Fluggenehmigung DFS beantragen/workflow - Kontrollzone mit A2, offene Kategorie

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    • Fluggenehmigung DFS beantragen/workflow - Kontrollzone mit A2, offene Kategorie

      Hallo zusammen,

      wenn ich in einer Kontrollzone > 50 Meter fliegen möchte, muss ich den Flug von der Deutschen Flugsicherung genehmigen lassen.

      secais.dfs.de/pilotservice/bnl…irdrone/airdrone_edit.jsp

      Dort steht, dass manche Sachen automatisch freigegeben werden, falls alle Bedingungen der generellen Freigabe gemäß NfL 2021-1-2248 erfüllt.

      • Gehört dazu auch ein Flug von 100 Meter Höhe? Oder schaut sich das dann ein Mitarbeiter an? Entstehen dann Kosten?
      • Wenn der Flug im Radius eines Helikopterlandeplatzes stattfindet, ist das dann auch die richtige Anlaufstelle?
      • Was habt ihr für Erfahrungen bzgl. Bearbeitungszeit? Automatisiert und Mitarbeiter?


      Vielen Dank schon mal und bald ein schönes Wochenende!
      WF
    • Generell benötigt man im kontrollierten Luftraum eine sogenannte „Flugverkehrskontrollfreigabe“. Für manche Flughäfen werden diese Freigaben in einer von 3 „Nachricht für Luftfahrer“ pauschal für unbemannte Luftfahrzeuge erteilt. Für welchen Flughafen das gilt musst Du der jeweiligen NfL entnehmen. Ein steht jedoch fest, jede dieser pauschalen Freigaben sind nur bis max. 50 m über Grund erlaubt. Darüber hinaus gibt es weitere Auflagen und Einschränkungen die bei Nutzung dieser NfL zu beachten sind. Willst Du höher Fliegen, benötigst Du in jedem Fall eine dedizierte Luftverkehrskontrollfreigabe. Dazu musst Du mit der zuständigen Luftaufsicht (in a.R. der Tower der des Flughafens) Kontakt aufnehmen. Für die durch die DFS kontrollierten Flughäfen kann man das mit dem von Dir verlinkten Formular machen.

      Das Ganze gilt auch für Helikopterlandeplätze. Hier wird die Luftaufsicht durch den Betreiber oder eine von Ihm benannte Stelle übernommen. Aber Achtung. Davon unabhängig sind die Punkte lt. LuftVO §21h Abs. (3) Ziffer 1 (für Flughäfen) und Ziffer 2 (für Flug- alle anderen (u.a. Heli-) Landeplätze) zu beachten. Heißt neben der Luftverkehrskontrollfreigabe bedarf es in diesen dort genannten Abgrenzungen auch noch der Zustimmung durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde.
    • @quadle danke :) Also laut NFL ist ein Flug bis 50 Meter Höhe frei. Für Flüge darüber muss man das Formular ausfüllen...

      Das mit dem Betreiber ist immer so eine Sache ... Leider wird man immer von a nach b nach c geschickt ... Oft fühlen sich die Leute nicht zuständig am Telefon :( Oder Sie geben eine Erlaubnis, obwohl sie es nicht dürfen :D

      Heißt bei Helikopterlandeplätzen auch das Formular der DFS ausfüllen und die zuständige Landesluftfahrtbehörde informieren?
    • WeatherFoto schrieb:



      Heißt bei Helikopterlandeplätzen auch das Formular der DFS ausfüllen und die zuständige Landesluftfahrtbehörde informieren?
      In den seltensten Fällen ist für einen Heli-Landeplatz die DFS zuständig. Aber ja, willst Du im Umkreis von 1,5 km zu einem Heli-Landeplatz fliegen, musst Du Dich an die zuständige Landesluftfahrtbehörde wenden. Die können Dir evtl. auch mitteilen, wer der Betreiber bzw. Ansprechpartner hierzu ist. Ohne dessen Zustimmung wirst zu von der LLB auch keine Betriebsgenehmigung bekommen.
    • quadle schrieb:

      Die können Dir evtl. auch mitteilen, wer der Betreiber bzw. Ansprechpartner hierzu ist.
      Das habe ich in HH mal versucht. War praktisch nicht lösbar. Mehrere Telefonate mit verschiedenen Stellen, an die ich hinverwiesen wurde, u.a. Kiel und Lübeck und zuletzt kam dann von einer Stelle die Aussage, wir können uns nicht um jede Drohen kümmern - solange kein Heli da ist und/oder Sie sofort ausweichen, wenn sie einen hören und sich an ggf. andere Regeln halten, ist es egal.
      Trotzdem, und natürlich weil ich das nicht schriftlich habe, fliege ich nicht in diesen Bereichen, aber soviel zum Thema Zuständigkeit!? ?(
    • Der eine Betreiber handhabt es so, der andere anders! Ich würde aus der Erfahrung keine Allgemeingültigkeit ableiten! Bei unserem benachbarten Krankenhaus nehmen sie die Angelegenheit durchaus ernst. Heißt soviel, mit berechtigtem Interesse kein Problem und man bekommt sein Zeitfenster, ohne keine Chance.
    • Jens Wildner schrieb:

      quadle schrieb:

      Die können Dir evtl. auch mitteilen, wer der Betreiber bzw. Ansprechpartner hierzu ist.
      Das habe ich in HH mal versucht. War praktisch nicht lösbar. Mehrere Telefonate mit verschiedenen Stellen, an die ich hinverwiesen wurde, u.a. Kiel und Lübeck und zuletzt kam dann von einer Stelle die Aussage, wir können uns nicht um jede Drohen kümmern - solange kein Heli da ist und/oder Sie sofort ausweichen, wenn sie einen hören und sich an ggf. andere Regeln halten, ist es egal.Trotzdem, und natürlich weil ich das nicht schriftlich habe, fliege ich nicht in diesen Bereichen, aber soviel zum Thema Zuständigkeit!? ?(
      Ich bin generell gerade dabei mir sämtliche Kontaktdaten zu sammeln um meinen Workflow zu optimieren. Leider stoße ich da immer mehr an meine Grenze, weil das immer mehr zum Irrsinn wird.

      @Jens Wildner du sprichst mir aus der Seele...
      Am Telefon und auch per Mail habe ich leider schon oft genug die Erfahrung gemacht, dass man nicht zuständig ist (betrifft die Ämter von Bundesstraßen, Bundeswasserstraßen, etc. etc. etc.).

      Mich würde generell interessieren, wer Erfahrungen in Nordrhein-Westfalen dazu hat. Ich bin an einem Austausch hier oder via. PN interessiert... Es frisst einfach soviel Zeit :(

      Auf der Formularseite (Link) der Bezirksregierung Düsseldorf (LBA-NRW) gibt es z.B. keine Möglichkeit eine Genehmigung von Helikopterlandeplätzen etc. zu beantragen. Gerade in großen Städten wie zum Beispiel Köln, Düsseldorf oder auch Hamburg (natürlich nicht NRW) gibt es ja etliche Helikopterlandeplätze ...

      Wie geht ihr vor ? Ruft ihr beim Krankenhaus an? Gibt es eine Internetseite? Direkter Weg zum LBA? Oder erst DFS?
      Beim LBA fallen dann auch wieder Kosten und der Prozess dauert auch seine Zeit.

      Ich freue mich auf Erfahrungen und Antworten. :)
    • Wo steht, dass ich von der Landesluftfahrtbehörde eine Genehmigung brauch ?

