Drohne Fliegen während Brut und Schutzzeit

    ACHTUNG: Mit der neuen EU Drohnenverordnung muß sich jeder Drohnen-Betreiber beim Luftfahrtbundesamt registrieren und seine Drohne mit der e-ID kennzeichnen! Ein passendes Kennzeichen bekommst Du hier im Shop. Außerdem benötigst Du eine Drohnen-Versicherung. Hier geht es zu unserem Drohnen-Versicherungsvergleich. Informationen zum neuen EU Drohnenführerschein gibt es hier.

    • Tobi7660 schrieb:

      Ich bin neu in der Drohenfliegerei und betreibe das gewerblich. Ich habe Fernpiloten Lizenzen A1, A2, A3 gemacht und bin trotzdem nicht in der Lage verbindliche Aussagen zu treffen wo ich nun eigentlich fliegen darf. ...
      Ich hoffe Du verübelst es mir nicht, dass ich auch gerne in diesen Bereichen sattelfest sein möchte, da es einen Teil meines Einkommens sichert.

      Wie wäre es denn, wenn du bei deiner Suche nach Sattelfestigkeit dann nicht auch noch andere durch jeden deiner wenig sattelfesten Behauptungen erst verwirrst und verunsicherst?

      #19
      "Kannst also beruhigt weiterfliegen."
      Nein, kann er nicht.

      #23
      "Die Verordnungen sind, wie hier im Fall steinalt und da macht sich kein Portal die Mühe die verstaubten Verordnungen der über 400 Landkreise und kreisfreien Städte zu lesen, zu sichten und digital einzupflegen."
      Karten sowie Links zu Landschaftsplänen gibt es in den Geoportalen. #opendata

      #25
      "Hier ist die einzige veröffentlichte Landschaftsschutzverordnung von Wuppertal: ... Da steht nichts drin von Modell- und Drohnenflug."
      Nein, das ist nicht der einzig veröffentlichte Landschaftsplan, schon gar nicht der aktuell gültige.

      #31
      "Ein Landschaftsplan ist keinerlei rechtliche Grundlage. "
      Das sollte wohl geklärt sein.


      Kurzum, wenn man selbst keinen Plan hat, sollte man keine Empfehlungen oder gar Behauptungen raus hauen. Dann lehnt man sich zurück oder stellt Fragen, und schaut, ob man für sich was mitnehmen kann, statt auch noch andere durch seine Falschbehauptungen mit in den Sumpf der Ahnungslosigkeit zu ziehen.

      Denn lässt man die ganzen spekulative Bachgefühls-Kompetenzen und das eigentlich müßige Debattieren darum mal aussen vor, und geht das Thema strukturiert an und macht das ein paar mal (sollte einem man als gewerblicher Pilot ja geläufig sein), ist das Thema Landschaftsschutz in der Flugvorbereitung so wenig verwirrend wie aufwändig. Wie in allen anderen Bereichen der Drohnen-Fliegerei auch.

      Nur meine 2 ct.

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    • Chipmunk schrieb:

      Nicholas E. schrieb:

      schlafende Hunde oder einfach auf der sicheren Seite zu sein was man darf bzw nicht ?!
      Naja, wenn man fragt, kriegt man eine Antwort. Wenn man mit Hilfe diverser Apps und der Geozonen der Fly-App kein Verbot ausmachen kann, kann man natürlich so lange fragen oder sich sonstwo informieren, bis man das Verbot quasi gefunden hat. Ich möchte mal behaupten, dass mindestens 90% der Drohnenflieger nicht mal ansatzweise so einen Aufwand betreiben, für jeden Spot erst eine aufwändige Recherche zu starten. Klar, sollte man machen, wenn man 99%ig sicher sein will (100%ig geht wohl nie), aber dann kann man es auch gleich sein lassen.
      So ist es. Ansonsten wären "illegale" Flüge ja auch nicht permanent in der Presse präsent.

      Auf der anderen Seite kaufen sich diese Nutzer Drohnen und andere Dinge jenseits der 1000€ Marke, da werden die Bußgelder die da überhaupt verhängt werden (real) könnten, eher im Bereich unterer 3 eher 2-stelliger Beträge, wohl kaum jemanden groß abhalten, in einem LSG zu fliegen und Spaß zu haben.

      Oder noch anders gedacht, Ersttäter ohne Vorsatz haben ja auch noch einen gewissen Welpenschutz der bei der Bemessung eine Rolle spielen könnte(!)

      In Relation zu einem kleffenden Hund oder wild tobenden Kindern im LSG, dürfte eine Drohne <250g da auch eher weniger stören, wenn man diese dann auch noch verantwortungsbewusst nur in Bereichen fliegt, wo offensichtlich kein Wild, keine Vögel usw. in ihrer Ruhe gestört werden....da muss ja auch irgendwie die Verhältnismäßigkeit beachtet werden.

