Rechtliche Verständnisfrage zum Thema Fliegen in der Stadt mit Drohne MTOW < 249G (Mavic Mini 3 Pro)

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    • Klar ist man mit der Verpixelung auf der sicheren Seite. Allerdings bin ich ganz ehrlich: Es sieht einfach schlecht aus und bisher sehe ich da auch noch keine Notwendigkeit. Insbesondere bei Videoaufnahmen in der Stadt / Dorf gibt es dann auch erheblich mehr Aufwand im Videoschnitt. Und die meisten Kunden würden dementsprechend auch auf solche "schlechten" Aufnahmen verzichten.

      Für mich fehlt da auch weiterhin die rechtliche Grundlage. Ich habe auch noch mal in meinem Fotorecht-Buch geschaut, wo es viele Beispiele gibt. Hinzu kommt, wie bereits erwähnt, ein Urteil... mit 2009 natürlich schon älter: it-recht-kanzlei.de/Urteil/432…te_auch_fuer_Haeuser.html
      Wo ein Luftbildfotograf das Grundstück mit Haus auf Leinwand einfach verkauft. Für mich ist das sogar noch kritischer, da das Grundstück im Fokus des Bildes lag, wenn ich mich nicht Irre. Meine Beispiele beziehen sich ja eher auf "Beiwerk" (auch wenn der Begriff hier nicht ganz richtig ist). Die kritischen Grundstücke befinden sich also im Hintergrund des eigentlich fotografierenden Objektes und sind nicht das Hauptmotiv.

      Das Hauptproblem bei Google Street View sind vor allem erkennbare Personen, die verpixelt werden müssen (Persönlichkeitsrechte) und die damit auch die verbundene DSVGO. Diese ganzen Dinge greifen aber erneut wiederum nur, wenn es um Personen geht / Nummernschilder / Klingel mit Namen usw. Oder Irre ich mich da?

      @RC-Role : Stimmt, du könntest dich auf § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB berufen. Ich sehe aber kaum Chancen, dass du damit durch kommst. Denn der Drohnenpilot muss mit Vorsatz handeln - also spielen wir den Fall mal weiter. Du verklagst den Drohnenpiloten und der Staatsanwalt prüft, ob ein Vorsatz vorliegt.

      Vorsatz:

      Der Täter muss die Verletzung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

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      Nun wird es spannend: § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB greift nur wenn du oder eine andere Person sich im höchstpersönlichen Bereich aufhält. Als Drohnenpilot kann ich das vorher aber nicht wissen. Fairerweise kann man hier sagen, dass ich mir auf google Earth alle Grundstücke in der Umgebung anschauen und dann spekulieren kann, welche Hecke über 3 Meter hoch ist. Sollte ich ein Grundstück entdecken und trotzdem fliegen, kann möglicherweise der Eventualvorsatz greifen. Heißt: Ich bin trotzdem geflogen, obwohl ich es für möglich gehalten habe, dass irgendwo im Hintergrund sich eine Person im höchstpersönlichen Bereich befindet. -> Diese Annahme finde ich sehr weit hergeholt, aber könnte im schlimmsten Fall für den Drohnenpiloten so ausgelegt werden.

      Wenn ich aber Personen im geschützen Bereich sehe und daraufhin den Flug wiederabbreche, bin ich mir nicht sicher ob dann das Kriterium: "Der Täter muss die Verletzung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben" hier greift, weil ich mein Vorhaben hier nicht weiter durchgesetzt habe.
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      Problematisch wird es, wenn man im Nachhinein bei der Bildbearbeitung feststellt: Da liegt jemand im Garten. Dann kann man nur hoffen, dass sich keiner beschwert und erst Recht nicht veröffentlichen.

      MajorGriffon schrieb:

      Ich hab nebenbei noch Kontakt zu einem Piloten, der Luftbilder für GIS macht. Ich glaube, ich geb ihm das hier mal zum lachen...
      Ich glaube mittlerweile, dass wir weit von der Realität weg sind und er lachen wird. Aber seine Meinung würde ich interessant finden.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von WeatherFoto ()

    • Also langsam nimmt das Ganze Ausmaße einer Doktorarbeit an. Bei meiner Ausbildung sagte ein Dozent immer:"Lest den puren Gesetzestext durch und schaltet den normalen Menschenverstand ein!" Hat meistens auch geholfen. Mit allen Kommentaren, Rechts"beratungen" usw. wird das Thema nur zerredet. Und zwar so sehr, dass bald niemand mehr Lust hat, diese ganzen Traktate zu lesen. Ich glaube immer, in der Kürze liegt die Würze.
    • WeatherFoto schrieb:

      @RC-Role : Stimmt, du könntest dich auf § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB berufen. Ich sehe aber kaum Chancen, dass du damit durch kommst. Denn der Drohnenpilot muss mit Vorsatz handeln - also spielen wir den Fall mal weiter. Du verklagst den Drohnenpiloten und der Staatsanwalt prüft, ob ein Vorsatz vorliegt.


