Ausnahmeregelung A2 - gewerblicher Betrieb

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Ausnahmeregelung A2 - gewerblicher Betrieb

      Kann die originale PDF (habe ich von einem Bekannten bekommen) hier ja nicht hochladen. Deshalb der Inhalt als Kopie - daher leider etwas unformatiert. Eine Seite dazu habe ich im Netz (noch) nicht gefunden. Falls ich das noch finde, schreibe ich noch den Link.

      Betreff: Erlass des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
      zum gewerblichen Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen in
      der offenen Kategorie, Unterkategorie A2, die nicht gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 klassifiziert sind.
      Gültigkeit: 01. Januar 2022 bis 31. August 2022
      Aktenzeichen: PG Unb LF/6312.1/8
      Datum: 03.01.2022
      Seite 1 von 2
      Situation:
      Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gilt seit dem 31. Dezember 2020. Dieser Verordnung liegt zugrunde, dass in der offenen Kategorie nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 klassifizierte
      Drohnen zum Einsatz kommen.
      Klassifizierte Drohnen der Klasse C2 dürfen sich unbeteiligten Personen nähern. Die rechtlichen Mindestabstände (grundsätzlich 30 Meter,
      im Langsamflug 5 Meter) gelten als praxistauglich.
      Problem:
      C2-klassifizierte Drohnen sind derzeit am Markt jedoch noch nicht verfügbar. Sie werden erst ab frühestens Mitte 2022 erwartet.
      Bestandsdrohnen (UAS, die bis zum 31.12.2022 in der Europäischen
      Union in Verkehr gebracht wurden oder werden) werden entsprechend
      der Übergangsbestimmung im Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in die Unterkategorie A3 der offenen Kategorie
      eingeordnet, sofern diese nicht über eine Höchstabflugmasse von weniger als 250 g verfügen (in diesem Fall erfolgt die Einordnung in Unterkategorie A1).
      In einer Übergangszeit bis zum 31.12.2022 dürfen Bestandsdrohnen mit
      einer Startmasse von weniger als 2 kg gemäß Artikel 22 Buchstabe b)
      der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 unter Einhaltung eines
      horizontalen Mindestabstands von 50 Metern zu unbeteiligten Menschen betrieben werden, wenn das Kompetenzniveau des Fernpiloten
      mindestens gleichwertig zu dem in UAS.OPEN.030 Nummer 2 von

      Seite 2 von 2
      Teil A des Anhangs der zuvor genannten Verordnung ist. Eine Berücksichtigung eventuell vorhandener Langsamflugmodi zur Reduzierung
      des Mindestabstandes erfolgt nicht.
      Diese Einschränkungen grenzen die Einsatzmöglichkeiten von UAS im
      städtischen Bereich in erheblicher Weise ein und machen ihren Betrieb
      in der offenen Kategorie im urbanen Umfeld oftmals unmöglich. Bislang konnten bestehende nationale Genehmigungen diesen Umstand
      abmildern. Gemäß Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU)
      2019/947 dürfen diese aber lediglich bis zum 31.12.2021 bestehen bleiben.
      Lösung:
      Um Betreibern von Bestandsdrohnen den bisherigen Betrieb weiterhin
      zu ermöglichen, ist eine nationale Ausnahmebestimmung erforderlich.
      Die Ausnahmebestimmung soll sich auf Betriebsarten beschränken, die
      nicht zu Sport- und Freizeitzwecken eingesetzt werden; zum einen damit die Anzahl der von der EU-Rahmenregelung abweichenden Betriebe nicht zu groß wird, zum anderen damit wichtige Drohnenbetriebsarten nicht gänzlich eingestellt werden müssen. Das Sicherheitsniveau der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 wird nach hiesiger Einschätzung nicht unterschritten, da die erlassenen Regelungen denen der offenen Kategorie A2 entsprechen. Bestehende Langsamflugmodi sind zwar nicht im Sinne der Delegierten Verordnung (EU)
      2019/945 klassifiziert, sind in ihrer Betriebsart jedoch ähnlich, sodass
      mit einer Beschränkung auf 3 m/s ein ausreichendes Sicherheitsniveau
      bis zur Einführung von C-klassifizierten UAS im europäischen Markt
      besteht.
      Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr erlässt daher auf der
      Grundlage des Artikel 71 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
      2018/1139 folgende Regelung:
      Abweichend von der Regelung des Artikels 22 Buchstabe b) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gilt für den dort genannten Betrieb
      von Unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS), die nicht zu Sport- oder
      Freizeitzwecken eingesetzt werden, folgende Abstandsregelung:
      Zu unbeteiligten Personen muss grundsätzlich ein horizontaler Mindestabstand von 30 Metern eingehalten werden. Wenn das UAS in einem gesonderten Langsamflugmodus betrieben wird und der Betreiber
      sicherstellt, dass eine Höchstgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten wird, beträgt der horizontale Mindestabstand 5 Meter.
      Dieser Erlass ist gültig bis zum 31.08.2022.
      Im Auftrag,
      ...

