Kamera von DJI Mini 2 demontieren

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Kamera von DJI Mini 2 demontieren

      Hallo Forum,


      ist es technisch möglich die Kamera der Drohne zu demontieren und die Drohne ohne Kamera zu fliegen?

      Kann ich die Kamera deaktivieren?

      MfG
      d

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    • dirkuas schrieb:

      … sodass die Drohne gemäß Drohnenverordnung ohne Befähigungsnachweis A1/A3 geflogen werden kann.

      Ja, es handelt sich um eine DJI Mini 2.

      Ob Kamera dran oder ab macht hinsichtlich des Befähigungsnachweises überhaupt keinen Unterschied. Heißt soviel, soweit die DJI Mini 2 ein MTOM kleiner 250 gr ausgewiesen hat, darf diese ob mit oder ohne Kamera ohne den EU-Kenntnisnachweis A1/A3 geflogen werden. Die Kamera ist ausschließlich hinsichtlich einer Registrierung als Betreiber beim LBA ein Argument, dann aber ausschließlich für Fluggeräte die ein MTOM kleiner 250 gr. aufweisen. Ohne Kamera und kleiner 250 gr ist keine Registrierung erforderlich, über 250 gr oder mit Kamera in jedem Fall.
    • dirkuas schrieb:


      Geht mein Vorhaben nun?
      Da ich es nicht ausprobiert habe und auch keinen Fall kenne, der es positiv getestet hat, kann ich dazu nicht sagen. Es gibt Infos, dass es eine Mavic Pro (erster Generation) oder Phantoms gab, die ohne Kamera (sieht man von fehlender FPV-Übertragung ab) problemlos geflogen sind. In wie weit das bei einer solchen ultrakompakten Drohne, wo alle elektrischen Komponenten in direktem Zusammenhang stehen, projezieren lässt, kann ich nicht sagen.

      Edit: Wenn es rein um das unterbinden der Funktion und somit der Möglichkeit der digitalen Verarbeitung personenbezogener Information gehen soll, müsste doch auch das Verdunkeln /Abkleben der Kamera genügen oder davorhängen eines abgeklebten ND-/PL- oder UV-Filters. So wird es jedenfalls mit SmartPhones gemacht, wenn diese in Bereiche mitgeführt werden, wo optische Aufzeichnungen untersagt sind.
    • quadle schrieb:

      Edit: Wenn es rein um das unterbinden der Funktion und somit der Möglichkeit der digitalen Verarbeitung personenbezogener Information gehen soll, müsste doch auch das Verdunkeln /Abkleben der Kamera genügen oder davorhängen eines abgeklebten ND-/PL- oder UV-Filters. So wird es jedenfalls mit SmartPhones gemacht, wenn diese in Bereiche mitgeführt werden, wo optische Aufzeichnungen untersagt sind.
      Ich hatte genau das interessehalber mal mit der Mini SE probiert - und es hat letztendlich nicht funktioniert:
      Erst gab es Gemecker von der Fly-App wegen zu schlechter Lichtverhältnisse. und dann hat die SE schlicht den Start verweigert....

      Mal abgesehen davon bin ich auch nicht überzeugt, ob das von den gesetzlichen Vorgaben her als technische Voraussetzung ausreicht, die Wünsche des TE zu erfüllen.
      Schliesslich ist die Kamera ja immer noch an der Drohne und lediglich (vorübergehend?) ausser Funktion gesetzt.
      Meiner Meinung nach unterliegt sie deshalb auch weiterhin der Registrierungspflicht...
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      morgen ist auch noch ein Tag......

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von M.otto ()

    • Für die Registrierungspflicht geht es ausschließlich um die Gegebenheit, personenbezogene Angaben verarbeiten zu können oder nicht. Wenn die Kamera (aus welchen Gründen auch immer) keine Informationen verarbeiten kann, sehe ich den Punkt als Erfüllt. Anders sehe ich es mit dem Ausbau der Kamera. Hier erfolgt eine technische Veränderung was zum erlöschen der CE-Kennzeichnung führt. Darf die dann überhaupt noch betrieben werden und gilt das dann als Eigenbau? Aber das rechtliche Interpretationen. Klären muss das letztendlich ein Jurist. Allen voran wohl ein Richter.
    • Die Frage, die mein Vorposter aufgeworfen hat, ob das abdunkeln bzw. abkleben einer Kamera an einer Drohne <250 gr. die Möglichkeit personenbezogener Daten zu erfassen, unterbunden werden kann, um die Betreiberregistrung dadurch nicht mehr erforderlich ist.

      Dieselfan schrieb:


      .. zweideutig …
      Im Zusammenhang mit den vorangegangenen Posts - Ehrlich? Dann bitte ich um Entschuldigung!
    • quadle schrieb:

      Für die Registrierungspflicht geht es ausschließlich um die Gegebenheit, personenbezogene Angaben verarbeiten zu können oder nicht. Wenn die Kamera (aus welchen Gründen auch immer) keine Informationen verarbeiten kann, sehe ich den Punkt als Erfüllt.
      Das mag vielleicht gelten, wenn die Kamera dauerhaft und unwiederbringlich unbrauchbar gemacht ist.
      Mit reinem Abkleben oder Abdunkeln mit einem (abnehmbaren) Filter ist dieser Punkt aber sicher nicht erfüllt...
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      morgen ist auch noch ein Tag......
    • Soll ich euch mal helfen?

