A2 bei Drone Class Niederlande

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • B69 schrieb:

      @HEins23: Du kannst Deine eigenenBeiträge bis zu 3 Stunden editieren, d.h. auch ergänzen ... bitte zukünftig ergänzen an Stelle von neue "drunter hängen" (sieheRegel C.9, scope-design.de/drohnen-forum-regeln/), Danke
      Danke für den Hinweis, ich war mir nicht bewusst, dass ich gegen Forenregeln verstoße, wenn ich hier auf verschiedene Beiträge, mit verschiedenen Beiträgen reagiere. In vielen anderen Foren ist dies so gewünscht, damit es nicht zu großen unübersichtlichen Sammelbeiträgen kommt, und jeder auf seine eigenen Sachen antworten kann.
      Aber ich werde versuchen mich in Zukunft selbstverständlich daran zu halten.


      Hemul schrieb:

      WICHTIG IST DOCH, das Regelwerk muss von jedem UAS Piloten gelernt und Beherrschst werden, wo er dies lernt und anwendet ist letztlich egal. Fliegst Du in einem anderen Land, musst Du zusätzlich noch deren Eventalitäten berücksichtigen, ob Du da Drohne fliegst oder Dein KFZ Bewegst. Aber wie das Schild XY und dessen Bedeutung ist, das ist halt Grundwissen.

      So ist's auch mit dem Drohne fliegen. ICH HABE DIE KOMPETENZ IN DEUTSCHER SPRACHE bei einer holländischen Firma abgelegt. Eine hölländische Luftfahrtbehörde hat dies bestätigt und mir ausgewiesen. Sollte dies in Deutschland plötzlich zu Problemen führen, wende ich mich an den europäischen Gerichtshof zur Klärung des Sachverhaltes!
      Da wünsche ich viel Spaß dabei, das wird aber ein längerer Weg, bis Du damit beim EUGH bist, ich schlage vor, Du fängst dann (ja nach Art der Sanktion gegen Dich) beim Verwaltungsgericht, oder dem Strafgericht an, dass für Deinen Wohnsitz zuständig ist (kannst es aber natürlich auch in den Niederlanden, oder Polen versuchen :D ) ...
      Und nein, es ist eben nicht ausreichend, dass Du hinreichende Kenntnisse hast, sondern Du musst diese eben auch entsprechend nachweisen.
      Nur weil jemand Autofahren kann, heißt dass nicht, dass er es auch darf.
      Nur weil jemand auf Wildtiere schießen kann, heißt das nicht, dass er es auch darf.
      Nur weil jemand am MS-Flightsimulator einen A320 fliegen "kann", heißt dass nicht, dass er das auch mit dem echten Flugzeug darf, usw.
      Und wenn Du gegen die Regeln verstößt, dann zahlst Du dafür eben ein Bußgeld, und hast die weiteren Konsequenzen zu tragen.

      Und bei der Frage, warum ich den ersten Post hier geschrieben habe:
      Nicht jeder ist in der Lage die Gesetze zu lesen, und zu verstehen.
      Hier wird eine Menge falscher, oder nur für Einzelfälle richtiger Dinge über die Möglichkeit eine Lizenz im Ausland zu erwerben geschrieben.
      Und damit ist die Chance hoch, dass hier jemand unabsichtlich gegen die Vorschriften verstößt, weil er die Informationen hier für bare Münze nimmt, und sich darauf verlässt.
      Diesen Leuten wollte ich mit meinem Beitrag einen Gefallen tun, und sie darauf hinweisen, nicht mehr, und nicht weniger!

      Das es daneben eben wie Dich, oder auch einen anderen hier, immer wieder Leute gibt, die vorsätzlich gegen die Vorschriften verstoßen, oder aber die glauben, wenn keiner drüber redet, wird es schon keinem Auffallen, muss ich dabei eben hinnehmen.
      Das ist überall so, und gehört halt dazu.
    • @HEins23: Glaube mir,Du irrst, und zwar gewaltig. Übrigens nur damit Du mich richtig verstehst, ich habe nicht bei der hier genannten Stelle sondern bei einer deutschen Prüfstelle mein EU-Fernpilotenzeugnis abgelegt. Das tut aber hier erst mal absolut nichts zur Sache und liegt an einem ganz anderen Beweggrund.

