Klar ist man mit der Verpixelung auf der sicheren Seite. Allerdings bin ich ganz ehrlich: Es sieht einfach schlecht aus und bisher sehe ich da auch noch keine Notwendigkeit. Insbesondere bei Videoaufnahmen in der Stadt / Dorf gibt es dann auch erheblich mehr Aufwand im Videoschnitt. Und die meisten Kunden würden dementsprechend auch auf solche "schlechten" Aufnahmen verzichten.
Für mich fehlt da auch weiterhin die rechtliche Grundlage. Ich habe auch noch mal in meinem Fotorecht-Buch geschaut, wo es viele Beispiele gibt. Hinzu kommt, wie bereits erwähnt, ein Urteil... mit 2009 natürlich schon älter: it-recht-kanzlei.de/Urteil/432…te_auch_fuer_Haeuser.html
Wo ein Luftbildfotograf das Grundstück mit Haus auf Leinwand einfach verkauft. Für mich ist das sogar noch kritischer, da das Grundstück im Fokus des Bildes lag, wenn ich mich nicht Irre. Meine Beispiele beziehen sich ja eher auf "Beiwerk" (auch wenn der Begriff hier nicht ganz richtig ist). Die kritischen Grundstücke befinden sich also im Hintergrund des eigentlich fotografierenden Objektes und sind nicht das Hauptmotiv.
Das Hauptproblem bei Google Street View sind vor allem erkennbare Personen, die verpixelt werden müssen (Persönlichkeitsrechte) und die damit auch die verbundene DSVGO. Diese ganzen Dinge greifen aber erneut wiederum nur, wenn es um Personen geht / Nummernschilder / Klingel mit Namen usw. Oder Irre ich mich da?
@RC-Role : Stimmt, du könntest dich auf § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB berufen. Ich sehe aber kaum Chancen, dass du damit durch kommst. Denn der Drohnenpilot muss mit Vorsatz handeln - also spielen wir den Fall mal weiter. Du verklagst den Drohnenpiloten und der Staatsanwalt prüft, ob ein Vorsatz vorliegt.
Vorsatz:
Der Täter muss die Verletzung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
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Nun wird es spannend: § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB greift nur wenn du oder eine andere Person sich im höchstpersönlichen Bereich aufhält. Als Drohnenpilot kann ich das vorher aber nicht wissen. Fairerweise kann man hier sagen, dass ich mir auf google Earth alle Grundstücke in der Umgebung anschauen und dann spekulieren kann, welche Hecke über 3 Meter hoch ist. Sollte ich ein Grundstück entdecken und trotzdem fliegen, kann möglicherweise der Eventualvorsatz greifen. Heißt: Ich bin trotzdem geflogen, obwohl ich es für möglich gehalten habe, dass irgendwo im Hintergrund sich eine Person im höchstpersönlichen Bereich befindet. -> Diese Annahme finde ich sehr weit hergeholt, aber könnte im schlimmsten Fall für den Drohnenpiloten so ausgelegt werden.
Wenn ich aber Personen im geschützen Bereich sehe und daraufhin den Flug wiederabbreche, bin ich mir nicht sicher ob dann das Kriterium: "Der Täter muss die Verletzung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben" hier greift, weil ich mein Vorhaben hier nicht weiter durchgesetzt habe.
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Problematisch wird es, wenn man im Nachhinein bei der Bildbearbeitung feststellt: Da liegt jemand im Garten. Dann kann man nur hoffen, dass sich keiner beschwert und erst Recht nicht veröffentlichen.
Ich glaube mittlerweile, dass wir weit von der Realität weg sind und er lachen wird. Aber seine Meinung würde ich interessant finden.
Für mich fehlt da auch weiterhin die rechtliche Grundlage. Ich habe auch noch mal in meinem Fotorecht-Buch geschaut, wo es viele Beispiele gibt. Hinzu kommt, wie bereits erwähnt, ein Urteil... mit 2009 natürlich schon älter: it-recht-kanzlei.de/Urteil/432…te_auch_fuer_Haeuser.html
Wo ein Luftbildfotograf das Grundstück mit Haus auf Leinwand einfach verkauft. Für mich ist das sogar noch kritischer, da das Grundstück im Fokus des Bildes lag, wenn ich mich nicht Irre. Meine Beispiele beziehen sich ja eher auf "Beiwerk" (auch wenn der Begriff hier nicht ganz richtig ist). Die kritischen Grundstücke befinden sich also im Hintergrund des eigentlich fotografierenden Objektes und sind nicht das Hauptmotiv.
Das Hauptproblem bei Google Street View sind vor allem erkennbare Personen, die verpixelt werden müssen (Persönlichkeitsrechte) und die damit auch die verbundene DSVGO. Diese ganzen Dinge greifen aber erneut wiederum nur, wenn es um Personen geht / Nummernschilder / Klingel mit Namen usw. Oder Irre ich mich da?
@RC-Role : Stimmt, du könntest dich auf § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB berufen. Ich sehe aber kaum Chancen, dass du damit durch kommst. Denn der Drohnenpilot muss mit Vorsatz handeln - also spielen wir den Fall mal weiter. Du verklagst den Drohnenpiloten und der Staatsanwalt prüft, ob ein Vorsatz vorliegt.
Vorsatz:
Der Täter muss die Verletzung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Straftatbestand billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
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Nun wird es spannend: § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB greift nur wenn du oder eine andere Person sich im höchstpersönlichen Bereich aufhält. Als Drohnenpilot kann ich das vorher aber nicht wissen. Fairerweise kann man hier sagen, dass ich mir auf google Earth alle Grundstücke in der Umgebung anschauen und dann spekulieren kann, welche Hecke über 3 Meter hoch ist. Sollte ich ein Grundstück entdecken und trotzdem fliegen, kann möglicherweise der Eventualvorsatz greifen. Heißt: Ich bin trotzdem geflogen, obwohl ich es für möglich gehalten habe, dass irgendwo im Hintergrund sich eine Person im höchstpersönlichen Bereich befindet. -> Diese Annahme finde ich sehr weit hergeholt, aber könnte im schlimmsten Fall für den Drohnenpiloten so ausgelegt werden.
Wenn ich aber Personen im geschützen Bereich sehe und daraufhin den Flug wiederabbreche, bin ich mir nicht sicher ob dann das Kriterium: "Der Täter muss die Verletzung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben" hier greift, weil ich mein Vorhaben hier nicht weiter durchgesetzt habe.
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Problematisch wird es, wenn man im Nachhinein bei der Bildbearbeitung feststellt: Da liegt jemand im Garten. Dann kann man nur hoffen, dass sich keiner beschwert und erst Recht nicht veröffentlichen.
Ich glaube mittlerweile, dass wir weit von der Realität weg sind und er lachen wird. Aber seine Meinung würde ich interessant finden.
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