Ich:
"Zu "Badestellen" hält man in der Badeseason mind. 100m Abstand und macht keine Tiefflüge."
Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
§ 21h
(3) Der Betrieb in den nachfolgenden geografischen Gebieten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
8. über Freibädern, Badestränden und ähnlichen Einrichtungen außerhalb der Betriebs- oder Badezeiten,
Da finde ich, sind 100m bei oftmals nicht genau abzugrenzenden Bereichen ziemlich brauchbar, während der Betriebszeiten.
Um nicht in unnötige Gespräche verwickelt zu werden!
Zu den Wohngrundstücken, da haben wir ja dies....
7. über Wohngrundstücken, wenn ...
c) der Betrieb in einer Flughöhe von mindestens 100 Metern stattfindet plus aa-dd-Anhänge
Und trotzdem oft schon Nachbarn mit Gesprächsbedarf, wenn im eigenem Garten ein Vogel höher als bis zum Sichtschutz des Nachbarn aufsteigt.
Von daher kann ich nichts verwerflich an Abstand finden.
"Zu "Badestellen" hält man in der Badeseason mind. 100m Abstand und macht keine Tiefflüge."
willi62 wrote:
Macht "man" das so? Hält "man" auch zu Wohngrundstücken ohne Not zusätzliche "Diskretionsabstände"? Also ich tue es nicht.
Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
§ 21h
(3) Der Betrieb in den nachfolgenden geografischen Gebieten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
8. über Freibädern, Badestränden und ähnlichen Einrichtungen außerhalb der Betriebs- oder Badezeiten,
Da finde ich, sind 100m bei oftmals nicht genau abzugrenzenden Bereichen ziemlich brauchbar, während der Betriebszeiten.
Um nicht in unnötige Gespräche verwickelt zu werden!
Zu den Wohngrundstücken, da haben wir ja dies....
7. über Wohngrundstücken, wenn ...
c) der Betrieb in einer Flughöhe von mindestens 100 Metern stattfindet plus aa-dd-Anhänge
Und trotzdem oft schon Nachbarn mit Gesprächsbedarf, wenn im eigenem Garten ein Vogel höher als bis zum Sichtschutz des Nachbarn aufsteigt.
Von daher kann ich nichts verwerflich an Abstand finden.