Verbandsmitgliedschaft - Sonderrechte

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Zur alten Streitfrage was nicht mehr als Fliegen innerhalb eines Modellflugvereines oder -verbandes angesehen werden kann, darf ich euch die offizielle Rechtsansicht des österreichischen Verkehrsministeriums (korrekte Bezeichnung Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – Kurzbezeichnung BMK) mitteilen, die auch vom Österreichischen Aeroclub akzeptiert wird, mitteilen:

      Alle Flüge, die außerhalb eines etablierten Modellfluggeländes stattfinden, sind keine Flüge im Rahmen eines Modellflugvereines oder -verbandes und unterliegen daher ganz normal den Regeln der EU-VO.

      Ich bin sehr skeptisch, ob ich vom BMVI eine schriftliche Antwort auf meine Anfrage bekommen werde, weil ich glaube, dass der zuständige Ministerialbeamte sich bereits von den Argumenten des DMFV-Rechtsanwaltes so überzeugen hat lassen, dass er jetzt nicht mehr zurück kann und möglicherweise erst aufgrund meiner Argumente erkennen muss, dass die bloße Mitgliedschaft bei einem Modellflugverband nicht dazu führen kann, dass jeder durch eine entsprechende Mitgliedschaft für zwei Jahre die Anwendbarkeit der EU-VO fast komplett ausschalten könnte.
      Aber spätestens, wenn die ersten Bewilligungen nach Artikel 16 erteilt werden, wird sich zeigen, ob das „wilde Fliegen auf der grünen Wiese“ auch von dieser Bewilligung umfasst wird und falls ja, welche Regelungen dabei zu beachten sein werden.
    • @Redti: Auch meine Anfrage and LBA dahingehend wurde an das BMVI vor ca. 2 Wochen weiter geleitet. Seit dem kein Ton und ich rechne jetzt auch nicht wirklich mit eine Antwort. Müsst man sich doch deutlich gegen die Verbände stellen. Wie sieht es dann eigentlich für die Übergangszeit bis zum Erteilen der Betriebsgenehmigung aus? Darf man dann einfach das machen, was die Verbände jetzt propagieren oder muss man die Erteilung der Genehmigung abwarten und es gilt erst einmal ab morgen die EU-VO.
    • quadle schrieb:

      Wie sieht es dann eigentlich für die Übergangszeit bis zum Erteilen der Betriebsgenehmigung aus? Darf man dann einfach das machen, was die Verbände jetzt propagieren oder muss man die Erteilung der Genehmigung abwarten und es gilt erst einmal ab morgen die EU-VO.
      Das Abwarten auf eine Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 16 scheidet bereits allein deshalb aus, weil dies bis zu 2 Jahre noch dauern kann. Wenn man auf etablierten Modellfluggeländen tatsächlich im Rahmen von Modellflugvereinen oder -verbänden fliegt, so wie das üblicherweise die meisten Menschen auslegen würden, ist man frei von allen Risiken, sofern man sich nicht rechtswidrig verhält. Fliegt man jedoch "wild auf der grünen Wiese" und beruft sich auf seine Mitgliedschaft bei einem Modellflugverband ohne die Flugregeln der EU-VO einzuhalten, kann man derzeit noch nicht bestraft werden, weil es an den nationalen Strafbestimmungen fehlt. Allerdings im Versicherungsfall könnte die Versicherung Schwierigkeiten machen, wenn sie die DMFV-Argumentation nicht für richtig hält. Dann wird ein Gericht entscheiden müssen.
    • quadle schrieb:

      Darf man dann einfach das machen, was die Verbände jetzt propagieren oder muss man die Erteilung der Genehmigung abwarten und es gilt erst einmal ab morgen die EU-VO.
      Ich mache das, was mir mein Verband gestattet. Meine Versicherung ist über den Verband abgeschlossen, sodass ich da auf der sicheren Seite bin.
      Heute Abend werde ich in die Stadt fahren und Sylvester-Aufnahmen machen. Der Vergleich 2019/2020 wir sicher interessant.
    • K. Lorenz schrieb:

      Ich mache das, was mir mein Verband gestattet
      Theoretisch sähe ich das auch so, aber eine wirklich klare, rechtssichere Aussage gibt es nicht. Alle Antworten, auch die von deren Anwalt, sind mir zu schwammig.
      Wenn was passiert, kann es sein, dass der Verband sich dann raus windet und sagt, Du hättest es falsch verstanden.
    • Hallo Michael67
      Ich bin im DMFV Mitglied und habe hier auch damals den Kenntnisnachweis gemacht. Dieser bringt mir doch keine Vorteile gegenüber den Onlinenachweis den man ab heute bei der LBA machen kann. Ich kann mit Meiner Mavic 2 bei beiden nur in der A3 fliegen oder sehe ich das falsch. Im übrigen habe ich heute die Prüfung bei der LBA gemacht, da dieser ja noch umsonst ist. Liegt aber nur daran, das es noch keine Gebührenverordnung gibt. Wenn man schon länger fliegt kann man sich das Training sparen und direkt den Test machen. Wer den nicht besteht, darf meiner Meinung nach auch nicht fliegen. Wünsche einen guten Rutsch ins Jahr 2021
    • Heinz Donsbach schrieb:

      Ich kann mit Meiner Mavic 2 bei beiden nur in der A3 fliegen oder sehe ich das falsch.
      Als Verbandsmitglied darfst du mehr, wenn du als Freizeit und Sport fliegst. Frag mal bei deinem Verband nach oder schau auf die Webseite.
      Ich habe das hier schon öfters kommentiert, immer wieder fallen Neider, die nicht den Modellflugverbänden angehören, über mich her und versuchen das Gegenteil zu behaupten.
      Deswegen frage selbst beim DMFV nach was du darfst und was nicht.
    • K. Lorenz schrieb:

      Deswegen frage selbst beim DMFV nach was du darfst und was nicht.
      Ich bin selber im DMFV und habe den Anwalt gefragt, beim DMFV und man bekommt immer wieder dieselben, schwammigen Aussagen.

      Meine Frage war "Darf ich jetzt mit einer bis zu unter 2kg schweren Drohne AU?ERHALB von Modellflugplätzen überall wie bisher, auch in Kat A1, obwohl man nach EU Recht ein 350 EUR teures Fernpilotenzeugnis bräuchte?"

      Genau diese Frage könnte man dann ja mit einem JA DU DARFST beantworten, SCHRIFTLICH.

      Bisher gab es diese einfach Antwort nicht, sondern nur Verweise und ein Winden um eine verbindliche Antwort.

      Da ich Mitglied bin und davon profitieren möchte (Meine Kündigung kam zu spät), dann nur zu.
    • Michael67 schrieb:

      ...
      Genau diese Frage könnte man dann ja mit einem JA DU DARFST beantworten, SCHRIFTLICH.
      ...
      Solange noch keine Betriebsgenehmigung vorliegt, wird er eine solche Aussage nicht treffen können!

      Die Frage ist, hat der DMFV überhaupt Interesse daran?

      - Nach Artikel 16 Abs (2) muss der Verein/ die Vereinigung nach bestem Ermessen die Betriebserlaubnis gegenüber seinen Mitglieder sicherstellen und auch durchsetzen und steht damit auch in einer Mitverantwortung. Da wird in den Betriebshandbüchern der Vereine / Vereinigungen künftig Dinge drin stehen, was dem einen oder anderen nicht mehr so gefallen wird.

      - Könnten die Auflage in der Betriebsgenehmigung an den Verein / die Vereinigung entgegen derer Interessen sein. Nach Artikel 21 Abs (3) darf sich der Verein / die Vereinigung dafür bis Ende 2022 Zeit lassen. (Da bis dahin keine Regelungen und für unabsehbare Zeit keine OWI-Katalog besteht, kann man doch irgendwie jeder machen was man will. Also auch das Suggerierte erst mal ausleben. Im Zweifel muss das dann ein Richter klären). Der Verband wird dann dazu ebenfalls schwammig Stellung nehmen wie auf die Frage. Eindeutig wird dann nur die Aussage sein, „So haben wir das nie geschrieben!“.

