Rechtliche Verständnisfrage zum Thema Fliegen in der Stadt mit Drohne MTOW < 249G (Mavic Mini 3 Pro)

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • F!o schrieb:

      DanielM schrieb:

      Wo ist der Unterschied zum Bodenstart?
      Wenn du dahin gehen DARFST kannst du auch von dort starten.
      Falsch. Betretungsrecht schließt nicht ein dass ich automatisch eine Erlaubnis zum starten einer Drohne habe.
      Oder würdest du behaupten, überall wo ich "hingehen" darf, darf ich machen was ich will?

      Tja ist ne Frage der Definition. Klar kann ich meine Drohne dort auf den Boden stellen und die Props hochdrehen lassen. Darf ich fliegen? Ist ne andere Geschichte.

      Schon 1000x gesagt, man muss beides beachten.
    • skyscope schrieb:

      In die Luft springen, wenn die Drohne abhebt, um dann zu argumentieren, dann wäre alles schick, weil man sich ja "rein von der Definition her" beim Start der Drohne noch nicht mal "auf dem Grundstück" befindet?
      Genau. Das wäre auch eine Option. Gute Idee :D

      Nonsense ist vieles, das aber nicht. Aus juristischer Sicht dürfte im Zweifel jedes Detail wichtig sein.
    • Boah.
      Jetzt habe ich das Alles gelesen. Allein das erzeugt schon chaotisches Durcheinander was erlaubt ist oder nicht.
      Bisher dachte ich, dass Drohnenflüge innerhalb von Gemeindegrenzen generell verboten sind. (Eigenes Grundstück ausgenommen).
      Es sei denn, man verfügt über eine Aufstiegsgenehmigung (generell oder für den jeweiligen Einsatz), informiert im Vorfeld die Betroffenen Leute, wenn überflogen werden muss (erklärt auch, was genau gemacht wird und wann), informiert vor dem Flug das Ordnungsamt, sperrt sich eine Start und Landezone ab und legt dann los.
      Bisher bin ich in unserer Gemeinde, sozusagen auch nicht ganz korrekt gestartet. Dies waren aber Aufgaben von Freunden. Und bisher hat sich niemand beschwert.
      Ich habe jedoch zukünftig vor, für einen befreundeten Architekten, Häuser abzufliegen, also quasi, die Drohne gewerblich zu nutzen.
      Da werde ich erstmal genauso vorgehen.
      Hoffe, dass reicht dann so.
    • skyscope schrieb:

      quadle schrieb:

      in der Nähe seines Grundstückes .... der Verwendung der dabei gemachten Aufnahmen, zustimmen.
      Auf welcher Grundlage?Gilt IMHO nur bei urheberrechtlich relevanten Gebäuden oder bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts (extrem: Sex-Spielzeug im ansonsten nicht einsehbaren Garten)
      .
      Mein Stand ist, dass Persönlichkeitsrechte nur betroffen sind, wenn Personen auch erkennbar sind. Beim Sex-Spielzeug im Garten sollten keine Persönlichkeitsrechte greifen, weil es sich um Gegenstände handelt. Es sei denn ich schreibe bei der Veröffentlichtung: Herr XY wohnt da und die Gegenstände sind erkennbar. Dann entsteht natürlich ein Bezug zu einer Person.

      Auch §201a sollte nur greifen, wenn eine Person im höchstpersönlichen Bereich fotografiert wird. Gegenstände gehören nicht dazu.

      Anbei eine Quelle: ggr-law.com/persoenlichkeitsre…aufnahmen-201a-stgb-foto/

      oder sehe ich das falsch ?

      Dieser Makler verpixelt quasi alles in der Umgebung - für mich ohne Grund (Außer evtl. Personen oder Autokennzeichen).

