Sondergenehmigung in ED-R in CTR

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    • Sondergenehmigung in ED-R in CTR

      Hallo zusammen,

      kurze Frage an alle, die den Fall schon mal hatten :)

      Wir haben eine Durchflugsgenehmigung für UAS in einer ED-R (Sicherung eines einzelnen Gebäudes) für zweckgebundene Flüge. Die ED-R geht von GND bis 3600 ft MSL. Von GND bis 3500 ft MSL haben wir Luftraum D (CTR) und von 3500 ft MSL bis FL100 haben wir C.
      Diverse Einschränkungen gibt es natürlich, ich poste das mal hier.
      Meine Frage aber:

      Wie hoch dürfen wir hier eigentlich:
      1. 50m, da innerhalb der CTR und die CTR die Genehmigung "sticht"?
      2. 120m da UAS
      3. 3600 ft MSL, da Genehmigung für die ED-R vorhanden und diese bis 3600 ft geht
      4. unbeschränkt
      Option 4 schließe ich aus, denn über 3600 ft gelten wieder die normalen Regeln, die würden sagen, runter auf 120m.

      Bleiben Optionen 1, 2 oder 3.

      Hier mal die Genehmigung mit Auflagen, die No-Fly Zone ist ein engerer Radius von 250m um das geschützte Objekt, dort heißt es am Boden bleiben und auch nicht zu Nahe kommen, das ist klar.




      Bitte kein Rätselraten, wenns wer weiß, passts, wenn nicht, auch okay, dann gibts ne Nachfrage bei der Behörde (und anschließende Aufklärung) :)

      Danke und LG,
      CB
    • CTR hat ja erst mal nichts mit der Durchflugsgenehmigung des EDR zu tun, es sei den, der EDR liegt innerhalb eines CTR wie z.B. in Berlin.

      Die 50 m in einem CTR gelten dann auch nur, wenn dieser durch eine Allgemeinverfügung abgedeckt ist.

      Ansonsten gilt, der restriktiveren Regelung (soweit nicht anderweitig ausgeschlossen) ist Vorrang einzuräumen.

      In Deinem Fall, angenommen der EDR liegt innerhalb eines CTRs für den es eine Allgemeinverfügung der luftaufsichtführenden Stelle vorliegt. (z.B. Für Berlin BER NfL 2023-1-2705).

      1. Ohne dedizierte Flugverkehrkontrollfreigabe max. 50 m (nur soweit eine Allgemeinverfügung vorliegt) außerhalb einer Entfernung von mind. 1,5 km zur Flughafenabgrenzung. Willst Du höher fliegen bedarf es einer eigenen Flugverkehrskontrollfreigabe durch die luftaufsichtführende Stelle (i.a.R. der nächstgelegene Tower beim DFS auch über folgendes Formular).

      2. Mit einer solchen Flugverkehrskontrollfreigabe, ist in der „offenen“ Kategorie bei 120 m AGL Schluss. Willst Du höher Fliegen bedarf es neben der Flugverkehrskontrollfreigabe auch einer Betriebserlaubnis für den Betrieb in der „speziellen“ Kategorie durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde.
    • quadle schrieb:

      CTR hat ja erst mal nichts mit der Durchflugsgenehmigung des EDR zu tun, es sei den, der EDR liegt innerhalb eines CTR
      Genau das ist ja der Fall, steh aber oben ;) Nfl ist auch klar.

      Für den Rest der Antwort Danke :)

      Jetzt noch eine rein hypothetische Frage:
      Was wäre denn gewesen, vor der Gültigkeit der Nfl?

      Also Erlaubnis für die ED-R in der CTR bevor es die Allgemeinverfügung für bis 50m gab? Denn die Erlaubnis in der ED-R haben wir schon seit etlichen Jahren (immer wieder für ein Jahr verlängert).
    • Die Erlaubnis für den ED-R ist erst einmal die Betrachtung hinsichtlich Landesluftfahrtbehörde. Ohne Allgemeinverfügung also ohne pauschale Flugverkehrskontrollfreigabe hättest Du für den CTR eine dedizierte Flugverkehrskontrollfreigabe durch die luftaufsichtführende Stelle benötigt. Man benötigt also immer beides.
    • Danke, dass wäre auch meine Auffassung gewesen.

      Dann hat eine öffentliche Einrichtung mit über 10'000 Mitarbeitern auf Anordnung des UAV-Beauftragten einige Jahre lang diverse Drohnen "falsch" betrieben ^^.
      Ich spreche mal mit unserem offizielen UAV Beauftragten :)

      Danke Dir