Verbandsmitgliedschaft - Sonderrechte

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Mit der Mavic 2 / Air 2 ab 2021 ganz normal weiter fliegen nach A1 möglich

      Hier wurde doch immer kritisiert, der DMFV täte nichts für uns. Stimmt nicht.

      Der DMFV hat gerade veröffentlicht, dass man bis 2 kg mit dem popeligen 21e Schein, ab 2021 weiter für 2 Jahre als Flugmodell weiter fliegen darf in Kat A1, auch Überflug von Menschen erlaubt.
      Das wäre ein Grund, die Mini 2 zu stornieren ;)
      dmfv.aero/allgemein/kenntnisna…RzuNMNfa9vqZ4u5tZM8BH4yQM
      Offensichtlich haben sie ja doch was getan, nämlich dafür gesorgt, dass wir mit Bestandsdrohnen nach A1 weiterfliegen können!!!


      Kenntnisnachweis gemäß § 21e LuftVO
      • Voraussichtlich gültig bis: 31.12.2022
      • Einsatz von: Flugmodellen (> 2kg und höher als 100 Meter) und Drohnen (> 2kg) im Sport- und Freizeitbereich
      • Art: Online-Einweisung
      • Umschreibung: keine Umschreibung auf Nachweise des LBA möglich (ggf. Anerkennung bis Gültigkeitsende als Kenntnis-/Kompetenznachweis im Verbandsrahmen denkbar)
      • Ausstellende Verbände: DMFV und DAeC
    • Aber wieso kann die Gültigkeit abhängig von einer Mitgliedschaft sein?

      DMFV Webseite schrieb:

      Für Steuerer von Flugmodellen und Multicoptern, die nicht Mitglied des DMFV oder des DAeC sind, kann dieser Kenntnisnachweis daher nur noch bis zum 31.12.2021 als Kompetenznachweis im Sinne dieser Verordnung angewendet werden. Mitglieder des DMFV und des DAeC können diesen Kenntnisnachweis noch bis zum 31.12.2022 nutzen. Voraussichtlich wird er für sie auch nach dem 31.12.2022, im Rahmen einer an DMFV und DAeC zu erteilenden Betriebserlaubnis, weiter Geltung haben.
      Würde sich ja dann noch lohnen, diesen dort für 26,75€ zu absolvieren...oder ist das wieder ein anderer Kenntnisnachweis?
      It's never so bad that it can't get worse
    • ich korrigiere:

      Michael67 schrieb:

      auch Überflug von Menschen erlaubt.
      Natürlich wie bisher auch: Einzelne Menschen, zu Menschenmengen gilt wie immer auch dann der Abstand von 100 m.

      Aber nach Kat A2 wäre selbst zu einem einzelnen Menschen ein Abstand von 50m einzuhalten.

      ich sags mal so. Die Mitgliedschaft lohnt sich, wenn man NICHT als UAS unterwegs ist (Kamera auch erlaubt, sofern eben für private Zwecke).

      Ihr fliegt also dann mit der M2P nach geltendem Recht in DEUTSCHLAND weiter wie bisher und seid im KEINER dieser offenen Kategorien A1 bis A3 drin!

      Im Ausland ist das alles nichts wert, da gilt alles Bekannte
      - Offene Kategorie -> funktioniert nur mit EU-Fernpiloten-Zeugnis oder Kenntnisnachweis 21d + EU-Kompetenznachweis + Selbsterklärung.
      + min. 50m Seitenabstand zu unbeteiligten Einzelpersonen je nach Kategorie.
      - Mitglied in einem Modellflugverband -> kein Kenntnisnachweis nötig - unter 2kg - zu Einzelpersonen ist nur ein Sicherheitsabstand einzuhalten und Überflug erlaubt.

      Sobald man seine Bilder oder Videos zu Geld macht, dann gilt das natürlich nicht mehr. Im Ausland nicht, da eine nationale Regelung.

      Insofern hat der DMFV zumindest für private Anwender doch einen guten Deal gemacht.


