Verbandsmitgliedschaft - Sonderrechte

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Eine der großen Änderungen sind nun mal die Registrierung für lles was eine Kamera hat oder über 250 gr. wiegt, und das man bei allen Bestandsdrohnen über 500 gr. oder neunen nach C1 klassifizierten Drohnen ein Kompetenzniveau vorweisen muss. Das dann auch wieder in allen EU-Ländern akzeptiert wird, und man a) sich nicht überall neu anmelden und/oder registrieren muss und b) nicht unbedingt in Landessprache irgend eine Frage- Antwort-Spiel ablegen muss. Also die neue EU-Regel Regelt schon mehr als nur irgendwelche Abstände zu Bundesfernstraßen etc., etc. p.p.. Das es noch nationale Unterschiede gibt wird sich auch nicht so schnell ändern. Aber eben auch nur, wenn diese durch die EU-Verordnung icht anderweitig geregelt werden!
    • quadle schrieb:

      Es ist auch nicht so einfach hier! Hier ist man doch immer auf der Suche, wie man irgend etwas noch umgehen kann. Lasst Euch da nicht durcheinander bringen. Finde das auch nicht so gut, dinge als gegeben darzustellen, die eigentlich noch nicht abschließend geklärt bzw. hinterfragt sind,

      Meiner Meinung nach hilft Euch die FAQ-Seite des LBA am besten weiter. Das sind zumindest Aussagen von offizieller Stelle ohne irgendwelche Interessen.
      Gut also verstehe ich das auf der Seite richtig das ich die spark mit ihren 300 g einfach wie bisher weiter fliegen darf sofern ich Abstände zu unbeteiligte Personen einhalten bzw diese nicht überfliege?
      Ich muss sie lediglich zusätzlich regestrieren?
    • MarianP schrieb:

      ...
      Ich muss sie lediglich zusätzlich regestrieren?
      So seh ich das auch, aber ich bin kein RA, daher ist das nur meine Sichtweise. Sorry für die Abgrenzung, ich kann nur auf Inhalte verweisen bzw. wiedergeben. Rechtsverbindliche Interpretationen darf ich nicht geben.

      Jetzt sollten wir aber @B69 folge leisten. Wir sind jetzt hier im Thema absolut OffTopic und sollten falls erforderlich das Thema
      hier fortführen. Sorry. zu O.T. werde ich mich hier im Thread nicht mehr äußern.
    • Antwort vom DMFV:
      Ab 1.1. ändert sich für im Verband organisierte Modellflieger nichts. Und auch hier bleibt der Kenntnisnachweis gültig. Das ist in der EU-Verordnung eindeutig geregelt: Artikel 21 (1): UAS-Betreibern erteilte Genehmigungen, Zeugnisse über die Kompetenz von Fernpiloten und Erklärungen von
      UAS-Betreibern oder gleichwertige Dokumente, die auf der Grundlage nationaler Vorschriften ausgestellt wurden, bleiben bis 1. Juli 2021 gültig (aufgrund der Corona-Pandemie bis 31.12.2021 verlängert UND Artikel 21 (3): Unbeschadet des Artikels 14 darf der UAS-Betrieb im Rahmen von Flugmodell-Vereinen und -Vereinigungen entsprechend dem nationalen Recht ohne eine Genehmigung nach Artikel 16 bis 1. Juli 2022 fortgeführt werden (auch diese Frist ist aufgrund der Pandemie um ein halbes Jahr verlängert. also bis 31.12.2022)

      Meine Ergänzung:
      Ja, der Kenntnisnachweis wird nur für Drohnen über 2kg benötigt, drunter ändert sich aber auch nicht. Denn die Regelungen sind unabhängig vom Gewicht der Drohne, nur der Nachweis ist gewichtsabhängig.
      Also ab 1.1.2021 alles wie bisher, bei unter 2kg sogar ohne Schein.
      Wie genau soll es noch begründet werden?

