Extra Nachtflugbeleuchtung nötig??

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    • Extra Nachtflugbeleuchtung nötig??

      Hallo zusammen,

      ich bin nun vollkommen verwirrt ;( ;(
      Es geht um einen Nachtflug mit der Mavic Air 2 und hier um das Thema Nachtflugbeleuchtung.
      Die Air 2 hat ja bereits eine Rote und Grüne LED Beleuchtung.
      Nun stellt sich mir die Frage: Muss ich zusätzlich noch andere Beleuchtung an der Drohne anbringen?
      Die einen im Netz meinen JA, die anderen, wie sei es auch anders NEIN.
      Bin mal auf Eure Meinungen gespannt :)

      Gruß und Dank
      Tom
      DJI Mavic Air 2
      Model: Model: MA2UE3W
    • Ich meine nein, weil bislang keine weiteren Anforderungen an die Beleuchtung formuliert wurden. Grün und blinkt. Jedenfalls im Regelbetrieb. Blinkt es in der Luft in einer anderen Farbe liegt i.d.R. eine Störung vor, es ist kein Regelbetrieb mehr und der Flug muss schnellstmöglich sicher beendet werden.

      Knackpunkt dürfte VLOS sein, Du darfst im Dunklen nur so weit fliegen, wie Du den Vogel zuverlässig sehen kannst. Das wäre natürlich mit einem knackigen Flasher weiter.
    • Schau mal hier

      drohnen-forum.de/index.php/Thread/57898-Mini-Nachtflug/

      und hier

      drohnen-forum.de/index.php/Thr…?postID=377900#post377900

      Soviel dazu:

      Fliegst Du im Bereich eines kontrollierten Luftraums, musst Du bei Nachtflug zusätzlich eine Beleuchtung nach SERA.3215 führen.

      Außerhalb eines kontrollierten Luftraums gilt im ersten Moment die Regel, nur in Sichtweite des Fernpiloten. Ab 1. Juli gilt noch, dass man eine grünes Blinklicht führen muss, welches vom Boden aus erkennbar ist. (DVO (EU) 2019/947 Anhang 1 UAS.OPEN.060 Ziffer 2) Buchstabe g))
    • So hab parallel beim LBA ein anfrage gemacht. Hier die Antwort:
      Sehr geehrter Herr Klein,
      vielen Dank für Ihre Anfrage an das Luftfahrt-Bundesamt.
      Zu Ihrer Frage haben wir auf unserer Internetseite bei den FAQ folgende Antwort:
      "Darf ich meine UAS nachts fliegen"
      Im Gegensatz zum bisherigen deutschen Recht sind Flüge von UAS bei Nacht nicht ausgeschlossen und bedürfen damit keiner besonderen Genehmigung. Das UAS muss während des Betriebs bei Nacht mit einem grünen Blinklicht ausgestattet sein (gültig ab 01.Juli 2022). In der Zeit bis zum 01. Juli 2022 muss das UAS für Flüge bei Nacht Lichter führen, sofern es nicht mit einem grünen Blinklicht ausgestattet ist, die es erkennbar macht und es klar von anderen Luftfahrzeugen unterscheidet. Der Flug ist, wie am Tage, in direktem Sichtkontakt zwischen Fernpilot und Drohne durchzuführen. Zusätzliche Positionslichter, die die Beurteilung der Lage des UAS im Raum erleichtern, sind empfehlenswert.
      Wir wünschen Ihnen ein gesundes neues Jahr.
      Mit freundlichen Grüßen
      im Auftrag
      Frau edit: personenbezogene Daten Dritter entfernt (siehe C.6) - bei Bedarf bitte via pn erfragen
      DJI Mavic Air 2
      Model: Model: MA2UE3W

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    • Hier nun die, doch sehr ausführliche, Erklärung vom Luftamt Nordbayern (für mich örtlich zuständig):


      Sehr geehrter Herr Klein,





      zu Ihrer Anfrage können wir Ihnen Folgendes mitteilen:





      Die von Ihnen zitierte Meinung aus einem Forum, wonach der Betrieb von UAS bei Nacht und die dafür geltenden Bestimmungen zur Lichterführung vom Bundesland, in dem der Betrieb stattfindet, abhängig sein sollen, ist eindeutig falsch. Es ist vielmehr so, dass die diesbezüglichen Regelungen über Deutschland hinaus sogar im gesamten Geltungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 (UAS-Regulation) in gleicher Weise gelten. Die damit geltende Regelung hat Ihnen das LBA ja bereits kurz erläutert. Zu den rechtlichen Hintergründen kann hierzu noch Folgendes ergänzt werden:





      Seit dem 31.12.2020 unterliegt der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugsystemen (UAS) grundsätzlich den Regelungen der UAS-Regulation. Nationales Recht kommt nur noch zur Anwendung, wenn die UAS-Regulation dies (z. B. für eine Übergangsperiode) ausdrücklich vorsieht oder wenn ein Regelungsgehalt betroffen ist, der nicht unter den Anwendungsbereich der sog. Basisverordnung (Verordnung [EU]) 2018/1139) fällt. Beides ist bei dem Betrieb von UAS bei Nacht nicht der Fall, sodass ausschließlich EU-Recht anwendbar ist.





      Einen speziellen Genehmigungsvorbehalt sieht die UAS-Regulation für den Betrieb bei Nacht nicht vor. Insbesondere schließt nach Art. 4 der UAS-Regulation der Betrieb bei Nacht auch nicht den Betrieb in der UAS-Betriebskategorie „offen“ aus. Allerdings kann aus dieser Vorschrift auch entnommen werden, welche Vorgaben für den Betrieb von UAS in der „offenen“ Kategorie bei Nacht zu machen sind. Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. d) der UAS-Regulation ist Voraussetzung für den Betrieb in der „offenen“ Kategorie der VLOS-Betrieb (Betrieb in direkter Sicht). Daraus ergibt sich, dass das UAS über eine Beleuchtung verfügen muss, die es dem Fernpiloten erlaubt, das Gerät in VLOS zu steuern. Die Beleuchtung muss somit so angebracht werden, dass der Fernpilot das Gerät nicht nur sehen kann, sondern es muss auch gewährleistet sein, dass die Flugrichtung erkennbar ist, was wohl nicht anders als über mindestens zwei Lichter in unterschiedlichen Farben zu erreichen ist. Genauere Vorgaben etwa zur Anbringung, zur Lichtstärke und zu den Farben der Lichter können dagegen dieser Vorschrift nicht entnommen werden.





      Eine Festlegung für die Lichterführung enthält dagegen der Punkt UAS.OPEN.060 Nr. 2 Buchst. g) des Teils A des Anhangs zur UAS-Regulation, wonach der Fernpilot bei Betrieb bei Nacht sicherstellen muss, dass an dem UAS ein grünes Blinklicht eingeschaltet ist. Dieses Blinklicht dient aber weniger der Erkennbarkeit durch den Steuerer als vielmehr der Signalisierung für andere Luftverkehrsteilnehmer, dass hier ein UAS den Luftraum nutzt. Diese Regelung gilt aufgrund von Art. 23 Abs. 3 der UAS-Regulation erst ab 01.07.2022.





      Die obigen Ausführungen gelten nur für den UAS-Betrieb in der „offenen“ Kategorie. Für den Betrieb von UAS in der „speziellen“ Kategorie gelten die jeweils in der Betriebsgenehmigung festgelegten Bestimmungen.





      Mit freundlichen Grüßen




      Regierung von Mittelfranken
      - Luftamt Nordbayern -
      Flughafenstraße 118
      90411 Nürnberg


      PS: Sorry für die Namen in vorigen Beitrag :)
      DJI Mavic Air 2
      Model: Model: MA2UE3W
    • Hallo Tom,

      nachdem ich mitbekommen hatte, dass Nachtflüge möglich sind, habe ich das auch gleich getestet. Zu deiner Frage: ob nötig oder nicht, ich würde dir eine zusätzliche, gute Beleuchtung empfehlen.
      Ich sehe meine Mini 2 teilweise besser bei Nacht mit der zusätzlichen Beleuchtung als am Tag. ^^
      Da Nachtflüge ja nicht einfach sind, erleichtert ein gutes Licht den Flug deutlich.

