Fernpilotenzeugnis A2 (Befreiung von Geozonen, Fliegen in Wohngebieten und an Brücken)

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    • Fernpilotenzeugnis A2 (Befreiung von Geozonen, Fliegen in Wohngebieten und an Brücken)

      Hallo liebe Leute :)

      Ich habe vor einer weile meinen Kompetenznachweis A1/A3 erhalten und mir eine gebrauchte Mavic 2 Zoom zugelegt.

      Jetzt hab ich ein "Luxusproblem", dass ich privat mehrere Personen kenne die in der Baubranche tätig sind (Architekten, Statiker, Bauunternehmer, Dachdecker) und schon angefragt wurde "können wir nicht deine Drohne für die Sichtprüfung benutzen anstatt einen Kran kommen zu lassen...".
      Für mich ist das ja erstmal wirklich klasse, nur blicke ich mit der Gesetzeslage gerade nicht durch.

      Ich hab den Kompetenznachweis A1/A3. Bedeutet für mich erst einmal 150m Abstand zu Wohngebieten und 30m Abstand zu Fern- und Bundesstraßen (also auch Autobahnen). Um jetzt eine Sichtprüfung z.b. bei einem Dach im Wohngebiet durchführen zu können bräuchte ich ja entweder eine Drohne der Kategorie C0 (was meine ja nicht ist) oder eine Befreiung der Geozonen (also A2 Lizenz + Antrag bei der Landesluftfahrtbehörde). So weit so richtig? Oder greift auch hier beim A2 die 1:1 Regel wenn ich näher an das Objekt möchte?

      Wie sieht es bei Brücken aus? Hier fliege ich ja immer unterhalb der Fahrbahn? Reicht es z.b. aus zu sagen die Brücke ist 80m über dem Boden, ich stell meine max. Höhe auf 77m und komme dann gar nicht zur Fahrbahn? reicht auch hier der A2 + die Befreiung der Geozonen? Oder brauche ich eine Sondererlaubnis des Betreibers der Brücke?
    • Ich würde Dir vorschlagen erstmal §21h der LuftVO gründlich zu lesen. Und dann auch nochmal bzgl. EU-VO zu Klassen und Kategorien - z.B. hier. Damit werden sich vermutlich schon einige, wenn nicht sogar die meisten, oder alle, Deiner Fragen klären lassen. Vorallem bzgl. Abstände etc. . ;) :)
      Dann kannst Du noch die SuFu hier im Forum benutzen, wo Du auch schon mannigfalltige Antworten zu einigen Themen finden kannst. ;) :)
    • Jetzt mal davon ausgegangen dass unter der Brücke keine Bundesfernstraße oder Bundeswasserstraße ist:
      Die Lage unter den Brücken ist zumindest nicht so einfach zu deuten.

      So wie ich das lese gilt dort die 1:1-Regel mit einem seitlichen Mindestabstand von 10 Meter.
      Und der seitliche Abstand verhindert schon das fliegen unter der Brücke.

      "Unter der Brücke" ist vermutlich auch eher ein theoretisches Gedankenspiel.
      Die Mavic 2 Zoom kann ja nur begrenzt nach oben schauen.
      Bei einer Brückeninspektion wäre vermutlich der interessant Teil der Brücke die Ansicht von unten.
      Und gerade unter der Brücke gibt es ja noch die anderen Gefahren wie Verwirbelungen/Turbulenzen sowie GPS-Probleme und deren Auswirkungen.
    • MinniMe schrieb:

      Mavic 2 .... Baubranche ... (Architekten, Statiker, Bauunternehmer, Dachdecker) ... Sichtprüfung ... Ich hab den Kompetenznachweis A1/A3.
      In Kürze zur Information, Diskussion dazu bitte in den bestehenden Threads:

      1. Mit A1/A3 ist generell nur Flug in Betriebskategorie A3 möglich. Bedeutet Minimum 150m Abstand zu Wohngebieten, als auch Gewerbe- und Industriegebieten. Keine 1:1 Regel anwendbar.
      2. Das Abstandsgebot für Bundesfernstrassen ist 100m, 1:1 Regel gem. LuftVO anwendbar (unter Beachtung Punkt 1).
      3. Mit A2 Fernpilotenzeugnis ist der Betrieb in A2 möglich (kein Abstandsgebot zu Wohngebieten usw.). Eine Aufstiegserlaubnis der Landesluftfahrtbehörde ist nicht erforderlich. Das ist jedoch befristet bis zum 31.12.2023. Danach gilt auch mit Fernpilotenzeugnis mit einer Mavic 2 generell Punkt 1.
      4. Unabhängig von Drohne oder Kompetenzniveau ist über Wohngrundstücken ist die Erlaubnis aller Betroffenen erforderlich. Auf dem Baugrundstück ja kein Problem. Wenn es aus Distanz aufgenommen werden soll, kann es eines werden. Dazu gibt es dann die Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen der Luftfahrtbehörden, sofern eine Erlaubnis nicht individuell eingeholt werden kann.
      5. Die Brücken-Argumentation ist spitzfindig. In der LuftVO ist auch ein seitliches Abstandsgebot normiert, daher spielt es keine Rolle, ob über, neben oder unter der betreffenden Infrastruktur.

