Auswirkung der Nutzung von Drittanbieter Zubehör

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • gsezz schrieb:

      Dass sie nicht in eine andere C-Klasse rutschen kann ist klar, aber dass sie die Klassifizierung nicht gänzlich verlieren und zu einem Selbstbau werden kann, finde ich nicht so eindeutig. Es ist ja völlig undefiniert was ein Selbstbau ist.

      Wenn man eine Mavic für seine Zwecke umbaut, gibt es dann nicht einen Punkt an dem man sie so sehr modifiziert hat dass es sich um einen Selbstbau handelt? Da ist man bei der uralten philosophischen Frage, welches, oder wie viele Bauteile darf man tauschen, bevor es sich um ein anderes Gerät handelt? Bei KFZ wird das in der Regel durch das Bauteil definiert in das die FIN eingeprägt ist.
      Für mich ist eindeutig, dass es sich beim bloßen anbringen von Lichtern oder Propguards nicht um einen Selbstbau handelt. Ebenso eindeutig finde ich, dass es sich um einen Selbstbau handelt, wenn ich eine Mavic schlachte und ihre Innereien auf einen Karbonrahmen baue. Aus einer Mavic einen Selbstbau zu machen, muss also bei irgend einem Ausmaß an Umbauten möglich sein. Zwischen diesen beiden Extremen liegt ein grauen Bereich, zum Beispiel wenn man originale Arme durch welche ersetzt die Propguards integriert haben. Ist es noch die selbe Drohne, oder hat man schon genug Teile getauscht dass es eine andere ist? Der einzige Punkt an dem man eindeutig fest machen kann dass es sich um eine andere Drohne handelt ist, wenn das Bauteil entfernt wird das die Seriennummer und C-Label trägt. Wie sieht es nun aber aus wenn man einfach nur diese Aufschriften entfernt und Lichter anbaut?

      Ich glaube dass hier erst Urteile nötig sind, und könnte mir gut vorstellen dass diese dann auf das entfernen der Kennzeichnungen hinaus laufen, um eine zertifizierte Drohne zu einem Selbstbau zu degradieren. - Wieso nicht? Es wird ja dadurch nichts gewonnen, sondern nur mit einem Haufen Baumarktmaterialien gleich gestellt.

      :?:

      Siehst Du, das ist das generelle Problem, wenn man nach eigener Vorstellung an diese Sachen heran geht. Es ist sehr eindeutig definiert. Schau in die AMC/GM, siehe hier, Seite 24.

      Kurzum: Ein gekaufte Drohne wird niemals und unter keinen Umständen zum Selbstbau (mit Ausnahmen bei C4, unerheblich).

      Und auch in meinen Augen übertrieben, aber demnach ist selbst eine Drohne, die ein anderer gebaut hat und die man ihm abkauft (bspw. Gebrauchtkauf), keine Selbstbau-Drohne im Sinne von EU-VO 947/2019 mehr ("..manufactured or assembled by the operator for their own use and not placed on the market (ie. there is no offer or agreement (written or verbal) for the transfer of its ownership or any other property right").

      Klingt komisch und wenig durchsetzungsfähig, ist aber erst mal so. Und verdeutlicht sicher, dass an die Selbstbau-Definition eher strenge Maßstäbe gesetzt werden.

      ___

      Übrigens dort auch in den AMC/GM, wie ich gerade auf Seite 257 las:

      "Affixing a payload when it is forbidden by the manufacturer or affixing a payload that does not comply with the characteristics provided in the manufacturer’s instructions is strictly forbidden.
      If the payload does not comply with the characteristics of the allowed payloads or if maintenance is not performed according to the manufacturer’s instructions, it is then considered a modification that invalidates the class conformity. The class identification label must be removed from the UAS identification label and the modified UAS may only be operated in the ‘specific’ category in accordance with Subpart B of Annex to the UAS Regulation."

      Damit sollte das Thema nun eigentlich eindeutig geklärt sein.

