Ausnahmeregelung A2 - gewerblicher Betrieb

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Jens Wildner schrieb:

      "Freizeit" ist übrigens auch an vielen anderen St(Qu)ellen inhaltlich genauso definiert.
      Ja, da bin ich ganz fest von überzeugt, Sendung mit der Maus ist sicher eine davon. Nur eine Legaldefinition gibt wie gesagt nicht, aber das interessiert nicht jeden beim Bau der eigenen Welt wiesiewiesie manchen gefällt. :)

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    • skyscope schrieb:

      unerheblich, da sie mindestens 5 m/s in ihrem langsamsten Modus schnell sind
      Nö, denn

      • Höchstgeschwindigkeit (auf NHN, bei Windstille)
      • 5 m/s (C-Modus)
        15 m/s (N-Modus)
        19 m/s (S-Modus in der EU), 21 m/s (S-Modus außerhalb der EU)
      Höchstgeschwindigkeit ist was anderes als Minimalgeschwindigkeit.

      Richtig muss es lauten

      "egal, da sie höchstens 5 m/s in ihrem langsamsten Modus schnell sind"

      Lt. Erlass
      "
      Wenn das UAS in einem
      gesonderten Langsamflugmodus betrieben wird UND der Betreiber
      sicherstellt, dass eine Höchstgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten
      wird, beträgt der horizontale Mindestabstand 5 Meter."

      ist relativ eindeutig.

      Die Drohne muss über einen gesonderten Langsamflugmodus verfügen. Check.
      Man kann darin auch 3 m/s fliegen (Warum auch nicht, denn 5 m/s fliegt sie maximal, bei vollem Stickausschlag).

      Demnach also für alle Drohnen mit Langsamflugmodus möglich. Es steht ja explizit ein UND dabei. UND der Betreiber stellt sicher, indem er den Stick nicht auf Vollausschlag bewegt.

      Alles andere ist auch quatsch und wäre nicht zielführend.

      Natürlich sollte man dann auch nicht schneller fliegen, aber die Möglichkeit hat man ja, man sieht wie schnell die Drohne fliegt. RTH kann man deaktivieren, wenn man es genau machen möchte.
    • Michael67 schrieb:

      Alles andere ist auch quatsch und wäre nicht zielführend.

      Und wieder: Thread nicht gelesen. Hat bei dir echt Methode.

      Quatsch ist davon auszugehen, man hätte jederzeit und unumstößlich die Kontrolle.
      Ebenso ist quatsch anzunehmen, der Gesetzgeber hätte eine unkontrollierbare Drohne nicht auf dem Zettel.
      Und die Argumentation, man könne ja langsamer fliegen als der M3-Modus maximal erlaubt, ist unlogisch, denn man könnte auch ohne Langsamflugmodus darauf achten, nur maximal 3 m/s fliegen.

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    • Ach weißt Du. Nachdem Du ja schon Höchstgeschwindigkeit mit Minimalgeschwindigkeit verwechselt hast, was soll ich dazu sagen?
      Aber den Punkt hast Du geflissentlich ignoriert.
      Das ignorieren von eigenen Falschaussagen hat bei Dir auch Methode.

      Zum anderen Thema. Da steht wörtlich "der Betreiber muss sicherstellen", nicht der Hersteller.

      Es ist nicht relevant was Du schreibst, sondern was der Erlass aussagt. Und das ist absolut unmissverständlich.

      Ich bin 100% sicher, daß mir das LBA dies bestätigen wird auf meine Anfrage. Hier posten werde ich das dann nicht mehr, denn Du weißt ja auch immer mehr als das LBA und die Landesluftfahrtbehörden.
    • @Michael67, du liegst hier mal richtig.

      ___

      Laut Referatsleitung UL beim Luftfahrtbundesamt:

      LBA schrieb:

      Sehr geehrter Herr xxxxx,


      die Formulierung im Erlass wurde bewusst so gewählt, wohl wissend, dass einige/viele Drohnen eine maximale Geschwindigkeit von 3 m/s im Langsamflugmodus überschreiten. Die Drohne muss einen Langsamflugmodus besitzen. Überschreitet die max. Geschwindigkeit im Langsamflug die 3 m/s ist es am Fernpiloten, die 3 m/s einzuhalten.

      .....

      Es gibt auch keinerlei Spezifizierung, wie schnell die Drohne in ihrem jeweiligen "Langsamflugmodus" überhaupt fliegen können darf.
      Somit kann tatsächlich (und für mich erstaunlicherweise) mit jedem beliebigen UAS von dem Erlass Gebrauch gemacht werden. sofern es irgendeinen Modus hat, der dessen Geschwindigkeit einschränkt/verlangsamt. Wenn man es auf die Spitze treiben wollen würde, wüsste ich nicht, was mit Drohnen ohne Tripod/Cine-Mode (bspw Phantom 3) dann dagegen spräche, auch in P-GPS-zu fliegen, damit wird die mögliche maximale Geschwindigkeit des UAS ja letztlich auch verlangsamt.

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    • Schein wohl ne Standardantwort zu sein ;)

      Jetzt wo Du gepostet hast, kann ich es ja auch tun. ich bin überrascht, das Du die Aussage nicht in Frage stellst.

      Am Ende werden dann wie bei ähnlichen Sachverhalten davor, die Gerichte darüber zu entscheiden haben.

      Ich für meinen Teil werde diese Mail ausgedruckt immer mitführen.
    • Der Vollständigkeit halber hier noch das (gleich-lautende) Feedback des BMVI:

      Bundesministerium für Digitales und Verkehr schrieb:

      Sehr geehrter Herr xxxxx,
      .....