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    • So, ich hab mich mal etwas in die 21h der LVO eingelesen. Hier ist ja nur explizit die rede vom Überfliegen der Fahrbahn die Rede, allerdings nicht vom "Unterfliegen" der Brücke.
      Zumindest ein Video von der U-ROB GmbH gefunden wo genau das gemacht wurde was auch mein usecase ist.

      Bzgl. den Wohngebieten hab ich jetzt rausgelesen, dass mit dem A2 und unzertifizierten Drohnen (ich glaube nicht, dass meine M2 Zoom noch eine nachträgliche Zertifizierung bekommt) für Gewerbliche Flüge nach Art 71 Abs. Durchführungsverordnung (EU) 2018/1139 zumindest in 2022 eine Ausnahmeregelung gab (mal schauen ob die 2023 noch immer gilt) nach der auch mit unzertifizierten Drohnen im Langsamflugmodus bis auf 5m Abstand zu unbeteiligte Personen geflogen werden darf.

      P.S. Bei der M2 Zoom kann ich den Gimbal ja 30° nach oben schwenken. das sollte ausreichen. Interessant sind ja hauptsächlich die Brückenpfeiler und die Auflager der Fahrbahn.

      P.P.S. Sorry ich wollte das Youtube Video nur als Link einfügen, aber irgendwie nimmt er gleich das ganze video...
    • MinniMe schrieb:

      So, ich hab mich mal etwas in die 21h der LVO eingelesen. Hier ist ja nur explizit die rede vom Überfliegen der Fahrbahn die Rede, allerdings nicht vom "Unterfliegen" der Brücke.
      Na ja... aber was ist unter der Brücke?
      Wenn dort eine Wasserstraße, Straße oder sonstige Infrastruktur ist darfst du auch nicht unter der Brücke fliegen... Eine Brücke steht ja nicht ohne Grund einfach so in der Gegend herum!
    • MinniMe schrieb:



      Dann muss ich mal bei denen von U-Rob anfragen wie die das geregelt haben.
      Die Firma U-Rob hat so ziemlich alle Genehmigungen die man bekommen kann. Für NRW haben die ziemlich weitgehende GeoZonen Befreiungen. Vor zwei Tagen kam genau zu dem Thema ein Video von denen:



      Desweiteren gehe ich davon aus das die Brücke gesperrt war und der Betreiber eine Erlaubnis erteilt hat. Als solche Firma hast du da gute Chancen, als Privatmann, auch in gewerblichen Auftrag eher schwierig.
      NRW z.B ist ziemlich zurückhaltend was Genehmigungen bei Bundesstraßen und Co. angeht.

      Viele Grüße
      René
    • So, da mich das Thema nicht mehr losgelassen hat hab ich einfach mal bei der Landesluftfahrtbehörde angerufen.

      Eine Erlaubnis des Betreibers wird NICHT benötigt!
      Hier wurde ich auf die Homepage der Landesluftfahrtbehörde BaWü verwiesen.

      Zitat:
      "...wenn die zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat oder (!)
      wenn die Höhe des Fluggerätes über Grund stets kleiner ist als der seitliche Abstand zur Infrastruktur und der seitliche Abstand zur Infrastruktur stets größer als 10 Meter ist..."

      Quelle: rp.baden-wuerttemberg.de/themen/verkehr/luft/seiten/drohnen/

      Bei Brücken zählt die 1:1 Regel nicht ab dem Boden. Die 1:1 Regel zählt ab dem Verkehrsträger der Brücke, sprich der Fahrbahn. Ein Flug an/unter einer Brücke ist demnach erlaubt, wenn es eine Talbrücke ist und somit keine anderen Straßen, Bahnanlagen oder Wasserwege kreuzt. Hierzu konnte mir der Herr leider keine Quelle nennen sondern meinte das sei Allgemeinverständlich.
    • Mir wurde das so erklärt:

      Die Infrastruktur ist der Verkehrsträger. Nicht die Brücke an sich. Bei einer Brücke ist der Verkehrsträger die Fahrbahn. Handelt es sich um eine Talbrücke die keine anderen Straßen kreuzt kann so lange ich unterhalb des Verkehrsträgers fliege kein Schaden entstehen.

      Das ist zumindest die Auffassung der Landesluftfahrtbehörde BaWü...
    • "Seitlicher Abstand" ist unmissverständlich, und die explizite Formulierung in der LuftVO hat Gründe.
      Oder fällt dir ein anderer Grund ein, warum dort explizit auf "seitlichen Abstand" abgestellt wird, als einen minimalen seitlichen Abstand vorzugeben, unabhängig von der Flughöhe? Dann her damit.

