Mavic 3 Classic

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Ich pack mal eine Fragestellung aus dem Thread zur Air 3 hier mit rein...

      Yogi911a schrieb:

      [...]
      Meine kurze Frage, ich habe dazu nichts gefunden:
      Muss dieser grottige Aufkleber mit der C1-Klassifizierung und den 81 db eigentlich zwingend auf der Drohne sein?
      Ich habe den entfernt und dort meine ID-Plakette befestigt, weggeworfen habe ich den Aufkleber jedoch nicht.

      Lieben Dank für einen Tipp,
      Gruß Jörg
      Nach der Frage war ich ein bißchen verwundert über die Antworten, da ich den 81db Aufkleber auch direkt beim Erhalt der M3C entfernt habe.
      Nun sieht das Label bzw. dessen Anbringung bei der Air 3 ja bedeutend anders aus..




      ...als bei der M3C...



      ...und selbstverständlich habe ich den großen Aufkleber am Arm dran gelassen. Nur den anderen Aufkleber mit den db hab ich entfernt.
      Zusätzlich habe ich das originale C1-Zertifikat der M3C ohnehin immer mit dabei (ist ja nur eine A4-Seite) und sollte damit eindeutig zuzuordnen sein.

      Sollte ich jetzt trotzdem noch zusehen, dass ich den Lautstärke-Aufkleber wieder dranpappe (falls ich den noch habe)? Finde irgendwie nichts so recht darüber, dass diese Kennzeichnung dran sein muss (wird aber vermutlich schon seinen Grund haben, dass die überall an den zertifizierten Drohnen dran ist).

      //edit//

      Nach ewigem Gesuche hab ich's nun denk ich doch gefunden. Im Artikel 16 der EU-Verordnung 2020/1058 ist es entsprechend beschrieben:



      [...]


      3. The indication of the sound power level provided for in Part 14 of the Annex shall be affixed, when applicable, visibly, legibly and indelibly on the UA, unless that is not possible or not warranted on account of the size of the product, and on the packaging.

      [...]
      Bin mir nur noch nicht ganz sicher, ob "shall" nun "sollte" oder "muss" heißt... :P :D

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Hungser ()

    • Hungser schrieb:

      den anderen Aufkleber mit den db hab ich entfernt.
      Ich auch, und sehe kein Problem. Gemäß 945/2019 sind zwar die Hersteller verpflichtet, ein Schallpegel-Kennzeichen anzubringen, und auch Händler dürfen nur solche mit Kennzeichen vertreiben.. Es steht aber nirgends in der für Fernpiloten und Betreiber maßgeblichen 947/2019, dass von diesen sicherzustellen ist, dass die Drohne damit versehen ist und bleibt - Im Gegensatz zum Klassifizierungskennzeichen. Siehe selbst: UAS.OPEN.050 und UAS.OPEN.060

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • Habs grad oben ergänzt, hier im Artikel 16, Punkt 3 steht was dazu und in der 2019/945 ist ein Querverweis dazu.

      //edit//

      Ok, darauf beziehst du dich quasi selbst auch. Demnach ist es Pflicht, dass die Hersteller die Drohne entsprechend der Verordnung mit der Kennzeichnung auf den Markt bringen, danach ist es aber nirgendwo mehr erwähnt, dass eben diese auch daran bleiben muss... ?(

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Hungser ()