      Zu der Frage des LBA sagt der DMFV:
      Das haben wir hier schon angemerkt: Die Darstellung vom LBA bezieht sich auf die offene Kategorie, nicht auf den Artikel 16. Das kann sie auch gar nicht, da dieser erst mit Leben gefüllt werden muss. Stichwort Betriebserlaubnis. Für uns wichtig in diesem Zusammenhang ist der Erwägungsgrund 27. Hier heißt es in der offiziellen Übersetzung: „Nachdem Flugmodelle als UAS gelten und dem Flugmodellbetrieb in Vereinen und Vereinigungen ein gutes Sicherheitsniveau bescheinigt wird, sollte es unter Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten vorhandenen bewährten Verfahren einen nahtlosen Übergang von den verschiedenen nationalen Systemen zum neuen Rechtsrahmen der Union geben, damit Flugmodell-Vereine und -Vereinigungen ihren Betrieb unverändert fortführen können.“

      Meine Ergänzung:
      Das basiert doch alles auf den genannten gesetzlichen Grundlagen und wieso soll man da jetzt das senkrecht in der Suppe stehende Haar suchen?

      Das LBA wird das auch nicht interessieren, da die EU Regeln diese ausstechen und da ist nunmal dieser Passus mit den Verbänden drin. Das gilt, auch wenn sich das LBA auf den Kopf stellt.

      Bedeutet für uns:
      Mini 2 und beispielsweise Air 2 oder Mavic 2 Pro sind luftrechtlich erst einmal völlig gleich gestellt und können nach wie vor ALLE ohne Schein geflogen werden, wenn man Mitglied im Verband ist und seine Bilder nur bei Facebook hochlädt, da es für nicht private Nutzung NICHT gilt. Das sind die feinen Randbedingungen. Also wer für seinen Hundezüchterverein ein Bild von der Hundewiese machen will, bewegt sich dann automatisch in der offenen Kategorie, auch wenn er dafür kein Geld bekommt, braucht ne gewerbliche Versicherung.

      Und solange mir niemand das Gegenteil klar beweist, ohne Mutmaßungen, sondern mit Fakten, sehe ich das als Gegeben an!

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von Michael67 ()

    • Eine Frage fehlt mir in dem Ganzen. Wolltest du das nicht mit abklären? Und zwar, ob das alles auch für die grünen Wiese gilt, wenn ich als Mitglied jedoch ohne Beteiligung eines Vereins oder Vereinigung da fliege möchte? Das würde mich mal interessieren! Dazu gibt es noch keine eindeutige Stellungnahme.
    • Steht doch m. E. da. Bisher kann alles so fortgeführt werden. Auch bisher durften Modellflieger außerhalb des Modellflugplatz fliegen mit ihren Seglern. Wenn alle Flugmodelle gleich behandelt werden, was der Fall ist, wieso sollte es dann außerhalb nicht mehr gelten?
      Dann wäre es ja nicht mehr "fortgeführt wie bisher".
    • Mit einem Segler durfte bisher jeder, ob im Verein oder nicht, auf der grünen Wiese fliegen. Da wurde genauso wenig zwischen Modellflieger und Drohne unterschieden. Nur weil eine Versicherung, die der Verein vermittelt, auch Flüge auf der grünen Wiese mitversichert, heißt das noch lange nicht, dass der Flug des Segler auch im Rahmen einer Vereins oder Vereinigung stattgefunden hat.
    • Hmm, mal sehen:
      Als Verbandsmitglied hab ich mich natürlich vorher vom Testbericht der Mavic Mini aus der Verbandszeitschrift inspirieren lassen. Das steht in einem Sonnenscheinkommentar sogar drin, dass ich meine Filme als Flugmodell-Pilot auf YT zeigen darf. Für meinen Segler habe ich den vom Verband angebotenen Kenntnisnachweis gemacht, damit ich höher als 100m fliegen darf. Das hat mein Verband extra mit dem Dobrinth so verkuhhandelt. Vorher hab ich vom DMFV ne Email gekriegt, in der steht, dass die Modellflugplätze als Sportstätten krisenbedingt geschlossen haben, ich aber auf der grünen Wiese alleine weiter fliegen darf. In den Rahmen um meine Adresse auf der Plakette hat der DMFV sein Logo gedruckt. Damit findet der Flug buchstäblich im Rahmen meines Verbandes statt. Wenn ich dann noch meine Käppi aufsetze...

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von RC-Role ()

    • Der entscheidende Satz ist der hier:

      "Wo, auf welchem Platz „im Rahmen eines Vereins oder Verbandes“ geflogen wird, steht nicht im Gesetz. Es geht davon aus, dass es keine für den UAS-Betrieb gesperrte Zonen sind. Spezielle „Modellflugplätze“ (englisch „model airfields“) werden dagegen nirgends erwähnt. Der Schluss ist erlaubt, dass nach EU-Recht „im Rahmen eines Vereins oder einer Vereinigung“ überall da geflogen werden darf, wo der Modellflug nicht eingeschränkt oder verboten ist. Nicht der Ort ist wichtig, sondern die Zugehörigkeit zu einem Verband mit Betriebsgenehmigung."