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    • Für gewerbliche Piloten ist besonders der Satz entscheidend:

      "Es gibt Situation, in denen das Gesetz eine Ausnahme von diesen strengen Regeln macht. Immer, wenn der Täter an sich sozialadäquat handelt – also nach allgemeiner Ansicht nichts Verwerfliches tut – soll es keine Strafe geben. Das Stichwort ist hier „berechtigte Interessen“. Wann ein solches vorliegt, entscheidet sich von Fall zu Fall durch eine Abwägung. Klassische Beispiele sind Kunst oder Wissenschaft, Forschung oder Lehre oder Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens. Überwiegt hier das berechtigte Interesse scheidet eine Strafbarkeit gemäß § 201a Abs.4 StGB aus."

      Vereinfacht gesagt: § 201a wird also nicht direkt angewendet, wenn man sich sozialadäquat verhält und ein berechtigtes Interesse hat. Dazu gehört nicht, mit einer Drohne über der Frau des Nachbarn zu fliegen. (AG Riesa (MMR 2019, 548).

      Insbesondere Hobbypiloten haben oft kein berechtigtes Interesse ... Mir würde nur Kunst einfallen und auch dann kann es schwierig werden (Auslegungssache).

      Grundstücke ohne Personen müssen meiner Ansicht nach nicht unkenntlich gemacht werden, weil eben keine Personen erkennbar sind. Warum sollte man auch den Rückzugsort schützen, wenn keiner im Rückzugsort ist?
      Das gleiche gilt also auch für "Intime Gegenstände", wenn kein Personenbezug hergestellt werden kann. (Name, Adresse, Autokennzeichen, Klingel und Straßenschilder). Sobald aber Personen erkennbar sind, muss man den Flug abbrechen, weil man sonst ggf. nicht mehr sozialadäquat handelt.

      - Meine Ausführungen sind natürlich ohne Gewähr.

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    • Ich gehe mit Deinen Ausführungen nicht konform!

      Zum einen, ist ein propagieren einer Auslegung von Gesetzen je nach Einsatzzweck und Interesse immer schwierig, da Ermessensspielraum der Justiz! Letztendlich ist und bleibt es dennoch verboten.

      Zum anderen ist die Abbildung eines Gartens noch lange nicht erlaubt nur weil keine Personen darin erkennbar sind. Je nach Abgrenzung gehört das u.U. zum höchstpersönlichen Lebensbereich und je nachdem wie das abgebildet wird, ist und bleibt es dennoch verboten. StGB §201a Abs. (1) Ziffer 1, Info: Ein Raum muss nicht zwingend in einem geschlossenen Gebäude sein.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von quadle ()

    • quadle schrieb:

      Zum anderen ist die Abbildung eines Gartens noch lange nicht erlaubt nur weil keine Personen darin erkennbar sind. Je nach Abgrenzung gehört das u.U. zum höchstpersönlichen Lebensbereich und je nachdem wie das abgebildet wird, ist und bleibt es dennoch verboten. StGB §201a Abs. (1) Ziffer 1, Info: Ein Raum muss nicht zwingend in einem geschlossenen Gebäude sein.
      Wo steht das mit dem Garten? Welches Gesetz?

      StGB §201a Abs. (1) Ziffer 1 sagt ganz klar:

      Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
      1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
      2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

      ----
      Daraus folgt doch: Keine Personenaufnahme => keine Anwendung von StGB §201a Abs. (1) Ziffer 1. ?

      Sobald natürlich eine Person erkennbar ist, kann StGB §201a Abs. (1) Ziffer 1 angewendet werden. Ebenso wie Recht am eigenen Bild, Datenschutzgrundverordnung u.s.w. - Man bekommt also gleich mehrere Probleme.

      Anbei übrigens noch ein Urteil: "AG München zur Zulässigkeit von Luftaufnahmen" => Urteil des AG München vom 19.8.2009, AZ 161 C 3130/09.

      iitr.de/blog/ag-munchen-zur-zu…t-von-luftaufnahmen/2418/

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    • Ein Garten ist kein Raum, das ist eine Fläche :P

      Ich kenn es aber auch so daß man nur das festhalten darf was von der Straße ohne Hilfsmittel einsichtbar ist. Dh. hochfliegen und reinfilmen ist nicht.

