die eben Sport-, Freizeitzwecke (rein privat veranlasste Flüge) ausgeschlossen.

      skyscope schrieb:

      Kurz: Mache ich letztlich eine Bildaufnahme für andere, liegt kein Freizeitzweck mehr vor - auch wenn ich es nicht gewerblich mache oder gar kein Geld dafür sehe.
      Auch das ist m.E. sehr wohl Freitzeit, da Du darüber, also über die Nutzung der Zeit, wie bereits geschrieben, frei entscheiden kannst und Du von dieser Aufgabe in keiner Weise abhängig bist.
      Und das ist, denke ich, der entscheidene Unterschied zu geschäftlich/gewerblich!
    • Wie du das für dich zurecht legst, sei dir unbenommen, das sortierst du dann am besten mit deiner Versicherung, einer Behörde oder im ungünstigsten Fall einem Richter aus.

      Ansonsten beantworte dir selbst vielleicht noch mal ganz in Ruhe die folgende Frage:
      Warum wird - angefangen mit dem LuftVG - auf den "Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung" mit seinen beiden unbestimmten Rechtsbegriffen für die Differenzierung von UAS und Flugmodell abgestellt, statt wie auch in anderen Gesetzen und Verordnungen direkt beispielsweise einen oder mehrere der Begriffe "berufsmäßig", "gewerbsmäßig", gewerblich", oder "entgeldlich" zu verwenden? Welchen Grund mag das wohl haben, und an was hat man da wohl gedacht?
    • Ich muss darüber nicht nachdenken, da ich bisher ausschließlich nicht für Sport und Freizeitzwecke geflogen bin und es absehbar auch nicht tun werde. ^^
      Und "Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung" wird deshalb verwendet, weil es eben genau das andere, also von Dir genannte (gewerb-/berufliche), eben ausschließt, sowohl bei "nur für..." oder "nicht für..."!

      "Freizeit ist das, was keine Arbeit ist – so lautet die wohl kürzeste Definition von Freizeit." (Quelle)

      oder
      "Zeit, in der jemand nicht zu arbeiten braucht, keine besonderen Verpflichtungen hat; für Hobbys oder Erholung frei verfügbare Zeit" (Quelle)