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    • Letzteres klärt das Thema Lichter an Mavic in der Tat. Und damit würde ich die Diskussion über Selbstbauten hier auch lassen, weil OT. Aber eindeutig finde ich deren Definition wirklich ganz und gar nicht. Sie lässt Herstellern so viele Möglichkeiten die Zertifizierungspflicht zu umgehen, dass man schon gar nicht mehr von einer Pflicht reden braucht.
    • gsezz schrieb:

      Aber eindeutig finde ich deren Definition wirklich ganz und gar nicht. Sie lässt Herstellern so viele Möglichkeiten die Zertifizierungspflicht zu umgehen, dass man schon gar nicht mehr von einer Pflicht reden braucht.
      Wie kommst du denn darauf, ganz ehrlich gefragt?
      Im Gegenteil sehe ich da im Zusammenhang mit den anderen Regelungen und Erläuterungen ab 2024 nicht eine einzige Möglichkeit, will man seine Drohne in der offenen Kategorie betreiben. Selbst Bausätze sind ja ausgenommen.
      Wird nebenbei spannend werden zu sehen, wie das ab nächstem Jahr bei >250g FPV-RTFs umgesetzt werden wird, oder ob die dann vom EU-Markt verschwinden.
    • Echte RTF werden wahrscheinlich verschwinden, was ich überhaupt nicht tragisch finde. Für mich hat es noch nie Sinn gemacht, dass sich Händler fünf verschiedene RTF Versionen des gleichen Quads ins Regal legen, nur um für jedes gebräuchliche Funksystem einen passenden anbieten zu können. Und genau da kommen wir ja dann zur schwammigen Definition der Selbstbauten. Wie komplett darf die vorbereitete Drohne verkauft werden, dass sie noch als Selbstbau durch geht? Reicht es wenn sich der Kunde nur den Funkempfänger separat kaufen und selbst einbauen muss, so wie es im Modellbau seit Jahrzehnten üblich ist? Das wäre laut Definition der Punkt mit den "sub assemblies". Bei den Verbänden scheint man dieser Meinung zu sein, da es sich beim Empfänger um ein essentielles Bauteil handelt, ohne das das Modell weder Flug- noch zertifizierungsfähig ist. Klassisch wird dabei auch tatsächlich "gebaut", man muss selbst einen Weg finden das Teil und seine Antenne am Rahmen zu befestigen, eventuell dafür selbst ein Druckteil entwerfen, Kabel verlegen, ggf. löten, die Firmware des Flugcontrollers entsprechend einrichten. Dabei werden schon alle Bauschritte notwendig die man bei einem 100% Selbstbau hat, nur nicht in der gleichen Menge.
      Nun sehe ich in der Definition der Selbstbauten aber nichts was die Hersteller daran hindern würde den Einbau durch entsprechende Vorbereitung im Design zu vereinfachen. Ein erster Schritt sind mitgeliefertes Montagematerial und konfektionierte Kabel. Soweit sind die Hersteller ja schon längst. Löten und sich selbst eine Montagemöglichkeit ausdenken zu müssen fällt weg, aber immerhin muss man noch Kabel ziehen, Schrauben drehen und Firmware einrichten.
      Theoretisch lässt sich diese Vereinfachung aber auch so weit treiben, dass es sich beim Empfänger nur noch um einen USB Dongle handelt, den der Kunde bloß anstecken muss. Das hat dann wirklich nichts mehr mit selbst bauen zu tun, aber der Übergang dort hin ist fließend.
    • So ganz eindeutig geklärt ist das noch nicht, schließlich setzt AMC/GM Seite 257 voraus, dass erstens die Drohne als klassifizierte Drohne verwendet wird und der Hersteller Payload ausschließt. Wenn DJI nun sagt, payload ist nicht verboten, man darf die Drohne dann aber nicht als C1 Drohne verwenden, bleibt die Mavic 3 eine vor dem 1.1.2023 in Verkehr gebrachte Drohne mit entsprechender Übergangsgenehmigung. Man müsste in dem Fall dann lediglich das C1-Label bei der Verwendung mit Payload abkleben.

