Rechtliche Verständnisfrage zum Thema Fliegen in der Stadt mit Drohne MTOW < 249G (Mavic Mini 3 Pro)

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    • Die Eingangsfrage war doch. Darf ich auf öffentlichem Grund ohne zu Fragen starten?
      Nein. Denn Start und Landung kann mir der Eigentümer genehmigen. Gilt auch auf Wald, Feld und Wiese. Streng genommen. Überflug ist kein Thema.
      Der öffentliche Grund gehört der Gemeinde.
      In Frankfurt muss man beispielsweise pro Start 150 Euro an die Stadt zahlen, wenn auf öffentlichen Grund gestartet werden soll.
      Generell erlaubt ist es also nicht, nur wo kein Kläger....

      Persönlichkeitsrecht ist entsprechend geregelt.

      Urheberrecht auch. Kann mitunter sehr teuer werden. Deswegen habe ich bei meinem Hamburg Video die Aida Cruises gefragt, ob ich ihr Schiff in meinem Video zeigen darf, da es am der Stelle so ohne Drohne nicht einsehbar war. Dies wurde bejaht, ansonsten wäre mir sowas zu heikel.
    • trolldji schrieb:

      Michael67 schrieb:

      Darf ich auf öffentlichem Grund ohne zu Fragen starten?
      Nein.
      Michael, wie kommst du da drauf?
      § 25 Abs. 1 LuftVG:
      "Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat.***"

      Man braucht also zum Starten und Landen grundsätzich die Zustimmung des Grundstückseigentümers.

      Zur Vereinfachung könnte man - auch grundsätzlich - davon ausgehen, dass öffentliche Flächen zu Freizeitzwecken genutzt werden dürfen und damit auch für Starts und Landungen von Drohnen die zu Freizeitzwecken betrieben werden.

      Praktisch würde das für öffentliche Flächen bedeuten, ja ich brauche die Zustimmung der Gemeinde und gleichzeitig nein ich muss nicht fragen.

      Bestehen Stadtverordnungen, die explizites Beantragen einer Zustimmung (in F eben zusätzlich noch gegen Gebühren) vorschreiben, geht das dann natürlich nicht.

      ***ist hier nicht relevant, weil durch die LuftVO pauschal eine Erlaubnis für ferngesteuerte Fluggeräte bis 12kg besteht.
    • RC-Role schrieb:

      Bestehen Stadtverordnungen, die explizites Beantragen einer Zustimmung (in F eben zusätzlich noch gegen Gebühren) vorschreiben, geht das dann natürlich nicht.
      Da bin ich mir nicht mal sicher. Soweit mir bekannt gibt es leider noch keine Urteile dazu... Die Grundsätzliche Mechanik ist die: Es gibt für eine öffentliche Fläche einen zulässigen Gemeingebrauch (abhängig von der Art der Fläche) und es gibt einen Gebrauch, der über den Gemeingebrauch hinaus geht, die sog. Sondernutzung. Und die Sondernutzung kann der öffentliche Grundstückseigentümer unter Genehmigungs- und Gebührenvorbehalt stellen. Sie kann tatsächlich nicht frei entscheiden, was was ist. An der Stelle wird es allerdings kompliziert... Die meisten gewerblichen Tätigkeiten sind Sondernutzung, aber nicht alle. Nicht gewerbliche Tätigkeiten sind eigentlich nur dann Sondernutzung, wenn sie übliche die Nutzung durch dritte in irgend einer Weise erheblich einschränken oder der üblichen Flächennutzung zuwider laufen.
      Konflikte mit anderen Sondernutzern bestehen regelmäßig nicht, da z.B. bei Veranstaltungen höheres Recht den Flug untersagt (Menschenansammlungen...)

      Da wird es dann mit pauschal schon schwierig, durch einen ruhigen Spaziergängerpark mit dem FPV-Racer zwischen den Bäumen durch zu knattern dürfte den Gebrauch der Fläche durch andere erheblich einschränken, eine ruhige Kameradrohne in angemessener Höhe dagegen eher nicht.