      Hast Du Dir auch mal die Hintergründe zur Gesetzfindung zu DVO (EU) 2019/947 angesehen? Nein? Ich schon. Würde es das bedeuten, wie Du es schreibst, würde im Gesetz etwa sowas stehen, dass „die Kompetenz des Fernpiloten von einer von der zuständigen Stelle benannten Prüfungsstelle des Heimatlandes abgelegt werden muss“. Dann würde ich Dir zustimmen und genau so wurde es auch bei der Betreiberregistrierung Wieder gegeben.

      Deine Annahme, dass man als Ausländer irgendwo eine Prüfung ohne Gegenprüfung des Wohnsitzes machen kann und auch dafür einen hochoffiziellen Nachweis erhält und die Wohnsitzprüfung dann hier vor Ort, also auf der Straße erfolgt, ist gelinde gesagt Humbug. Keine offizielle Stelle darf Dir einen Nachweis ausstellen ohne zu Prüfen ob Du dafür berechtigt bist! Wer was anderes behauptet macht sich lächerlich!

      Die EU hat sich zur Aufgabe gemacht, ein einheitliches Regelwerk für alle Drohnen-Piloten zu machen. Dabei war es ihr auch wichtig, einheitliche Standards in allen Mitgliedsstaaten zu implementieren. Und dazu gehört nun mal auch, dass alles Fernpiloten aus allen Mitgliedsstaaten der EU auch über denselben Ausbildungsstand verfügt. Ansonsten würde der Ansatz dem Du zustimmst, der Mitbürger aus Amsterdam darf hier in Deutschland genauso fliegen wie der Mitbürger aus Hamburg ad absurdum führen. Von daher macht es auch keinen Unterschied, ob Du Deine Ausbildung in Holland, Italien, Österreich (was auch viele machen) oder hier in Deutschland machst. Der Standard ist immer derselbe und wird von der EASA vorgegeben. Nur die jeweils prüfende Stelle, wird von der jeweiligen nationalen zuständigen Stelle (in Deutschland vom LBA) benannt.

      Geh mal eine Schritt weiter. Angenommen es kommt jemand aus einem nicht EU-Staat. Der hat jedoch hier in der EU ebenfalls all die Anforderungen der DVO (EU) 2019/947 einzuhalten. Somit auch die Fernpiloten-Kompetenz. Der kann in seinem Heimatland gar nicht die Prüfung ablegen, dass geht nur in einem der EU-Mitgliedsstaaten. O.K., die Frage war jetzt gemein aber nicht weniger relevant. Gemein deshalb, denn er muss sich ja auch als Betreiber registrieren und da gilt nun mal der Bezug zum Heimatland, aber auch da eben nur für EU-Bürger. Nicht EU-Angehörige könne sich in einem EU-Land Ihrer Wahl registrieren. Aber eben nur ein mal. Das könnte man auch für die EU-Fernpilotenkompetenz ansetzen. Ist aber nicht so, sonst wäre es genau so in der EU-VO festgehalten.

      In den ersten Fassungen der DVO (EU) 2019/947 war das auch so festgehalten, dass man die Fernpilotenkompetenz als EU-Bürger eben nur im Heimatland ablegen darf. Das wurde aber geändert und ist somit offen, in welchem EU-Land Du Deine Fernpilotenkompetenz erwirbst. Und ja, man kann eine in den Niederlanden, Österreich, Italien, etc., erworbenes Fernpilotenzeugnis auch beim LBA registrieren lassen. Kostet halt noch einmal eine extra Gebühr (m.W. 25,- € bin mir aber nicht ganz sicher).