      Da, wie Sie richtig geschildert haben, manche der aktuell betriebenen Bestandsdrohnen über keinen Langsamflugmodus mit einer Beschränkung von 3 m/s verfügen, ist der Erlass hinsichtlich der Sicherstellung der maximalen Geschwindigkeit dahingehend zu verstehen, dass es genügt, wenn ein UAS überhaupt über einen (beliebigen) Langsamflugmodus verfügt. Der Fernpilot hat dann jedoch selbst dafür Sorge zu tragen, dass eine Maximalgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten wird.

      .....
    • Michael67 schrieb:

      Zum anderen Thema. Da steht wörtlich "der Betreiber muss sicherstellen", nicht der Hersteller.
      Vorweg, ich bin kein Jurist und auch nicht wirklich drohnenerfahren. Aber solche Formulierungen kenne ich aus meinem Berufsfeld zur genüge.

      Der entscheidende Passus ist m.E. "...und der Betreiber sicherstellt...".
      Klar kannst du in irgendeinem Modus 3 m/s fliegen. Im Langsamflugmodus, der nur max 5 m/s erlaubt, vielleicht einfacher, als in anderen Modus.
      Aber - wie stellst du sicher (!), dass du nicht schneller als 3 m/s fliegst?

      M.E. kannst du das alleine mit vorsichtigerer Betätigung der Steuerknüppel nicht machen. Kurz mal verreißen und schwups bist du schneller. Selbst, wenn du ein noch so erfahrener Pilot bist - du kannst es nicht sicherstellen, wenn das Gerät eine auch nur minimal höhere Geschwindigkeit ermöglicht. Und damit erfüllst du m.E. nicht die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung.

      Und letztlich geht es ja immer darum, ob die Vorgaben eingehalten wurden, wenn etwas passiert. Ich denke, in dem Fall wird z.B. eine Versicherung eine Antwort "durch vorsichtige Betätigung der Steuerknüppel" auf die Frage "wie haben sie das sichergestellt?" nicht akzeptieren....
    • snief schrieb:

      Und letztlich geht es ja immer darum, ob die Vorgaben eingehalten wurden, wenn etwas passiert. Ich denke, in dem Fall wird z.B. eine Versicherung eine Antwort "durch vorsichtige Betätigung der Steuerknüppel" auf die Frage "wie haben sie das sichergestellt?" nicht akzeptieren....
      Dafür würde dann das Log wohl hinreichend als mittelbarer Beweis des eigenen Flugs herhalten, und müsste dann schon von der Versicherung substantiell entkräftet werden, was bei entsprechendem Flug unter 3 m/s kaum gelingen würde.
    • Oh, da wäre ich nicht so sicher. Die Frage wird auch dann sein, ob und wie du das sichergestellt hast oder ob das nur Zufall war mit der Geschwindigkeit. Hast du keinen Beleg, wie du es sichergestellt hast, dass du nicht schneller fliegst, bist du letztlich an der Stelle ohne Genehmigung geflogen (selbst wenn die tatsächliche Geschwindigkeit im Rahmen der Norm war). Ist Erbsenzählerei, aber Versicherungen werden im Zweifel alles versuchen, nicht zahlen zu müssen...;-)
    • Das ist wirklich Erbsenzählerrei. Wie das LBA und das BMDV bestätigte, muss die Drohne über einen Langsamflugmodus (egal welche Geschwindigkeit) verfügen und der Pilot sicherstellen, dass er die max. 3m/s eingehalten hat. Da es keine technische Möglichkeit gibt und der Gesetzgeber herausgestellt hat, dass es da auch keine geben muss, reicht nach meinem Dafürhalten hier die Tatsache aus, dass der Pilot nicht schneller geflogen ist. Es ist auch nicht so, dass Versicherungen sich einfach aus der Verantwortung stehlen können. Da gibt es schon diverse Urteile auch in anderen aber durchaus vergleichbaren Dingen, wo die Versicherung auch nachweisen muss, dass der Vorfall bei einhalten der Regelung anders ausgegangen wäre, auch wenn der Verursacher im Moment nicht Regelkonform unterwegs war. Heißt soviel, der Regelverstoß muss auch im kausalen Zusammenhang mit der Ursache liegen. Ein defektes Rücklicht beim Auto reicht nicht zum versagen des Versicherungsschutzes wenn der Verursacher vorn auf ein anderes Fahrzeug gefahren ist. Und hier, wenn der Pilot nicht zu schnell war, hat die Versicherung auch keinen Regressanspruch nur aus der Tatsache, er hätte ja auch schneller fliegen können.
    • snief schrieb:

      aber Versicherungen werden im Zweifel alles versuchen, nicht zahlen zu müssen...
      Da stimme ich grundsätzlich zu, aber in diesem Fall:

      snief schrieb:

      Hast du keinen Beleg, wie du es sichergestellt hast, dass du nicht schneller fliegst,
      Umgekehrt wird ein Schuh daraus. Wenn man behauptet, ich wäre zum betreffenden Zeitpunkt schneller geflogen, muss man das schon substantiell begründen under via Gutachten versuchen Beweis zu führen, insbesondere wenn ich ein Log vorlege, das Gegenteiliges aufzeigt.

      Wie auch immer, bist Du in Sorge, dass dabei ein Damoklesschwert über Dir hängt, mach von dem Erlass halt keinen Gebrauch.