      Regelungen.
      (3) Der Betrieb in den nachfolgenden geografischen Gebieten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

      1.über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, die keine Flughäfen sind, wenn der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie stattfindet oder die Zustimmung der Luftaufsichtsstelle, der Flugleitung oder des Betreibers am Flugplatz eingeholt worden ist,


      Ich werde mal die Kliniken/Krankenhäuser anschreiben … mal schauen was passiert. Gibt es da Erfahrungen?
    • quadle schrieb:

      Heißt neben der Luftverkehrskontrollfreigabe bedarf es in diesen dort genannten Abgrenzungen auch noch der Zustimmung durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde.
      So ganz sicher bin ich nicht, was hier gilt.
      In der LuftVO kann ich da nichtserkennen. Dort steht
      1.
      über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, die keine Flughäfen sind, wenn der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie stattfindet oder die Zustimmung der Luftaufsichtsstelle, der Flugleitung oder des Betreibers am Flugplatz eingeholt worden ist

      Da ist nirgends davon die Rede, dass die LLB zustimmen muss, ABER
      in meiner AE für Hessen steht dies als Tatbestand drin UND ich brauche´i.d.R. auch die Zustimmung des Betreibers!
      Daraus könnte man schließen, ohne AE müsste man zusätzlich eine Einzelgenehmigung der LLB einholen.
      Nur steht das eben nirgends in der LuftVO.

      Oder übersehe ich da was?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Michael67 ()

    • quadle schrieb:

      Lt. LuftVO Abs. (3) Ziffer 1 bezogen auf Flug- oder anderen Landeplätzen genügt wohl die Zustimmung des Betreibers bzw. der zuständigen Flugleitung / Luftaufsicht. Lt. Ziffer 2 bei den Flughäfen gilt dies jedoch nicht.
      aber steht da steht doch oder? Also CTR > 50 m DFS Flughafen => Formular ausfüllen => hoffen auf Erlaubnis => fertig. Es steht nirgendwo und.. Ich kann mich aber auch Irren und bin offen um zu lernen :)
      Kannst du den Paragraphen mal zitieren?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von WeatherFoto ()

    • WeatherFoto schrieb:


      Kannst du den Paragraphen mal zitieren?
      Eigentlich oben bzw. im herangezogenen Zitat schon beschrieben ;) . Das steht in LuftVO §21h Abs. (3) Ziffer 2

      LuftVO §21h schrieb:

      (3) Der Betrieb in den nachfolgenden geografischen Gebieten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:



      2. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1 000 Metern von der Begrenzung von Flughäfen sowie innerhalb einer seitlichen Entfernung von weniger als 1 000 Metern aller in beide An- und Abflugrichtungen um jeweils 5 Kilometer verlängerten Bahnmittellinien von Flughäfen, wenn der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie stattfindet,


      Ein Betrieb in der „speziellen Kategorie“ setzt eine Beriesberlaubnis oder anderweitige Genehmigung (LUC, Standardszenario) durch die Landesluftfahrtbehörde voraus.

      Innerhalb des CTR und außerhalb der oben genannten Grenzen genügt die Allgemeinverfügung lt. den verlinkten NfLs oder eine Luftverkehrskontrollfreigabe der Luftaufsicht führenden Stelle z.B. über das Formular. Wir jedoch immer auch benötigt wenn man innerhalb der genannten Grenzen und der Zustimmung der Landesluftfahrtbehörde fliegen möchte.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von quadle ()

    • Danke - dann haben wir aneinander vorbei geredet. Mir ging es in erster Linie nur um die Kontrollzone (CTR).

      Wobei es hier (dfs.de/homepage/de/drohnenflug/antraege-und-genehmigungen/) dann eigentlich falsch steht (Siehe Bild)… und das wiederspricht eigentlich auch der LuftVO?

      Vielleicht habe ich mittlerweile auch einen Knoten im Kopf. Sorry
      Bilder
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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von WeatherFoto ()

    • Flugplatznahbereich ist jetzt so eine Sache. Ein Begriff der nicht weiter definiert ist und hier ist wohl die Abgrenzungen der LuftVO lt. §21h Abs. (3) Ziffer 2 gemeint.

      Fakt ist!

