A1 - Kategorie in der Nähe vom Flughafen

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    • Die Droniq App berücksichtigt nur Gesetze und Verordnungen und keine Allgemeinerlaubnisse oder genereller Freigaben. Und das fliegen im kontrollierten Luftraum ist eben nur aufgrund einer solchen möglich, ähnlich der Allgemeinerlaubnis der Stadt Hamburg für das fliegen über Bundeswasserstraßen.
      Bei der allgemein erteilten Flugverkehrskontrollfreigabe der DFS ist aber Obacht geboten.
      Laut §21h LuftVO ist ein Abstand von 1 km von der Begrenzung von Flughäfen einzuhalten. Die Allgemeinfreigabe der DFS gilt aber nur ab 1,5 km. Soll in dieser 500 m breiten Zone geflogen werden, muss man selbst für jeden Flug eine Flugverkehrskontrollfreigabe einholen. Die DFS hat auf meine Anfrage hin nicht die Absicht, dies zu ändern.
      Ganz schön blöde, ist aber so.
    • Bernd Q schrieb:

      Ja da sollte die DFS schnellstens nachbessern.
      Warum? Normalerweise wäre das Fliegen hier ja garnicht möglich. Durch die Allgemeinverfügung dürfen wir das, jedoch mit Einschränkungen. Eine davon ist eben der Abstand von 1,5 Km zum Flughafen.
      Denke nicht, das dies ein Versehen ist, oder die DFS das ändern wird.
    • Hallo Zusammen

      würde zu diesen Thema gerne noch etwas fragen.

      Ich lese mich seid Wochen durch die ganzen VOs NfL usw... leider ist wie immer in der Luftfahrt alles schwammig und zweideutig geschrieben.

      Wenn durch die NfL die Ausnahme zum fliegen bis max 50m Höhe 1500m Abstand usw, generell erteilt ist, ist dann damit gemeint das ich ohne weitere Anmeldung/Genehmigung vom Tower bzw Flugsicherung mit meiner Drohne unter Einhaltung aller sonstigen Vorschriften fliegen darf?

      Oder ist die NfL nur die Grundlage für die Flugsicherung um eine Genehmigung zu erteilen?

      Also das ich trotzdem eine Genehmigung/Anmeldung beim Tower brauche, die dann sagen ja Bedingungen sind eingehalten ich darf fliegen.

      Für mich nicht ganz ein eindeutig.

      Vielleicht hat jemand hier schon Erfahrung mit der DFS gesammelt?

      Meine emails an die DFS und ans LBA sind leider unbeantwortet.

      Grüße
      maximus
    • Fangen wir mal ganz von vorne an, dann wird‘s verständlicher.
      Laut §21 LuftVO darf man im kontrollierten Luftraum (Kontrollzone von Flugplätzen) nur fliegen, wenn eine Flugverkehrskontrollfreigabe vorliegt. Sonst verboten.
      Die DFS hat diese Freigabe mit diesen NFL generell erteilt. Diese Erteilung ist an Auflagen geknüpft.
      Somit darfst du in Kontrollzonen unter Einhaltung aller für uns in Frage kommenden Restriktionen fliegen.
      Du wirst sehen, das schwammige und zweideutige wird mit der Zeit immer klarer.
    • Guenther J. schrieb:


      Die DFS hat diese Freigabe mit diesen NFL generell erteilt. …
      Zur Konkretisierung: Das gilt immer nur für die in der Allgemeinverfügung (NfL) genannten Flughäfen, in diesem Fall in jenen, wo der DFS die Luftaufsicht übernommen hat. Es gibt für weitere Flughäfen auch noch andere NfLs, aber es gibt auch Flughäfen (vor allem militärischen Ursprungs) wo es eben keine solche NfL und somit auch keine allgemeine Luftverkehrskontrollfreigabe gibt.