      Das Ganze könnte so einfach sein, wenn man das Landelicht der Mavic 3 Classic manuell anschalten könnte ...

      Vielleicht kann man trotzdem abschließend sagen, dass die Montage von nicht im Handbuch aufgeführten Zubehör an der Mavic 3 Classic einen Betrieb im deutschen Luftraum (mit einem Hauch von Restunsicherheit) ausschließt.
      Für rechtssichere Lightpainting-Projekte mit der Drohne bleiben somit nur Modelle, die einen entsprechenden Payload ausdrücklich vorsehen (wobei dann immer noch die zulässige Lichtstärke einer entsprechenden Beleuchtung zu klären wäre ...)
    • inselgrafik schrieb:

      schließlich setzt AMC/GM Seite 257 voraus, dass erstens die Drohne als klassifizierte Drohne verwendet wird...
      Man kann sich nicht aussuchen, ob man eine klassifizierte Drohne als solche verwendet oder nicht. Entweder sie ist klassifiziert, dann ist sie auch gemäß den vom Hersteller erklärten Bedingungen zu betreiben, die auch Grundlage der Zertifizierung sind. Tut man das nicht, darf man sie in der Open Category nicht mehr betreiben - EU-weit, nicht nur "im deutschen Luftraum".
      Eventuelles Schlupfloch ausschließlich noch in 2023 siehe Beitrag #14, letzter Absatz.

      Und Zubehör muss nicht im Handbuch aufgeführt sein, man kann das montieren, was der Hersteller im EU-Raum anbietet. Wie im Fall der Mavic 3 bspw. ND-Filter. Ausserdem ist hier die Verwendung JEGLICHER Nutzlast ja in der MTOM-Erklärung auch explizit ausgeschlossen.

      Wie auch immer, da ich auch keine Ahnung habe, wie das Ganze in den AMC/GM noch eindeutiger formuliert werden könnte, bin ich jetzt und somit vor der nächsten Runde im Kreis mal raus.

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    • Fun Fact, hinsichtlich:

      skyscope schrieb:

      Eben, man darf in der EU kein Zubehör montieren, mit welchem das MTOM überschritten wird. Deshalb kannst du von DJI auch keinen solchen Zubehör-Artikel ordern (bspw. Prop-Guards, Weitwinkel-Linse, usw.)

      Laut Handbuch der DJI Mini 2 SE:



      Und auf Seite 54 wieder die Liste des vorgesehenen Zubehörs (im englischen Handbuch steht wieder "qualified Accessories"):




      Keine Prop-Guards.

      Diese sind aber für die Mini 2 SE diesmal auch im DE-Store erhältlich:




      Sehr kurios, das ganze Thema aktuell bei DJI.
    • Dieselfan schrieb:

      Könnte ja eine Differenzierung indoor - outdoor sein.
      Ja, das würde zumindest Sinn machen, ist aber unwahrscheinlich.
      Denn wenn sie das tatsächlich meinen würden, könnten sie die Prop-Guards ja in dem Sinne auch für die anderen Drohnen in der EU anbieten, was sie nicht tun.

      Darüber hinaus ist es nur eine Frage der Zeit, bis auch die Versicherungen auf die MTOM abstellen, und dann hätte man auch Indoor mit den Prop-Guards die A-Karte.
    • skyscope schrieb:

      Darüber hinaus ist es nur eine Frage der Zeit, bis auch die Versicherungen auf die MTOM abstellen, und dann hätte man auch Indoor mit den Prop-Guards die A-Karte.
      Indoor brauchst diese Luftfahrt-Haftpflicht ja nicht und bis Ende diesen Jahres darf die Mini 2 bis 500g in A1 geflogen werden.
      Ob DJI das so genau weiß ist fraglich, Sinn macht es solange fürs Zubehör >250g schon.
      2024 wird die Mini 2 für DJI vermutlich keine große Rolle mehr spielen.