      Mikam_0815 schrieb:

      Würde sich ja dann noch lohnen, diesen dort für 26,75€ zu absolvieren...oder ist das wieder ein anderer Kenntnisnachweis?
      So wie ich das sehe, bietet der DMFV den A1/A3 gar nicht an, da die Einweisungsbescheinigung ja für Mitglieder 2 Jahre weiter gilt.
      Ich habe die und den 21d, also weit mehr als ich brauche.
      Den A1/3 würde ich auch jeden Fall machen, denn den braucht man eben beim Verreisen und kostet vermutlich auch nur ca. 30 EUR.

      Eigentlich habe ich schon überlegt, die Mini 2 deswegen zu stornieren, da ich aber reise und da mit der M2P nicht mehr als A2 raus holen kann, macht die Mini 2 nach wie vor Sinn, oder wenn ich meine Fotos und Bilder gewerblich nutze, das Fernpilotenzeugnis aber nicht absolvieren will und mir 50 m Abstand zu Menschen zu viel ist.
    • Michael67 schrieb:

      dass man bis 2 kg mit dem popeligen 21e Schein, ab 2021 weiter für 2 Jahre als Flugmodell weiter fliegen darf in Kat A1, auch Überflug von Menschen erlaubt.
      Hallo Michael
      Wie sieht es eigentlich mit dem Kenntnissnachweis nach §21a, so wie viele ihn haben, aus. Hast du da auch Infos darüber? Laut meines Wissens ist dieser Übergangsweise bis 1.1.2022 noch gültig...oder hat sich das auch schon geändert?
      Danke für deine Mühe!
      DJI Mini 2, DJI Air2s...???
    • @Pinkcream69
      Der nach 21a alleine bringt Dir nichts ab 1.1.2021. Aber wie ich ja schrieb
      - EU Kenntnisnachweis nach A1/A3 um über 500g und unter 2kg in offener Kategorie A3 zu fliegen. 150m Abstand zu Menschen.
      - EU Kenntnisnachweis + 21a Nachweis + Selbsterklärung (keine Ahnung wie die aussehen soll, Du bescheinigst selbst Deine Praxis) wird bis Ende 2022 gleichgesetzt mit dem EU Fernpilotenzeugnis. Somit bringt der 21a Nachweis eine ganze Menge. Damit ist anstatt A3 die offene Kategorie A2 möglich. 50m Abstand zu Menschen.
      Das gilt vermutlich aber auch nur in Deutschland.
      Aber es gilt unabhängig vom einer Mitgliedschaft in einem Verband.
    • Michael67 schrieb:


      - EU Kenntnisnachweis + 21a Nachweis + Selbsterklärung (keine Ahnung wie die aussehen soll, Du bescheinigst selbst Deine Praxis) wird bis Ende 2022 gleichgesetzt mit dem EU Fernpilotenzeugnis. Somit bringt der 21a Nachweis eine ganze Menge. Damit ist anstatt A3 die offene Kategorie A2 möglich. 50m Abstand
      Und 21a ist der Nachweis, welcher aktuell noch online bei DMFV erlangt werden kann, korrekt?
      It's never so bad that it can't get worse
    • Habe gerade folgende Infos vom Fachmann zur Thematik erhalten, den Eingansbeitrag sollte man hier so nicht stehen lassen...

      "Erstens kann man eine Mavic 2 oder Air 2 mit keinem Kenntnisnachweis - alt oder neu nach EU-Recht - in A1 betreiben, sondern maximal in A2.

      Zweitens sagt auch der DMFV nirgends, dass man mit Kenntnisnachweis nach 21e Bestandsdrohnen über 500g in A2 fliegen darf, geschweige denn A1.

      Der Kenntnisnachweis nach 21e ist übergangsweise zwar bis 31.12.2021 gültig, aber eben nur für den Betrieb in A3 (statt des dafür benötigten EU-Kompetenznachweises)"
    • Sorry 'Michael67', aber so optimistisch wie Du das Interpretierst, sehe ich das Thema leider nicht. Wäre schön (zumindest für die Verbandsmitglieder) wenn es denn so wäre, aber aus dem von Dir verlinkten Beitrag der DMFV geht das jedoch nicht hervor. Evtl. hast Du ja noch über diesen Beitrag hinausgehende offizielle (und nachvollziehbare) Informationen. Die sollten dann jedoch auch irgendwo wiedergegeben werden.

