Burgruine Eisenberg / Eisenberg

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    • da ist "nur" Landschaftsschutzgebiet, d.h. kein pauschales Ja oder Nein, man muss in die Regelungen des spezifischen LSGs reinschauen, in dem Fall LSG "Schutz der Ruinen Hohenfreyberg - Eisenberg im Landkreis Füssen", Nr: LSG-00107.01, WDPA-Id: 395535

      Kontakt/Ansprechpartner hab ich auf die Schnelle keinen parat aber probier's mal bei:
      Pfronten Tourismus
      Vilstalstraße 2
      87459 Pfronten
      +49 8363/698-88
      info@pfronten.de
      "we brake for nobody" ... me? sarcastic? never!
    • Du hast schon mitbekommen, das 2021 was geändert hat? ;)

      Die Debatte NSG/LSG gab es schon vorher, trotz umfassender Änderung der Vorschriften fühlte sich der Verordnungsgeber erneut nicht bemüßigt, den Flugbetrieb von UAV über LSG einzuschränken. Demzufolge kann davon ausgegangen werden, das LSG schlicht nicht gemeint sind und dort vorbehaltlich anderer Einschränkungen munter geflogen werden darf.
    • Achso.

      Naja, das ist ja Eingriffsverwaltung, da sind die Anforderungen an Normenklarheit sehr hoch. Unklarheiten dürfen eigentlich nicht gegen den Bürger gedreht werden.

      Die spannende Frage z.B. vor Gericht wäre dann: Wenn LSG auch gemeint sind, warum steht das dann nicht da? Die Antwort wäre allenfalls: Das hatten wir so nicht auf dem Schirm. Da die Debatte 2021 aber schon bestanden hat wäre das unglaubwürdig.

      Vergleichbar: 14' oder 15' gab es ein Urteil vom Verwaltungsgerichtshof in Münster zum Dampfen. Damals Argumentierte die Behörde, da ständ zwar Rauchen, aber Dampfen sei auch gemeint.
      In der Urteilsbegründung wurde u.A. ausgeführt, das zum Zeitpunkt der letzten Änderung des NiSchG NRW Dampfen und E-Zigarette dem Ministerium durchaus schon bekannt waren, aber in der Norm nicht erwähnt wurden.
    • MajorGriffon schrieb:

      Nach dem der Gesetz- und der Verordnungsgeber die Sache erst kürzlich umfassend reformiert und keine Einschränkungen für LSG formuliert haben können wir getrost davon ausgehen, daß LSG auch nicht gemeint ist.
      Welchen Gesetzgeber meinst du? Bund? Land? Kreis? Kommune? Verwaltung? Welche Sache wurde kürzlich umfassend reformiert? Für genau welches LSG wurde keine Einschränkung formuliert?

      MajorGriffon schrieb:

      Du hast schon mitbekommen, das 2021 was geändert hat?
      Was meinst du? Dass der MwSt-Satz für eine gewisse Zeit gesenkt wurde?

      MajorGriffon schrieb:

      Die Debatte NSG/LSG gab es schon vorher, trotz umfassender Änderung der Vorschriften fühlte sich der Verordnungsgeber erneut nicht bemüßigt, den Flugbetrieb von UAV über LSG einzuschränken.
      Wo gab es diese Debatte? Hier im Forum? das ist richtig, schon 2015.

      MajorGriffon schrieb:

      munter geflogen werden darf.
      munter --> Götterdämmerung --> böses Erwachen

      MajorGriffon schrieb:

      Die spannende Frage z.B. vor Gericht wäre dann: Wenn LSG auch gemeint sind, warum steht das dann nicht da?
      Schon wieder um den heißen Brei: welches LSG soll wobei gemeint sein und wo steht es nicht?

      MajorGriffon schrieb:

      Vergleichbar: 14' oder 15' gab es ein Urteil vom Verwaltungsgerichtshof in Münster zum Dampfen.
      Ist es nicht!
    • Guenther J. schrieb:

      Welchen Gesetzgeber meinst du? Bund? Land? Kreis? Kommune?
      Wenn Du weisst, wem hier eine Regelungskompetenz zukommt beantwortet sich das schnell. Wir sind hier m.M. im Bereich der sog. konkurrierenden Gesetzgebung - da der Bund in der LuftVO dahingehend Regelungen getroffen hat sind Länder und Gemeinden raus.

      Guenther J. schrieb:

      Für genau welches LSG wurde keine Einschränkung formuliert?
      Spielt m.M. nicht die geringste Rolle.

      Wenn es schon ein Bundesgesetz (ja, materiell, ich weiss) gibt brauche ich mich nicht mit kleinteiligen Verordnungen rumschlagen.