      P.S.: Jemandem der LFB anstelle von LBA schreibt diskreditieren zu wollen ist schon unterste Schublade und die billigste Art sich zu behaupten. Das LBA ist nun mal eine LFB nur gibt es auch noch die LLBs die ebenfalls dazu zählen. Also war nicht völlig falsch was da gesagt wurde. Und verstanden hast Du es ja auch. Von daher sollte man sich nicht ganz soweit rauslehnen uns auch mal die Kirche im Dorf lassen!
    • quadle schrieb:

      Hast Du Dir auch mal die Hintergründe zur Gesetzfindung zu DVO (EU) 2019/947 angesehen? Nein? Ich schon.
      Ja, war irgendwie notwendig, als ich dazu kommentiert habe...

      quadle schrieb:

      Würde es das bedeuten, wie Du es schreibst, würde im Gesetz etwa sowas stehen, dass „die Kompetenz des Fernpiloten von einer von der zuständigen Stelle benannten Prüfungsstelle des Heimatlandes abgelegt werden muss“
      Ja, steht im Gesetz so drinnen, ist etwas anders formuliert, weil Du den hier zeitweise in eine Übersetzung geratenen Begriff "Heimatland" bemühen möchtest, aber z.B. § 21a LuftVO besagt genau dies.


      quadle schrieb:

      Deine Annahme, dass man als Ausländer irgendwo eine Prüfung ohne Gegenprüfung des Wohnsitzes machen kann und auch dafür einen hochoffiziellen Nachweis erhält und die Wohnsitzprüfung dann hier vor Ort, also auf der Straße erfolgt, ist gelinde gesagt Humbug. Keine offizielle Stelle darf Dir einen Nachweis ausstellen ohne zu Prüfen ob Du dafür berechtigt bist! Wer was anderes behauptet macht sich lächerlich!
      Das, was Dir da ausgestellt wurde, ist lediglich ein Kenntnisnachweis, nicht mehr, und nicht weniger. Und den darfst Du Dir ausstellen lassen, von wem immer Du möchtest.
      Deine Rechte, damit dann aber in Deutschland auch entsprechend eine Drohne fliegen zu dürfen, ergeben sich aus dem Gesetz, dessen Kenntnis Du übrigens mit dem Nachweis ausdrücklich bestätigt hast, und da steht eben drinnen, dass dieser Nachweis vor der zuständigen Behörde erfolgen muss. In UAS.OPEN.030 Ziff.2 steht es doch völlig unmissverständlich drinnen:
      • Der UAS-Betrieb muss von einem Fernpiloten durchgeführt werden, der mit dem vom Hersteller des UAS erstellten Benutzerhandbuch vertraut und Inhaber eines Fernpiloten-Zeugnisses ist, das von der zuständigen Behörde oder einer Stelle ausgestellt wurde, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der UAS-Betreiber registriert ist, anerkannt wurde. Dieses Zeugnis wird ausgestellt, nachdem alle folgenden Bedingungen in der angegebenen Reihenfolge erfüllt wurde.


      Und das Unternehmen in Polen, oder den Niederlanden oder wo auch immer, ist eben vom LBA nicht anerkannt!

      quadle schrieb:

      Ansonsten würde der Ansatz dem Du zustimmst, der Mitbürger aus Amsterdam darf hier in Deutschland genauso fliegen wie der Mitbürger aus Hamburg ad absurdum führen
      Eben das ist in der EU bei vielen Dingen nicht der Fall. Tatsächlich ist es üblich, dass einzelne Staaten immer wieder einzelne Abweichungen von ansonsten einheitlichen Regelungen vereinbaren, damit es zu einem Abschluss der Verordnungen, und der Zustimmung der Staaten kommen kann.
      Und der Ansatz ist eben auch vernünftig.
      Es macht halt einen deutlichen Unterschied, ob alle Fernpiloten in Deutschland ihren A2 in den Niederlanden ablegen, weil er dort nur einen Bruchteil kostet, und dies möglicherweise auch sachliche Gründe hat, oder ob ein einzelner aus den Niederlanden mal (oder auch regelmäßig) in Deutschland fliegt, aber ansonsten alle anderen Lizenzinhaber nach den deutschen Vorschriften, und von in Deutschland anerkannten Stellen zertifiziert werden!