      1. Im kontrollierten Luftraum benötigt man (lt. LuftVO §21h Abs. (3) Ziffer 9) eine Luftverkehrskontrollfreigabe. Diese Luftverkehrskontrollfreigabe wird von der zuständigen Luftaufsicht (i.a.R. der nächstgelegene Tower) erteilt. Für die allermeisten Flughäfen in Deutschland (siehe Beitrag 2) gibt es ein Allgemeinverfügung lt. einer NfL wonach diese Flugverkehrskontrollfreigabe pauschal mit den dort benannten Auflage (u.a. bis max. 50m) erteilt wurde. Für Fliegen innerhalb solcher kontrollierten Lufträume aber außerhalb der in der NfL genanten Grenzen (z.B. höher als 50 m) benötigt man dann doch eine Flugverkehrskontrollfreigabe. Im Fall der durch den DFS kontrollierten Flughäfen kann man das mit dem gezeigten Formular machen.

      2. Unabhängig der Luftverkehrskontrollfreigabe bedarf das Fliegen innerhalb der in LuftVO §21h Abs (3) Ziffer 1 und 2 genannten Angrenzungen einer weiteren Zustimmung. Im Fall der Ziffer 1 kann dies durch den Betreiber, die Flugleitung oder der Luftaufsicht erfolgen. Es kann aber auch durch den Betrieb mit einer Betriebserlaubnis, einem Standardszenario oder einer LUC in der speziellen Kategorie durch die Landesluftfahrtbehörde genehmigt werden. Für die unter Ziffer 2 genannten Abgrenzungen zu Flughäfen ist eine Genehmigung durch die Landesluftfahrtbehörde unabdingbar.

      Wie gesagt, die Flugverkehrskontrollfreigabe ist das eine und wird auch außerhalb der genannten Abgrenzungen beim Fliegen in einem kontrollierten Luftraum (z.B. CTR) benötigt. Innerhalb der Grenzen (1 km Ringsrum zur Abgrenzung sowie zur um 5 km verlängerten Start- und Landebahn) bei einem Flughafen. Die Genehmigung in diesem Fall durch die Landesluftfahrtbehörde wird unabhängig der Luftverkehrskontrollfreigabe darüber hinaus benötigt.
    • Darf ich in einer Kontrollzone fliegen mit A2 in der offenen Kategorie?

      Oder darf man nur in der speziellen Kategorie dort fliegen. Ich fliege unter 50 m im Radius von 300 m. Allgemeinverfügung habe ich eingeholt, jedoch verstehe ich nicht, ob das für die offene oder für die spezielle Kategorie gilt. Da steht nichts. Ich bin gewerblich unterwegs, habe den A2 und darf auch in Wohngebieten fliegen.

      Bitte um sachkundige Antworten. Vielen Dank.
    • quadle schrieb:

      Mich wundert die Frage, nachdem Du eine solche Ausbildung und auch sonstige Informationen (lt. Allgemeinverfügung) hast. Aber ließ Dich mal in folgendem Thema ein.

      drohnen-forum.de/index.php/Thr…?postID=453875#post453875
      vielen lieben Dank für deine Antwort. Das habe ich trotz meiner umfangreichen Ausbildung leider immer noch nicht verstanden. Ich bin leider extrem verwirrt deswegen und man bekommt immer wieder widersprüchliche Aussagen. Im übrigen habe ich es trotz des Lesens der Beiträge vor mir immer noch nicht kapiert. Bin wahrscheinlich zu blöd... Sei es drum, darf ich in der offenen in der Kontrollzone fliegen, oder nur in der speziellen?
    • Im CTR, aber nur von DFS kontrollierte, kannst Du <50m auch in der offenen Kat. fliegen, aber nur mit den entsprechenden Mindest-Abständen zu den Grenzen der Flugplätze/-häfen - s. LuftVO §21h 1. und 2. . Welche das sind siehe - Allgemeinverfügung der NFL
      In anderen CTR, also nicht von DFS kontrolliert, siehe Link in #18.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Jens Wildner ()