      Natürlich durfte man bisher auf der grünen Wiese fliegen. Deswegen ist auch in einigen Landschaftsschutzgebieten der Modellflug explizit verboten. Warum? Weil es sonst erlaubt wäre.
    • So, die erste Info war ja nur vom DMFV aus einem Chat....

      DAS HIER kommt direkt von deren Anwalt, Herr. Sonnenschein:

      Sehr geehrter Herr ... die Ihnen zur Verfügung stehenden Informationen bezüglich Artikel 21 Abs. 1 der Durchführungsverordnung der EU ist zutreffend. Solange Sie Ihren Kopter in Sichtweite zu Sport- oder Freizeitzwecken betreiben, gilt er in Deutschland als Flugmodell. Betreiben Sie dann diesen Kopter noch innerhalb bzw. im Rahmen des DMFV, was durch Ihre Mitgliedschaft automatisch gegeben ist, gelten für Sie in einer Übergangszeit bis Ende 2022 die alten/bisherigen Regeln. Sollte innerhalb dieses Zeitrahmens dem DMFV, wie beantragt, eine Betriebserlaubnis erteilt werden, so würden diese neuen Regeln der Betriebserlaubnis die alten Regeln ersetzen. Dies würden wir aber selbstverständlich, insbesondere auf der Internetseite des DMFV, veröffentlichen. Ich empfehle Ihnen daher, sich diesbezüglich auf dem Laufenden zu halten. Besonders empfehle ich den EU-Rechts-Blog auf der Internetseite des DMFV. Mit freundlichen Grüßen

      Spinnen wir mal weiter:

      Mit den neuen EU Regeln ist doch der Nachtflug erlaubt meine ich oder?
      Würde man dann nicht durch die Mitgliedschaft im Verband sogar beschränkt?
      Dann dürfte man ja auch nur 100m hoch fliegen.

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    • quadle schrieb:

      Da wurde genauso wenig zwischen Modellflieger und Drohne unterschieden.
      Doch, mit Kenntnissnachweis ist für Modellflieger die Höhenbeschränkung weggefallen. Und ich bin optimistisch, dass das so bleibt.

      quadle schrieb:

      Nur weil eine Versicherung, die der Verein vermittelt, auch Flüge auf der grünen Wiese mitversichert, heißt das noch lange nicht, dass der Flug des Segler auch im Rahmen einer Vereins oder Vereinigung stattgefunden hat.
      Die Versicherung allein, macht es nicht. Beim DMFV und MFSD ist die Versicherung in der Verbandsmitgliedschaft inklusive.

      Michael67 schrieb:

      Dann dürfte man ja auch nur 100m hoch fliegen.
      Nein EU-Recht hat Vorrang vor dem nationalen Recht.
    • @K. Lorenz: Du möchtest Dir also das beste aus allem raussuchen? Also was mir in der alten Verordnung lieb ist, das willst Du beibehalten, aber die Öffnung der 100 m-Beschränkung für Drohnen, da soll nimmt man dann gern die neue EU-Verordnung. Ja was denn nun? Bisherige oder neue Regeln. Ach lass mal, ich kenn da ein rothaariges Mädchen aus Schweden. „ ...Ich mach' mir die Welt Widdewidde wie sie mir gefällt ...“
    • Ich fliege schon seit Jahren , angefangen mit der Phantom 1-4, Mavic und nun Mavic 2 immer schön nach dem Gesetz mit meinen Drohnen. Gesetze sind sicherlich Sinnvoll wenn sie denn vernünftig gefasst sind. Das einzig vernünftige an diesem neuen EU Gesetz ist eigentlich nur der Drohnenführerschein und die Registrierungspflicht. Die EU war sich noch nie einig (siehe Schweiz) und deshalb glaube ich, das es nächste Jahr ein Kaos bei Gesetzesbrüchen geben wird.

      Wie fliegt denn dann die Polizei und die Feuerwehr. Die haben fast alle eine Mavic 2 bzw. Mavic 2 Enterprice. Die dürfen dann auch nur in A3 , bzw. A2 fliegen. Es gibt ja noch keine C-Klassifizierte Drohnen.