      quadle schrieb:

      Geh mal eine Schritt weiter. Angenommen es kommt jemand aus einem nicht EU-Staat. Der hat jedoch hier in der EU ebenfalls all die Anforderungen der DVO (EU) 2019/947 einzuhalten. Somit auch die Fernpiloten-Kompetenz. Der kann in seinem Heimatland gar nicht die Prüfung ablegen, dass geht nur in einem der EU-Mitgliedsstaaten.
      Ja, und was soll das jetzt beweisen?
      Der kommt mit seiner Drohen hierher, legt die entsprechenden Prüfungen ab, registriert sich in seinem Aufenthaltsland, und freut sich am fliegen!
      Wo ist da das Problem?
      Du solltest Dich mal vom Begriff "Heimatland" lösen, den der war mal missverständlich in eine Übersetzung hineingekommen. Die ganze Sache hat aber mit dem Heimatsland eben nichts zu tun, weil wir in der EU Freizügigkeit genießen, deswegen ist der Begriff des ständigen Wohnsitzes für so viele Dinge entscheidend, den der kann unabhängig vom Heimatland, in einem völlig anderen EU-Land liegen, aber dann entscheiden eben auch die dortigen Gesetze über das was man tun darf, oder eben nicht!

      quadle schrieb:

      Und ja, man kann eine in den Niederlanden, Österreich, Italien, etc., erworbenes Fernpilotenzeugnis auch beim LBA registrieren lassen. Kostet halt noch einmal eine extra Gebühr (m.W. 25,- € bin mir aber nicht ganz sicher).
      Nö, kann man nicht! Und es gibt dafür auch keine Gebühr im Gebührenverzeichnis...!

      quadle schrieb:

      P.S.: Jemandem der LFB anstelle von LBA schreibt diskreditieren zu wollen ist schon unterste Schublade und die billigste Art sich zu behaupten. Das LBA ist nun mal eine LFB nur gibt es auch noch die LLBs die ebenfalls dazu zählen. Also war nicht völlig falsch was da gesagt wurde. Und verstanden hast Du es ja auch. Von daher sollte man sich nicht ganz soweit rauslehnen uns auch mal die Kirche im Dorf lassen!
      Wer hier, offensichtlich falsch, behauptet er hätte zu einem bestimmten Thema mit einer bestimmten Behörde Kontakt gehabt, um damit die Wichtigkeit seiner Aussage zu unterstreichen, der sollte wenigstens wissen, wie diese Behörde heißt, oder abgekürzt wird (wenn er eine Abkürzung benutzt!)
    • HEins23 schrieb:


      • Der UAS-Betrieb muss von einem Fernpiloten durchgeführt werden, der mit dem vom Hersteller des UAS erstellten Benutzerhandbuch vertraut und Inhaber eines Fernpiloten-Zeugnisses ist, das von der zuständigen Behörde oder einer Stelle ausgestellt wurde, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der UAS-Betreiber registriert ist, anerkannt wurde. Dieses Zeugnis wird ausgestellt, nachdem alle folgenden Bedingungen in der angegebenen Reihenfolge erfüllt wurde.


      …..
      Jetzt kommen wir der Sache näher. Mit welcher Fassung der DVO (EU) 2019/947 arbeitest Du? Mit Sicherheit nicht mit der Aktuelle. Dort steht es so drin, wie ich es in Beitrag #157 geschrieben habe. Du arbeitest mit einer nicht mehr gültigen Fassung! Das steht nämlich genau wg. den Punkten wie hier beschrieben und strittig sind, so nicht mehr drin. Böser Fehler!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von quadle ()

    • quadle schrieb:

      HEins23 schrieb:


      • Der UAS-Betrieb muss von einem Fernpiloten durchgeführt werden, der mit dem vom Hersteller des UAS erstellten Benutzerhandbuch vertraut und Inhaber eines Fernpiloten-Zeugnisses ist, das von der zuständigen Behörde oder einer Stelle ausgestellt wurde, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der UAS-Betreiber registriert ist, anerkannt wurde. Dieses Zeugnis wird ausgestellt, nachdem alle folgenden Bedingungen in der angegebenen Reihenfolge erfüllt wurde.