      Hier ein Auszug aus der EU Durchführungsverordnung:
      Angesichts der Risiken für den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sollten Betreiber solcher unbemannten Luftfahrzeuge registriert werden, die mit einem Sensor zur Erfassung personenbezogener Daten ausgestattet sind. Dies sollte jedoch nicht gelten, wenn es sich bei dem unbemannten Luftfahrzeug um ein Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über die Sicherheit von Spielzeug handelt.

      Hier der Auszug vom LBA:
      Ab dem 31.12.2020 muss sich jeder Betreiber eines UAS registrieren, der ein UAS mit einer Startmasse von 250 g oder mehr betreibt. Eine Registrierungspflicht für UAS-Betreiber besteht auch für UAS von weniger als 250 g, wenn das UAS mit einem Sensor zur Erfassung personengebundener Daten, z.B. einer Kamera, ausgestattet ist. Nach der Registrierung erhält jeder UAS-Betreiber eine eindeutige elektronische Registrierungsnummer, die an jedem UAS anzubringen ist. Ein UAS-Betreiber kann unter seiner Registrierungsnummer mehrere UAS betreiben.
    • quadle schrieb:

      ...DJI Mini 2 ein MTOM kleiner 250 gr ausgewiesen hat...

      DJI gibt kein MTOM an. Angegeben wird ein Startgewicht der Drohne mit orignal geliefertem Akku und Propellern sowie einer extern zugekauften SD-Karte. DJI macht keine Angaben zu einer möglichen Zuladung durch weiteres oder anderes Zubehör oder einem zulässigen Gesamtgewicht. Das ist auch bei den anderen Drohnen so.
    • Guenther J. schrieb:

      Hier der Auszug vom LBA:
      Ab dem 31.12.2020 muss sich jeder Betreiber eines UAS registrieren, der ein UAS mit einer Startmasse von 250 g oder mehr betreibt. Eine Registrierungspflicht für UAS-Betreiber besteht auch für UAS von weniger als 250 g, wenn das UAS mit einem Sensor zur Erfassung personengebundener Daten, z.B. einer Kamera, ausgestattet ist. Nach der Registrierung erhält jeder UAS-Betreiber eine eindeutige elektronische Registrierungsnummer, die an jedem UAS anzubringen ist. Ein UAS-Betreiber kann unter seiner Registrierungsnummer mehrere UAS betreiben.

      Genau das war es, worauf ich hinauswollte.'
      Denn es zeigt ja, dasseine Registrierungspflicht besteht, wenn das UAS mit einem solchen Sensor (n diesem Fall mit einer Kamera) ausgestattet ist - wobei es
      völlig belanglos ist, ob der funktionstüchtig ist oder nicht.

      Ergo ist jede Drohne registrierungspflichtig, die über eine Kamera verfügt, sofern sie nicht als Spielzeug deklariert ist.

      Bleibt aber noch die Frage, wie das ist,wenn die Kamera ausgebaut wäre - falls sie dann überhaupt noch funktioniert.....
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      morgen ist auch noch ein Tag......
    • M.otto schrieb:


      völlig belanglos ist, ob der funktionstüchtig ist oder nicht.

      Und genau das, steht eben nicht drin! Ist der Sensor abgeklebt, kann er eben auch keine personenbezogenen Daten mehr erfassen! Mir ist die von @Guenther J. ausgeführte Fassung durachaus bekannt (ist ja auch nicht neu und auch in den oben Posts berücksichtigt) ändert also auch nichts am jeweiligen Ansatz!

      trallala schrieb:

      DJI gibt kein MTOM an. …
      Gilt zumindest „noch“ für Consumer-Drohnen von DJI und ist durchaus bekannt! Bei den Enterprise-Modell von DJI wird bereits seit längerem das MTOM angegeben und um eine Klassifizierung zu erlangen wird es dann auch im Consumer-Bereich erforderlich. Daher bei meinen Ausführungen auch der Ausführung darauf, dass der Gesetzestext lt. DVO (EU) 2019/947 für die immer herangezogene Freiheiten für Drohnen <250 gr. im Artikel 20 den Bezug auf das MTOM nach wie vor einfordert!

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    • Die Frage ist doch: kann ein defekter Sensor überhaupt ein Sensor zur Erfassung von personengebunden Daten sein? Oder ist er vielmehr ein nicht näher definiertes Bauteil ohne Funktion, das allenfalls als Gegengewicht dienen kann?
      Meiner Meinung nach ist es noch ein Sensor, aber nicht zur Erfassung von ……
      Eine weitere Frage die mich umtreibt: muss diese Disfunktion von dauerhafter Natur sein oder reicht eine temporäre Außerkraftsetzung?
      Meiner Meinung nach reicht eine temporäre Disfunktion nicht aus, um eine Registrierungspflicht zu umgehen.

      Denn, wer soll bei einer Kontrolle entscheiden können, ob das Ding funktioniert oder nicht?