      Kurz, der der sich versucht 100% zu informieren und nach möglichen Verboten sucht, der fliegt unter unter Vorsatz falsch und würde sicher zu höheren Bußgeldern verdonnert, sofern Vorsatz zu beweisen wäre.
      So ist es sicher ratsam sich maximal möglich einzulesen und im Zweifel nicht zu fliegen oder sich eben lieber dumm und einsichtig zu stellen.
      ..
      Mini 3 Pro, Macbook Air M2
    • Unser Modellflugplatz liegt mitten in einem Landschaftsschutzgebiet und wir haben eine Aufstiegsgenehmigung für 25 Kg Modelle und 762m Höhe. Oft fliegen wir zusammen mit einem Haufen Greifvögeln völlig entspannt in der Thermik. Aber auch Verbrenner und nicht gerade leise Elektromodelle betreiben wir hier. Und dann soll ein kleines Dröhnchen, was man in 50m Entfernung schon fast nicht mehr hört, irgendwas stören? Im Sommer höre ich hier oft Motorradraser kilometerweit - das ist alles anscheinend kein Problem. Aber ein kleines Dröhnchen irgendwo auf freiem Feld, welches vielleicht in einem Landschaftsschutzgebiet liegt, soll ein Problem für Flora und Fauna darstellen? Ich verstehs nicht.
      Aber fürs Protokoll: wenn ich weiß, dass irgendwo der Flug nicht erlaubt ist, dann halte ich mich da auch dran, aber ich tue mich echt schwer, stundenlang irgendwelche Verordnungen oder so zu suchen, die dann vielleicht sogar noch in veralteter Form im Internet zu finden sind. Und ich glaube, dass machen 90% der Drohnenflieger auch nicht.
      Manchmal frage ich mich, ob man überhaupt noch irgendwo fliegen darf, außer auf dem Modellflugplatz. Man muss nur lange genug suchen, dann findet man schon irgendein Verbot. Oder man hat keine schriftliche Genehmigung des Grundstückseigentümers (braucht man doch, oder?) Dann kann man nur noch im eigenen Garten fliegen und dann kommt der Nachbar mit Persönlichkeitsrechten. Eigentlich kann ich niemandem mehr empfehlen, sich eine Drohne zu kaufen. Wahrscheinlich fliegen deshalb auch immer mehr unangenehm laute Cessnas und Ultralights hier übers Landschaftsschutzgebiet. Die haben offensichtlich noch nicht so viel idiotische Gesetze und Verordnungen.

      So, das wars erstmal vom Stammtisch. Jetzt macht mich fertig :P
      Gruß
      Peter
    • Ich habe von einer Behörde in Hessen nun die Information erhalten, dass Störungen von Vögeln (und evtl. auch anderen Tieren) während der Brut- und Setzzeit grundsätzlich verboten seien und dies auch außerhalb der Schutzgebieten gelte. So vage formuliert macht das zwischen März und September dann recht viele Drohnenflüge zum Wagnis, sofern die nicht über einer Betonwüste stattfinden.

      An welchen konkreten Vorgaben kann man sich bei Drohnenflügen außerhalb von Schutzgebieten in dieser Zeit halten? In Drohnenverordung und Bundesnaturschutzgesetz habe ich nur recht allgemeine Formulierungen gefunden (BNatSchG §39 Absatz 5 Satz 1). Klar könnte man versuchen, auch Flüge außerhalb von Schutzgebieten zwischen März bis September mit den Behörden abzustimmen, aber da besteht halt die Gefahr eines kategorischen Neins, weil die Behörde ja nicht über jeden Nistplatz im Einzelnen informiert sein kann.
    • So weit kommt es noch, dass die außerhalb auch noch was verbieten bzw. was zu melden haben. Im Leben nicht. Die verkappten Naturschützer sollen sich um ihr Gebiet kümmern und Feierabend. Ich hoffe ja, dass wenigstens für gewerbliche noch mehr Öffnungen in der LuftVO kommen und diese „Personen“ nicht mehr eingreifen können.

      Wo willst du dann noch fliegen? Im Keller? Aber bitte vorher schauen, nicht dass sich ne Schwalbe eingenistet hat :thumbsup:
    • Bevor noch weiter Stammtischparolen und Polemik verbreitet werden, die nicht zur Klärung beitragen: @Jommnn, du könntest die Behörde ja fragen ab wann von einer Störung auszugehen ist und auf welcher Grundlage diese Einschätzung erfolgt. Mich würde die Antwort vom Menschen, die sich in der Materie auskennen (sollten), auch interessieren.
    • Wenn nicht konkret ausforumliert ist, in welchen konkreten Räumen Vögel/Tiere während der Brut und Setzzeit von April bis September außerhalb von Schutzgebieten gestört werden könnten, bewegt man sich juristisch gesehen wahrscheinlich generell in einer Grauzone, wenn man in der Natur fliegt. Eine Naturschutzbehörde wird wahrscheinlich sagen: Wenn eine Störung nicht ausgeschlossen werden kann, kann auch nicht geflogen werden. Das wäre vermutlich nicht die einzig juristisch zulässige Sichtweise, aber dann leider eine explizit von kompetenter Stelle ausgesprochene Aufforderung, in sämtlichen Naturräumen nicht aufzusteigen, auch außerhalb der Schutzgebiete nicht.

      Ich weiß nicht, ob es schlau ist, mir diese Aussage auf Nachfrage explizit abzuholen. Gerade deshalb wollte ich mal hören, ob erfahrene Flieger wie @skyscope hier andere Perspektiven kennen, die Orientierung bieten können.
    • Jommnn schrieb:

      Ich habe von einer Behörde in Hessen nun die Information erhalten, dass Störungen von Vögeln (und evtl. auch anderen Tieren) während der Brut- und Setzzeit grundsätzlich verboten seien und dies auch außerhalb der Schutzgebieten gelte.
      Nach meinem Dafürhalten kann man einen Verbotstatbestand nur dann begehen, wenn ein Verbot auch irgendwo postuliert wurde. Das ist so kategorisch und allumfänglich nicht der Fall, schon gar nicht "grundsätzlich" im juristischen Sinne.

      Was diesbezüglich grundsätzlich verboten ist, § 39 BNatSchG zu entnehmen. Darüber hinaus gilt es selbstverständlich wie immer noch den Schutz besonders gefährdeter Tierarten zu gewährleisten (§ 44 BNatSchG). Auch im eigenen Interesse, denn das ist kein Kavaliersdelikt, sondern kann auch mal in einem Strafverfahren enden.