      …..
      Jetzt kommen wir der Sache näher. Mit welcher Fassung der DVO (EU) 2019/947 arbeitest Du? Mit Sicherheit nicht mit der Aktuelle. Dort steht es so drin, wie ich es in Beitrag #157 geschrieben habe. Du arbeitest mit einer nicht mehr gültigen Fassung! Das steht nämlich genau wg. den Punkten wie hier beschrieben und strittig sind, so nicht mehr drin. Böser Fehler!
      Du hast mich erwischt... <X
      Ich habe tatsächlich auf eine frühere Version zurückgegriffen, für mein Zitat.
      Hier daher die aktuelle Version, die mir die EU zur Verfügung gestellt hat:
      02019R0947 — DE — 04.04.2022 — 004.003 — 25

      • Der UAS-Betrieb muss von einem Fernpiloten durchgeführt werden, der mit dem vom Hersteller des UAS erstellten Anweisungen vertraut und Inhaber eines Fernpiloten-Zeugnisses ist, das von der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates benannten Stelle aus­ gestellt wurde. Dieses Zeugnis wird ausgestellt, nachdem alle folgenden Be­ dingungen in der angegebenen Reihenfolge erfüllt wurden:


      Ach ja, die Änderung in dem Abschnitt bezieht sich nur auf das Benutzerhandbuch, dass nun in "erstellte Anweisungen" umgetauft wurde. An der Zuständigkeit der Behörde hat sich nichts wesentliches geändert, sonst hätte nämlich auch die LuftVO entsprechend geändert werden müssen.
    • @Dieselfan kannst man auch ist nicht das Problem. Ist auch der Grund warum man den Passus wie von @HEins23 zittiert in die aktuelle Fassung geändert hat. Das war nicht ohne Grund! ;)

      P.S.: LuftVO §21a legt nur fest, wer in Deutschland die benannte Stelle ist und auch festlegt wer in Deutschland Prüfungen nach der neuen EU-VO machen darf. Da steht nirgends, dass dort dann nur in Deutschland wohnende Piloten geprüft werden dürfen oder ob alle in Deutschland ansässigen Fernpiloten sich an einer solchen Stellen prüfen lassen dürfen.

      Darüber hinaus hätte die DVO (EU) 2019/947 gegenüber der LuftVO Anwendungsvorrang. Ist ja aber nicht das erste mal, dass ein falscher Informationsstand zu seitenlangen Diskussionen führt.

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    • Hi,

      sorry, dass hier so in die Diskussion reinplatze...ich möchte nun auch den A2 machen...bekommt man bei einer NL Prüfung das Zertifikat auf Niederländisch und wenn, kann man es beim LBA umschreiben lassen auf Deutsch?
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    • Ich will den Schein jetzt machen, weil man nicht weiß, wie sich die Dinge im Drohnenrecht entwickeln. Dieser ist dann 5 Jahre gültig und gut. Kommen dann irgendwelche zusätzlichen Zertifikationen dazu, gilt wohl das gleiche wie beim Führerschein. Mit dem "alten" Führerschein kann ich alle Anhänger ziehen und wenn man heute PKW Führerschein macht, braucht man für verschiedene Anhänger verschiedene Führerscheinklassen. Klar ist, das Thema Drohnen ist Mainstream geworden und welches Potenzial in der Technik steckt, muss man ja nur mal rumspinnen und einen Akku mit 10 oder 20 Stunden Laufzeit erfinden. Die Kleinstdrohne wird doch unser Smartphone locker ersetzen können, mit Sprach-Ein- und Ausgabe, Miniatur Beamerbild und was weiß ich noch...
      Theoretisch könnte der Gesetzgeber auch eine Art "Produktschulung" vom Hersteller verlangen, für jeden Drohnentyp und zwingend Teil des Kaufvertrages. Ein Outsourcing der Umsetzung des LBAs findet ja schon jetzt statt. Während der A1/A3 noch direkt beim LBA absolviert werden kann, ist der A2 ja schon zu Fremdfirmen ausgelagert.