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    • RC-Role schrieb:

      Indoor brauchst diese Luftfahrt-Haftpflicht ja nicht
      Brauchen nicht, aber meine beispielsweise deckt explizit auch Indoor-Betrieb.
      Ansonsten würde man ja mit einer Luftfahrt-Haftpflicht bei Personen- oder Sachschaden Indoor auch mit einem kurzen Hemd da stehen, oder man müsste sich für Indoor-Betrieb mit Gewicht über MTOM separat versichern, wenn es mal in die Nebenbestimmungen wandert.

      Nur nebenbei, aber achte drauf, das wird genau so kommen. Wo man dann den paradoxen Fall hat, dass man dann regulär versichert ist, wenn man Indoor ohne Prop-Schutz und daher mit deutlich höherer Wahrscheinlichkeit für ernsthaften Personenschaden unterwegs ist, als wesentlich ungefährlicher mit Prop-Schutz aber auf eigene Haftung.

      #wiedervorlage

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • RC-Role schrieb:

      Kann mir nicht vorstellen, dass die ganzen Verbandsversicherungen nach 250g-MTOM differenzieren.
      Eigentlich ist mein Beitrag 33 schon Quatsch, denn bei Angabe eines MTOM ist es eigentlich schon gar nicht mehr erforderlich, dass eine Versicherung noch eine Differenzierung vornimmt (siehe auch #9).

      Denn alle Luftfahrt-Haftpflichten, auch die der Verbände, beinhalten den Ausschluss (meistens unter 4. zu finden):

      "...wenn sich bei Eintritt des Schadenereignisses das Luftfahrzeug nicht in einem Zustand befunden hat, der den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen über das Halten und den Betrieb von Luftfahrzeugen entsprochen hat und/oder die behördlichen Genehmigungen, soweit erforderlich, nicht erteilt waren"

      Das wäre bei Montage der Prop-Guards auf die Mini 2 SE wegen Verletzung von UAS.OPEN.060 (1)(e) heute schon der Fall.

      Man muss meines Erachtens auch differenzieren:
      Ja, die LuftVO regelt nur bei "Teilnahme am Luftverkehr" (§1), und damit nicht Indoor.
      Aber die EU-VO 947/2019 ist darauf nicht zu beschränken, sie enthält gem. Artikel 1 übergeordnet die "Bestimmungen für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme", also nicht beschränkt auf Outdoor Betrieb. So zumindest mein Verständnis.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von skyscope ()

    • quadle schrieb:

      Mini 2 schon, Mini 2 SE eher nicht. Für die Mini 2 SE wurde ein MTOM mit 246 gr. definiert. Da kann man sich dann auf Artikel 22 nicht mehr berufen.

      Das sehe ich allerdings etwas anders.

      Wenn die Mini 2 SE wie vermutet nicht mit einer C0-Kennzeichnung kommt, genügt sie auch nicht den Anforderungen gemäß 945/2019. Somit sind die Voraussetzungen als "Bestandsdrohne" grundsätzlich gemäß Artikel 22 erfüllt, unabhängig davon, ob ein MTOM angegeben wurde.

      Dennoch greift mit MTOM eben UAS.OPEN.060, und man kann die 500g Grenze nicht nutzen, da man sie nicht über 246g betreiben darf.

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    • Bei selbstgebastelten Fliegern legt keiner ein MTOM als solches fest. Insofern gibt es das nur wenn es von einem Hersteller so festgelegt wurde. Hab ich bisher auch nur bei den neuen DJI-Modellen gesehen. Macht außerhalb der C-Klassen für die Hersteller auch wenig Sinn außer seine Kunden zu vergraulen. Die können dann nicht mehr das technisch mögliche Abfluggewicht nutzen um in der nächst höheren Kategorie zu fliegen.