      bmdv.de
      Bundesministerium für Digitales und Verkehr • Postfach 20 01 00 • 53170 Bonn
      Luftfahrt-Bundesamt
      38144 Braunschweig

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Jens Wildner ()

    • Jens Wildner schrieb:

      Kann die originale PDF (habe ich von einem Bekannten bekommen) hier ja nicht hochladen. Deshalb der Inhalt als Kopie - daher leider etwas unformatiert. Eine Seite dazu habe ich im Netz (noch) nicht gefunden. Falls ich das noch finde, schreibe ich noch den Link.

      Betreff: Erlass des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
      zum gewerblichen Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen in
      der offenen Kategorie, Unterkategorie A2, die nicht gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 klassifiziert sind.
      Gültigkeit: 01. Januar 2022 bis 31. August 2022
      Aktenzeichen: PG Unb LF/6312.1/8
      Datum: 03.01.2022
      Seite 1 von 2
      Situation:
      Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gilt seit dem 31. Dezember 2020. Dieser Verordnung liegt zugrunde, dass in der offenen Kategorie nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 klassifizierte
      Drohnen zum Einsatz kommen.
      Klassifizierte Drohnen der Klasse C2 dürfen sich unbeteiligten Personen nähern. Die rechtlichen Mindestabstände (grundsätzlich 30 Meter,
      im Langsamflug 5 Meter) gelten als praxistauglich.
      Problem:
      C2-klassifizierte Drohnen sind derzeit am Markt jedoch noch nicht verfügbar. Sie werden erst ab frühestens Mitte 2022 erwartet.
      Bestandsdrohnen (UAS, die bis zum 31.12.2022 in der Europäischen
      Union in Verkehr gebracht wurden oder werden) werden entsprechend
      der Übergangsbestimmung im Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in die Unterkategorie A3 der offenen Kategorie
      eingeordnet, sofern diese nicht über eine Höchstabflugmasse von weniger als 250 g verfügen (in diesem Fall erfolgt die Einordnung in Unterkategorie A1).
      In einer Übergangszeit bis zum 31.12.2022 dürfen Bestandsdrohnen mit
      einer Startmasse von weniger als 2 kg gemäß Artikel 22 Buchstabe b)
      der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 unter Einhaltung eines
      horizontalen Mindestabstands von 50 Metern zu unbeteiligten Menschen betrieben werden, wenn das Kompetenzniveau des Fernpiloten
      mindestens gleichwertig zu dem in UAS.OPEN.030 Nummer 2 von