      § 21 Abs. 3 Nr. 6 LuftVO ist da recht kleinteilig und ausführlich, erwähnt aber Gebiete nach § 26 BNatSchG eben NICHT.

      Ansonsten gilt:
      Quod non est in actis non est in mundo


      Eine Regelungskompetenz der Verordnungsgeber eines LSH, Flugbetrieb über ihrem Gebiet einzuschränken sehe ich grundsätzlich nicht.

      Aber wenn Du ein bisschen mehr als Geraune zu bieten hast lese ich mir das gerne durch!
    • Du meinst also, alles was nicht in der LuftVO festgelegt wurde, braucht dich nicht zu interessieren?
      Also auch kein Verbot in der

      Verordnung zum Schutz der Landschaft der Köpenicker Wälder nördlich
      der Müggelspree in den Bezirken Marzahn-Hellersdorf und
      Treptow-Köpenick von Berlin


      Siehst du, das meinte ich mit „böses Erwachen“.
    • Guenther J. schrieb:

      Du meinst also, alles was nicht in der LuftVO festgelegt wurde, braucht dich nicht zu interessieren?
      Was die Frage angeht, wo ich fliegen darf bin ich mir da sogar sehr sicher!

      Das ist eine Landesverordnung und ich bezweifle schlicht und ergreifend die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin über den Luftraum über Berlin. So einfach ist das.
    • MajorGriffon schrieb:

      Das ist eine Landesverordnung und ich bezweifle schlicht und ergreifend die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin über den Luftraum über Berlin. So einfach ist das.
      Du bringst mich aber jetzt ins Grübeln. Das würde dann ja auf Hamburg auch zutreffen. Und damit wäre auch die Allgemeinverfügung der Stadt Hamburg zur Drohnenthematik null und nichtig.
      Das muss denen aber mal jemand sagen. Nachher wissen die gar nichts davon.
    • Guenther J. schrieb:

      Du bringst mich aber jetzt ins Grübeln
      Wenn was bei rauskommt würde mich das freuen! Statt Grübeln soll aber auch der Blick ins Gesetz die Rchtsfindung enorm erleichtern - sagt man jedenfalls.

      Es würde mir wesentlich einfacher fallen, Dir den Zusammenhang zu erklären, wenn Du Dir diesen süffisanten Unterton sparen könntest...
      Aber es fehlt leider an den Basics, Du verstehst nicht mal den Unterschied zwischen Gesetzen, Verordnungen oder Verfügungen bzw. Verwaltungsakten, geschweige denn das Verhältnis von Bundes- und Landesgesetzgebung.

      Und wir sprechen doch die ganze Zeit über die gleiche Norm schau doch einfach mal rein! :rolleyes:

      Könnte ja sein, die hamburg port authority sieht als zuständige Stelle im Sinne § 21h Abs. 3 Nr. 5 b) LuftVO betrachtet?

      Dort steht nämlich im Gesetz, in das Du vielleicht mal guggen solltest, das die Zuständige Stelle eine solche Erlaubnis geben darf.

      Auf eine Fundstelle wo ich nachlesen kann, das es den Ländern zusteht, den Betrieb von UAV über LSG nach belieben einzuschränken warte ich immer noch?

      Kannst Du mit den Begriffen Rechtsgrundlage und Fundstelle was anfangen?

      EDIT: Bis Du konkrete Rechtsgrundlagen mit Fundstelle benennst war das meine letzte Antwort an Dich in dieser Sache.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von MajorGriffon ()

    • Mit der Hamburger Allgemeinverfügung habe ich mich natürlich getäuscht.
      Eine „Fundstelle“ zum Nachweis einer „Gesetzgebungskompetenz“ der Länder bezüglich des Luftraums habe ich nicht vor, zu suchen.
      Wir bleiben bei unserer Meinung und gut ist.

      @Saetti56
      Ich würde dort an der Burgruine auch fliegen. Habe nichts gefunden, was dagegen spricht.
    • U-ROB hat nach Themenvorschlägen gefragt, ich hab das mal geschrieben.

      Auf deren Meinung wäre ich jedenfalls gespannt.

      Ansonsten müssten wir warten, bis das mal eine Behörde und ein Adressat eines Bußgeldbescheides vor Gericht ausbuckeln. Wird aber nicht passieren, weil das jeweilige Rechtsamt veto gibt.

      Und ich sehe grade, das die von Dir genannte Berliner Vorschrift keine geeignete Grundlage für einen Bußgeld hergibt, wenn gegen § 7 Abs. 1 Nr. 3 Verstoßen wird. Die verweisen nur auf die Sanktionen nach dem Bundesnaturschutzgesetzt und laufen damit m.M. ins Leere. Wird aber unübersichtlich an der Stelle... von daher nur meine Meinung.