      Gibt es schon Entscheidungen zur ausdrücklich nicht gewerblichen (Sonder)Nutzung von öffentlichen Flächen zum Starten von Drohnen?
    • RC-Role schrieb:

      DanielM schrieb:

      Dann dürfte ich in jeder leeren Fußgängerzone fliegen?
      Nein, natürlich nicht. Die gesamte LuftVO §21h ist zu beachten und nicht nur der Teil mit der Menschenansammlung. Außerdem die anderen Rechtsbereiche.
      Natürlich unter beachtung derer.

      Der Erste Punkt den man sich fragt ist doch: Darf ich hier überhaupt starten? Dann kommt erst der Punkt "darf ich hier überhaupt fliegen"?

      Bevor ich das Teil auspacke (für die Klugscheißer: plane die Drohne irgendwo auszupacken) sollte mir doch erstmal klar sein ob ich a: da hin darf und b: ob ich von dort abheben darf.
    • Das ist nicht unbedingt die richtige Reihenfolge. Einschränkungen uim starten in der Luft-VO für Drohnen finden wir nicht.
      Ob der Start von öffentlichen Grund oder von öffentlich frei zugänglichen Privatgelände zulässiger Gemeingebrauch ist wird zwar heftig diskutiert ist aber noch nicht raus.

      Unterm Strich lebt man entspannter mit einer Gemeinde, die der Meinung ist man dürfe da nicht starten als mit dem Flughafenbetreiber, der meint man dürfe da nicht fliegen.
      Das eine kostet ein kleines Bußgeld dad andere kann das Leben ruinieren.
    • MajorGriffon schrieb:

      Einschränkungen uim starten in der Luft-VO für Drohnen finden wir nicht.
      Dann ist ja alles in Ordnung. :)


      MajorGriffon schrieb:

      Wenn da "nur" Fußgängerzone ist kannst Du da fliegen so lange kein großer Betrieb ist und Dein Vogel <250g ist.
      Eine Empfehlung aus der luftrechtlichen Theorieecke.
      Du bist eingeladen, das mal in Düsseldorf, Köln, Frankfurt, München oder einer anderen Stadt deiner Wahl, die nicht die Größe von Puselmuckelhausen hat, zu demonstrieren, filmisch zu dokumentieren, und uns hier damit zu erfreuen.

      Bis es soweit ist, sollten werte Mitleser ein solches Vorhaben vielleicht noch mal ganz in Ruhe überdenken. Falls nicht, dann Absatz 1 folgen, danke. :)
    • skyscope schrieb:

      MajorGriffon schrieb:

      Einschränkungen uim starten in der Luft-VO für Drohnen finden wir nicht.
      Dann ist ja alles in Ordnung. :)

      MajorGriffon schrieb:

      Wenn da "nur" Fußgängerzone ist kannst Du da fliegen so lange kein großer Betrieb ist und Dein Vogel <250g ist.
      Eine Empfehlung aus der luftrechtlichen Theorieecke.Du bist eingeladen, das mal in Düsseldorf, Köln, Frankfurt, München oder einer anderen Stadt deiner Wahl, die nicht die Größe von Puselmuckelhausen hat, zu demonstrieren, filmisch zu dokumentieren, und uns hier damit zu erfreuen.

      Bis es soweit ist, sollten werte Mitleser ein solches Vorhaben vielleicht noch mal ganz in Ruhe überdenken. Falls nicht, dann Absatz 1 folgen, danke. :)
      :D Viel Erfolg in Köln. Aber hier geht es noch ... bzlg. Preise für das Starten und Landen.