      Seite 2 von 2
      Teil A des Anhangs der zuvor genannten Verordnung ist. Eine Berücksichtigung eventuell vorhandener Langsamflugmodi zur Reduzierung
      des Mindestabstandes erfolgt nicht.
      Diese Einschränkungen grenzen die Einsatzmöglichkeiten von UAS im
      städtischen Bereich in erheblicher Weise ein und machen ihren Betrieb
      in der offenen Kategorie im urbanen Umfeld oftmals unmöglich. Bislang konnten bestehende nationale Genehmigungen diesen Umstand
      abmildern. Gemäß Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU)
      2019/947 dürfen diese aber lediglich bis zum 31.12.2021 bestehen bleiben.
      Lösung:
      Um Betreibern von Bestandsdrohnen den bisherigen Betrieb weiterhin
      zu ermöglichen, ist eine nationale Ausnahmebestimmung erforderlich.
      Die Ausnahmebestimmung soll sich auf Betriebsarten beschränken, die
      nicht zu Sport- und Freizeitzwecken eingesetzt werden; zum einen damit die Anzahl der von der EU-Rahmenregelung abweichenden Betriebe nicht zu groß wird, zum anderen damit wichtige Drohnenbetriebsarten nicht gänzlich eingestellt werden müssen. Das Sicherheitsniveau der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 wird nach hiesiger Einschätzung nicht unterschritten, da die erlassenen Regelungen denen der offenen Kategorie A2 entsprechen. Bestehende Langsamflugmodi sind zwar nicht im Sinne der Delegierten Verordnung (EU)
      2019/945 klassifiziert, sind in ihrer Betriebsart jedoch ähnlich, sodass
      mit einer Beschränkung auf 3 m/s ein ausreichendes Sicherheitsniveau
      bis zur Einführung von C-klassifizierten UAS im europäischen Markt
      besteht.
      Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr erlässt daher auf der
      Grundlage des Artikel 71 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
      2018/1139 folgende Regelung:
      Abweichend von der Regelung des Artikels 22 Buchstabe b) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gilt für den dort genannten Betrieb
      von Unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS), die nicht zu Sport- oder
      Freizeitzwecken eingesetzt werden, folgende Abstandsregelung:
      Zu unbeteiligten Personen muss grundsätzlich ein horizontaler Mindestabstand von 30 Metern eingehalten werden. Wenn das UAS in einem gesonderten Langsamflugmodus betrieben wird und der Betreiber
      sicherstellt, dass eine Höchstgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten wird, beträgt der horizontale Mindestabstand 5 Meter.
      Dieser Erlass ist gültig bis zum 31.08.2022.
      Im Auftrag,
      ...

      bmdv.de
      Bundesministerium für Digitales und Verkehr • Postfach 20 01 00 • 53170 Bonn
      Luftfahrt-Bundesamt
      38144 Braunschweig
      Deine Quellen werden immer schlechter: Verleih von Besteckpoliermaschinen ?!
    • BMVI erlässt Ausnahmeregelung für A2

      Das BMVI hat eine Ausnahmeregelung für A2 erlassen. Damit könnte man theoretisch bis 5m an Unbeteiligte mit bestimmten Bestandsdrohnen heranfliegen.
    • Oder die Ergänzung PDF in JPG ändern und im Text den Hinweis zum zurücktauschen geben.

      Oder auf einen der zahlreichen Online-Portalen hochladen und hier den Link einstellen.

      „Wo ein Wille, da auch ein Weg“. ;)

      RC-Role schrieb:

      Deine Quellen werden immer schlechter: …
      Mit dem Andy, ging auch das BMVI. Ist daher noch ganz neu die Abkürzung fürs „neue“ Ministeriums. Da waren andere eben schneller mit der Abkürzung und es muss halt noch das alte herhalten.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von quadle ()

    • quadle schrieb:

      Mit dem Andy, ging auch das BMVI. Ist daher noch ganz neu die Abkürzung fürs „neue“ Ministeriums. Da waren andere eben schneller mit der Abkürzung und es muss halt noch das alte herhalten.
      Du meinst die erste Amtshandlung des neuen Volkers wird sein eine Firma für Besteckpoliermaschinen zu übernehmen um dessen Domain verwenden zu können?
      Das ganze ist ja noch peinlicher als die bisherigen "Leistungen" der CxU-Vorgänger Minister.
      Sorry Jens, da kannst du natürlich nix für.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von RC-Role ()

    • Nun ja, ganz nett da problemlos für uns Mavic 2 Pro Flieger mit 1 m/s Tripod Modus. Mir persönlich aber relativ egal, da ich zu erwartende Unbeteiligte im 50m Perimeter sowieso vorab beteilige.
      Und für Leute mit Air 2S und Mavic 3 und sonstige Cine-Mode DJI-Drohnen ist das Ganze wohl relativ unerheblich, da sie mindestens 5 m/s in ihrem langsamsten Modus schnell sind, ohne Möglichkeit der Einstellung. Nicht mal so tragisch für Debatten mit Ordnungsbehörden, aber möglicherweise problematisch bei eventuellen Auseinandersetzungen mit der Versicherung.
    • skyscope schrieb:

      Und für Leute mit Air 2S und Mavic 3 und sonstige Cine-Mode DJI-Drohnen ist das Ganze wohl relativ unerheblich, da sie mindestens 5 m/s in ihrem langsamsten Modus schnell sind, ohne Möglichkeit der Einstellung.
      Wie meinst Du das?

