Folgende Überlegung. Ich möchte mich in meinem Auto auf einer Kreisstraße verfolgen. Alleine darf ich das natürlich nicht, da ich die Drohne nicht im Blick behalten und mich gleichzeitig auf den Verkehr konzentrieren kann. Wenn ich aber ne 2. Person mitnehme, die auf der Beifahrerseite die Drohne im Blick und die Kontrolle über die Steuerung hat, wäre das rechtlich sauber? Natürlich nur wenn die Drohne nicht direkt über der Straße fliegt und die 2. Person befähigt zur Steuerung ist. Es wäre ja ein Betrieb im VLOS, nur eben in Bewegung.
Im Auto auf Kreisstraße verfolgen lassen erlaubt?
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Generell spricht erst einmal dem Szenario nicht entgegen, wenn Du sicher stellen kannst, dass der Pilot die Drohne jederzeit in Sichtweite hat. Beachte jedoch,
a) Der Pilot aus dem Auto nicht das gesamte Flugumfeld unter Kontrolle hat.
b) Personen in anderen Fahrzeugen auf der Straße als unbeteiligte Personen gelten und der Abstand je nach eingesetztem Fluggerät und dessen max. Geschwindigkeitsprofil (Langsamflugmodus wird hier kaum anwendbar sein), einzuhalten ist. -
Muss der Pilot zwangsweise im Auto sitzen? Er könnte auch neben den Kreisverkehr stehen und manuell die Verfolgung fliegen, dann hätte er ein größeres Blickfeld etc."we brake for nobody" ... me? sarcastic? never!
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B69 schrieb:
... Kreisverkehr ...
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P. S. Es geht um die Mini 2 und Litchi. Follow me. Nur aus einer Richtung. Die Drohne von exakt rechts beispielsweise 20m hoch und weg setzen und per GPS verfolgen lassen. Also immer so, daß der Beifahrer sie stets im Blick hat. Sehr wenig befahrene Straße. Und kein Überflug.
Kein Kreisverkehr. Kreis oder Landstraße. Keine Bundesstraße. Wobei das nach 1:1 auch ginge. -
Michael67 schrieb:
ich aber ne 2. Person mitnehme, die auf der Beifahrerseite die Drohne im Blick und die Kontrolle über die Steuerung hat
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Michael67 schrieb:
Kein Kreisverkehr. Kreis oder Landstraße.
"we brake for nobody" ... me? sarcastic? never! -
@marting40
Klar. Das ist natürlich auch möglich. Wahrscheinlich würde ich auch selber steuern wollen.
Da man bei follow me ja sogar bis 50m außerhalb VLOS fliegen darf, könnte ich sogar allein im Auto sitzen.Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Michael67 ()
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Und bei 50m hättest Du auch genug Abstand zu Unbeteiligten.
quadle schrieb:
...Personen in anderen Fahrzeugen auf der Straße als unbeteiligte Personen gelten...
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Jens Wildner schrieb:
Wobei ich in der EU-VO noch nirgends etwas von, unbeteiligten Autos, mit darin geschützten Personen, gelesen habe, bzw. das Autos als Personen gelten. Aber das ist ein anderes Thema!
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@Jens Wildner
Doch. Unbeteiligte sind die auch in Transportmitteln. Autos. Bahn. Habe ich beim A2 Fernpilotenzeugnis so gelernt.
Aber wie dem auch sei. Damit müsste es passen. Man muss halt beide Rechtsgebiete einhalten. Drohnen und Verkehrsrecht. Die 2. Person braucht es vermutlich deswegen, um nicht vom Verkehr abgelenkt zu sein. Außerdem darf man durch extrem langsames Verfahren den Verkehr auch nicht behindern. -
Wie hoch soll den geflogen werden? Der Kopter darf den Straßenverkehr/Fahrzeugführer nicht ablenken. Nur "nicht behindern" reicht nicht aus.
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Bleibt bei der Mini 2 nur zu hoffen, dass da keine Bäume o.Ä. plötzlich im Weg sind.
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@Kennedy01
Maximal 50m und wenn man nach EU DVO bis 50m follow me machen darf, geht das auch außerhalb VLOS und damit ist man ja nicht abgelenkt.
@GTR_
Wenn man auf einer ebenen Straße fährt und minimal 20m hoch ist, kein Baum höher als 10 m, wird es auch der Baumkönig schaffen, der wie ich, Bäume magisch anzieht. -
Michael67 schrieb:
Da man bei follow me ja sogar bis 50m außerhalb VLOS fliegen darf, könnte ich sogar allein im Auto sitzen.
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d) Der Fernpilot hält das unbemannte Luftfahrzeug zu jedem Zeitpunkt in VLOS-Betrieb, es sei denn, es fliegt im Follow-me-Modus oder es wird ein Beobachter nach Teil A des Anhangs hinzugezogen.
Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d müssen die unbemannten Luftfahrzeuge im eingeschalteten Follow- me-Modus bis zu einem Abstand von 50 m vom Fernpiloten betrieben werden. -
Michael67 schrieb:
… Habe ich beim A2 Fernpilotenzeugnis so gelernt. …
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@quadle
Hab es sogar doppelt. Der 21d ist ja der wirklich ernst zu nehmende Nachweis. Das Fernpilotenzeugnis ist ein Witz dagegen. Habe aber nun beide, da der 21d ja nur in Deutschland gültig ist.
Ich kann bis heute nicht verstehen, wie man ein Fernpilotenzeugnis ablegen kann, ohne ein Verständnis für Luftfahrtkarten etc. zu verlangen. Ist wohl scheinbar nicht mehr wichtig.
Ach ja. Diese Follow me Ausnahme gilt leider nur für klassifizierte Drohnen und dann wohl hier doch nicht.Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Michael67 ()
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Michael67 schrieb:
Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d müssen die unbemannten Luftfahrzeuge im eingeschalteten Follow- me-Modus bis zu einem Abstand von 50 m vom Fernpiloten betrieben werden.
-Edit- Obwohl, gilt A1 überhaupt für Bestandsdrohnen? -
quadle schrieb:
Eigentlich dachte ich, dass der Zweifler diese Ausbildung auch inne hat
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