      Aber kommen wir mal zur Checkliste, die man beachten sollte:

      1) Ich darf starten und landen (Eigentümer fragen) => Eigentumsrecht / Hausrecht erfüllt.
      2) Darf ich fliegen (Luftverkehrsordnung prüfen ) => Luftrecht erfüllt
      3) Darf ich Bilder machen / veröffentlichen => Persönlichkeitsrecht / Schutz der Privatsphäre

      -> Wenn ich das richtig verstanden habe (Buch Fotorecht), darf man Grundstücke aufnehmen, wenn A) kein Sichtschutz vorhanden ist oder B) Es eine bezugslose Veröffentlichung gibt - also wenn der Name des Eigentümers nicht mit veröffentlicht wird (quasi als Bildunterschrift) und somit keine Rückschlüsse auf die Person möglich sind.
      -> Disclaimer: Sind Personen auf dem Grundstück erkennbar ... greifen wieder neue Gesetze / dann ist schon die Übertragung nicht erlaubt.

      4) Urheberrecht: Für mich sieht das so aus ... Das LG hat entschieden, dass man Gebäude ohne Sichtschutz an einem öffentlichen Ort ablichten darf. Anders sieht es aus, wenn Immobilien durch eine meterhohe Hecke umzogen sind. Durch die Drohne gewinnt man dann andere Einblicke & Perspektiven, die vom öffentlichen Raum nicht erkennbar sind. Die Drohne ist dann ein Hilfsmittel und aus meiner Sicht greift hier das "zarte Pflänzchen" der Panoramafreiheit nicht mehr und man lebt gefährlich.

      Alle Angaben sind hier ohne Gewähr.

      Wie meine Vorredner schon gesagt haben ... Luftrecht ist nicht alles.

      Dieser Beitrag wurde bereits 9 mal editiert, zuletzt von WeatherFoto ()

    • WeatherFoto schrieb:

      Aber kommen wir mal zur Checkliste, die man beachten sollte
      Dein Drang hier was übersichtlich zusammenfassen zu wollen in allen Ehren, aber da fehlen ja (auch wieder) die Details, wegen denen dieses Thema gestartet wurde.
      Bringt also nix (neues), deine 4 Punkte Liste nach deiner eigenen Interpretation.
      Aber hier im Forum gibts ja zum Glück die Antworten auch im Detail:
      Linkliste Flugzonen, NFZ, NOTAM, Schutzgebiete usw.
      Luftaufnahmen - rechtliches: Urheberrecht und Privatsphäre
    • Moin.

      Eine Sache wurde scheinbar noch garnicht berücksichtigt:

      Hat die Art des Starts und der Landung möglicherweise eine Auswirkung auf die Starterlaubnis?

      Also konkret: Man möchte in einer (unbelebten) Fußgängerzone starten, weit und breit keine kritische Infrastruktur. Drohne ist eine Mini 2 oder Mini 3 Pro, also <249g. Der Start erfolgt aber NICHT vom Boden, sondern aus meiner Hand heraus, und die Landung erfolgt auch wieder - in meine Hand.

      Würde das etwas ändern?
    • DanielM schrieb:

      Wo ist der Unterschied zum Bodenstart?
      Wenn du dahin gehen DARFST kannst du auch von dort starten.
      Falsch. Betretungsrecht schließt nicht ein dass ich automatisch eine Erlaubnis zum starten einer Drohne habe.

      Oder würdest du behaupten, überall wo ich "hingehen" darf, darf ich machen was ich will?
    • Drohni72 schrieb:



      Also konkret: Man möchte in einer (unbelebten) Fußgängerzone starten, weit und breit keine kritische Infrastruktur. Drohne ist eine Mini 2 oder Mini 3 Pro, also <249g. Der Start erfolgt aber NICHT vom Boden, sondern aus meiner Hand heraus, und die Landung erfolgt auch wieder - in meine Hand.
      Ich hatte am Hamburger Hafen am Abend eine Situation, die beim Start und mind. 15 min zuvor, völlig unkritisch war.
      Gehwege leer, keine Fußgänger.
      Ich entschloss mich zum Start und 15min später, war kaum sicher Platz zum landen, ich musste aber runter und Wind zu stark für Handlandung.
      Start kann man 100% abwägen, Landung ist in Fußgängerzonen sicher nicht voll planbar.
      ..
      Mini 3 Pro, Macbook Air M2