      Meine Meinung ist, es wird mehr Regularien geben und wer da den "alten" Führerschein in der Tasche hat, hat erstmal Ruhe vor Europas Regulierungslust.
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    • Prüfungsvorbereitung Drone Class A2

      Kurze Fragen in die Runde...

      Ich möchte heute den Test bei Drone Class für den A2 machen. Muss eine Webcam angeschlossen sein? Ich frage, weil ich erst eine einrichten muss...oder geht das per Smartphone? Bekomme ich dann erst einen Termin oder kann man jederzeit loslegen?

      Schon mal vielen Dank für die Unterstützung...
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    • Es gibt auf YT ein Video, was den genauen Ablauf einschließlich der Vorbereitung zeigt. Habe ich auf die Schnelle nicht mehr gefunden.
      Und ja, es wird einen aufgeräumten, freien Schreibtisch verlangt, auf dem der mit Kamera bestückte PC steht, sowie ein Smartphone mit aktivierter Kamera im Rücken. Zusätzlich sind Apps zu installieren, damit nicht gemogelt werden kann.
      Auch die Prüfungsanforderung ist deutlich höher, als zum recht einfachen A1/A3. Letztlich wird die Prüfung nicht mehr wie beim A1/A3 beim LBA abgelegt, sondern man muss sich eine zertifizierte Prüfstelle suchen. Eine Liste ist beim LBA online.
      Alternativ kann man auch eine Schulung mit Prüfung bei einer Schulungsstätte buchen.
      Ach ja, der A1/A3 ist Voraussetzung. Den muss man bereits vorher schon absolviert haben.

      Da beide Nachweise nur 5 Jahre Gültigkeit haben, bin ich mal bei Ablauf des A2 gespannt, ob man dann auch den A1/A3 noch einmal machen muss. Der läuft ja auch nach 5 Jahren ab.

      Nachtrag: Hier ist das Video:
    • Gebe doch mal bitte Auskunft mit Nachweis, ob der Ablauf heute, 1 Jahr später, immer noch der gleiche ist. Habe irgendwo gehört, dass sich etwas geändert hat.
      Ach so, ist der Ablauf in den Niederlanden auch so? Darum geht es in diesem Thread.

      - Edit - Die Fragen richten sich an @Floppyk

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Guenther J. ()

    • Ich werde berichten, allerdings nicht mehr heute...meine Cam scheint defekt. Sobald ich die Tage den Test gemacht habe, gibt es Infos. Wie schon geschrieben, ich mache bei Drone Class ( NL ) die Prüfung.
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    • Steht doch hier im Thread wie die Prüfung bei Drone Class abläuft:

      Manu_A schrieb:

      Nö, nix Webcam. Wie bei der A1/A3-Prüfung beim LBA. Prüfung starten, Fragen beantworten, fertig.Danach die Beantragung des A2, A1/A3 Zertifizierung hochladen, restliche Daten ausfüllen, noch 20€ für das Zertifikat zahlen, fertig. Jetzt 1-2 Wochen warten, bis deren "LBA" das A2-Zertifikat per Mail schickt.

      Achja, vor der Prüfung noch den Ident-Check. Fotos vom Perso (Vorder- und Rückseite) und ein Selfie hochladen über einen Link (QR) vom Handy aus. Die erzählen Dir dann, Du sollt Morgen wiederkommen (zumindest bei mir), ignorieren und die Prüfung machen ;)