      Allerdings ist auch jeder Garten bei Google Maps oder Bing maps sichtbar, teilweise mit ziemlich guter Auflösung.

      Wo ist da der Unterschied zur Drohne, die in 50m drüber fliegt?
    • Dieselfan schrieb:

      Hausaufgabe:
      Wie magst Du wohl feststellen, dass sich in einem 3 mtr. hohen, eingefriedeten Grundstück bspw. keine Person befindet? ... ?(
      Und warum wohl hat der Grundstückseigentümer so hoch eingefriedet?
      Hausaufgabe klingt sehr negativ ;)

      Wie oben bereits geschrieben, muss bei der Anwendung von §201a Abs. (1) Ziffer 1 auch ein nicht sozialadäquates Handeln des Piloten nachgewiesen werden.

      Beispiel: Wenn ich jetzt eine Immobilie fotografiere und die Gärten im Hintergrund erkennbar sind und dann eine Person auftaucht ... tja dann muss man den Flug abbrechen und wieder landen. Würde ich aber jetzt weiter fliegen, dann verstoße ich gegen StGB §201a Abs. (1) Ziffer 1., weil ich trotz des Wissens die Person im geschützten Bereich filme und dritten sogar zur Verfügung stelle ... in diesem Beispiel dem Makler.

      Wer jetzt sagt: Es kann immer eine Person im Bild auftauchen ... Dann kann man das gewerbliche fliegen auch ganz sein lassen. Schwieriger wird es natürlich, wenn ich im Nachhinein erst sehe (bei der Bildbearbeitung), dass sich irgendwo in 200 Meter Entfernung eine erkennbare Person im Garten befindet. Ich denke auch für Gerichte ist ein Vorsatz entscheidend - aber da gilt natürlich: "vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand".

      @Dieselfan hast du deine "Hausaufgaben" gemacht und mir zur Liebe mal das Urteil aus München angeschaut? Mich würde deine Meinung dazu interessieren, denn der Fotograf hat keine Strafe bekommen. Komisch. (Link: openjur.de/u/478683.html)

      Ich kann mich natürlich auch Irren ... keine Frage.

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    • WeatherFoto schrieb:

      Wenn ich jetzt eine Immobilie fotografiere und die Gärten im Hintergrund erkennbar sind und dann eine Person auftaucht ... tja dann muss man den Flug abbrechen und wieder landen. Würde ich aber jetzt weiter fliegen, dann verstoße ich gegen StGB §201a Abs. (1) Ziffer 1., weil ich trotz des Wissens die Person im geschützten Bereich filme und dritten sogar zur Verfügung stelle
      Nein, du machst dich bereits nach StGB §201a Abs. (1) Ziffer 1 strafbar, wenn du die Person auf deinem Bildschirm siehst. Hast doch oben selbst fett markiert:

      WeatherFoto schrieb:

      Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
      1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von RC-Role ()

    • RC-Role schrieb:

      WeatherFoto schrieb:

      Wenn ich jetzt eine Immobilie fotografiere und die Gärten im Hintergrund erkennbar sind und dann eine Person auftaucht ... tja dann muss man den Flug abbrechen und wieder landen. Würde ich aber jetzt weiter fliegen, dann verstoße ich gegen StGB §201a Abs. (1) Ziffer 1., weil ich trotz des Wissens die Person im geschützten Bereich filme und dritten sogar zur Verfügung stelle
      Nein, du machst dich bereits nach StGB §201a Abs. (1) Ziffer 1 strafbar, wenn du die Person auf deinem Bildschirm siehst. Hast doch oben selbst fett markiert:

      WeatherFoto schrieb:

      Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
      1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.


      Hier musst du aber auch klar Differenzieren: Ist die Person überhaupt erkennbar?

      Tust du das nicht wären sämtliche Luftbilder "illegal".

      Dh flieg ich irgendwo hoch, und sehe "jemand" im Garten stehen dann ist das einfach Beiwerk. Du kannst den ja nicht identifizieren. Daher kann dich auch keiner Verklagen.