      Für mich betrifft der Beitrag und somit die Vereinbarung die Übergangsregelung für den bisherigen Kenntnisnachweis und im dem Fall den Kenntnisnachweis nach LuftVO §21d (Einweisung durch einen Modellflugverband).

      Schauen wir uns doch mal genau an, was im Beitrag des DMFV steht. (Ich habe mal die Kernaussagen Fett hervorgehoben)

      Beitrag des DMFV schrieb:

      Übergangsfristen für Betreiber von Flugmodellen (Sport- und Freizeitzweck):

      • Maximal bis zum 31.12.2022 werden alle Piloten, die Modellflug im Rahmen eines Verbandes betreiben, dies nach derzeit gültigem, nationalem Recht tun. Das bedeutet, dass sie mit einem Fluggerät, das schwerer als 2kg ist und/oder in einer Höhe von über 100 Meter fliegen soll, den DMFV-/DAeC-Kenntnisnachweis (§21e LuftVO) benötigen,

      Im ersten Satz wird zwar suggeriert, „alles bleibt erst einmal bis zum 31.12.2022 wie es ist“, die Kernaussage steht jedoch zum Beginn des zweiten Satzes, wo es auf einmal nur noch um Fluggeräte >2 kg geht, also die Fluggeräte wofür bisher ein Kenntnisnachweis erfordelich war.

      Der zweite Punkt soll die Suggestion nochmal unterstreichen.

      Beitrag des DMFV schrieb:


      • Für Betreiber von Drohnen und Modellflugzeugen, die ihr Hobby nicht im Rahmen eines Verbandes ausüben, gelten ab dem 31.12.2020 die Regularien der Offenen Kategorie. Hierfür ist ein Kompetenznachweis des LBA erforderlich. Eine Übergangsfrist für bestehende Kenntnisnachweise gibt es nur bis maximal 31.12.2021.

      Wer (nur) den ersten Satz ließt, kommt zu dem Schluss: „Ab Ende diesen Jahres darf ich Nichts mehr, wenn ich nicht noch ganz schnell Mitglied im Verband werde!“. Erst am Ende, quasi im Nachsatz erkennt man, dass der Kenntnisnachweis auch für nicht Verbandsmitglieder doch nicht sofort endet sondern doch noch ein Jahr Gültigkeit haben soll.

      Für mich ist das doch so verfasst, „Leute kommt noch schnell in unseren Verband sonst ist ende des Jahres erst mal Schluss, bis Ihr dann mal irgendwann einen EU-Kompetenznachweis gemacht habt“.

      Quintessenz aus den ersten Bereich des Beitrages ist jedoch, der DMFV/DAeC hat für seine Mitglieder erreicht, dass der Kenntnisnachweis nach §21d für seine Mitglieder noch 2 Jahre, wohingegen der Nachweis von Nichtmitgliedern nur noch 1 Jahr Gültigkeit hat. Dies jedoch nur unter den bisherigen, nationalen Regelungen. Also nichts bezüglich den Regelungen der neuen EU-Verordnung und den Einschränkungen nach A1 - A4.

      Das geht für mich auch so, aus dem im Beitrag enthaltenen Schaubild hervor.

      Im Beitrag des DMFV schrieb:


      Die Bereich darunter behandelt die Behandlung für das jeweilige Kompetenzniveau lt. der neuen EU-Verordnung eben mit der Differenzierung der oben genannten Übergangsfristen.

      Zum Schluss kommen noch die Darstellungen mit Fristen bis wann die bisherigen Kenntnisnachweise gültig sind und ab wann die künftigen Kompetenz-Dokumente erforderlich werden.

      Für mich geht daraus nichts über die Regelung ab dem 01.01.2021 für Kopter >500 gr. und in diesem Fall < 2 kg (die für uns am weitesten verbreitete Klasse) hervor, die bisher ohne Kenntnisnachweis und künftig mit EU-Fernpiloten-Zeugnis geflogen werden sollte, hervor. Das im Beitrag des DMFV wiedergegeben regelt ausschließlich den Fortbestand des bisherigen Kenntnisnachweis unter bisherigen Regelungen also der deutschen Drohnenverordnung von 2017 und kann nicht in einen der kommenden Kompetenzniveaus überführt werden. Auch muss klar sein, dass dies eine nationale Regelung ist und somit nur in Deutschland gilt wohingegen der EU-Kompetenznachweis oder das EU-Fernpilote-Zeugnis auch in den EU-Mitgliedstaaten anerkannt wird.