      Ich habe eine Verständnisfrage.
      Mit z.B. der Air2S darf ich laut Verordnung im gewerblichen Bereich im Langsamflugmodus auf bis zu 5m heran fliegen.
      Hierfür wird ja dann sicher der große Drohnenführerschein benötigt, oder?
      Und nach dem Ende des Erlasses sind es wieder 30m (großer FS), bzw. nach der Übergangsregelung 150m.
    • Mir gefällt diese Regelung, hätte mir bei meinem letzten Job geholfen. Im innerstädtischen Bereich hat man es es regelmäßig mit Szenarien zu tun, in denen es schlicht nicht möglich ist, Passanten zu Beteiligten zu machen. Insbesondere, dass dafür scheinbar keine gesonderte Ausnahmegenehmigung beantragt werden muss überrascht positiv. Gut, der Tripod-Mode der M2P eignet sich jetzt nicht wirklich für irgendwas in Richtung dynamische Kamerafahrt, aber situativ eingesetzt sollte sich damit halbwegs vernünftig arbeiten lassen, auch in Kombination der Herabsetzung von 50 auf 30m.
    • dnns schrieb:

      Mit z.B. der Air2S darf ich laut Verordnung im gewerblichen Bereich im Langsamflugmodus auf bis zu 5m heran fliegen.
      Nein, die Air2S wiegt >500g und hat im C-Modus noch 5m/s Geschwindigkeit, was schneller ist als die in der Regelung genannten 3 m/s. Falls das nicht nachvollziehbar veränderbar ist (ich kann es mangels Air2S nicht sagen - aber Skyscope hatte das in seinem Post bereits verneint), dann bringt Dich das nicht weiter.


      dnns schrieb:

      Hierfür wird ja dann sicher der große Drohnenführerschein benötigt, oder?
      Ja, ohne FPZ in der Gewichtsklasse fliegst du in A3
    • skyscope schrieb:

      Nun ja, ganz nett da problemlos für uns Mavic 2 Pro Flieger mit 1 m/s Tripod Modus. Mir persönlich aber relativ egal, da ich zu erwartende Unbeteiligte im 50m Perimeter sowieso vorab beteilige.
      Und für Leute mit Air 2S und Mavic 3 und sonstige Cine-Mode DJI-Drohnen ist das Ganze wohl relativ unerheblich, da sie mindestens 5 m/s in ihrem langsamsten Modus schnell sind, ohne Möglichkeit der Einstellung. Nicht mal so tragisch für Debatten mit Ordnungsbehörden, aber möglicherweise problematisch bei eventuellen Auseinandersetzungen mit der Versicherung.
      Wo du das ansprichst, wie machst du das denn nach den in der AMC/GM gezeigten Anforderungen?

      Selbst eine mündliche Aufklärung über alle Risiken etc. macht die Personen nicht zu beteiligen, selbst wenn diese dem mündlich zustimmen und dem Betrieb !zusehen!
      Selbst eine Lautsprecherdurchsage ist laut AMC nicht nach EU DVO zulässig.

      Also holst du dir von jedem vorher eine Unterschrift?

      Hatte deswegen schon lange Telefonate und Schriftverkehr mit diversen Behörden und Versicherungen geführt, eben weil die Umsetzbarkeit einfach häufig nicht gegeben ist.
      Cheers Henrik
    • 30K schrieb:

      Selbst eine mündliche Aufklärung über alle Risiken etc. macht die Personen nicht zu beteiligen, selbst wenn diese dem mündlich zustimmen und dem Betrieb !zusehen!
      Selbst eine Lautsprecherdurchsage ist laut AMC nicht nach EU DVO zulässig.
      Durchsage, bzw. alleinige Hinweise oder Informationen sind nicht ausreichend, richtig. Auch gibt es keine Form eines schlüssigen oder konkludenten Verhaltens, das man als Zustimmung interpretieren könnte. Dreh- und Angelpunkt ist neben der Gefahren- und Verhaltensaufklärung die ausdrückliche Zustimmung.