      Aber mach du mal, du hast ja jetzt schlank was an Einzel-Auslegung am Telefon gehört, was dir in den Kram passt.
      Wird allerdings weder die Versicherung interessieren, noch die Instanzen, wenn etwas passiert, weil sich die Drohne bspw. wegen GPS Schatten und/oder Kompass-Irritation (Stahlbeton) auf eigene Wege gemacht hat.

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    • Die Gesetze dienen ja der Gefahrenabwehr. Es werden Regeln aufgestellt, damit keiner zu schaden kommt wenn man sich innerhalb der Regeln bewegt.

      Welcher Schaden soll entstehen, wenn ich mich unterhalb der Fahrbahn bewege? Im schlimmsten Fall knallt die Drohne gegen einen brückenpfeiler. Und selbst da interessiert das die Bausubstanz herzlich wenig.

      GPS Schatten? Irritation durch den Stahlbeton? Zumindest ich hab innerhalb des Hauses Verbindung mit 16 GPS Satelliten und keine irritation durch Stahlbeton. und das ist ein Neubau der nur aus Stahlbeton besteht. Zumindest ich hab keine Probleme mit meiner Technik ;) .

      Aber davon abgesehen: Bei einem gewerblichen Betrieb (was ich ja auch vor habe) wird die Genehmigung des Betreibers erteilt. Zumindest in BaWü ist das kein Thema. Das Ingenieurbüro hat für mich angefragt und die waren richtig Happy das kein Brückensichtgerät gemietet und die Fahrbahn halbseitig gesperrt werden muss. Von daher interessiert die andere Regelung mich nur für private flüge :rolleyes:
    • Na dann ist es doch alles super (a.k.a. irgendwelche Aussagen passen relativ frei interpretiert in Kombination grob zu dem, was du dir wünschen würdest).
      Leider einmal mehr ein Beispiel dafür, dass nur für's Gewissen gefragt wird und eigentlich dennoch egal ist, wenn auf rechtliche Hürden hingewiesen wird. Vermutlich (=/= hoffentlich) wird dir sowas irgendwann mal auf die Füße fallen, wenn du solche Aktionen auch noch gewerblich betreiben willst. Aber ein Hinweis sei dir dennoch mit auf den Weg gegeben, vielleicht bringt dich dieses kleine Detail nochmal zum Nachdenken: Ein Betreiber kann sich auf den Kopf stellen und dir Erlaubnisse erteilen bis er grün wird, deswegen haben sie trotzdem keinerlei Bedeutung, wenn man dadurch gegen deutsches bzw. europäisches Recht verstößt.
    • Nochmal.

      21h Abs 3 5 "wenn die zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat"

      Es wurde angefragt, ich bekomme die Erlaubnis.
      Das ist die gewerbliche Seite.

      Wenn ich die Erlaubnis für einen privaten Flug nicht habe zählt ja eigentlich die 1:1 Regel. Allerdings wiederum Nicht unterhalb des Verkehrsträgers. So Zumindest die Aussage der Landesluftfahrtbehörde BaWü. Zur Sicherheit habe ich mich nochmal schriftlich an das LBA als übergeordnete Behörde gewendet. Da werde ich ja eine 100%ige Sicherheit haben.

      Aber wieso sollte ich mit einer Erlaubnis gewerblich nicht fliegen dürfen?
    • Nur nebenbei: Ich befliege so was dauernd, kenne allerdings kein Ingenieurbüro, das eine Brücke betreibt. Egal, ein TE auf der Suche nach substanzieller Information hat mal wieder was mit Substanz gehört, was nicht wahr sein darf. AUfgrund wahnsinnig langer Erfahrung haben Drohnen auch keine Kompass-Probleme bei Stahlbeton. Ja denn. :)
      Wie so häufig kann ich persönlich damit gut leben, und nehme den Thread somit aus dem Abo, bitte mich auch nicht mehr zitieren, danke...

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    • skyscope schrieb:

      Nur nebenbei: Ich befliege so was dauernd, kenne allerdings kein Ingenieurbüro, das eine Brücke betreibt.
      Das Ingenieurbüro prüft die Brücke. Der Betreiber ist das Landesverkehrsministerium. Das Ingenieurbüro hat angefragt ob für Sichtprüfung per Drohne eine Genehmigung erteilt wird anstatt die Fahrbahn halbseitig zu sperren und mit einem Kran alles anzuschauen. Das Ministerium hat gesagt ist i.o., Genehmigung wird erteilt.
    • Wie stellst Du es an, die 50m Abstand zu Unbeteiligten einzuhalten? Du magst zwar näher an die Fahrbahn ran dürfen, aber die 50m zu Unbeteiligten musst Du einhalten und ich kann mich nicht erinnern, daß der diesbezügliche Erlass verlängert wurde. Unbeteiligte sind aber auch Personen in Fahrzeugen.