      Vielleicht sehe ich das auch etwas Falsch. Evtl. kann ja @Redti als Justiziar dazu etwas aussagen!

      Michael67 schrieb:

      Hier wurde doch immer kritisiert, der DMFV täte nichts für uns. Stimmt nicht.
      Auch etwas optimistisch dargestellt. So wie der Beitrag geschrieben wurde, geht es dem Verband vorwiegend um neue Mitglieder (ist ja auch legitim), dabei nimmt man dann auch gern beitragszahlende Drohnen-Piloten auf. Die Regelung betrifft bei der Klasse über 2 kg vorwiegend den klassischen Modellbau also das Stammklientel der Modellflug-Verbände. Der DMFV hat also nichts für uns sondern konkreter für seine Mitglieder getan. Ja für alle Mitglieder und somit auch für die dort vertretenen Drohnenpiloten. Aber wie gesagt für mich ausschließlich eine Verlängerung der Übergangsfrist für Kenntnisnachweis nach LuftVO §21d um 1 weiteres Jahr. Was ja auch nicht zu verachten ist.
    • quadle schrieb:

      Für mich ist das doch so verfasst, „Leute kommt noch schnell in unseren Verband sonst ist ende des Jahres erst mal Schluss, bis Ihr dann mal irgendwann einen EU-Kompetenznachweis gemacht habt“.
      Nicht zum DMFV wechseln bevor er nicht seine Betriebsgenehmigung erhalten hat. Erst dann wird es als Mitglied dort möglich sein außerhalb der EU-Regeln und voraussichtlich nach den bisherigen Regeln (inkl. aktueller Kenntnisnachweis) zu fliegen, wie er es für seine klassischen Modellflieger gedacht hat.
    • Ich bin derzeit auch etwas irritiert, um ehrlich zu sein. Ich habe ganz konkret nach der Rechtsgrundlage für die Darstellung des DMFV gefragt, und bislang keinerlei verwertbare Antwort erhalten. Etwas, das ich überhaupt nicht verstehe oder nachvollziehen kann.ich muss doch als Verband klar sagen können, woher das kommt.

      Oder hat jemand eine offizielle Stellungnahme vom LBA oder BMVI vorliegen?
    • Dieselfan schrieb:

      ... weshalb darf ein DMFV gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Mitglieder vs. Nichtmitglieder) verstoßen?
      ...
      AGG greift aber auch nur bei Diskriminierung aufgrund von Alter, Religion, Rasse und Geschlecht.

      O.K., in Anbetracht so manches Modellfliegers kommt man sich als Drohnenpilot schon wie eine ethnische Minderheit vor.
    • Michael67 schrieb:

      Hier wurde doch immer kritisiert, der DMFV täte nichts für uns. Stimmt nicht.

      Der DMFV hat gerade veröffentlicht, dass man bis 2 kg mit dem popeligen 21e Schein, ab 2021 weiter für 2 Jahre als Flugmodell weiter fliegen darf in Kat A1, auch Überflug von Menschen erlaubt.
      Das wäre ein Grund, die Mini 2 zu stornieren
      dmfv.aero/allgemein/kenntnisna…RzuNMNfa9vqZ4u5tZM8BH4yQM
      Offensichtlich haben sie ja doch was getan, nämlich dafür gesorgt, dass wir mit Bestandsdrohnen nach A1 weiterfliegen können!!!
      Aber nur wenn man dort Mitglied ist? Falls ja - ist das dann ein Geschäftsmodell von dem Verein in Zusammenarbeit mit dem Gesetzgeber? Was kostet es ein besserer/sicherer (?) Kopterpilot zu sein, frei(er) zu fliegen? ;)
    • quadle schrieb:

      Vielleicht sehe ich das auch etwas Falsch. Evtl. kann ja @Redti als Justiziar dazu etwas aussagen!
      Leider muss ich wieder einmal sehr energisch die Rechtsansicht des DMFV kritisieren. Es geht um die entscheidende Frage, was die Wortfolge "ihm Rahmen von Flugmodell-Vereinen und -Vereinigungen" im Artikel 21 Absatz 3 der EU-VO 2019/947 bedeutet. Der DMFV vertritt die kuriose Ansicht, dass jeder der Mitglied des DMFV sei automatisch auch im Rahmen dieses Verbandes fliege und daher auch in den beiden nächsten Jahren außerhalb von Modellfluggeländen irgendwo auf der "grünen Wiese" nach den bisherigen nationalen Regeln "wild" fliegen könne und ihn daher die genannte EU-VO nicht einschränken könne. Diese Rechtsansicht würde bedeuten, dass jeder UAS-Pilot lediglich Mitglied beim DMFV werden muss und schon kann man diese EU-Verordnung austricksen. Allein aufgrund dieser Überlegung muss jeder gute Jurist unweigerlich zum Ergebnis kommen, dass diese Rechtsauslegung nicht richtig sein kann! Dass dies der DMFV anders sehen will, ist aufgrund seiner Interessenlage verständlich, aber es ändert nichts daran, dass dies eine völlig unhaltbare Rechtsansicht ist. Dazu passt ein Urteil des LG Frankfurt am Main vom 25.11.2020, Az. 2-06 O 136/20, das ich zufällig heute gelesen habe. Darin hat das Gericht wieder einmal in Erinnerung gerufen, dass Ausnahmevorschriften nach deren Sinn und Zweck auszulegen sind. Auf den konkreten Fall angewendet würde das bedeuten, dass es nicht sein kann, dass allein die bloße Mitgliedschaft beim DMFV dazu führt, dass die bekannte EU-VO in den nächsten beiden Jahren nicht mehr anwendbar wäre in Deutschland. Noch deutlicher wäre dieser Unfug durch folgende Überlegung: Ein Drohnenpilot, der DMFV-Mitglied ist, wäre in Deutschland von dieser EU-VO nicht betroffen, jedoch ganz sicher in allen anderen Mitgliedstaaten! Es darf bei der richtigen Auslegung nicht übersehen werden, warum der Modellflug im Rahmen von entsprechenden Vereinigungen in den nächsten zwei Jahren noch eine Ausnahmeregelung hat. Man geht davon aus, dass beim vereinsmäßigen Fliegen durch entsprechende organisatorische Maßnahmen die Sicherheit wesentlich höher ist, als beim "wilden Fliegen auf der grünen Wiese", wo es keinerlei Aufsicht bzw. Kontrolle gibt und jeder machen kann was er will. Nachdem man diesen Grundgedanken verstanden hat, wird man leicht erkennen, warum die gegenteilige Rechtsansicht des DMFV nicht richtig sein kann. Es wird spannend, wie die künftige Bewilligung nach Artikel 16 für den DMFV aussehen wird. Darin wird sicher nicht stehen, dass allein die bloße Mitgliedschaft beim DMFV dazu führt, dass jeder im Rahmen dieser künftigen Bewilligung auf "jeder grünen Wiese wild" fliegen kann.
    • Ja nun, möglicherweise nicht die richtige Wortwahl in meinem Post #14.
      Vielmehr, Hintergrund meines Ansinnens ist eher, wie sieht es dann versicherungsrechtlich im Schadensfall aus? Du bist im Verband, dein Nachweis ist noch in der Übergangsfrist - wir decken den Schaden
      gegen
      du bist nicht im Verband, Ü-frist abgelaufen, wir holen uns die Kohle zurück.
      Obwohl, theoretisch, beide Schadensfälle am selben Ort eintraten.
      Wohlgemerkt, von einer Voraussetzung, Prüfung der Verbandsmitgliedschaft in den AGBs habe ich bei noch keiner Versicherung gelesen.
    • Also, erst mal möchte ich mich korrigieren, da man natürlich nicht nach A1 weiter fliegen kann, aber faktisch ist es so wie A1, das ist, was ich damit sagen wollte. Natürlich freut es mich, wenn wir darüber diskutieren können und habe keine Problem, wenn andere es anders sehen. Ich nehme die Weisheit nicht für mich in Anspruch.

      quadle schrieb:

      uch muss klar sein, dass dies eine nationale Regelung ist und somit nur in Deutschland gilt wohingegen der EU-Kompetenznachweis oder das EU-Fernpilote-Zeugnis auch in den EU-Mitgliedstaaten anerkannt wird.