      Es steht jedoch nirgends, dass sie der Schriftform entsprechen muss, eine unbeteiligte Person kann ihre Zustimmung daher auch mündlich erteilen, und wird dann zu einer beteiligten Person. Idealerweise hat man dann jemanden dabei, der das für den Fall der Fälle auch bezeugen kann.
    • skyscope schrieb:

      30K schrieb:

      Selbst eine mündliche Aufklärung über alle Risiken etc. macht die Personen nicht zu beteiligen, selbst wenn diese dem mündlich zustimmen und dem Betrieb !zusehen!
      Selbst eine Lautsprecherdurchsage ist laut AMC nicht nach EU DVO zulässig.
      Durchsage, bzw. alleinige Hinweise oder Informationen sind nicht ausreichend, richtig. Auch gibt es keine Form eines schlüssigen oder konkludenten Verhaltens, das man als Zustimmung interpretieren könnte. Dreh- und Angelpunkt ist neben der Gefahren- und Verhaltensaufklärung die ausdrückliche Zustimmung.
      Es steht jedoch nirgends, dass sie der Schriftform entsprechen muss, eine unbeteiligte Person kann ihre Zustimmung daher auch mündlich erteilen, und wird dann zu einer beteiligten Person. Idealerweise hat man dann jemanden dabei, der das für den Fall der Fälle auch bezeugen kann.
      Aus der AMC:
      A person may be considered to be ‘involved’ when they have:
      (a) given explicit consent to the UAS operator or to the remote pilot to be part of the UAS operation(even indirectly as a spectator or just accepting to be overflown by the UAS); and
      Stimme ich soweit zu insbesondere wegen der Schriftform (welche ich mehr als Beispiel angebracht habe).

      aber Punkt b)
      received from the UAS operator or from the remote pilot clear instructions and safetyprecautions to follow in case the UAS exhibits any unplanned behaviour.

      ist jetzt problematisch Im Fall des Falles ,weil wenn man diese Unterweisung nich 100%ig nachweisen kann hat man ein Problem.

      Sowohl Zivil-, Strafrechtlich und von der Versicherung her.
      Von der BG mal ganz zu schweigen.
      Cheers Henrik
    • 30K schrieb:

      clear instructions and safetyprecautions to follow in case the UAS exhibits any unplanned behaviour.
      Sie sind jedoch nicht näher definiert, es gibt keinen Maßgaben- und Maßnahmenkatalog.
      Muss also jeder selbst wissen, wie er das handhabt. Etwas in der Art "Das UAS ist während des gesamten Flugbetriebs im Blick zu halten. Bei gefährlicher Annäherung des UAS an die eigene Person darf nicht versucht werden, das UAS mit den Händen abzuwehren (Gefahr von Schnittverletzungen). Weg ducken und nötigenfalls flach auf den Boden legen." sind meine kurz und knappen aber für mich m.E. ausreichenden Anweisungen und Sicherheitshinweise. Da sowieso meist Model Releases hinsichtlich der Nutzungsrechte unterschrieben werden, kommt so was in der Art bei Luftaufnahmen in "Sonstiges", ansonsten erfolgen die Hinweise ebenso wie die Einholung der ausdrücklichen Zustimmung wie gesagt auch mündlich.

      Das ganze Thema wurde aber bereits mehrfach behandelt, hier findest Du einen Sack Links dazu: Personen überfliegen

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Im Text der Verfügung steht nichts über einen Modus der 3m/ Sek leisten muss. Sondern 3m / sek darf die Geschwindigkeit sein um 5 Meter an unbeteiligte Peesonen heran zu fliegen. Der Betreiber muss nur sicher stellen das 3m/sek nicht überschritten werden. Glaube kaum sas da jemand mit der Radarpistole steht. Somit auch eine Erleichterung mit der Mavic 3.