      Vorsatz:

      Der Täter muss die Verletzung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

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      Nun wird es spannend: § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB greift nur wenn du oder eine andere Person sich im höchstpersönlichen Bereich aufhält. Als Drohnenpilot kann ich das vorher aber nicht wissen.
      Ja, da ich meinen höchstpersönlichen Lebensbereich extra durch eine 3m hohe Hecke um mein Grundstück kenntlich gemacht habe, erwarte ich vom Drohnenpiloten, dass er mich vorher fragt, damit ich weiss, dass ich evtl. aufgenommen werde und dann z.B. nicht in den Garten gehe und der Pilot weiss, ob bzw. dass er so nicht meinen höchstpersönlichen Lebensraum verletzt, was er sonst billigend in Kauf nimmt und somit (eventual)vorsätzlich handelt.
    • @wuzzel Einspruch.
      Ich finde den Austausch als rechtlicher Laie durchaus interessant und auch verständlich, mir haben die letzten Seiten hier viel gebracht.
      Manchmal sogar die Verlinkung auf bereits geführte, aber auch nicht in Gänze vollständige, Themen aus 2017.
      Und, es ändert sich ja auch permanent etwas.
      So ist ein Verweis auf 2017 schön, ohne das eigene Wissen ob sich was in Gesetzen verändert hat aber evtl. wertlos und gefährlich.

      Dann lieber im Forum eine Wiki aktuell halten und dahin verlinken, der Aufwand der von Einigen geführt wird immer wieder hochgekaute Diskussionen zu erwähnen und zu verlinken, dürfte sich dann sogar reduzieren und, man könnte es dann bei kurzen Beispielen belassen die nicht zerredet werden.

      Mit dem Einverständlich meiner Nachbar ihre Grundstücke zu überfliegen, ohne erneut zu fragen oder zu informieren, habe ich nach dem Flug dann doch ein Zweirückentier im Gartenwhirlpool entdeckt und neben der Löschung der Aufnahmen, natürlich auch sofort an die nicht vorhandene schriftliche Ausfertigung der Genehmigungen gedacht - im Zweifel hätte ich nichts. Grundstück ist nicht hoch eingefriedet, aber von der Straße sieht man auf 3m Niveau eben auch nur Köpfe im Pool, aus 35m eher schon Details. Der Vorsatz war bei mir sicher nicht gegeben.

      Jede Situation ist anders, ebenso die interessierten Parteien und deren Motivation und Ansprüche.
      So ist wiederkehrende Diskussion FÜR MICH immer noch das, was nach 3-5 Jahren irgendwann Erfahrung und Wissen ausmacht.
      ..
      Mini 3 Pro, Macbook Air M2
    • @RC-Role Macht Sinn .. Ich frage auch immer :) Und was ist, wenn du nicht da bist? oder die Grundstücke sehr weit weg sind? Also du kein direkter Nachbar in unmittelbarer Umgebung bist? Dann erwartest du, das der Drohnenpilot alle Grundstück-Eigentümer mit Sichtschutz auf den Fotos in der Stadt um Erlaubnis fragt? Stell ich mir aufwendig und schwierig vor.

      Besonders, weil die Eigentümer "in der Ferne" es wahrscheinlich garnicht mit bekommen würden, wenn ein Panorama von der Stadt von weiter weg aufgenommen wird. Dann kannst du auch meine Schuld nicht nachweisen, weil du nicht sagen kannst ... ob du im Garten warst oder nicht. Wenn ich dich heraus retuschieren würde, hättest du nur eine Vermutung und keine Beweise. (von der Theorie her).