      A1 bedeutet, kein Abstand zu Menschen
      A2 bedeutet 50m Abstand und
      A3 150 m Abstand und dann

      gibt es noch die eingeschränkten Kategorien, denn bei A2 eingeschränkt, sind die Abstände noch einmal anders.

      Aber schaut Euch due nationalen Regeln an: Ihr habt keinen Abstand zu Menschen, müsst aber 100m Abstand zu Menschenansammlungen einhalten.
      WO ist da der Unterschied zu A1?

      Also, wenn Ihr im Verband seid, könnt Ihr ohne EU Regeleinschränkungen weiter bisher fliegen, so verstehe ich das und das entspricht auch dem, was aktuell in der offenen Kategorie A1 möglich ist.

      DroneFuchs schrieb:

      Habe gerade folgende Infos vom Fachmann zur Thematik erhalten, den Eingansbeitrag sollte man hier so nicht stehen lassen...

      "Erstens kann man eine Mavic 2 oder Air 2 mit keinem Kenntnisnachweis - alt oder neu nach EU-Recht - in A1 betreiben, sondern maximal in A2.

      Zweitens sagt auch der DMFV nirgends, dass man mit Kenntnisnachweis nach 21e Bestandsdrohnen über 500g in A2 fliegen darf, geschweige denn A1.
      Der DMFV schreibt doch, man fliegt nach national geltendem Recht weiter, die offenen Kategorien sind EU Kategorien und das nationales Recht ist das Recht, was aktuell gilt. Ich habe nicht sagen wollen, dass man mit einer Mavic 2 Pro oder Air in einer EU A1 fliegen kann, das war nicht korrekt ausgedrückt von mir, aber faktisch kann man es denn das aktuell gültige nationale Recht entspricht ja weitestgehend A1. Aktuell muss man zu Menschen keinen Abstand halten, lediglich zu Menschenansammlungen 100m. Das ist das aktuell gültige, nationale Recht und genau das hat der DMFV für seine Mitglieder ausgehandelt.


      quadle schrieb:

      Quintessenz aus den ersten Bereich des Beitrages ist jedoch, der DMFV/DAeC hat für seine Mitglieder erreicht, dass der Kenntnisnachweis nach §21d für seine Mitglieder noch 2 Jahre, wohingegen der Nachweis von Nichtmitgliedern nur noch 1 Jahr Gültigkeit hat. Dies jedoch nur unter den bisherigen, nationalen Regelungen. Also nichts bezüglich den Regelungen der neuen EU-Verordnung und den Einschränkungen nach A1 - A4.
      Dann passt es doch. Man kann nach bisherigen nationalen Regeln weiter fliegen.

      quadle schrieb:

      Wer (nur) den ersten Satz ließt, kommt zu dem Schluss: „Ab Ende diesen Jahres darf ich Nichts mehr, wenn ich nicht noch ganz schnell Mitglied im Verband werde!“. Erst am Ende, quasi im Nachsatz erkennt man, dass der Kenntnisnachweis auch für nicht Verbandsmitglieder doch nicht sofort endet sondern doch noch ein Jahr Gültigkeit haben soll.
      Lies bitte den Satz nochmal.
      Maximal bis zum 31.12.2022 werden alle Piloten, die Modellflug im Rahmen eines Verbandes betreiben, dies nach derzeit gültigem, nationalem Recht tun. Das bedeutet, dass sie mit einem Fluggerät, das schwerer als 2kg ist und/oder in einer Höhe von über 100 Meter fliegen soll, den DMFV-/DAeC-Kenntnisnachweis (§21e LuftVO) benötigen,

      Da gehts um ÜBER 2kg!!! Das hast Du übersehen. Das ist kein Schreibfehler. Das ist aber ein anderes Thema.


      quadle schrieb:

      Vielleicht sehe ich das auch etwas Falsch. Evtl. kann ja @Redti als Justiziar dazu etwas aussagen!
      ich denke eher, durch die sehr unklaren Formulierungen ist es so, dass man viel Interpretationsspielraum hat. Ich habe bei diversen Landesluftfahrtbehörden angerufen (Hessen und Bayern) und selbst die blicken nicht durch, wie es weitergeht, was mit den Ausnahmen gilt nach Allgemeinverfügung.


      quadle schrieb:

      Der DMFV hat also nichts für uns sondern konkreter für seine Mitglieder getan. Ja für alle Mitglieder und somit auch für die dort vertretenen Drohnenpiloten
      Auch da hab ich mich unklar ausgedrückt. Du hast natürlich Recht. er macht das für seine Mitglieder, es gilt nur für diese und das ist halt nicht wie bei den Gewerkschaften, wo auch die Nichtmitglieder profitiert haben. Aber selbst das ist vorbei. Unsere Gewerkschaft VERDI hat mittlerweile auch schon bei den letzten Verhandlungen Exklusivzahlungen nur für Mitglieder ausgehandelt. Warum sollte der DMFV das anders sehen? Er ist ein Verband der für seine Mitglieder handelt. Das sehe ich wenig verwerflich.


      quadle schrieb:

      Auch muss klar sein, dass dies eine nationale Regelung ist
      Auch das ist richtig, wie gesagt, die Diskussion ist gut und richtig, um das weiter zu klären. Wenn nach Spanien fahre, brauche ich zum Fliegen den A1/A3, da gilt das alles nicht.


      RC-Role schrieb:

      Nicht zum DMFV wechseln bevor er nicht seine Betriebsgenehmigung erhalten hat.
      Danke, guter Hinweis, das wusste ich nicht. ich hatte ja vor 4 Wochen gekündigt, da ich zu den Helden gewechselt bin und der DMFV hatte mir heute die Kündigung zum 31.12.2021 bestätigt. Also ich muss eh das nächste Jahr noch drin bleiben und bin jetzt doppelt versichert.

      Ich fasse mal zusammen:

      - Der DMFV hat für seine Mitglieder mit Kenntnisnachweis erreicht, dass diese nach nationalen Regeln weiter fliegen dürfen. Unabhängig von der offenen Kategorie, was aber faktisch A1 entspricht, da ich keine Abstände zu einzelnen Menschen einhalten muss. Gilt nur in DE.
      - Die Regelung gilt natürlich nur bei Kameradrohnen, wenn diese zum Zwecke des Sports und er Freizeitgestaltung genutzt werden! lt. dem Anwalt Herr Sonnenschein vom DMFV bedeutet das, man darf diese Bilder auf YouTube und FB teilen, aber nicht verkaufen oder zu Geld machen in anderer Form (Die Frage ist, was ist bei einem Werbetrailer im YT Kanal?). D.h. will man als UAS fliegen, nutzt einem das nichts, denn dann fliegt man automatisch wieder in der offenen Kategorie (A2 mit Fernpilotenzeugnis oder 21d + A1/A3 Nachweis + Selbsterklärung oder A3 mit A1/A3.
      - Wer den 21d Schein hat, so wie ich, kann mit diesem ALLEINE nix anfangen, da der im Moment nirgends umgeschrieben wird und ich ab 1.1.2020 den A1/A3 Nachweis ZWINGEND brauche um über 250 g fliegen zu dürfen. Der 21d kommt nur dann, unabhängig von einer Mitgliedschaft im Verband, zum Tragen, wenn man den A1/A3 Nachweis macht und die Selbsterklärung abgibt, dann entspricht dieses bis 31.12.2022 einer Fernpilotenlizenz. Danach wird der 21d ungültig und man muss das EU Fernpilotenzeugnis ablegen.

      Update 1!!!

      Gerade habe ich aus einer anderen Quelle erfahren, dass der Kenntnisnachweis nach nationalem Recht vermutlich doch ungültig wird ab 1.1.2020. Damit will man seitens (LBA oder was auch immer), die aktuellen Online Prüfungen zu dem nationalen Nachweis stoppen, da den gerade wohl viele machen. Wenn das so wäre, würde diese Info des DMFV als üble Werbemaßnahme entlarvt sein und die dadurch richtig Probleme bekommen. Das LBA würde in Kürze eine Richtigstellung verfassen...bin gespannt.

      Update2!!!
      Ein Bekannter hat auf der Facebook Seite vom DMFV einfach gefragt. Die Antwort begann mit "Das ist noch nicht so ganz klar. Aber geh erst mal davon aus, dass Du alles so bleibt wie es ist"....
      Also reden sie sich raus, sie könnten ja auch verbindlich antworten.

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