      Gruß,
      Markus
    • Hallo

      Ich bin ja noch der Lehrling hier, da ich meine Drohne erst ein paar Tage habe.
      Ich habe bei meinem ersten Flug aber schnell festgestellt, dass ich die Drohne sehr schnell aus den Augen verloren habe.
      Ohne Bildschirm hätte ich sicher nicht gewusst, wo sie schon ist. Daher schätze ich nach 1km ist es aus mit Sichtvermögen.
      Was schätzt du in der Nacht? Wobei es sicher auf die Gegend ankommt, weil bei viel Straßenbeleuchtung usw. wird es auch schlechter sein.
      Lg Rudi

      Möge was raufgeht, wieder ganz runterkommen.
    • UD_Rudi schrieb:

      war ich mir am Bildschirm sehr genau bewusst, wo ich bin und wie ich die Drohne steuern kann, mit Blick auf Bildschirm.
      Darum geht es nicht. Es geht darum, auch den Luftraum um die und den Grund unter der Drohne beobachten zu können, was in Distanz wohl schwerer fallen wird, da auch andere Luftraumteilnehmer nicht mehr zu erkennen sind (Fachsprech: Luft-/Bodenrisiko).
      Davon ab gibt es die Sichtweitenregelung auch deswegen, damit man auch noch sicher steuern kann, wenn der Bildschirm oder der Stream ausfällt.

      UD_Rudi schrieb:

      Und wenn ich mir so die Videos anschaue auf Youtube, habe ich den Eindruck, dass nicht das alles innerhalb von 300-500m liegt. Aber ich kann mich natürlich auch irren.
      Man sieht bei YouTube auch viele andere Dinge in anderen Bereichen, die kaum als Referenz herhalten, es ebenso zu machen. Ich werde ab und an auf der AB auch mal von anderen rechts überholt, würde mich in einer Debatte aber auch nicht weiter bringen, wenn ich selbst deswegen angehalten würde, oder bei einem Vorfall von der Versicherung um Erstattung der Schadensleistung "gebeten" werde.


      UD_Rudi schrieb:

      Mir ging es um Erfahrungswerte. Wie gesagt bin ich unerfahren.
      Dann sollte man sich von unten an die Materie heranwagen, und nicht von oben. Auch wenn man es selbst für abwegig hält: Regeln sind überwiegend nicht von irgendwem aus der Nase gezogen.

      Was den von dir monierten Ton angeht, gibt es nichts zu wundern. Du kannst dich ja mal in einem anderen Fachforum anmelden (Auto, Motorrad, Boot, you name it), und dort als Anfänger direkt Gesetzesverstösse kommunizieren, die der Community mittelfristig nur schaden, hinsichtlich strengerer Regulierung als auch im Ansehen der Öffentlichkeit.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Den §21b LuftVO gibt es allerdings mit dem Text nicht mehr.

      Die EU-Definition von VLOS ist nicht gaaanz so hart wie die alte "Sichtweite". Steuerbare Bewegungen im Raum zu kontrollieren ist einen Hauch einfacher als die Fluglage (auch eines unbewegten Objekts) optisch zu erkennen.

      Die Frage wäre, in wie weit die Lampen einen NICHT UNTERSTÜTZTEN Sichtkontakt bieten.
    • ??
      sagt doch auch keiner das es "wichtig" ist ... die Sinnfrage bzgl. individueller Präferenzen zu stellen ist per se sinnlos, dem einen gefällt's, dem anderen nicht ... muss man nicht verstehen, ist halt so und so lange alles im Rahmen der Regularien passiert und kein anderer zu Schaden kommt, why not? :saint:
      "we brake for nobody" ... me? sarcastic? never!
    • Andro-IT schrieb:

      Den §21b LuftVO gibt es allerdings mit dem Text nicht mehr.
      Die EU-Definition von VLOS ist nicht gaaanz so hart wie die alte "Sichtweite". Steuerbare Bewegungen im Raum zu kontrollieren ist einen Hauch einfacher als die Fluglage (auch eines unbewegten Objekts) optisch zu erkennen.

      Die Frage wäre, in wie weit die Lampen einen NICHT UNTERSTÜTZTEN Sichtkontakt bieten.


      Der verlinkte Beitrag hat allerdings mit § 21b LuftVO oder anderen §§ der LuftVO mal so gar nichts zu tun.
      Ebensowenig mit Fluglageerkennung.
      Aber mit Sichtweite.