      @TimDJI das freut mich zu lesen und ich hoffe es hilft etwas. Sonst spar ich mir nämlich auch die Mühe. Generell sollte man natürlich vorsichtig sein, weil die meisten hier keine Juristen sind (auch ich nicht) und nur ihre Meinung widergeben - nach bestem Gewissen.
    • RC-Role schrieb:

      WeatherFoto schrieb:

      Und was ist, wenn du nicht da bist?...
      Dann hat der Pilot, der auf Verdacht gestartet ist - zumindest was mich und den § 201a angeht - Glück gehabt. Aber auf Glück würde ich als Pilot jetzt nicht mein Gewerbe gründen.
      Ok und was ist, wenn du weiter weg bist? Also du kein direkter Nachbar in unmittelbarer Umgebung bist? Dann erwartest du, das der Drohnenpilot alle Grundstück-Eigentümer mit Sichtschutz auf den Fotos in der Stadt um Erlaubnis fragt? Stell ich mir aufwendig und schwierig vor. Handelt der Drohnenpilot dann unter Vorsatz oder ist er einfach nur Faul.

      Besonders, weil die Eigentümer "in der Ferne" es wahrscheinlich garnicht mit bekommen würden, wenn ein Panorama von der Stadt von weiter weg aufgenommen wird. Dann kannst du auch meine Schuld nicht nachweisen, weil du nicht sagen kannst ... ob du im Garten warst oder nicht. Wenn ich dich aus den Fotos heraus retuschieren würde (Video ist schwieriger), hättest du nur eine Vermutung und keine Beweise. (von der Theorie her) und ich brauche mir beim veröffentlichen eigentlich keine Sorgen machen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von WeatherFoto ()

    • @WeatherFoto: Du merkst schon wie oft Du

      WeatherFoto schrieb:

      Ok und was ist, …
      schreibst? Heißt hier wird ein Extrem-Szenarium heraufbeschworen um daraus eine allgemeingültige Regelung abzuleiten.

      Dazu kommt, dass mit einem sich ergebenden Aufwand versucht wird das Recht zu umgehen. Wenn es Dich 2 Wochen Arbeit kosten würde um bei allen Nachbarn eine Zustimmung einzuholen, dann ist das eben so und entbindet Dich nicht der Verpflichtung dem nachzukommen.

      Besondere Situation heißt dann eben auch einen besonderen Aufwand. Ob das im Verhältnis steht obliegt nicht Deiner Beurteilung. Wenn es Dir zu Mühsam ist, musst Du es eben bleiben lassen!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von quadle ()

    • Jep und ich glaube das diese Extrem-Szenarien weit weg von der Realität sind, aber da sind wir mittlerweile angekommen.
      Aber vielleicht sollte ich doch mal einen Anwalt fragen, weil es für mich eine Grauzone bleibt. ;) + Aufwand und Nutzen stehen nicht im Verhältnis zum möglichen vorsätzlichen Tatbestand. Auch wenn ich mich jetzt 10x wiederhole: Gerichte haben bereits so entschieden und das berechtigte Interesse des Fotografen über dem des Grunstückseigentümer gestellt. (München Urteil)

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    • WeatherFoto schrieb:

      … weil es für mich eine Grauzone bleibt. ;) + Aufwand und Nutzen stehen nicht im Verhältnis zum möglichen vorsätzlichen Tatbestand. …
      Dafür gibt es dann auch noch eine Ausnahmegenehmigung (z.B. in manchen Bundesländern mit einer Allgemeinverfügung) durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde.

      WeatherFoto schrieb:

      ... Auch wenn ich mich jetzt 10x wiederhole: Gerichte haben bereits so entschieden und das berechtigte Interesse des Fotografen über dem des Grunstückseigentümer gestellt. (München Urteil)


      Heißt noch lange nicht, dass das ein Grundsatzurteil ist und in allen anderen <Fällen anders beschieden werden kann und nach meiner Auffassung beschieden wird. Schon der Begriff „berechtigtes Interesse“ ist eine Ermessenssache die in Diskrepanz zwischen den beiden Parteien steht.

      WeatherFoto schrieb:


      Und ich möchte kein bashing betreiben: …
      Warum machst Du es dann? Nur weil etwas gemacht und/oder gezeigt wird, heißt es noch lange nicht, dass es Regelkonform ist. Z.B.: Nur weil jeder schon vor dem Ortsende-Schild stark beschleunigt, kann man sich als ertappter Geschwindigkeitssünder, nicht darauf berufen“macht doch jeder“!
    • quadle schrieb:

      WeatherFoto schrieb:

      … weil es für mich eine Grauzone bleibt. ;) + Aufwand und Nutzen stehen nicht im Verhältnis zum möglichen vorsätzlichen Tatbestand. …
      Dafür gibt es dann auch noch eine Ausnahmegenehmigung (z.B. in manchen Bundesländern mit einer Allgemeinverfügung) durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde.
      Die besitze ich, aber dazu wurde hier bereits gesagt, dass diese nur das Luftrecht regelt und nicht die anderen Aspekte des "Fotorechts" abdeckt. Somit würde mir die Allgemeinverfügung nichts bringen ... wahrscheinlich hast du das bei den ganzen Beiträgen hier überlesen.