      Glaubt da wirklich jemand daran, dass ein Fliegen (ohne Vereinshintergrund) auf der grünen Wiese im Rahmen eines Vereins / einer Vereinigung stattfinden wird? Für Österreich gibt es zum selben Thema zumindest eine eindeutige Stellungnahme.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von quadle ()

    • Ich hab dem DMFV per email eine Anfrage zum Thema geschickt.

      Als Antwort erhielt ich den Verweis auf einen neuen Artikel auf der DMFV-Homepage: dmfv.aero/allgemein/drohnenver…ungen-auf-den-modellflug/

      Als Fazit steht dort:
      Für den Modellflug im Verbandsrahmen finden also wie bisher die bekannten nationalen Regelungen in §§ 21a und b LuftVO Anwendung. Kenntnisnachweise und Betriebserlaubnisse bleiben gültig. Der Flugbetrieb für unsere Mitglieder findet nicht in der Open Category A3 der EU-Regelungen statt. Somit ist auch das Ablegen des neuen Kompetenznachweises beim LBA („kleiner Drohnenführerschein“) nicht erforderlich.
      Gruß vom Teddy
    • Der Casus knacksus liegt im "Modellflug im Verbandsrahmen". Ob damit das Fliegen auf Modellflugplätzen bzw. unter Vereinsorganisation und -aufsicht gemeint ist, oder unwahrscheinlicherweise auch der Betrieb abseits davon allein auf der grünen Wiese oder sonst wo, bleibt auch dieser Artikel wieder mal schuldig.
    • Teddy65 schrieb:

      Ich hab dem DMFV per email eine Anfrage zum Thema geschickt.
      Ich habe auch eine Anfrage an den MFSD gestellt, und explizit nach der grünen Wiese und Multikoptern gefragt.
      Die Antwort war eindeutig. Bis zur Erteilung der Betriebserlaubnis nach Artikel 16 bleibt alles beim Alten (Artikel 21 (3)
      Damit ist jetzt jede Diskussion mit den bekannten Widersachern und Neidern überflüssig!
    • Ich glaube da kein Stück von.


      K. Lorenz schrieb:

      Diskussion mit den bekannten Widersachern und Neidern überflüssig!
      Erläutere doch mal, worauf man neidisch sein muss, wenn jeder Spacko in 5 Minuten für 42 € Verbandsmitglied werden kann, einschließlich einer Versicherung? Ist ja völlig lächerlich....

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Mehr als die Hälfte aller Mitglieder des DMFV (für die dieser Artikel bestimmt ist) fliegen auf der grünen Wiese. Wenn die Aussage "fliegt weiter wie bisher" für die nicht gelten würde, hätten über 50.000 Modellpiloten ein Problem und das Szenario wäre folgendes: Ein Verbandsmitglied bekommt ein Bußgeld, weil er nach alten Regeln geflogen ist und beruft sich beim Widerspruch auf diesen Artikel vom DMFV. Da er als Mitglied auch automatisch beim DMFV rechtsschutzversichert ist, läßt er das natürlich den Herrn Sonnenschein machen, der besagten Artikel wohl geschrieben hat!?
      Hoffentlich melden sich dann nicht über 50.000 enttäuschte DMFV-Mitglieder hier an und wollen sich übers EU-Recht informieren, weil dieser Artikel falsch war.
    • @skyscope

      Auf den Seiten des DMFV ist unter "Modellflug und EU-Recht" folgendes zu finden:

      Was bedeutet „im Rahmen von“?
      Für den einzelnen Modellflieger, der jetzt wie zukünftig „im Rahmen“ eines Verbandes seine Modelle steuert, genügt oft heute schon nicht, einfach nur Mitglied zu sein und eine Versicherung zu bezahlen. Derzeit wird bereits ein Kenntnisnachweis verlangt, sofern das Modell schwerer als 2 kg wiegt und über 100 m Höhe geflogen werden soll. Aufstiegserlaubnis und Platzordnung fordern zudem vielfach diesen Kenntnisnachweis von jedem, der sein Modell starten will – egal wie schwer es ist und wie hoch er fliegen will.
      Wird in Zukunft der Betrieb nach Artikel 16 des EU-Gesetzes bewilligt, könnte ein Kenntnisnachweis allgemeine Pflicht werden. Fernpiloten, die im Rahmen von Flugmodell-Vereinen oder -Vereinigungen UAS betreiben, müssen den Mindestanforderungen an die Kompetenz genügen, die in der nach Artikel 16 erteilten Genehmigung festgelegt sind.“
      (Artikel 8 (3) EU-Gesetz 947). Um realistisch zu sein: Ohne diese Auflage dürfte wohl keine nationale Behörde die Genehmigung nach EU-Recht erteilen. Wie die Kompetenzprüfung aussieht, lässt sich nur ahnen; für den Modellflugbetrieb in der europäischen Kategorie „Offen“ verlangt das Gesetz einen Test mit dem Minimum von 40 Fragen.
      Damit ist noch nicht geklärt, wie ein Verein mit Gästen umgeht, ob als Gastflieger oder bei einem Wettbewerb. Im Leitfaden der EASA heißt es S. 132 (GM1 Article 16)
      „Die Genehmigung [durch eine nationale Behörde] kann auch den Betrieb durch Personen umfassen, die sich vorübergehend an den Aktivitäten des Clubs oder Verbandes beteiligen (z.B. zur Freizeitgestaltung während eines Urlaubs oder für einen Wettbewerb), sofern die vom Club oder Verband vorgesehenen Verfahren für die zuständige Behörde akzeptable Bedingungen festlegen.“ Es schließt sich ja die spannende Frage an, ob die Kompetenzprüfung eines anderen EU-Mitgliedstaates akzeptiert wird! Derzeit ist das in etlichen europäischen Ländern nicht der Fall, außer man fährt zu Wettbewerben. Deren Regeln umfassen praktisch immer denkbare Sicherheitsfragen, so dass sich hoffentlich spezielle Kompetenzprüfungen für solche Veranstaltungen auch in Zukunft erübrigen.


      Wo, auf welchem Platz „im Rahmen eines Vereins oder Verbandes“ geflogen wird, steht nicht im Gesetz. Es geht davon aus, dass es keine für den UAS-Betrieb gesperrte Zonen sind. Spezielle „Modellflugplätze“ (englisch „model airfields“) werden dagegen nirgends erwähnt. Der Schluss ist erlaubt, dass nach EU-Recht „im Rahmen eines Vereins oder einer Vereinigung“ überall da geflogen werden darf, wo der Modellflug nicht eingeschränkt oder verboten ist. Nicht der Ort ist wichtig, sondern die Zugehörigkeit zu einem Verband mit Betriebsgenehmigung.




      Für mich ergibt sich aus den verlinkten Artikeln folgendes:
      - Als Mitglied eines Verbandes (DMFV) darf ich bis 31.12.2022 wie bisher mit meiner Mavic Air 2 weiterfliegen, sofern ich die Registrierung als Betreiber beim LBA durchgeführt habe (bis spätestens 30.04.2020)
      - Als Mitglied des DMFV bin ich nicht an Modellflugplätze gebunden, sondern darf fliegen, wo es nicht ausdrücklich untersagt ist.

      Da ich sowohl den bisherigen Kenntnisnachweis, als auch den neuen Kompetenznachweis, als auch die Registrierung als Betreiber, als auch die Mitgliedschaft im DMFV habe, ist das Thema für mich erstmal durch und ich werde weiterhin mit meiner gewohnten Vor- und Rücksicht gegenüber unbeteiligten Dritten fliegen.
      Gruß vom Teddy

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Dieselfan ()