      Oder siehst du das anders?

      PS: Das "bashing" nehme ich zurück & gelöscht. Es sollte nur verdeutlichen, wenn man diese Regel so eng auslegt, wie es einige machen... jeglicher Flug in der Stadt ein riesiges Problem ist und gefühlt schon nur beim Aufstieg eine Straftat entsteht, obwohl man schon sehr viele Genehmigungen hat.

      • Ich pflege einen guten Kontakt zum Ordnungsamt / Polizei und zu der Behörde der Stadt.
      • Ich habe sogar eine Allgemeinverfügung von der Luftfahrtbehörde, was das Überfliegen von Grundstücken erlaubt, ohne das jemand zustimmen muss. (mit Auflagen natürlich)
      • Ich frage aber trotzdem die betroffene Nachbarn, auch wenn ich es nicht muss.
      Aber sorry bei Grundstücken mit Sichtschutz in der Ferne hört es dann mit dem Aufwand auf. Man kann das nie zu 100 % verhindern ... und der vermeintliche Vorsatz bleibt da erst Recht eine Grauzone.

      Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von WeatherFoto ()

    • Fotografen (wie ich) sehen das Thema wahrscheinlich entspannter, weil man mit der Thematik quasi immer zu tun hat. Durch die Drohnenfotografie ist lediglich das Luftrecht hinzugekommen, und das ist wesentlich eindeutiger als Bildrechte, Urheberrechte etc.

      Im Arbeitsalltag hat man bestimmte Aspekte immer im Hinterkopf. Ich halte meine Kamera nicht über eine hohe Hecke, mache ein Foto, und schaue mal, was drauf ist. Ich fotografiere aber vom Berg mit Tele ins Tal hinein. Mit der Drohne ist man oft vorsichtiger, weil manche Mitmenschen sehr allergisch darauf reagieren. Sie fühlen sich ausgespäht, wenn 100m über dem Strand eine Drohne fliegt, aber nicht, wenn am Strand rund um sie herum alles per Smartphone festgehalten wird.

      Man kann aber kein Vorgehen pauschal freisprechen, die Thematik ist nicht rechtlich ausgelutscht oder wirklich eindeutig.

      Für mich war es schon sehr positiv, dass die Panoramafreiheit teilweise anwendbar auf Drohnenfotografie ist ( bho-legal.com/panoramafreiheit-fuer-drohnenfotos/ ), oder das Streetfotografie weiterhin möglich ist ( rechtambild.de/2018/04/bundesv…ography-als-kunstform-an/ ).

      Aber auch, wenn man alles "richtig" gemacht hat, schützt einen das nicht vor zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen. Davor schütz am besten eine gute Flugvorbereitung und ein nettes Entgegenkommen seinen Mitmenschen gegenüber.

      Und wenn man böse kommerziell denkt, dünnt die Unsicherheit den Markt aus ...
    • @inselgrafik danke für deine Einschätzung.

      Als Fotograf und Videograf sind mir viele Dinge bekannt und das fotografieren im Wohngebiet ist eine Herausforderung mit vielen Rechten. Auch ich freue mich auf die zaghafte Bewegungen bzgl. der Panoramafreiheit.

      "Ich halte meine Kamera nicht über eine hohe Hecke, mache ein Foto, und schaue mal, was drauf ist." Macht absolut Sinn. Meine Drohne ist aber auf ein Gebäude gerichtet, wo zusätzlich im Hintergrund evtl. sogar erst mehrere Hundert Meter ein Anwesen mit Sichtschutz vorhanden ist. Und nun? Die Kameras sind mittlerweile so gut, dass man wirklich viel erkennen kann.

      Nun ich frage mich, wie ich dem Kunden ein vernünftige Luftbildaufnahme oder Video in einem Ort geben kann .. ohne das er oder bzw. in der Regel ich gleich in Teufelsküche kommen, wie es teilweise hier ausgelegt wird.

      Ich mache mir tatsächlich viele Gedanken, weil ich keine Lust auf Ärger habe. (siehe die ganzen Sondergenehmigungen + Flugvorbereitungen Post 117).. eventuell mache ich mir auch zu viele Gedanken - aber sicher ist sicher.

      "Aber auch, wenn man alles "richtig" gemacht hat, schützt einen das nicht vor zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen. - Der Gedanke etwas "verbrochen" zu haben, fliegt somit theoretisch bei jedem Auftrag mit...

      Fazit: Es gibt keine absolute Sicherheit.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von WeatherFoto ()

    • @WeatherFoto
      Es ist ja nicht so, dass es vor der Drohnen keine Lufbildfotografie gegeben hätte. Und man hat vom Flieger oder Hubschrauber aus mit entsprechenden Objektiven auch sehr hoch aufgelöste Aufnahmen anfertigen können. Und übrigens wird auch das immer noch gemacht. Hohe Zoomstufen bei google.maps oder Apple oder Bing sind ja normale Luftaufnahmen per Flugzeug. Und zu sehen sind sie öffentlich entsprechend klein gerechnet. Aber gemacht werden Sie hochaufgelöst! Mit allen Gärten und nackten Hintern.

      Ich habe als Fotograf die Verantwortung, meine Bilder nur zur Veröffentlichung weiterzuleiten, wenn ich sie geprüft habe. Und eben keine Brüste im Nachbargarten blank liegen. Und die letzte Verantwortung hat immer die Partei, die veröffentlicht.

      Ich sehe aber für mich persönlich überhaupt kein Problem darin, Luftaufnahmen in urbanen Umfeld zu machen, so wie ich auch Fotos vom Boden aus mache. Selbst bei einer Landschaftsaufnahme kann irgendwo ein Liebespaar liegen, was ich erst in Lightroom entdecke. Dann muss ich eben retuschieren oder löschen.

      Die Drohne ist in dem Zusammenhang einfach nur eine Kamera mit flexibleren Einsatzmöglichkeiten.

      Und es gilt für mich persönlich immer die Verhältnismäßigkeit bei meiner Arbeit ;)
    • inselgrafik schrieb:

      @WeatherFoto
      Es ist ja nicht so, dass es vor der Drohnen keine Lufbildfotografie gegeben hätte. Und man hat vom Flieger oder Hubschrauber aus mit entsprechenden Objektiven auch sehr hoch aufgelöste Aufnahmen anfertigen können. Und übrigens wird auch das immer noch gemacht. Hohe Zoomstufen bei google.maps oder Apple oder Bing sind ja normale Luftaufnahmen per Flugzeug. Und zu sehen sind sie öffentlich entsprechend klein gerechnet. Aber gemacht werden Sie hochaufgelöst! Mit allen Gärten und nackten Hintern.
      Jep... und genau das reißt Ansatzweise auch das Urteil aus München an. Da hat ja auch ein Fotograf aus dem Heli/Flugzeug heraus fotografiert.

      inselgrafik schrieb:

      Ich sehe aber für mich persönlich überhaupt kein Problem darin, Luftaufnahmen in urbanen Umfeld zu machen, so wie ich auch Fotos vom Boden aus mache. Selbst bei einer Landschaftsaufnahme kann irgendwo ein Liebespaar liegen, was ich erst in Lightroom entdecke. Dann muss ich eben retuschieren oder löschen.
      Und dann sind wir wieder bei den Leuten hier, die dann mit §201a kommen, falls im nachhinein doch eine Person in einem Grundstück mit Sichtschutz erkennbar ist. :(

      Ich finde es gut, dass du so handelst... wie ich es als Fotograf auch tun würde. Retuschieren oder löschen und gut ist und bei Problemen mit den Betroffenen reden. Oft erledigen sich die Probleme dann von selbst.
      Würdest du ein Grundstück mit Sichtschutz ohne Personen unkenntlich machen?
    • @WeatherFoto
      Bisher habe ich nur mal Kennzeichen verwischt, aber keine Häuser etc.
      Sonst könnte ich sowas auch nicht veröffentlichen: inseldrohne.de/luftpanoramen

      Wenn bei Immobilienaufnahmen was beim Nachbarn zu sehen ist, was er bestimmt nicht öffentlich sehen will, nehme ich das Bild nicht. Das Fass mit verpixelten Fotos mache ich bei mir nicht auf. Aber das kommt eh fast nie vor. Das Problem ist doch eher ein theoretisches.

      Sichtschutz ist für mich kein Kriterium.